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Entscheid

VBE.2022.419

VBE.2022.419 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-03-16

16. März 2023Deutsch14 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.419 / lf / ce Art. 33 Urteil vom 16. März 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwäl...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.419 / lf / ce Art. 33

Urteil vom 16. März 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde A._____ führer vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. Oktober 2022)

Sachverhalt

1.

Der 1962 geborene Beschwerdeführer, zuletzt als Betriebsmitarbeiter tätig gewesen, meldete sich am 25. August 2020 aufgrund von Beschwerden infolge eines Unfalls (Unfallereignis vom 1. April 2020) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten der Unfallversicherung ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 für die Zeit vom 1. April 2021 bis am 30. November 2022 eine ganze und ab dem 1. Dezember 2022 eine halbe Invalidenrente zu; dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der Rentenbetreffnisse ab dem 1. November 2022 und Ankündigung des Erlasses einer weiteren Verfügung betreffend die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen. Die entsprechende Verfügung erging in der Folge am 2. Dezember 2022.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 21.10.2022 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 01.04.2021 eine ganze Rente und insbesondere ab dem 01.12.2022 zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 21.10.2022 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Die vollständigen IV-Akten seien von der Beschwerdegegnerin zu edieren und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2023 auf eine Stellungnahme.

2.4. Mit Replik vom 30. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der abgestuften Rente (ganze Rente vom 1. April 2021 bis 30. November 2022; halbe Rente ab 1. Dezember 2022) damit, dass der Beschwerdeführer nach einer ab April 2020 bestandenen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit Mitte August 2022 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 57 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 68). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validen- und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Bei korrekter Festsetzung der Vergleichseinkommen resultiere bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ein Invaliditätsgrad von "jedenfalls 60.83 %" und damit ab dem 1. Dezember 2022 ein Anspruch auf eine Dreiviertels- und nicht lediglich eine halbe Rente (Beschwerde Rz. 13; Replik Rz. 6 ff.).

1.2. Streitig ist demnach die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.

1.2. Streitig ist demnach die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.

2.

2.1. In ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2022 (VB 68) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. August 2022. Darin ging dieser gestützt auf die medizinischen Akten von nachfolgenden Diagnosen aus (VB 62 S. 1):

"- Rehabilitationsdefizit mit anteriorer muskulärer Verkürzung und anterioren Knieschmerzen nach Synovektomie, mit Zyklops-Resektion und anterioren Vernarbungen am 15.02.2022 - St. n. VKB-Plastik und Teilresektion medialer Meniskus am 15.03.2021 [sic] - Partialläsion der Supraspinatussehne beidseits mit ausgeprägter Supraspinatussehnen-Tendinopathie und LB-Tendinopathie und subacromialem Impingement links - Seronegative rheumatoide Arthritis, EM ca. 02/2020, ED 06/2020, mit symmetrischen Synovitiden Schultergelenk bds., Handgelenk, MCP, PIP-Gelenke, multiple Zysten Os lunatum bds., Os scaphoideum links, Os capitatum rechts und Basis Mittelphalanx III und initial deutlicher humoraler Entzündungsaktivität"

In der angestammten Tätigkeit bestehe aktuell und prognostisch dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken und Knien, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne allzu grosse mechanische Belastung der Hände, ohne Gehen in unwegsamem Gelände, ohne Handeinsatz über Schulterhöhe, ohne repetitives Begehen von Treppen und ohne Arbeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden seien, bestehe ab September 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine weitere Steigerung sei dabei nicht zu erwarten (VB 62 S. 1).

2.2. Nach Lage der Akten steht fest und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1. April 2020 zunächst in jeglicher Tätigkeit zu

100 % arbeitsunfähig war und daher ab dem 1. April 2021 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C. vom 25. August 2022 (VB 62 S. 1) für die Zeit ab September 2022 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging, wurde vom Beschwerdeführer sodann replicando – ausweislich der Akten zu Recht (zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.) – nicht (mehr) beanstandet (vgl. Replik Rz. 13), womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

3.

3.1. Was die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellungen betreffend die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab September 2022 anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, da er bereits 60 Jahre alt sei, sei zur Berechnung des Valideneinkommens auf den "ab Alter 50 ausgewiesenen Wert" der LSE T17, Ziffer 8, abzustellen, womit sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 75'253.50 ergebe (vgl. Replik S. 4). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zudem aufgrund der ihm nur noch möglichen Teilzeitarbeit, seines Alters, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, da er über keine Ausbildung verfüge, sich seine Berufserfahrung auf rein körperliche Tätigkeiten beschränke und das Zumutbarkeitsprofil ihn in der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in überdurchschnittlichem Ausmass einschränke, ein Tabellenlohnabzug von 15 % zu gewähren (vgl. Replik S. 5).

3.2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2022) entstanden ist, und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Angesichts des unbestrittenermassen im April 2021 entstandenen Rentenanspruchs und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits überschritten hatte, sind somit die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.3. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und

26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

3.4. Angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer das letzte Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (und nicht etwa aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen) per 30. November 2020 gekündigt worden war (VB 14.1 S. 2), stellte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens – wie der Beschwerdeführer replicando anerkannte (vgl. Replik Rz. 6 f.) – zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Konkret zog sie die Tabelle T17 der LSE 2020 bei und verwendete den in der Berufsgruppe Ziffer 8 "Bedienen von Anlagen u. Maschinen und Montageberufe" von Männern im Total erzielten Lohn von Fr. 5'819.00 (VB 68 S. 5). Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.

Da die von der Beschwerdegegnerin verwendete Tabelle T17 jedoch auch nach Lebensalter differenzierte Werte enthält und beim Heranziehen der LSE zur Bestimmung des Valideneinkommens die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG), ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – auf den in der Tabelle T17, Ziffer 8, für Männer im Alter ab 50 Jahren ausgewiesenen Medianlohn in der Höhe von Fr. 6'137.00 pro Monat abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Der Nominallohnentwicklung bis 2021 angepasst (mangels entsprechender Angaben des BfS für das an sich massgebende Jahr 2022 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2021, Ziff. C, 2020: 106.7, 2021: 105.6) und umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2021, Ziff. C, 2020 = 41.3 h) ergibt sich damit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'253.55 (Fr. 6'137.00 x 105.6 [2021] / 106.7 [2020] x 41.3 / 40 x 12).

3.5. 3.5.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen – unbestrittenermassen zu Recht – gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung bis 2021. Unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % errechnete sie so ein Invalideneinkommen von Fr. 31'028.00 (VB 68 S. 5).

3.5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V

472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).

3.5.3. Den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können. Die Rechtsprechung gewährt jedoch einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Gemäss der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C. vom 25. August 2022 ist der Beschwerdeführer in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken und Knien, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne allzu grosse mechanische Belastung der Hände, ohne Gehen in unwegsamem Gelände, ohne Handeinsatz über Schulterhöhe, ohne repetitives Begehen von Treppen und ohne Arbeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden seien, zu

50 % arbeitsfähig (vgl. E. 2.1. hiervor). Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert jedoch auf einer Vielzahl von geeigneten leichten Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4), womit trotz der qualitativen Einschränkungen von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2021 vom 4. August 2022 E. 3.2.3). Diesbezüglich gilt insbesondere auch, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Einfache und repetitive Tätigkeiten des angewandten Kompetenzniveaus 1 erfordern des Weiteren weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) oder Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, sofern beim Beschwerdeführer, der seit dem 15. April 2020 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. VB 14.1), überhaupt von einer solchen gesprochen werden kann, fällt des Weiteren bei Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 nicht ins Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3).

Das Alter des 1962 geborenen Beschwerdeführers wirkt sich, statistisch betrachtet, stark einkommenserhöhend aus (BfS, LSE 2020, Tabelle T9b, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und 50 – 64/65 Jahre). Der ihm noch zumutbare Beschäftigungsgrad von 50 % hat dagegen eine leicht lohnsenkende Wirkung (BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Total und Teilzeit [50 % - 74 %]). Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über die Aufenthaltsbewilligung C (VB 2 S. 1), was statistisch gesehen ebenfalls eine leicht lohnmindernde Auswirkung hat (BfS, LSE 2018, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]).

In einer Gesamtbetrachtung aller lohnerhöhenden, lohnmindernden und lohnneutralen Faktoren ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % (VB 68 S. 4 f.) insgesamt nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_502/2021 vom 4. August 2022 E. 3.2.3; 8C_323/2021 vom 14. April 2020 E. 7.2.3; 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2; 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3). Damit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 31'028.00.

3.6. Angesichts des aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75'253.55 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'028.00 resultierenden Invaliditätsgrads von 59 % ([Fr. 75'253.55 - Fr. 31'028.00] / Fr. 75'253.55 x 100) hat die Beschwerdegegnerin die mit Wirkung ab 1. April 2021 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 1. Dezember 2022 auf eine halbe Rente herabgestuft (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV).

3.7. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2022 (VB 68) damit im Ergebnis zu bestätigen.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. März 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Fricker