VBE.2022.41
VBE.2022.41 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-06-29
29. Juni 2022Deutsch13 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.41 / ms / BR Art. 65 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SV...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2022.41 / ms / BR Art. 65
Urteil vom 29. Juni 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021)
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende in Höhe von Fr. 119'322.20 (zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 31'472.85 ab 1. Januar 2016) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 1'194'300.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2021 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 abwies.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 29. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 42-45) im Wesentlichen aus, gestützt auf die Steuerdaten des kantonalen Steueramts, welche für die Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich seien, seien ein selbständiges Einkommen von Fr. 1'082'989.00 und ein Eigenkapital von Fr. 452'385.00 für das Jahr 2014 gemeldet worden. Weiter seien Verzugszinsen unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Die mit Verfügung vom 27. Juli 2021 erhobenen Verzugszinsen würden daher bestätigt (vgl. VB 43-44).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe "in gutem Glauben" davon ausgehen können, dass keine "AHV-Beitragspflicht" bestehe, da es sich beim von ihm veräusserten Objekt um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes selbstgenutztes landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe. Aus der Beitragsverfügung sei nicht ersichtlich gewesen, auf welcher Basis die Verfügung erfolgt sei. Weiter seien die Verzugszinsen – sofern überhaupt solche zu erheben seien – falsch festgesetzt worden. In seiner Eingabe vom 29. März 2022 brachte er zudem vor, hinsichtlich des Beitragsjahres 2014 sei die Verjährung eingetreten.
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2014 auf einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'194'300.00 sowie diesbezüglich Verzugszinsen erhoben hat.
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2014 auf einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'194'300.00 sowie diesbezüglich Verzugszinsen erhoben hat.
2.
2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; dazu sogleich E. 2.2.). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO-Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).
2.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 und 3.2 S. 117 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253).
2.3. Das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c) und ein Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird (lit. f). Demgegenüber ist der steuerlich zulässige Abzug der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG wieder rückgängig zu machen, d.h. das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen ist um diese Beiträge zu erhöhen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen (vgl. hierzu BGE 139 V 537 E. 5.3 S. 545 f.). Der Abzug des Zinses auf das im Betrieb investierte Eigenkapital ist hierbei vor der Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 141 V 433 E. 3 ff. S. 435 und Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4 und 5), dies unabhängig davon, ob steuerrechtlich ein Abzug gewährt wurde oder ob die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichskasse zugelassenen (vgl. SVR 2017 AHV Nr. 1, 9C_376/2016 E. 2.3).
2.4. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Liegt keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 AHVV). Eine von den Steuerbehörden gemeldete, im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene Qualifikation, die steuerrechtliche Auswirkungen hatte, ist für die AHV-Behörde auch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Sie muss diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 2.2.3).
3.
3.1. Vorliegend zog die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2014 die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 27. April 2021 betreffend die Veranlagung der direkten
Bundessteuer für das Jahr 2014 bei, in welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'082'989.00 sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 452'385.00 ausgewiesen wurden (vgl. VB 23 f.). Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift veräusserte der Beschwerdeführer am 30. November 2011 ein Grundstück, das Bestandteil seines Geschäftsvermögens gewesen sei und dem Landwirtschaftsbetrieb durch Selbstbewirtschaftung gedient habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Verkaufserlös als Grundstückgewinn gegolten. Die Höhe des Einkommens an sich gemäss Steuermeldung vom 27. April 2021 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er macht in dieser Hinsicht einzig sinngemäss geltend, es bestehe keine diesbezügliche "AHV-Beitragspflicht", da es sich um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes selbstgenutztes landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe.
Wie dargelegt (vgl. E. 2.2. hiervor) zählen jedoch Gewinne aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken zum beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Schliesslich ist der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin auch als selbständigerwerbender Landwirt angemeldet (vgl. VB 2 ff.; vgl. auch VB 36), womit sich weitere Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin nicht aufdrängten (vgl. E. 2.4. hiervor).
3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2022 geltend macht, die Beitragsforderung sei verjährt, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der Beitragsverfügung vom 27. Juli 2021 (vgl. VB 25-26) im gleichen Jahr wie die Veranlagung der direkten Bundessteuer vom 18. Februar 2021 (vgl. VB 24) erfolgte, womit die Festsetzungsverjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG noch nicht eingetreten ist (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 1/06 vom 30. November 2006 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2 und 9C_79/2021 vom 4. Mai 2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1 mit Hinweisen sowie FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHV/IVG, 2018, N. 1 f. zu Art. 16 AHVG).
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2014 sowohl das gerundete beitragspflichtige Einkommen zutreffend auf Fr. 1'194'300.00 festgesetzt als auch zu Recht entsprechende Beiträge von Fr. 119'332.20 (inkl. Verwaltungskosten) veranlagt hat.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verzugszinsen dürften ihm nicht angelastet werden, da es sich um eine "klare Verschleppung des Falles durch die Steuerbehörden" handle.
4.2. 4.2.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f. mit Hinweisen; dies gilt nach wie vor auch bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes von 5 % trotz sehr niedrigem Zinsniveau, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305).
4.2.2. Verzugszinsforderungen sind akzessorisch zur Beitragsforderung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2017, S. 171). Die Dauer ihrer Verwirkungsfrist beträgt daher fünf Jahre (BGE 129 V 345 E. 4.2 S. 346 ff.). Für die Entstehung der Verzugszinspflicht bedarf es weder einer Mahnung noch einer Inverzugsetzung. Sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen eingetreten sind (BGE 134 V 405 E. 5.3.3 S. 409 f., UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 14 AHVG, und FORSTER, a.a.O., S. 171; je mit Hinweis).
4.2.3. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet im Falle einer Beitragsnachforderung mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Andernfalls endet er mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 E. 4 mit Hinweis). Weder ein Zahlungsaufschub noch die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Beitragsfestsetzung hemmen den Zinsenlauf (BGE 111 V 89 E. 4c S. 93 f. und 109 V
1 E. 4a S. 7 f.; vgl. auch FREY, a.a.O., N. 19 zu Art. 14 AHVG, und KIESER, Rechtsprechung, N. 39 zu Art. 14 AHVG).
4.3. Nach dem Dargelegten ist für die Erhebung der Verzugszinsen folglich unerheblich, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ein Versäumnis der Steuerbehörden vorliegt (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Die Verzugszinsen sind verschuldensunabhängig geschuldet.
Soweit der Beschwerdeführer – mithin zu seinen Ungunsten – vorbringt, die Verzugszinsen seien falsch berechnet und bereits ab dem 1. Januar 2015 geschuldet, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 Akontobeiträge in der Höhe von Fr. 494.40 entrichtet hat (vgl. VB 19-20; 26). Die Akontobeiträge liegen damit klarerweise mindestens 25 % unter der Beitragsnachforderung von Fr. 118'827.80 (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Verzugszinsen (erst) ab dem 1. Januar 2016 und damit in der Höhe von Fr. 31'472.85 geschuldet sind.
5.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine Stundung der Beiträge (vgl. Beschwerde S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin darüber vorliegend nicht entschieden hat, worauf sie im Übrigen auch explizit in ihrem Einspracheentscheid hinwies (vgl. VB 44). Es fehlt damit an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Das vorliegende Verfahren betrifft Beiträge und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. Juni 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer