VBE.2022.426
VBE.2022.426 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-09-28
28. September 2023Deutsch15 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.426 / lf / fi Art. 104 Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Erben der †A._____, nämlich: Beschwerde B._____ führer 1 Beschwerde...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2022.426 / lf / fi Art. 104
Urteil vom 28. September 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker
Erben der †A._____, nämlich:
Beschwerde B._____ führer 1
Beschwerde C._____ führerin 2
Beschwerde D._____ führer 3
Beschwerde E._____ führer 4
Beschwerde F._____ führerin 5 alle vertreten durch Peter Tanner, c/o PTW Treuhand AG, Rebbergstrasse 1, 5610 Wohlen
Beschwerde SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Beiträge (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022)
Sachverhalt
1.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin den Erben der 1924 geborenen und am G verstorbenen A._____ (nachfolgend: Versicherte) mit, dass diese (nebst weiteren Personen) aufgrund der Erzielung eines beitragspflichtigen Kapitalertrags vom 1. bis 31. Dezember 2019 als Beitragspflichtige angeschlossen worden sei. Mit Verfügung vom 1. September 2022 erhob die Beschwerdegegnerin von den Erben der Versicherten aufgrund eines ihr von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten AHV-pflichtigen Kapitalertrages (Liquidationsgewinn) der Versicherten für die Beitragsperiode 1. bis 31. Dezember 2019 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 75'848.40 (inklusive Verwaltungskosten und Beitrag an die Familienausgleichskasse; zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2020 von Fr. 8'659.40 [Akontorechnung vom 22. Juli 2022]) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 761'500.00. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 erhoben die Erben der Versicherten (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 23. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:
"19. Der Rentnerfreibetrag ist für die ganze Periode der Bemessung, also auf total Franken 16'800.-- (12 x Fr. 1'400.--) festzulegen.
20. Das für die Zinsberechnung massgebende Einkommen ist bis zur Zustellung der Abweichungsbegründung auf einem Liquidationsgewinn ohne den auf der Parzelle H angefallenen Gewinn zu berechnen. Die SVA soll auf Grund des Beschwerdeentscheides eine transparente Verzugszinsrechnung erstellen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zustellen.
21. Das zu hohe beitragspflichtige Einkommen ist um den Zinsabzug auf dem Eigenkapital zu reduzieren."
2.2. Mit Eingabe vom 23. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden die Erbbescheinigung vom 16. März 2021 ein.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 80) bzw. der diesem zugrundeliegenden Beitragsverfügung vom 1. September 2022 (VB 75) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Versicherte sei infolge eines im Jahr 2019 erzielten AHV-pflichtigen Liquidationsgewinns, welcher AHV-rechtlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu werten sei, vom 1. bis am 31. Dezember 2019 als "Selbstständigerwerbende" bei ihr (der Beschwerdegegnerin) angeschlossen worden. Das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen betrage Fr. 689'424.00. Davon sei – der Praxis bei einem in den Folgejahren nach Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Liquidationsgewinn entsprechend – der AHV-Rentnerfreibetrag für einen Monat in der Höhe von Fr. 1'400.00 (pro rata temporis) gewährt worden, denn der Liquidationsgewinn bilde zwar AHV-pflichtiges Einkommen, gelte aber nicht als tatsächliche Erwerbstätigkeit (vgl. VB 80 ff.). Es sei kein Zinsabzug auf dem Eigenkapital per 31. Dezember 2019 vorzunehmen. Nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 73'485.70 ergebe sich für die Beitragsperiode 1. bis 31. Dezember 2019 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 761'500.00. Der persönliche AHV/IV/EO-Beitrag belaufe sich damit auf Fr. 73'484.40, die Verwaltungskosten betrügen Fr. 2'204.40 und der Beitrag an die Familienausgleichskasse belaufe sich auf Fr. 159.60, womit sich ein Total von Fr. 75'848.40 ergebe (vgl. VB 75; 80 f.). Die Verzugszinsen seien schliesslich korrekterweise auf Fr. 8'659.40 festgelegt worden (vgl. VB 80; 84).
1.2
Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber im Wesentlichen vor, der fragliche Ertrag aus Geschäftsliegenschaften sei vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 erwirtschaftet worden; dementsprechend sei für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens der Versicherten ein Rentnerfreibetrag in der Höhe von Fr. 16'800.00 (12 x Fr. 1'400.00; Beschwerde S. 2 und S. 4) und nicht nur von Fr. 1'400.00 zu berücksichtigen. Im Weiteren sei ein Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Die Verzugszinsberechnung sei zudem neu zu machen, da es nicht das Verschulden der Versicherten gewesen sei, dass die Steuerbehörde erst knapp drei Jahre nach dem 2019 erfolgten Verkauf der Parzelle H festgelegt habe, dass der Ertrag daraus nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliege (vgl. Beschwerde S. 2 f.).
1.3. Strittig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der von der Versicherten bzw. deren Erben für die Beitragsperiode vom 1. bis 31. Dezember 2019 geschuldeten Beiträge zu Recht auf Fr. 75'848.40 festgelegt hat.
1.3. Strittig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der von der Versicherten bzw. deren Erben für die Beitragsperiode vom 1. bis 31. Dezember 2019 geschuldeten Beiträge zu Recht auf Fr. 75'848.40 festgelegt hat.
Während die Beschwerdeführenden – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 8; 59) – anerkennen, dass die persönlichen Beiträge auf der Grundlage eines Einkommens von Fr. 689'424.00 zu ermitteln sind, ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens zu Recht lediglich einen AHV-Rentnerfreibetrag in der Höhe von Fr. 1'400.00 berücksichtigt und keinen Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital gewährt hat sowie ob sie korrekterweise die Verzugszinsforderung in der Höhe von Fr. 8'659.40 bestätigt hat.
2.
2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
2.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 f. S. 117 mit Hinweis). Nach Art. 37b DBG besteuerte Liquidationsgewinne sind in vollem Umfang beitragspflichtig und werden von den Steuerbehörden gemeldet (vgl. Rz. 1089.4 und 4019 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2022).
2.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen
kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Rechtsprechungsgemäss ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene – Qualifikation von Vermögenswerten als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Privat- oder Geschäftsvermögen für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht haben die selbständig erwerbenden Versicherten ihre Rechte daher in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren und von den kantonalen Versicherungsgerichten sind nur ausnahmsweise Berichtigungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin pro rata temporis für einen Monat gewährten Rentnerfreibetrags führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, im "ausgesetzten" Einkommen von Fr. 689'424.00 sei der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019, mithin in zwölf Monaten, erwirtschaftete Ertrag aus den Geschäftsliegenschaften enthalten. Zudem seien darin Liquidationsgewinne von 23 Parzellen enthalten. Bei den (an verschiedenen Daten erfolgten) Verkäufen der Parzellen und den Überführungen handle es sich um Transaktionen, die während des ganzen Jahres 2019 realisiert worden seien, daher seien auch während des ganzen Jahres 2019 und nicht nur in einem Monat liquidationssteuerpflichtige Erwerbseinkommen erzielt worden. Lediglich die Gewinne seien am 31. Dezember 2019, nach Verbuchung der angefallenen Verkaufskonten, ausgebucht worden (vgl. Beschwerde S. 2). Es sei daher der Rentnerfreibetrag für das ganze Jahr von Fr. 16'800.00 zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 4).
3.2. Gemäss Art. 6quater Abs. 2 AHVV entrichten Frauen, die das 64. Altersjahr und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.00 im Jahr übersteigt.
Der Rentnerfreibetrag wird nur vom Monat an, der auf den 64. (Frauen) bzw. auf den 65. Geburtstag (Männer) folgt, und nur bei in dieser Zeit ef-
fektiv ausgeübter Erwerbstätigkeit angerechnet (vgl. Rz. 3006 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO [KSR], Stand 1. Januar 2022; vgl. BGE 110 V 236 E. 4 S. 241). Der ganze jährliche Freibetrag darf nur dann berücksichtigt werden, wenn auch tatsächlich während des ganzen Jahres eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 6. zu Art. 4 mit Hinweis auf BGE 110 V 238 E. 2). Bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Verlauf eines Beitragsjahres ist der Jahresfreibetrag im Verhältnis zur Dauer der Erwerbstätigkeit (pro rata temporis) anzurechnen (vgl. Rz. 3009 KSR; vgl. BGE 110 V 236 E. 4 S. 241). Der Freibetrag ist nur für Altersrentnerinnen und Altersrentner anwendbar, die ein Erwerbseinkommen erzielen und dafür beitragspflichtig sind (Rz. 3013 KSR).
3.3. Der Abweichungsbegründung des Steueramts Q._____ für das Jahr 2019 ist zu entnehmen, dass die Versicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eines Liegenschaftsertrags aus Geschäftsliegenschaften in der Höhe von Fr. 8'906.00 erzielt hat (VB 8). Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass dieser Ertrag aus den Geschäftsliegenschaften in der Zeit vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2019 und nicht nur in einem Monat erwirtschaftet worden sei (vgl. Beschwerde S. 2). Der Ertrag aus den Geschäftsliegenschaften liegt jedoch klar unter dem jährlichen AHV-Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.00 gemäss Art. 6quater Abs. 2 AHVV, womit die Versicherte aufgrund des Ertrages aus den Geschäftsliegenschaften allein nicht beitragspflichtig gewesen wäre (vgl. dazu PETER FORS-TER, AHV-Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 58; Botschaft über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976 in BBl 1976 III 1 431.1 S. 23) und die Beschwerdegegnerin die Versicherte damit korrekterweise nicht deswegen vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2019 als Selbstständigerwerbende angeschlossen hat.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 2) ist sodann vorliegend nicht massgebend, wann die Parzellen im Jahr 2019 verkauft wurden; relevant ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der entsprechende Kapitalgewinn vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt wurde, was am 31. Dezember 2019 geschah. Letzteres ist ausweislich der Akten unbestritten. So führten die Beschwerdeführenden selbst aus, die Gewinne aus den verschiedenen Verkäufen seien am 31. Dezember 2019 "ausgebucht" worden (vgl. Beschwerde S. 2; Beschwerdebeilage 5 f.). In der E-Mail vom 19. Juli 2022 hielt das Steueramt Q._____ ebenfalls fest, es habe per 31. Dezember 2019 eine Liquidation stattgefunden (VB 5). Dies stimmt überein mit der entsprechenden Angabe in der "Abweichungsbegründung 2019", gemäss welcher die "Überführungswerte per 31.12.2019" berücksichtigt wurden. Zudem wurde mit dem Formular "Anmeldung von beitragspflichtigem Kapitalertrag" am 29. Juli 2022 auch ein einmaliger Liquidationsgewinn gemeldet (VB 58 ff.).
Da nach Art. 17 AHVV insbesondere auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten (vgl. E. 2.2. hiervor) und der vorliegend massgebende Kapitalgewinn durch die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen im Dezember 2019 realisiert worden ist, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Beitragspflicht der Versicherten ausschliesslich für den Monat Dezember 2019 ausgegangen (vgl. KIESER, a.a.O., N. 6. zu Art. 4). Damit hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise nur den AHV-Rentnerfreibetrag für einen Monat in der Höhe von Fr. 1'400.00 (Fr. 16'800.00 / 12) gewährt (vgl. E. 3.2. hiervor).
4.
Soweit die Beschwerdeführenden zudem einen Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 1'699'429.00 verlangen (vgl. Beschwerde S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass für das Jahr 2019 – generell – kein Zins vom Einkommen des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Selbstständigerwerbenden abzuziehen ist. Der Zins entspricht nach Art. 18 Abs. 2 AHVV nämlich „der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank“. Berücksichtigt werden die ausgewiesenen Renditen von CHF-Anleihen verschiedener Schuldnerkategorien der drei Rubriken „Pfandbriefinstitute“, „Geschäftsbanken“ sowie „Industrie und Handel“ mit einer Laufzeit von acht Jahren. Der Durchschnitt beläuft sich für das Jahr 2019 auf -0,003 %. Nach der Rundungsregel von Art. 18 Abs. 2 AHVV wird der massgebende Zinssatz auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet, womit für das Jahr 2019 ein Zinssatz von 0% resultiert (vgl. Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 418 vom 29. Januar 2020; Art. 18 Abs. 2 AHVV). Die Beschwerdegegnerin hat damit richtigerweise keinen Zinsabzug auf dem von der Versicherten im Betrieb investierten Eigenkapital für Dezember 2019 abgezogen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden bemängeln des Weiteren die mit der Akontorechnung vom 22. Juli 2022 erhobenen (VB 28) und mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 bestätigten (VB 84) Verzugszinsen für die Perioden vom 1. Januar bis 20. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis 22. Juli 2022 in der Höhe von Fr. 8'659.40 (vgl. Beschwerde S. 2 f.).
5.2. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugszinsen beträgt fünf Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Für die Zeit vom 21. März bis 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41bis Abs. 1ter AHVV). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV).
Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach, unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden, den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 und 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206 mit Verweis auf BGE 129 V 345 E. 4.2.1 S. 347; vgl. auch BGE 109 V 1 E. 4a S. 7). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1).
5.3. Damit ist für die Verzugszinspflicht und deren Höhe unbeachtlich, ob die Versicherte ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung getroffen hatte. Die Aufstellung der Zinsen in der Akontorechnung vom 22. Juli 2022 (VB 28) erweist sich sodann als korrekt (vgl. E. 5.2. hiervor: Zinslauf vom 1. Januar 2020 bis 22. Juli 2022, ausgenommen die Periode 21. März 2020 bis 30. Juni 2020 822 zinspflichtige Tage; Fr. 75'848.40 x 5/100 x 822/360 = Fr. 8'659.40 [gerundet]) und genügend detailliert begründet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
6.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (VB 80) ist damit zu bestätigen.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
7.3. Den Beschwerdeführenden steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. September 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker