VBE.2022.42
VBE.2022.42 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-07-28
28. Juli 2022Deutsch8 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.42 / pmei/ fi Art. 76 Urteil vom 28. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Pierre Derivaz, Rechtsanwal...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.42 / pmei/ fi Art. 76
Urteil vom 28. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Pierre Derivaz, Rechtsanwalt, Martin-Disteli-Strasse 9, Postfach, 4600 Olten
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch MLaw Nadine Suter, Rechtsanwältin, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021)
Sachverhalt
1.
Der 1954 geborene Beschwerdeführer war bis 31. August 2016 als Mitarbeiter Vormontage bei der B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert gewesen. Mit Schadenmeldung UVG vom 21. Oktober 2016 meldete er der Beschwerdegegnerin eine Entzündung an der Mittelhand ("ohne Finger") beidseits; als "Schadendatum unpräzis" gab er den 31. März 2016 an. Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der in der Folge diagnostizierten irritativen Kontaktekzeme vom Vorliegen einer Berufskrankheit aus und anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 verneinte sie mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, einen Anspruch auf "weitere[ ] Taggeldoder Rentenleistungen". Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung mit formloser Mitteilung vom 30. August 2019 auf und stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihn begutachten zu lassen und danach über seinen Leistungsanspruch neu zu entscheiden. In der Folge liess sie ihn durch Prof. Dr. med. C., Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie für Allergologie und klinische Immunologie, Universitätsspital Q. begutachten (Gutachten vom 28. Oktober 2020). Nach Einholung einer Beurteilung von Dr. med. D., Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 ab, wobei sie auf den Antrag auf Zusprache von Taggeldern für den Zeitraum vom 3. April 2016 bis 30. Juni 2017 nicht eintrat.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Versicherten eine Invalidenrente auf Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 100% ab 1. Juli 2017 zuzusprechen;
2. Dem Versicherten seien Taggelder auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 3. April 2016 bis am 30. Juni 2017 auszurichten;
3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen und Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Replik vom 29. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 279).
2.
2.1
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an in der Regel einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 UVG).
2.2
Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen und vorliegend massgebenden Fassung [vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015]).
2.3
Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357; 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2).
2.4
Gemäss Rechtsprechung hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (und damit auch die Frage, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Anspruch auf Taggelder besteht) und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358).
3.
Nach dem Gesagten hat der Unfallversicherer (im Falle des Bestehens einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit) solange Taggelder zu erbringen, bis kein namhafter Behandlungserfolg mehr zu erwarten ist, und (erst) wenn dieser Zeitpunkt gekommen ist, den Rentenanspruch zu prüfen. Über den Anspruch auf eine Rente (und eine Integritätsentschädigung) kann mithin erst befunden werden, wenn klar ist, bis zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Taggelder besteht bzw. per wann der Fall abgeschlossen werden kann. Über die Einstellung der vorübergehenden und die Zusprache von Dauerleistungen ist im selben Entscheid zu befinden. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen der Berufskrankheit mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Rente (und eine Integritätsentschädigung) zusprach, ohne über dessen Anspruch auf Taggelder (und Heilbehandlung) bis zu diesem Zeitpunkt zu befinden (und auf dessen entsprechenden Antrag gar explizit nicht eintrat), widerspricht damit den dargelegten Grundsätzen. Die Beschwerdegegnerin legte denn auch nicht dar und es ist auch aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sie den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2017 festsetzte.
Nach dem Gesagten hat der Unfallversicherer (im Falle des Bestehens einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit) solange Taggelder zu erbringen, bis kein namhafter Behandlungserfolg mehr zu erwarten ist, und (erst) wenn dieser Zeitpunkt gekommen ist, den Rentenanspruch zu prüfen. Über den Anspruch auf eine Rente (und eine Integritätsentschädigung) kann mithin erst befunden werden, wenn klar ist, bis zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Taggelder besteht bzw. per wann der Fall abgeschlossen werden kann. Über die Einstellung der vorübergehenden und die Zusprache von Dauerleistungen ist im selben Entscheid zu befinden. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen der Berufskrankheit mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Rente (und eine Integritätsentschädigung) zusprach, ohne über dessen Anspruch auf Taggelder (und Heilbehandlung) bis zu diesem Zeitpunkt zu befinden (und auf dessen entsprechenden Antrag gar explizit nicht eintrat), widerspricht damit den dargelegten Grundsätzen. Die Beschwerdegegnerin legte denn auch nicht dar und es ist auch aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sie den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2017 festsetzte.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als widerrechtlich. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese – gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen – (im selben Entscheid) über den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf vorübergehende Leistungen als auch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung für die Folgen der am 21. Oktober 2016 gemeldeten Berufskrankheit verfüge.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf vorübergehende Leistungen als auch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufskrankheit verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. Juli 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier