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Entscheid

VBE.2022.452

VBE.2022.452 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-04-24

24. April 2023Deutsch11 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.452 / ms / sc Art. 47 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.452 / ms / sc Art. 47

Urteil vom 24. April 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. November 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Februar 2018 wegen der Folgen eines am 20. Oktober 2017 erlittenen Unfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach verschiedenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2020 eine vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 befristete Dreiviertelsrente zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht diese Verfügung mit Urteil VBE.2020.215 vom 17. November 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.2. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, St. Gallen (SMAB) bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 3. Januar 2022). Mit Verfügung vom 20. April 2022 sprach sie ihr daraufhin für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis am 30. Juni 2019 eine ganze und für die Periode vom 1. März 2020 bis am 30. November 2021 eine halbe Rente zu. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben hatte, hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 20. April 2022 mit Verfügung vom 23. Juni 2022 pendente lite auf. Das Versicherungsgericht schrieb das entsprechende Verfahren in der Folge mit Beschluss VBE.2022.201 vom 14. Juli 2022 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab.

1.3. Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdegegnerin den SMAB-Gutachtern am 1. Juli 2022 Rückfragen gestellt, welche diese am 26. Juli 2022 beantworteten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2022 vom 1. Oktober 2018 bis am 30. Juni 2019 eine ganze und vom 1. März 2020 bis am 30. November 2021 eine halbe Rente zu.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 8. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 8. November 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab 1. Oktober 2018 auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 8. November 2022 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch Einholung eines neurologischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei ein den beweisrechtlichen Anforderungen genügendes polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie) anzuordnen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.

2.1

In der – am 23. Juni 2022 pendente lite aufgehobenen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) – Verfügung vom 20. April 2022 (VB 102) hatte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (orthopädische/psychiatrische) SMAB-Gutachten vom 3. Januar 2022 (VB 94.1) gestützt. Die Gutachterinnen stellten folgende Diagnosen (VB 94.1 S. 8):

"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

2.

Depressive Episode, remittiert (ICD-10: F32.4)

3.

Gering- bis mässiggradige posttraumatische Gonarthrose rechts bei in inferior posterior dislozierter Fehlstellung verheiltem postero-medialem Fragment sowie vorhandener Defektzone im zentralen und lateralen Kompartiment (…)

4.

Verdacht auf Reizung der rechten langen Bizepssehne im Sulcus bicipitalis

5.

Arthralgie des rechten Hüft- und Sprunggelenkes ohne behinderungsrelevantes Korrelat

6.

Adipositas (BMI 31 kg/m 2)".

Betreffend die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde bzw. der gestellten Diagnosen hielten die Gutachterinnen fest, aufgrund der gering- bis mässiggradigen posttraumatischen Gonarthrose rechts würden dauerhafte Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte untere Extremität, mit permanentem repetitiven Besteigen von Leitern sowie Treppen und dem Begehen von unebenem Gelände, mit Gerüstarbeiten und Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien bestehen. Aufgrund der psychischen Beschwerden bestünden Einschränkungen für unstrukturierte Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck und mit erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit (VB 94.1 S. 9). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in jeglichen leidensangepassten Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In retrospektiver Hinsicht sei betreffend die Zeit vom 20. Oktober 2017 bis zum 31. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nachvollziehbar. Ab dem 1. April 2019 werde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Es werde geschätzt, dass die Arbeitsfähigkeit dann ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung im März 2020 wieder zu 50 % eingeschränkt gewesen sei. "Lediglich" nach der Arthroskopie des rechten Kniegelenkes vom 18. September 2020 sei eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2020 nachvollziehbar. Am "31.11.2020" werde vom erneuten Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Für den Zeitraum von März bis September 2021 liege keine Dokumentation vor und könne daher keine genaue Beurteilung erfolgen. Es sei aus gutachterlicher Sicht sehr wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit ab März 2021 bis zum Begutachtungszeitpunkt stufenweise angestiegen sei. Spätestens zum Begutachtungszeitpunkt habe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (VB 94.1 S. 10 f.).

2.2

2.2.1. In ihrer am 23. Mai 2022 gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin den Beweiswert des SMAB-Gutachtens (auch) deshalb in Abrede, weil die Gutachterinnen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht sämtliche relevanten Vorakten berücksichtigt hätten.

So seien (unter anderem) der Bericht des Kreisarztes der Suva med. pract. B., Facharzt für Chirurgie, vom 15. März 2021 (VB 82.13) und derjenige von PD Dr. med. C., Facharzt für Chirurgie sowie für Handchirurgie, vom 19. August 2021 (VB 111.11 S. 2 f.) ausser Acht gelassen worden (vgl. VB 106 S. 5 ff.).

2.2.2

Im Bericht vom 15. März 2021 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin hatte Kreisarzt med. pract. B. ausgeführt, es bestehe ein Verdacht auf ein Neurom der postoperativen medialen Narbe des rechten Kniegelenks bei Status nach verschiedenen arthroskopischen Eingriffen. Er empfehle daher eine fachneurologische Beurteilung (VB 82.14 S. 9 f.).

Im Sprechstundenbericht vom 19. August 2021 äusserte PD Dr. med. C. den Verdacht auf eine Läsion des "R. infrapatellaris N. saphenus sowie narbige Kompression des N. peroneus superficialis" am rechten Knie. In der Ultraschalluntersuchung habe keine Pathologie des Ramus infrapatellaris festgestellt werden können. Im Narbenbereich sei eine Infiltration durchgeführt worden. Die Beschwerden im Bereich der "Lokalwand" seien anschliessend regredient gewesen, jedoch seien im anterioren Unterschenkel "invalidisierende Schmerzen" aufgetreten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von einer Neurotomie des Ramus infrapatellaris profitieren könnte (VB 111.11 S. 2). Mit Bericht vom 6. September 2021, welcher den SMAB-Gutachterinnen nicht vorlag, führte PD Dr. med. C. sodann aus, das klinische Bild sei diffus. Eine reine Ramus infrapatellaris-Problematik scheine nicht vorzuliegen. Allenfalls sei noch eine Nervus saphenus-Kompressionskomponente vorhanden. Die aktuelle Klinik werde jedoch nicht durch eine "alleinige Kompressionskomponente respektive Läsion" erklärt (VB 111.9 S. 2).

2.3

Die orthopädische Gutachterin der SMAB nahm am 26. Juli 2022 unter anderem zum Bericht von med. pract. B. vom 15. März 2021 (VB 82.13 S. 3 ff.) Stellung und hielt fest, dass angesichts des Verdachts auf ein Neurom der postoperativen medialen Narbe richtigerweise eine fachneurologische Beurteilung empfohlen worden sei, da diese Beurteilung nicht primär in das orthopädisch-traumatologische Fachgebiet falle. Aktenkundig habe im Ultraschall vom 11. August 2021 keine Pathologie des Ramus infrapatellaris festgestellt werden können. Zum Bericht von PD Dr. med. C. vom 19. August 2021 (VB 111.11 S. 2 f.) führte sie aus, abgesehen davon, dass die Beurteilung aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sehr vage und in sich widersprüchlich erscheine, "sollte dieser Sachverhalt fachgerecht von neurologischer Seite beurteilt werden" (VB 116 S. 2).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2022 (VB 130) in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der SMAB vom 3. Januar 2022 (VB 94) ab, ohne die (auch) von der orthopädischen Gutachterin – aus überzeugenden Gründen – noch für erforderlich erachtete fachärztlich-neurologische Abklärung veranlasst zu haben. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund in den Fachbereich der Neurologie fallenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. war, lässt sich daher nicht beurteilen.

4.2

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das auf einer orthopädischen und einer psychiatrischen, nicht aber einer neurologischen Exploration beruhende SMAB-Gutachten vom 3. Januar 2022 und die Stellungnahme der Gutachterinnen der SMAB vom 26. Juli 2022 (und auch auf die weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte) nicht zuverlässig beurteilen lässt (vgl. E. 3.). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; KIESER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich, die Sache – wie eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2) – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da eine bisher vollständig ungeklärte Frage zu klären ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215.

E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. November 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. April 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Schweizer