VBE.2022.437
VBE.2022.437 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-04-18
18. April 2023Deutsch9 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.437 / nb / fi Art. 31 Urteil vom 18. April 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch B._____ und C._____ Beschwer...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.437 / nb / fi Art. 31
Urteil vom 18. April 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch B._____ und C._____
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. November 2022)
Sachverhalt
1.
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 31. August 2020 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Hüftprobleme, Depressionen und Erschöpfung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Im Zusammenhang mit den beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen führte die Beschwerdegegnerin ein (erstes) Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Mit Vorbescheiden vom 7. und 8. Dezember 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin dann die Abweisung der Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und eine Rente in Aussicht. Betreffend die vorgesehene Ablehnung von beruflichen Massnahmen erhob die Beschwerdeführerin Einwände; betreffend den Rentenanspruch erging am 7. Februar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin betreffend Massnahmen zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung telefonisch nicht hatte erreicht werden können, einen Telefontermin nicht wahrgenommen und die Beschwerdegegnerin ein (zweites) Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hatte (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2022), stellte sie mit Vorbescheid vom 17.Mai 2022 erneut in Aussicht, das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen wegen fehlender Mitwirkung abzuweisen. Nach erneuten Einwänden der Beschwerdeführerin, der zweimaligen Nichtwahrnehmung eines Gesprächstermins sowie eines zum dritten Male durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 1. November 2022 aufgrund fehlender Mitwirkung ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 1. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Durchführung von beruflichen Massnahmen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege die Gerichtskosten betreffend bewilligt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 1. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 82) zurecht wegen fehlender Mitwirkung verneint hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen insbesondere Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG sowie Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern.
Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).
2.2
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihre Mitwirkungspflichtverletzung sei "nicht böse gemeint" und stünde in Zusammenhang mit ihren psychischen Beschwerden. Wenn sie mit ihren Gefühlen überfordert sei, lasse sie "alle Termine stehen" und kümmere sich nicht darum.
3.2. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August 2021 mit, dass sich die zuständige Eingliederungsfachperson in nächster Zeit mit ihr in Verbindung setzen werde, um Unterstützungsmöglichkeiten für die berufliche Eingliederung zu prüfen (VB 49). Entsprechende Kontaktversuche per Telefon vom 18. und 19. August 2021 scheiterten; Aufforderungen nach einem Rückruf kam die Beschwerdeführerin nicht nach (vgl. Protokolleinträge der nämlichen Daten), worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2021 aufgefordert wurde, sich bis zum 18. Oktober 2021 bei der Eingliederungsberaterin zu melden, und ihr im Unterlassungsfall die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen fehlender Mitwirkung in Aussicht gestellt wurde (VB 51). Nachdem die Beschwerdeführerin sich innert Frist nicht gemeldet hatte (Protokolleintrag vom 18. Oktober 2021) und auch darauf folgende Kontaktversuche gescheitert waren (Protokolleinträge vom 3., 8. und 15. November 2021), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2021 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (VB 55). Die Beschwerdeführerin erhob Einwände (VB 58), woraufhin erneute (grösstenteils) erfolglose Versuche zur Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdegegnerin erfolgten (Anrufversuche vom 14. und 22. Februar 2022, Rückruf der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2022, Schreiben vom 22. Februar 2022 mit Ansetzung eines Gesprächstermins [VB 66], Verpassen des Gesprächstermins am 8. März 2022, Rückruf vom 9. März 2022, erfolgloser Anrufversuch vom 9. März 2022, Schreiben vom 9. März 2022 mit Frist zur Kontaktaufnahme bis 6. April 2022 und Androhung der Leistungsverweigerung im Unterlassungsfall [VB 67] ohne erfolgte Kontaktaufnahme, gescheiterte Anrufversuche der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin jeweils am 4. Mai 2022, keine Kontaktaufnahme am 9. Mai 2022 wie gefordert [vgl. die entsprechenden Einträge auf S. 3 f. im Protokoll). Am 17. Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (VB 70). Nach erhobenen Einwänden (VB 71) und telefonischer Beteuerung der Beschwerdeführerin, nun erreichbar zu sein (VB 73), lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für den 28. September 2022 zu einem persönlichen Gespräch ein (VB 77). Dieses nahm die Beschwerdeführerin wiederum nicht wahr (VB 78), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2022 unter Androhung der Leistungsabweisung im Unterlassungsfall für den 26. Oktober 2022 zu einem Gespräch einlud (VB 79). Auch dieses Gespräch nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr (VB 80). Mit Verfügung vom 1. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen schliesslich ab (VB 82).
3.3. Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin äusserst geduldig und umsichtig umging, drei Mal ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführte, und der Beschwerdeführerin mehrere Chancen einräumte, sich innert einer grosszügig bemessenen Frist doch noch zu melden. Die Beschwerdeführerin war dabei (abgesehen vom Erheben von Einwänden) nie erreichbar, hat keinen einzigen (Telefon-)Termin wahrgenommen und hat sich selten überhaupt um eine Kontaktaufnahme im Sinne eines Rückrufs bemüht. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach Besserung gelobt (VB 58; 73), ohne dass sich an ihrem Verhalten etwas geändert hätte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die neuerlichen entsprechenden Beteuerungen der Beschwerdeführerin als wenig verlässlich. Sie macht denn nach Lage der Akten auch zurecht nicht geltend, Eingliederungsmassnahmen wären ihr nicht zumutbar. So erachteten die behandelnde Ärztin und Psychologin der Psychiatrischen Dienste Aargau AG die Beschwerdeführerin ab August 2021 als (wieder) eingliederungsfähig (VB 44/5). Auch der Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes hielt in seiner Stellungnahme vom 6. August 2021 fest, berufliche Massnahmen seien der Beschwerdeführerin aus medizinsicher Sicht möglich und zumutbar (VB 46/4).
3.4. Zusammenfassend liegt demnach eine schwerwiegende und mehrmalige Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin vor, sich zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin somit – nach mehrmals durchlaufenem Mahn- und Bedenkzeitverfahren – mit Verfügung vom 1. November 2022 zu Recht abgewiesen.
4.
Soweit die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf hinweisen, dass ihnen jeweils nicht alle Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zugesandt würden, ist der guten Ordnung halber auf Folgendes hinzuweisen: Die eingereichte Vollmacht betreffend Akteneinsicht und Auskünfte ermächtigt zur Einsicht in die Akten und Einholung von Auskünften auf entsprechendes Ersuchen der Bevollmächtigten hin. Dies bedeutet nicht, dass diesen sämtliche Aktenstücke seitens der Beschwerdegegnerin nach deren Eingang oder Erstellung automatisch zuzusenden wären. Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bei der Beschwerdegegnerin unvertreten, sodass die diesbezügliche Korrespondenz an sie selbst zu richten war.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. April 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia