VBE.2022.442
VBE.2022.442 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-07-26
26. Juli 2023Deutsch18 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.442 / sb / nl Art. 89 Urteil vom 26. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Rechtsanwalt,...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.442 / sb / nl Art. 89
Urteil vom 26. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Rechtsanwalt, Postplatz 4, Postfach, 5610 Wohlen AG
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Rechtsanwältin, Pilatusstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 17. November 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer war seit dem 17. Oktober 2018 als Hilfsgipser bei der B., über die inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 21. Januar 2019 verletzte er sich bei einem Sturz am linken Knie. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Schreiben vom 24. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ab und stellte die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2022 ein. Mit Verfügung vom 13. April 2022 verneinte sie weiter einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach diesem bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00 zu. Die dagegen am 18. Mai 2022 betreffend Invalidenrentenanspruch erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 ab.
2.
2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 7. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
" Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin innert zweimal erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 14. April 2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde und deren Begründung fest.
Erwägungen
1.
In ihrem Einspracheentscheid vom 17. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 278; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2022 in VB 259) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des
Unfalls vom 21. Januar 2019 im Wesentlichen davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten, weshalb die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2022 einzustellen seien. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei allfällige psychische Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfall unberücksichtigt zu bleiben hätten. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'617.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'661.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 9 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln vermöge. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, seine psychischen Beschwerden seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Invaliditätsgrads unzureichend begründet. Insbesondere sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher Anspruch auf eine Invalidenrente.
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 zu Rechte verneint hat. Nicht Gegenstand das Beschwerdeverfahrens ist die Zusprache einer Integritätsentschädigung, welche bereits mangels Anfechtung mit Einsprache vom 18. Mai 2022 (VB 267) in Rechtskraft erwachsen ist und zudem – vor diesem Hintergrund zu Recht – vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.2.2; siehe zum Ganzen ferner SVR 2020 UV Nr. 2 S. 5, 8C_605/2018 und 8C_639/2018 E. 6, sowie SVR 2017 UV Nr. 40 S. 138, 8C_43/2017 E. 2.3.1 f.).
2.
2.1. Vorab ist auf die (teilweise implizite) formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
2.1. Vorab ist auf die (teilweise implizite) formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
2.2. Die Begründung einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dabei sind Vorbringen der versicherten Person nicht bloss zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr hat die entscheidende Behörde anzugeben, welche der von ihr überhaupt in Betracht gezogenen Vorbringen sie aus welchen Gründen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 66 zu Art. 49 ATSG).
2.3. Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. November 2022 mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Einsprache vom 18. Mai 2022 entgegen dessen Ansicht hinreichend auseinander. Insbesondere zeigte sie auf, weshalb die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ihrer Ansicht nach mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vom 21. Januar 2019 nicht massgebend seien. Ferner zeigte sie die Berechnungsgrundlage zur Festsetzung des Invaliditätsgrads transparent auf und legte überdies dar, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen für nicht erfüllt halte. Dabei bediente sie sich weder pauschaler Formulierungen noch formelhafter Ausführungen, sondern sie gab vielmehr an, auf welche Überlegungen sie sich im konkreten Einzelfall stützte und weshalb sie der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht folgte. Diese Begründung ist im Sinne vorerwähnter Grundsätze ausreichend. Der Beschwerdeführer hatte von den Beweggründen und Überlegungen der Beschwerdegegnerin jedenfalls ausreichend Kenntnis und war damit auch in der Lage, deren Einspracheentscheid vom 17. November 2022 sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht ersichtlich.
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.
3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 129 V 402 E. 2.2 S. 405 und 125 V 456 E. 5a S. 461 f.).
3.3. Das Eidgenössische Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht hat besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f. an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - (körperliche) Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 368 und Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2010 vom 7. September 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.4. Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1).
4.
4.1. Den Akten ist zusammengefasst im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 beim Anbringen einer Isolation an einem Storenkasten auf eine Fensterbank gestiegen, ausgerutscht, in der Folge mit den Füssen voran in den Zwischenraum zwischen Fensterbank sowie Gerüst gefallen und dabei in sitzender Haltung auf dem Gerüst aufgeschlagen sei. Dabei habe er sich am linken Knie verletzt (vgl. die Unfallmeldung vom 28. Januar 2019 in VB 1 sowie die ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2019 in VB 9, S. 1 f.). Die linksseitige Knieverletzung machte unter anderem eine offene Revision der Quadrizepssehne am 23. August 2019 und ein Débridement und eine Reinsertion der lateralen Anteile der Quadrizepssehne sowie Entfernung der Fiberwire-Fäden am 8. März 2021 notwendig (vgl. die Aktenzusammenfassung im Bericht von Kreisarzt med. pract. C., Facharzt für Chirurgie, vom 24. März 2022 über eine Untersuchung des Beschwerdeführers gleichen Datums in VB 243, S. 1 ff.). Kreisarzt med. pract. C. gab nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. März 2022 an, es zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11. Februar 2020 (vgl. hierzu VB 103) eine weitere Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks. Die Beweglichkeit sei indes aufgrund der vom Beschwerdeführer geäusserten ausgeprägten Schmerzsymptomatik nicht konklusiv beurteilbar. Klinisch hätten sich eine minimale Schwellung des linken Kniegelenks, aber kein Erguss, keine Hinweise für einen Infekt oder ein CRPS und – soweit beurteilbar – keine Hinweise für eine Reruptur der Quadrizepssehne, für eine Bandinstabilität oder für einen Meniskusschaden gezeigt. Es bestehe linksseitig lediglich eine minimale Atrophie der Beinmuskulatur, jedoch eine deutliche selbstlimitierende Kraftminderung. Ferner sei eine ausgeprägte Druckdolenz des gesamten linken Knies und über der dorsalen Seite des distalen Oberschenkels zu beobachten. Durchblutungsstörungen hätten keine bestanden (VB 243, S. 6). Im Rahmen der Untersuchung seien Beschwerden "übertrieben demonstriert" worden, wobei Inkonsistenzen festzustellen gewesen seien. So habe sich die geklagte ausgeprägte Schmerzsymptomatik nur unter Beobachtung und bei direkter Untersuchung gezeigt. Die gezeigte mässige bis starke Kraftlosigkeit unter Angabe starker Schmerzen beim Fussheben, Fusssenken und beim Heben sowie Senken der Grosszehe sei "bei fehlenden neurologischen und minimalen muskulären Defiziten aus medizinischer Sicht nicht erklärbar und nachvollziehbar". Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden unter Würdigung der klinischen, operativen und radiologischen Befunde nur zum Teil nachvollziehbar sowie in der angegebenen Intensität nicht begründbar. Aus chirurgischer Sicht bestehe aktuell ein medizinisch stabiler Zustand. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Es bestehe in einer angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden, überwiegenden sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeit mit lediglich seltenem Besteigen von Treppen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Begehen von unebenem Gelände sowie ohne Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (VB 243, S. 7).
4.2. Der vorerwähnte massgebende Sachverhalt ist ebenso wenig umstritten, wie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Kreisarzt med. pract. C. in somatischer Hinsicht. Beides gibt mit Blick auf die Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ist demnach nachfolgend von der von med. pract. C. beschriebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. et phil. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des Psychologen E., Klinik F., vom 26. August 2021 (VB 212, S. 2 f.) geltend macht, es bestünden "psychosomatische Probleme in Form von Depressionen", ist Folgendes zu ergänzen: Zum einen wurde im fraglichen Bericht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatrischer Sicht beschrieben ("aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung"; VB 221, S. 3). Zum anderen handelt es sich beim Unfall vom 21. Januar 2019 angesichts des Geschehensablaufs und der Krafteinwirkung (vgl. dazu vorne E. 3.4.) offenkundig um ein leichtes beziehungsweise banales Ereignis (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 62 mit Verweis auf BGE 115 V 133 E. 6a S. 139, und Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009 zur Qualifikation eines Sturzes oder Ausrutschens und eines Sturzes auf einer Treppe als leichter Unfall, sowie IRENE HOFER, in Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 87 zu Art. 6 UVG), weshalb die Adäquanz allfälliger psychischer Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen ist (vgl. vorne E. 3.3.). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer die Adäquanzkriterien der ärztlichen Fehlbehandlung mit erheblicher Verschlimmerung der Unfallfolgen und des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen als (nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise) gegeben angenommen würden (vgl. Beschwerde, S. 5), so würde dies erst bei Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zur Bejahung der Adäquanz führen (vgl. wiederum vorne E. 3.3. und RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 67, sowie HOFER, a.a.O., N. 92 zu Art. 6 UVG). Das Vorliegen eins solchen ist indes mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. statt vieler die Zusammenfassung in RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 67 ff.) offenkundig zu verneinen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Beschwerden daher bei der Prüfung des Invalidenrentenanspruchs zu Recht ausser Acht gelassen.
5.
5.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Einspracheentscheid vom 17. November 2022 zur Bemessung des Invaliditätsgrads gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Tabelle TA1, Abteilungen 41 bis 43, "Baugewerbe", Kompetenzniveau 1, Männer) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 72'617.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Lohnentwicklung von 2020 bis 2022 mit Fr. 66'661.00. Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 9 % (VB 278, S. 7 f.).
5.2. Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, festgesetzt hat, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt und ist ferner mit Blick auf die Aktenlage, die vorerwähnten dem Beschwerdeführer möglichen Tätigkeiten (E. 4.1. i.f.) und die diesbezügliche Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden (vgl. SVR 2019 IV Nr. 2 S. 3, 8C_458/2017 E. 6.2.3, und SVR 2019 IV Nr. 18 S. 55, 9C_444/2018 E. 3.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110, sowie insb. zur Massgeblichkeit des Zentralwerts statt vieler SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 5.2.1). Ähnliches gilt für das Valideneinkommen, dessen – ebenfalls auf lohnstatistische Angaben gestützte – Festsetzung vor dem Hintergrund der Auflösung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin per 6. Februar 2019 wegen geringer Arbeitslast (vgl. die Kündigung vom 23. Januar 2019 in VB 188, S. 3) sowie des zwischenzeitlichen Konkurses der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers denn grundsätzlich auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Da indes für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53, Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2), erscheint es fraglich, ob angesichts des vom Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 21. Januar 2019 erwirtschafteten Einkommens von monatlich Fr. 5'000.00 (vgl. die Unfallmeldung vom 28. Januar 2019 in VB 1 sowie die Lohnabrechnungen in VB 186, S. 6 ff.) anstelle der lohnstatistischen Angaben für die Abteilungen
41 bis 43 ("Baugewerbe") mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'731.00 nicht auf den Totalwert mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'261.00 abzustellen gewesen wäre, entspräche dies doch besser der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie es sich damit genau verhält, kann indes mit nachfolgender Begründung offen bleiben.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneikommen zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten hinreichend Berücksichtigung fanden, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Ein Alter von wie hier zwischen 30 und 49 Jahren wirkt sich ferner statistisch gesehen gar leicht lohnerhöhend aus (vgl. die Tabelle T17 der LSE 2020; siehe ferner statt vieler BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 16 f. und SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.3). Weiter umfasst der SE-Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf lediglich leichte Tätigkeiten keine Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. statt vieler SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb – selbst unter Berücksichtigung des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers (soweit hier überhaupt relevant; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.3) – insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.
5.4. Zusammengefasst erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrads als zutreffend. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 10 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 3.1.).
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. Juli 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner