VBE.2022.445
VBE.2022.445 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-10-16
16. Oktober 2023Deutsch34 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.445 / jl / sc Art. 113 Urteil vom 16. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Yannick Gloor, Rechtsanwalt...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2022.445 / jl / sc Art. 113
Urteil vom 16. Oktober 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Yannick Gloor, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 47, Postfach, 2502 Biel/Bienne
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. November 2022)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1983 geborene, zuletzt als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich 2014 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte diverse Abklärungen, gewährte der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung und übernahm die Kosten für ein Aufbautraining sowie für ein Bewerbungs-Coaching. Infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 20. November 2015 ab. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies sie das Leistungsbegehren betreffend Rente mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Mai 2016 ab.
1.2. Am 31. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum diverse Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des RAD polydisziplinär begutachten (Gutachten der medexperts ag vom 21. April 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme sowie Rücksprache mit dem RAD sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2022 ab 1. September 2020 eine Viertelsrente zu.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2022 betreffend Zusprache einer Invalidenrente sei insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführerin keine, eine Viertelsrente übersteigende Invalidenrente zugesprochen wird und es sei ihr rückwirkend ab dem 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2022 betreffend Zusprache einer Invalidenrente sei insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführerin keine, eine Viertelsrente übersteigende Invalidenrente zugesprochen wird es sei ihr rückwirkend ab dem 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
3. Subeventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2022 betreffend Zusprache einer Invalidenrente sei insoweit
aufzuheben, als der Beschwerdegegnerin keine, eine Viertelsrente übersteigende Invalidenrente zugesprochen wird und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen – so namentlich die Anordnung eines polydisziplinären Obergutachtens in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädie, Neurologie und Neurochirurgie – an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –"
2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Sie liess sich in der Folge nicht vernehmen.
2.4. Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 wurde die medexperts ag zur Beantwortung von Rückfragen aufgefordert. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte sie eine diesbezügliche Stellungnahme ein.
2.5. Mit Replik vom 7. August 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der medexperts ag vom 17. Juli 2023. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 180) zu Recht (lediglich) eine Viertelsrente ab dem 1. September 2020 zugesprochen hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt wird. Durch eine blosse Teilanfechtung der Leistungszusprache wird die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, als dass der unbestritten gebliebene Rentenanspruch von der Beurteilung ausgeklammert bliebe (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f. mit Hinweisen). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist demnach in seiner Gesamtheit zu prüfen.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 180) zu Recht (lediglich) eine Viertelsrente ab dem 1. September 2020 zugesprochen hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt wird. Durch eine blosse Teilanfechtung der Leistungszusprache wird die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, als dass der unbestritten gebliebene Rentenanspruch von der Beurteilung ausgeklammert bliebe (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f. mit Hinweisen). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist demnach in seiner Gesamtheit zu prüfen.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
3.
Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2020 (VB 73) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher unter anderem, dass seit der Verfügung vom 10. Mai 2016 (VB 72) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das grundsätzliche Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Rückenschmerzen und der damit verbundenen Operationen unumstritten (vgl. VB 84 S. 30; 104 S. 5); diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2022 (VB 180) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der medexperts AG vom 21. April 2022 mit den Fachdisziplinen Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie sowie Orthopädie (VB 153) sowie auf die gutachterliche Stellungnahme vom 31. August 2022 (VB 171).
4.1. Die Gutachter stellten in der interdisziplinären Beurteilung des Gutachtens vom 21. April 2022 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 153 S. 9):
"- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig F33.0 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 - Lumbalgien bei Status nach Abszedierung eines Dermalsinus, nach Evakuierung undDébridement des subkutan epifaszialen Abszesses,
nach Revisionsoperationen bei postoperativer Liquorfistel (März 2018), Status nach Resektion des Dermalsinus, Laminektomie L3-L5, Mobilisation und Resektion des Filum terminale (August 2020) (ICD10: Q05.7, L02.2) - belastungsabhängige lumboradikuläre Irritationen L4/5, links mehr als rechts, bei Status nach reseziertem Dermalsinus bei Spina bifida occulta mit tethered cord sowie nach operativem Eingriff an der LWS zur Dekompression 09/2020 ICD-10: M54.07"
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, der Beschwerdeführerin im neurologischen Teilgutachten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die Zeitpräsenz nicht vermindert sei, jedoch die Leistungsfähigkeit um 20 % (VB 153 S. 22). Im psychiatrischen Teilgutachten attestierte ihr med. pract. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in der letzten sowie in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, wobei die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Leistungseinschränkung bestehe, welche sich aus der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen der chronischen Schmerzstörung sowie der leichten depressiven Symptomatik ergebe (VB 153 S. 40). Im orthopädischen Teilgutachten attestierte Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, da sie in einer angepassten Tätigkeit lediglich drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags mit jeweils einer zusätzlichen längeren Pause anwesend sein könne (VB 153 S. 48).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde der Beschwerdeführerin sodann in einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert, wobei die zeitliche Präsenz bei sechs Stunden pro Tag verteilt auf drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags mit einer zusätzlichen längeren Pause vormittags und nachmittags bei zusätzlicher Leistungsminderung von 20 % liege (VB 153 S. 11.). Bezüglich der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der somatischen und auch psychischen Einschränkungen ergäben sich funktionell gleichartige Funktionsstörungen, die integral zu bewerten seien, da sie sich nicht trennen liessen. Die Teil-Arbeitsunfähigkeiten seien komplett überschneidend, weshalb die Arbeitsunfähigkeit gesamtheitlich 40 % betrage. Hinsichtlich der Leistungsminderung sei zudem zu berücksichtigen, dass diese bei ganztägiger Tätigkeit mit 40 % einzuschätzen sei, bei orthopädisch vorgegebener quantitativer zeitlicher Einschränkung jedoch geringer ausfalle, dann nämlich nur mit 20 % (VB 153 S. 10). Zudem bestünden folgende leistungsmässigen Einschränkungen (VB 153 S. 11.):
"- nur wechselbelastenden Tätigkeiten ohne längeres Sitzen - Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und beidhändiges Tragen beckennahe maximal 5 kg, nicht repetitiv. - Kein Tragen von Lasten einseitig
- Keine Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule, Rumpf-Drehbewegungen, vor allem unter Belastung - Keine Arbeiten auf Leitern und Treppen - Keine Arbeiten kniend und kauernd - Keine Arbeiten mit vibrierenden Maschinen (Reinigungsmaschinen), keine Tätigkeiten mit Stoss- und Ziehbewegungen. - gut strukturierte Arbeiten, die seriell erbringbar sind - Tätigkeiten ohne emotionale Belastung - Tätigkeiten ohne enges Zeitlimit mit der Möglichkeit selbst bestimmbarer Pausen (wie oben dargestellt)"
4.2. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 31. August 2022 (VB 171) führte Dr. med. E._____ zu der aus orthopädischer Sicht attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit aus, diese ergebe sich rechnerisch aus den sechs Stunden Anwesenheit mit je einer 30minütigen Pause vormittags und nachmittags, was eine Arbeitszeit von fünf Stunden ergebe (VB 171 S. 2). Dr. med. C._____ hielt ebenfalls fest, unter Hinzurechnung der zusätzlichen Leistungsminderungen mit vermehrtem Pausenbedarf sinke die Zeit, in der Arbeit erbracht werde, weiter ab und es entstehe die Arbeitsfähigkeit von
60 %. In Bezug auf die polydisziplinäre Berechnung führte er aus, die neurologischen und orthopädischen Gesundheitsstörungen seien überlagernd, wobei aus orthopädischer Sicht eine Minderung der Zeitpräsenz und eine Leistungsminderung bestünden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe "nur eine (höhere als orthopädische) Leistungsminderung bei nicht eingeschränkter Zeitpräsenz". Massgeblich für die geminderte Zeitpräsenz seien die orthopädischen einschliesslich der neurologischen Gesundheitsstörungen. Bei "Kombination der geminderten Zeitpräsenz mit den Leistungseinschränkungen [schlage] die höhere Leistungsminderung auf psychiatrischem Gebiet jedoch nicht mehr voll durch, da sich Leistungsminderungen (mit einem asymptotischen Verlauf) erst im Tagesverlauf zunehmend [entwickelten]" (VB 171 S. 3). Med. pract. D._____ äusserte sich in der Stellungnahme nicht weiter zur Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
5.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
6.
6.1. In Bezug auf die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitseinschätzung macht die Beschwerdeführerin geltend, diese sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich (Beschwerde S. 5). Unter Berücksichtigung der Leistungsminderung von 20 % verbleibe eine massgebende Arbeitsfähigkeit von 48 % (Beschwerde S. 9).
6.2. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) ist festzustellen, dass die Angaben im Gutachten der medexperts ag vom 21. April 2022 (VB 153) sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2022 (VB 171) betreffend Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (insbesondere die Berücksichtigung der Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht) unklar sind. Während aus dem Gutachten vom 21. April 2022 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2022 hervorgeht, dass sich die 60%ige (Gesamt-)Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aus der sechsstündigen Zeitpräsenz mit zusätzlich einer Stunde Pause (ergibt fünf Stunden) ergibt, wird nicht klar, inwiefern die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht dabei berücksichtigt wurde. Den Ausführungen von Dr. med. C._____ in der Stellungnahme vom 31. August 2022 ist nicht zu entnehmen, ob sich die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit im aus orthopädischer und neurologischer Sicht noch zumutbaren Pensum mit zusätzlichen Pausen von je einer halben Stunde pro Halbtag noch zusätzlich einschränkend auswirke und inwiefern dies gegebenenfalls der Fall sei. Aufgrund der unklaren Ausführungen betreffend Gesamtarbeitsfähigkeit wurden die Gutachterpersonen mit Beschluss des Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2023 aufgefordert, die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sowie die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit darzulegen und diese im Hinblick auf die unklaren Aussagen ausführlich zu begründen.
6.3. Dr. med. E._____ führte in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 aus, durch die im orthopädischen Teilgutachten um 40 % reduzierte Arbeitszeit werde die im psychiatrischen Teilgutachten vorgeschlagene Leistungsminderung von 40 % durch die Zeitreduktion mitberücksichtigt, könne also nicht kumuliert werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte med. pract. D._____ aus, durch eine verminderte Durchhaltefähigkeit im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen, mit einem resultierenden vermehrten Pausenbedarf, beständen qualitative Einschränkungen im Rahmen eines zumutbaren Arbeitspensums von 8.5 Stunden. Ihre Einschätzung decke sich mit der orthopädischen Einschätzung, wobei sich die qualitativen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht bei aus orthopädischer Sicht möglicher Arbeitszeit von 5.3 Stunden pro Tag geringer auswirkten, wodurch sich wiederum eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % ergebe. Dr. med. C._____ begründete, weshalb weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Erhöhung der orthopädisch vorgegebenen Arbeitsunfähigkeit in Betracht komme. Die Arbeitsunfähigkeit auf neurologischem Gebiet sei aufgrund funktionell gleichförmiger Auswirkungen der Fehlbildung der Wirbelsäule und der benachbarten Nervensubstanz überlagernd, weshalb aus gemeinschaftlicher (neuroorthopädischer) Sicht keine Erhöhung der orthopädisch vorgegebenen Arbeitsunfähigkeit in Betracht komme. Bei vermehrtem Pausenbedarf überlappten sich zudem die somatischen mit den psychischen Gesundheitsstörungen, weil die Pausen sowohl für die somatische als auch gleichzeitig für die psychische Erholung genutzt werden könnten. Die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht nehme grundsätzlich im Verlauf des Tages zu und sei am Vormittag geringer als am Nachmittag sowie zu Arbeitsbeginn geringer als im Verlauf des Vormittages bzw. Nachmittages. Morgens und nach der Mittagspause werde also noch mit normaler Leistung gestartet, welche dann asymptotisch nachlasse im Sinne eines Decrescendo-Verlaufes der Leistungsminderung über den Tag hinweg. Wenn die Beschwerdeführerin über den Arbeitstag nun eine ca. 20minütige Pause jeweils am Vormittag und auch am Nachmittag (sowie nach der Zeitberechnung auch eine um ca.
15 Minuten verlängerte Mittagspause) beanspruchen könne und sie zudem nicht 4.25 Stunden pro Halbtag arbeiten müsse, sondern (nach orthopädischen Vorgaben) nur 3 Stunden, entfalle die Notwendigkeit, die psychiatrisch vorgegebene Leistungsminderung von 40 % für einen ganztägigen Einsatz beizubehalten. Durch die Zeitverkürzung aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen habe die Beschwerdeführerin sodann eine komfortablere Arbeitssituation als sie sich rein psychiatrisch ergeben würde. Da sich die schon optimierten Arbeitsbedingungen nach orthopädischer Vorgabe günstiger als die psychiatrische Vorgabe auswirkten, entfielen auch die Bedingungen zur Anwendung einer psychiatrisch (medizintheoretisch) vorgegebenen Leistungsminderung von 40 %, da diese ausschliesslich für den Fall einer ganztägigen Präsenz gelten würden. Gerade die Zeitphasen der Tätigkeit, in denen sich eine besonders hohe Leistungsminderung ergebe, entfielen ja. Dr. med. C._____ kam zum Schluss, die orthopädische Vorgabe in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die dominierende und umfasse auch die sich aus den psychiatrischen Gesundheitsstörungen ergebenden Einschränkungen komplett.
6.4. Die Gutachterpersonen führen in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 übereinstimmend aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die orthopädische Vorgabe betreffend Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht (6 Stunden Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen) sei dominierend und decke die Einschränkungen aus neurologischer sowie psychiatrischer Sicht ab, weshalb auch interdisziplinär keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als 40 % bestehe. Dies wird sodann schlüssig und nachvollziehbar anhand der verschiedenen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von sämtlichen beteiligten Gutachterpersonen begründet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in den verschiedenen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten führen muss. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6), was vorliegend erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin macht sodann nichts geltend, was gegen die Schlussfolgerung, dass die Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht durch die 6stündige Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen abgedeckt sei, spräche. Die Beschwerdeführerin weist mit Replik lediglich erneut auf die widersprüchlichen bzw. unklaren Formulierungen des Gutachtens vom 21. April 2022 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 31. August 2022 betreffend Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hin (vgl. Replik S. 4 f.). Diese wurden jedoch mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2023 aufgelöst. In dieser wird die Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt.
6.5. Zusammenfassend bestehen somit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der medexperts ag vom 21. April 2022 (VB 153). Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 153 S. 50 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 153 S. 14 ff.,
25 ff., 32 ff., 42 ff.) und beruht auf allseitigen Untersuchungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 153 S. 19, 28, 35 f., 46). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation wird jeweils nachvollziehbar begründet (vgl. VB 153 S. 9, 21 f., 29 f., 38 f., 47). Das Gutachten stellt damit eine umfassend und nachvollziehbar begründete Würdigung der relevanten gesundheitlichen Faktoren und des medizinischen Zustands der Beschwerdeführerin dar. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 291 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, während gemäss dem orthopädischen Teilgutachten im Zeitraum vom 17. August 2020 bis Ende November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch in diesem Zeitraum von einem 60%igen Arbeitspensum ausgegangen (Beschwerde S. 4). Zudem sei die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Beschwerde S. 9 ff.). Eventualiter, sofern die Verwertbarkeit bejaht werde, habe vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von
20 % zu erfolgen (Beschwerde S. 12 f.).
7.2. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in der angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit (in angestammter Tätigkeit) sei am 30. September 2019 eingetreten, wobei der Invaliditätsgrad im Einkommensvergleich per 30. September 2020 (nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr) zu bemessen sei (VB 180 S. 5). Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 60'125.00 erzielt. Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamts für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, fest. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2020 sowie der 60%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ermittelte sie so ein hypothetisches Einkommen von Fr. 33'428.00. Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm sie nicht vor, sodass sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'697.00 und damit einen Invaliditätsgrad von 44 % ermittelte (VB 180 S. 6).
7.3. 7.3.1. Während in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der medexperts ag vom 21. April 2022 festgehalten wurde, die 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Ablauf des Wartejahres im September 2020 (VB 153 S. 11), wurde im orthopädischen Teilgutachten ausgeführt, von der Operation an der LWS am 17. August 2020 bis Ende November 2020 habe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht wieder zu 60 % arbeitsfähig gewesen (VB 153 S. 49). Weshalb dies weder in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurde, ist nicht nachvollziehbar und wird nicht begründet. Eine für drei Monate bestehende volle Arbeitsunfähigkeit infolge eines operativen Eingriffs an der Wirbelsäule (Resektion des Dermalsinus, Laminektomie L3-5 und Mobilisation und Resektion des Filum terminale; vgl. VB 104 S. 5) ist nachvollziehbar, weshalb der Einschätzung von Dr. med. E._____ gefolgt werden kann. Somit bestand per 30. September 2020 entgegen der angefochtenen Verfügung keine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie in einer angepassten Tätigkeit, womit zu diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von
100 % vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
7.3.2. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung kommt Art. 88a Abs. 1 IVV bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zur Anwendung, sondern nur, wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (Urteile des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 4; 8C_690/2012 vom 4. März 2013 mit Hinweis auf BGE 109 V 125). Ist ein Rentenanspruch einmal entstanden, ist indessen bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente rechtsprechungsgemäss Art. 88a Abs. 1 IVV analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese mitberücksichtigt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_588/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2; 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis). Diesfalls ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 IVV). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in der Regel der zweite Satz dieser Vorschrift anzuwenden und die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren oder zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 mit Hinweisen).
7.3.3. Gemäss orthopädischem Teilgutachten habe die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2020 bestanden, ab Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 40 % arbeitsunfähig gewesen (VB 153 S. 49). Damit kann von einer anspruchsbeeinflussenden Änderung für die Herabsetzung der Leistung ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Anpassungsfrist von drei Monaten gemäss analog anwendbarem Art. 88a Abs. 1 IVV ist folglich die ab dem 1. September 2020 zuzusprechende ganze Invalidenrente per 28. Februar 2021 herabzustufen. Die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. März 2021 ist nachfolgend zu prüfen.
7.4. 7.4.1. Was die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, diese sei aufgrund des sehr einschränkenden Zumutbarkeitsprofils, der Notwendigkeit, Pausen einlegen zu können sowie da sie über keinen anerkannten Lehrabschluss verfüge, ausgeschlossen (Beschwerde S. 11). Zudem verletze die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Substantiierungspflicht, da sie keine konkreten Verweistätigkeiten aufzeige oder benenne (Beschwerde S. 12).
7.4.2. Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit hängt davon ab, ob die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1; 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 318 E. 3 S. 320 f.). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 und 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen).
7.4.3. Auszugehen ist vorliegend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Sitzen, die gut strukturiert und seriell erbringbar ist, ohne enges Zeitlimit, mit der Möglichkeit selbst bestimmbarer Pausen, ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe, ohne repetitives beidhändiges beckennahes Tragen über 5 kg, ohne einseitiges Tragen von Lasten, ohne Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule, ohne Rumpf-Drehbewegungen, vor allem unter Belastung, ohne Arbeiten auf Leitern und Treppen, ohne Arbeiten kniend und kauernd, ohne Arbeiten mit vibrierenden Maschinen (Reinigungsmaschinen), ohne Tätigkeiten mit Stoss- und Ziehbewegungen und ohne Tätigkeiten mit emotionaler Belastung. Die zeitliche Präsenz liegt dabei bei 6 Stunden pro Tag (drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags) mit einer Leistungseinschränkung in Form von zusätzlichen Pausen (VB 153 S. 11). Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Maschinenbedienerin (VB 89.1 S. 4). Nachdem sie vom 16. September 1999 bis zum 7. April 2000 ein Praktikum im F._____, Zentrum für Pflege und Betreuung, abgeschlossen hatte (VB 15.2 S. 2), war sie vom 25. November 2002 bis am 30. April 2005 in der G._____ AG als Betriebsmitarbeiterin im H._____ AG tätig (VB 15.2 S. 1). Vom 1. März 2007 bis am 31. Oktober 2014 war sie als Maschinenund Anlagebedienerin in der I._____ AG und vom 10. April 2017 bis Ende September 2019 als Bedienerin einer Produktionsmaschine bei der J._____ AG tätig (VB 15.1; 89.1).
Zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt gehören auch Institutionen, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (SVR 2019 IV Nr. 21, 8C_458/2018 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Auflage 2022, N. 136 ff. zu Art. 28a IVG) und bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3). Insbesondere umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen, bei denen Erwerbstätige bei Bedarf jederzeit eine Pause einlegen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweis). Aufgrund des im Gutachten der medexperts ag vom 21. April 2022 definierten Zumutbarkeitsprofils fallen etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten in Betracht. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Somit spricht das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil mit erhöhtem Pausenbedarf nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin steht zwar nur ein eingeschränktes Betätigungsfeld offen. Dieses ist jedoch nicht derart eingeschränkt, dass davon auszugehen wäre, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt entsprechende Tätigkeiten gar nicht kennt.
In Bezug auf die Substantiierungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1). Die Substantiierungspflicht geht bei der Bezeichnung entsprechender Arbeitsgelegenheiten jedoch weiter, je enger das umschriebene Anforderungsprofil und damit der Kreis der geeigneten Verweisungstätigkeiten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2012 vom 12. Juni 2013 E. 4.1). Im vorliegenden Fall bestehen zwar gewisse Einschränkungen, jedoch ist das umschriebene Anforderungsprofil nicht derart eng, dass die vorinstanzliche Definition der Verweistätigkeiten (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, 6 Stunden pro Tag mit Leistungseinschränkung; VB 180 S. 5) der Substantiierungspflicht nicht genügen würde.
7.5. 7.5.1. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit, des limitierenden Zumutbarkeitsprofils und aufgrund des fehlenden Berufsabschlusses rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 %, womit ein Invaliditätsgrad von 64 % vorliege (Beschwerde S. 13).
7.5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).
7.5.3. Die Beschwerdeführerin kann in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden pro Tag (drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags) anwesend sein, wobei eine Leistungseinschränkung in Form von zusätzlichen Pausen hinzutritt (VB 153 S. 11). Daraus ergibt sich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit. Im Vergleich zum Medianlohn total (Fr. 5'787.00; BfS, LSE 2020, Tabelle T18, monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, total) fällt der Lohn (Vollzeitäquivalent) von Frauen, die in einem Teilzeitpensum von 50 % bis 74 % erwerbstätig sind (Fr. 6'065.00; BfS, LSE 2020, Tabelle T18, monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Teilzeit [50%-74%]) sogar um rund 5 % höher aus. Der erhöhte Pausenbedarf sowie die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht wurden demgegenüber bereits bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt (vgl. E. 6.3. und 6.4.), weshalb sie unter dem Gesichtswinkel des Abzugs vom Tabellenlohn – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 13) – nicht nochmals in Anschlag gebracht werden können (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 107 zu Art. 28a IVG mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist eine doppelte Anrechnung der gesundheitlichen Einschränkung sowohl bei der Arbeitsfähigkeit als auch beim leidensbedingten Abzug nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.2). Hingegen vermögen vorliegend sowohl die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als auch die dadurch nur noch eingeschränkte Anzahl an Verweistätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.4) allenfalls einen Abzug zu begründen. Dabei gilt zu beachten, dass einer versicherten Person, der noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind, noch viele Tätigkeiten offen stehen. Der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert bereits auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.3.2 mit Hinweis). Demgegenüber ist ein Abzug vom Tabellenlohn in denjenigen Fällen geboten, in welchen die versicherte Person selbst bei leichten Arbeiten eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2; 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin zum einen darauf angewiesen, selbst bestimmbare Pausen einzulegen, und kann nur Tätigkeiten ohne enges Zeitlimit ausführen. Zum anderen müssen die Arbeiten gut strukturiert sowie seriell erbringbar sein und dürfen keine emotionale Belastung mit sich bringen. Auch die körperlichen Einschränkungen gehen über eine leichte Arbeit hinaus, so dürfen auch keine Arbeiten mit vibrierenden Maschinen, keine Tätigkeiten mit Stoss- und Ziehbewegungen und keine Rumpfdrehbewegungen durchgeführt werden (VB 153 S. 11). Diese Einschränkungen sind im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Mangelnde berufliche Ausbildung begründet entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 13) hingegen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da diesem Umstand mit der Einteilung in das niedrigste Kompetenzniveau 1 bereits Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8c_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 6 mit Hinweisen). Hinsichtlich der weiteren Kriterien, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 2. Juni 2022 – und damit auch noch zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 2020) – über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt hat (VB 74; 162). Im Vergleich zum Medianlohn total (Fr. 5'787.00; BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, total) fällt der Lohn von Frauen mit Niederlassungsbewilligung C (Fr. 5'089; BfS-Tabelle, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, Niedergelassene [Kat. C]) um rund 12 % geringer aus.
7.5.4. In einer Gesamtwürdigung der lohnerhöhenden (Beschäftigungsgrad) und lohnmindernden (leidensbedingte Einschränkungen, Nationalität/Aufenthaltskategorie) Faktoren rechtfertigt sich entgegen der Beschwerdegegnerin ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 30'085.00 (Fr. 33'428.00 x 0.9). Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'040.00 (Fr. 60'125.00 - Fr. 30'085.00), was einem Invaliditätsgrad von 50 % (30'040.00 / 60'125.00 x 100 = 49.6 %, gerundet gemäss BGE 130 V 121: 50 %) entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2022 Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2018 ermittelte und per 2020 an die Nominallohnentwicklung angepasste Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 33'428.00 (vgl. VB 180 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz grundsätzlich verpflichtet ist, die verfügbare, neuste LSE-Tabelle anzuwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Dies wäre vorliegend die LSE 2020. Die Anwendung der LSE 2020 hat keinen Einfluss auf das Ergebnis, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.
8.
8.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. November 2022 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2020 bis am
28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. März 2021 auf eine halbe Invalidenrente hat.
8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Gemäss dem Verfahrensausgang sind sie je hälftig, Fr. 400.00 ausmachend, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.3. Die Kosten für ein Gerichtsgutachten können der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht. Dies ist namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftete; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen hat oder auf eine Expertise abstellte, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllte (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies gilt mit gleicher Begründung auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit Nachfragen bei den von der Verwaltung beauftragten Gutachtern.
Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 7. November 2022 (VB 180) gestützt auf das Gutachten der medexperts ag vom 21. April 2022 (VB 153) sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 31. August 2022 (VB 171) erlassen, ohne die darin vorliegenden Unklarheiten betreffend Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu beseitigen (vgl. E. 6.2.), weshalb sie für die Kosten der zusätzlichen Stellungnahme der Gutachtenspersonen der medexperts ag vom 17. Juli 2023 (Rechnung vom 17. Juli 2023) aufzukommen hat.
8.4. 8.4.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 7. August 2023 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 14.67 Stunden zu Fr. 270.00, Barauslagen von Fr. 44.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 308.35, total somit Fr. 4'313.15, ausweist.
8.4.2. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'120.00 bis Fr. 14'740.00, § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend IVG-Renten innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktion, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Die zusätzliche Eingabe vom 7. August 2023 rechtfertigt einen Zuschlag von 10 % (= Fr. 3'267, § 6 Abs. 3 AnwT). Die Grundentschädigung ist sodann gemäss § 8 AnwT um 25 % zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse hatte (= Fr. 2'450.25). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 2'700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).
8.4.3. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 7. August 2023 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten, wie beispielsweise "E-Mail an Klientin", unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen und es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Zudem waren die für ein IVG Renten-Verfahren in durchschnittlichem Umfang bestehenden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angeblichen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 2'700.00 sind in angemessener Weise die entstandenen, objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen gedeckt (notwendige Vertretungskosten, Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. November 2022 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2020 bis am 28. Februar 2021 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. März 2021 auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden je hälftig, je Fr. 400.00 ausmachend, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Kosten für die zusätzliche Stellungnahme der medexperts ag vom 17. Juli 2023 in der Höhe von Fr. 728.10 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteientschädigung von total Fr. 2'700.00, Fr. 1'350.00 ausmachend, zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Oktober 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Lang