VBE.2022.435
VBE.2022.435 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-05-11
11. Mai 2023Deutsch12 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.435 / mg / fi Art. 32 Urteil vom 11. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner,...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2022.435 / mg / fi Art. 32
Urteil vom 11. Mai 2023
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 31. Oktober 2022)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 31. Januar 2014 wegen eines Bruchs des Sprunggelenks rechts bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese führte verschiedene Abklärungen in medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht durch, führte in diesem Zusammenhang am 18. Januar 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle durch, zog die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. März 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Am 11. März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an. Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 26. Juni 2018 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein.
1.3. Am 24. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer abermals zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer nach vorgängiger Rücksprache mit dem RAD mit Vorbescheid vom 29. August 2022 das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 27. September 2022 Einwände erhoben hatte, trat die Beschwerdegegnerin auf das neuerliche Leistungsbegehren des Beschwerdeführers schliesslich mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 nicht ein.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung vom 31.10.2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81).
2.
2.1
Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder eingestellt wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 2). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit
nicht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.3. mit Hinweis).
2.2.2
Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICH-MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl., 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1).
2.3
Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 122 zu Art. 30-31 mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.
3.1
Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die Verfügung vom 29. Mai 2017 (VB 52) vorliegend den massgebenden (retrospektiven) Vergleichszeitpunkt bildet (vgl. vorne E. 2.3.). Die Bemessung der Invalidität erfolgte damals nach der gemischten Methode, ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Haushaltstätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf eine Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juli 2016. Dieser ging – unter Verweis auf die kreisärztliche Beurteilung der Suva – davon aus, dass in einer optimal angepassten Arbeit mit praktisch ausschliesslich sitzender Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (VB 44 S. 4). Im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht vom 23. Januar 2017 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 18. Januar 2017, wonach eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 1.5 % seit Februar 2013 bestehe (VB 46). Die Beschwerdegegnerin ermittelte mittels der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 %.
3.2
3.2.1. Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (VB 73). In seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 führte er aus, er sei gerne bereit, die Lohnabrechnungen der letzten drei Jahre einzureichen, welche zeigen könnten, dass er nur in einem 50%-Pensum gearbeitet habe (VB 78). Der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte damit sinngemäss geltend, er wäre mittlerweile im Gesundheitsfall in einem höheren Pensum erwerbstätig, es sei ihm jedoch höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar.
Eine neuanmeldungsrechtlich relevante Tatsachenänderung kann unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2 S. 30; 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 117 V 198 E. 3b S. 199). Bevor auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen ist, ist daher zunächst zu klären, ob, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, eine hypothetische Steigerung seines Arbeitspensums eingetreten ist.
3.2.2
Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV). Die versicherte Person gilt als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht (Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV). Als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG gilt sie, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Wenn die versicherte Person im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht, liegt Teilerwerbstätigkeit vor (Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG).
Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun-
gen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). Die im Rahmen der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2 ff., 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 4.1.2).
3.3
Aus den Akten lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen:
3.3.1
Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbstätigkeit/ Haushalt vom 12. März 2015 wurde die Frage nach einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall vom Beschwerdeführer offengelassen (VB 29).
3.3.2
Einer Telefonnotiz der Unfallversicherung vom 22. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der der Beschwerdeführer angab, sich vor vier Jahren von seiner Ehefrau getrennt und die vier Kinder übernommen zu haben. Dies sei der Grund gewesen, warum er sein Arbeitspensum reduziert habe (VB 41.24).
3.3.3
Dem Bericht vom 23. Januar 2017 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 18. Januar 2017 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Stiefsohn (Jahrgang 1999) sowie seinen drei Kindern (Jahrgänge 2001; 2004 und 2006) in einem Haushalt wohnte (VB 46 S. 3). Der Beschwerdeführer habe seit 1995 in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Seit der Trennung lebten seine drei Kinder sowie der Stiefsohn bei ihm und er habe sein Pensum von 100 % auf 50 % reduziert und sich der Kinderbetreuung gewidmet und sich um den Haushalt gekümmert. Der Beschwerdeführer teilte der Abklärungsperson mit, er habe immer geplant, sein Pensum wieder von 50 % auf 100 % zu erhöhen, sobald das jüngste Kind zwölfjährig sei. Im Bericht wird sodann festgehalten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in einem 50%-Pensum gearbeitet hätte. Die Erhöhung wäre erst zukünftig erfolgt und müsse später anhand einer Rentenrevision geprüft werden (VB 46 S. 2).
3.4
Das jüngste Kind des Beschwerdeführers wurde am X. Juni 2006 geboren, hat folglich am X. Juni 2018 das zwölfte Altersjahr vollendet und war zum Zeitpunkt der Neuanmeldung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2022 über 15 Jahre alt (VB 5 S. 3). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer der Abklärungsperson mittgeteilt hat, er habe immer geplant, sein Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen, wenn das jüngste Kind zwölfjährig sei (vgl. E. 3.3.3. hiervor), und des Umstands, dass er bis zur Trennung und der Übernahme der Obhut der vier Kinder in einem 100%-Pensum tätig war, erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Neuanmeldung im Gesundheitsfall einer beruflichen Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachgehen würde. Damit ist ein Statuswechsel und somit eine neuanmeldungsrechtlich relevante Tatsachenänderung zumindest glaubhaft gemacht.
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenablehnenden Verfügung erheblich verändert hat, kann folglich offenbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E. 2.2.3).
3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung zumindest glaubhaft gemacht hat. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das neuerliche Leistungsbegehren vom 24. Januar 2022 eintrete, es materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch verfüge.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 24. Januar 2022 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheide.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 11. Mai 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Güntert