VBE.2022.455
VBE.2022.455 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-05-25
25. Mai 2023Deutsch14 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.455 / nb / fi Art. 51 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanw...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.455 / nb / fi Art. 51
Urteil vom 25. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. November 2022)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1962 geborene, zuletzt als Ernterin von Pilzen tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich im August 2010 wegen Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die erwerbliche sowie medizinische Situation ab, verfügte am 21. September 2011 die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 21. und 27. Mai 2013 rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu. Eine im Jahre 2015 eingeleitete erste revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente zeigte keine anspruchserhebliche Veränderung.
1.2. Im November 2017 wurde von Amtes wegen eine weitere Revision eingeleitet. In deren Rahmen tätigte die Beschwerdegegnerin wiederum Abklärungen in medizinischer Hinsicht und hob im Anschluss daran die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2018 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.563 vom 3. April 2019 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.3. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin daraufhin bidisziplinär begutachten (Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 17. November 2020). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 14. November 2022 wiedererwägungsweise per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 14. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente, mindestens jedoch eine halbe Rente zuzuerkennen.
2.
Die Verfügungen vom 21. und 27. Mai 2013 seien entsprechend anzupassen und die bisherige ganze Rente sei auf eine Dreiviertelsrente, eventuell auf eine halbe Rente herabzusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese beantragte mit Eingabe vom 24. Februar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 172] zurecht auf eine Viertelsrente reduziert hat.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend eine Leistungsreduktion per 1. August 2018 streitig ist (vgl. VB 172/4), ist die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
3.
3.1
Gelangt die IV-Stelle bei laufender Rente im Nachhinein zur Ansicht, der Leistungsbezug erfolge zu Unrecht, bedarf sie, um diese Rente zu kürzen oder aufzuheben, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung, Revision; BGE 138 V 63 E. 4.3 S. 66).
3.2
Das Versicherungsgericht erkannte mit Urteil VBE.2018.563 vom 3. April 2019, die leistungszusprechenden Verfügungen vom 21. und 27. Mai 2013 erwiesen sich als zweifellos unrichtig, weshalb ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestehe (vgl. E. 3.2.2. und 5. des nämlichen Urteils in VB 115/8 f.). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1
Der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2022 liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre (orthopädisch/neurologische) medexperts-Gutachten vom 17. November 2020 zugrunde. Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 136.1/7):
"- Spondylose und Osteochondrose LWK 2/3 ICD-10: M47.86, M42.16 - Moderate Retrolisthesis LWK 2 über LWK 3 ICD-10: M43.16 - Moderate Spondylose und Osteochondrose LWK 1/2 sowie LWK 5/SWK1, leichte Spondylarthrose LWK 5/SWK1 ICD-10: M47.86, M47.87. M42.16, M42.17, - Status nach dorsaler Stabilisation LWK 4/5, nach Cage-Einlage LWK 4/5, nach Interlaminotomie LWK 4/5 und Dekompression rechts mit neuropathischem Schmerzsyndrom nach lumboradikulärer Läsion L5 beidseits ICD10: M79.25 und M 79.26 - Partieller Blockwirbel LWK3/4 ICD-10: M43.27"
In der bisherigen Tätigkeit als Pilzpflückerin bestehe bei der Beschwerdeführerin seit der Operation an der LWS im Juni 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (Anwesenheit von drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufiges Bücken, ohne Tragen auf Beckenhöhe und Heben von Lasten von Boden auf Tischhöhe über 8 kg, keine Arbeiten "in unphysiologischer Stellung" der Wirbelsäule, keine Arbeiten, die nicht selbstbestimmt zu Entlastungspausen unterbrechbar sind und die unter engem Zeitlimit erbracht werden müssen) bestehe seit Januar 2012 (sechs Monate nach der LWS-Operation) eine Arbeitsfähigkeit von
50.
% (VB 136.1/8).
4.2
Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien unumstritten (vgl. Beschwerde S. 5) und gibt nach Lage der Akten zu keinerlei Beanstandung Anlass, sodass auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abzustellen ist.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2022 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum (ohne zusätzlichen Aufgabenbereich) erwerbstätig wäre. Sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Totalwert der Frauen des Kompetenzniveaus 1 der TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 fest. Vom Invalideneinkommen gewährte sie zudem einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %, sodass eine Einschränkung im Erwerbsbereich im Umfang von 55 % respektive gewichtet in Relation zum angenommenen Erwerbspensum ein Invaliditätsgrad von 44 % resultierte (VB 172/4 ff.).
5.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, im Gesundheitsfall vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde S 5 ff.). Zudem sei ein höherer Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % bzw. mindestens 22 % vorzunehmen (Beschwerde S. 7 ff.).
6.
6.1
Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).
6.2
Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr ausbezahlten Löhne und unter Hinweis auf die Lohnabrechnungen ihrer Schwiegertochter geltend macht, damals für die C. AG in einem 100%-Pensum tätig gewesen zu sein
(Beschwerde S. 7; vgl. auch Beschwerdebeilage 2 f.), ist ihr nicht zu folgen. Aus diesen Abrechnungen ergibt sich gerade, dass das Salär im Wesentlichen davon abhängt, wann eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitseinsätze leistet, namentlich innerhalb der üblichen Arbeitszeit, der "Ueberstunden I 125%" oder der "Ueberstunden I 175%". Ohne genaue Kenntnis, wann die Beschwerdeführerin jeweils ihre Arbeitseinsätze leitstete bzw. in welcher "Stundenlohnkategorie" sie jeweils in welchem Umfang ihre Arbeit verrichtete, lassen die erwirtschafteten Löhne keine Rückschlüsse auf die geleistete Arbeitszeit zu. Solche sind indes auch nicht notwendig, denn die C. AG gab im Fragebogen für Arbeitgebende am 18. August 2010 an, die Beschwerdeführerin habe jeweils sechs bis sieben Stunden täglich bzw. 35 Stunden pro Woche gearbeitet, während die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb "9/8" Stunden pro Tag bzw.
44.
Wochenstunden betrage (VB 10/3). Ein Vergleich zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit der Beschwerdeführerin und der betriebsüblichen Arbeitszeit ergibt ein Pensum von (auf)gerundet 80 %. Zudem gab die ehemalige Arbeitgeberin die jährlichen Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin an, welche 1735 im Jahr 2007, 1696 im Jahr 2008 sowie 813 im Jahr 2009 (Januar bis Juni) betrugen (VB 10/4). Ausgehend von diesen Werten (und unter Berücksichtigung der angegebenen Ferientage) ergeben sich durchschnittliche Wochenstunden von rund 36.53 (2007), 35.33 (2008) und
34.60
(2009). Vor diesem Hintergrund kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Ernterin ungefähr in einem 80%-Pensum ausübte. Erfahrungsgemäss wäre die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden (unverändert) fortgesetzt worden (vgl. etwa BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, seit 2009 im Gesundheitsfall ihr Erwerbspensum erhöht zu haben. Damit ist die Beschwerdegegnerin zurecht von einem Erwerbsanteil von 80 % ausgegangen. Ebenso macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), neben ihrer Erwerbstätigkeit über einen Aufgabenbereich verfügt zu haben bzw. zu verfügen, weshalb es beim ermittelten Status sein Bewenden hat.
7.
7.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N. 104 ff. zu Art. 28a IVG).
Praxisgemäss sind Abzüge vom Tabellenlohn in relativ grossen Abstufungen von jeweils 5 % vorzunehmen (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 109 zu Art. 28a IVG).
7.2
Ob vorliegend überhaupt ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre bzw. wie hoch dieser auszufallen hätte, kann offenbleiben, da sowohl bei Verweigerung eines solchen (Invalideneinkommen von Fr. 27'625.00, Erwerbseinbusse von Fr. 27'624.00, gewichteter Invaliditätsgrad von 40 %) wie auch unter Berücksichtigung eines Abzugs von bis zu 20 % (Invalideneinkommen von Fr. 22'100.00, Erwerbseinbusse von Fr. 33'149.00, gewichteter Invaliditätsgrad von 48 %) ein zum Bezug einer Viertelsrente berechtigender Invaliditätsgrad resultierte. Ein Abzug in der maximalen Höhe von 25 % ist indes – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht angezeigt.
7.3
Unter dem Aspekt der Teilzeiterwerbstätigkeit ist kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, erzielen Frauen ohne Kaderfunktion mit einer Teilzeitbeschäftigung zwischen 50 und 74 % doch statistisch betrachtet im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad gar höhere Einkünfte als vollzeitlich Erwerbstätige (vgl. dazu LSE 2018, Tabelle T 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor). Die Bemessung des Invalideneinkommens erfolgt vorliegend nach altem Recht (vgl. E. 2.), sodass kein Raum für eine Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (gültig ab 1. Januar 2022) bleibt (Beschwerde S. 8). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann nach ständiger Rechtsprechung altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Statistisch gesehen erzielen Frauen zwischen 50 und 64 Jahren sodann verglichen mit den anderen Alterskategorien gar die höchsten Löhne (LSE 2018, T9_b, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, Ohne Kaderfunktion, Frauen). Im Kompetenzniveau 1 vermag eine lange Betriebszugehörigkeit ferner keinen Abzug zu rechtfertigen (SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88, 9C_401/2018 E. 5.2.3). Die Beschwerdeführerin ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung C (VB 2). Frauen mit Niederlassungsbewilligung ohne Kaderfunktion verdienen durchschnittlich weniger als der ausgewiesene Totalwert (LSE 2018, T12_b, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Ohne Kaderfunktion, Frauen, Median), was allenfalls die Vornahme eines Abzugs zu rechtfertigen vermöchte. Ein solcher ist hingegen nicht automatisch angezeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden kann. Sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies (auch beim Bestehen weiterer Einschränkungen) nicht per se einen Grund für einen leidensbedingten Abzug (Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2; 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden sodann (teilweise) bereits im für eine Verweistätigkeit definierten Belastungsprofil und mit der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und können nicht zusätzlich zu einem Abzug führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Jedenfalls ist das Belastungsprofil (Anwesenheit von drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufiges Bücken, ohne Tragen auf Beckenhöhe und Heben von Lasten von Boden auf Tischhöhe über 8 kg, keine Arbeiten "in unphysiologischer Stellung" der Wirbelsäule, keine Arbeiten, die nicht selbstbestimmt zu Entlastungspausen unterbrechbar sind und die unter engem Zeitlimit erbracht werden müssen [vgl. E. 4.1.]) nicht derart einschneidend, dass dieses (auch in Kombination mit den übrigen Merkmalen, insbesondere dem Aufenthaltsstatus) einen maximalen Abzug von 25 % zu begründen vermöchte.
7.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach mit Verfügung vom 14. November 2022 die bisherige ganze Rente zurecht per 1. August 2018 (Beginn des zweiten, der [aufgehobenen] Verfügung vom 12. Juni 2018 folgenden Monats [vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV]) auf eine Viertelsrente reduziert. Auf die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen durfte zufolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (vgl. dazu insbesondere VB 153) verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.7.4). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach mit Verfügung vom 14. November 2022 die bisherige ganze Rente zurecht per 1. August 2018 (Beginn des zweiten, der [aufgehobenen] Verfügung vom 12. Juni 2018 folgenden Monats [vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV]) auf eine Viertelsrente reduziert. Auf die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen durfte zufolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (vgl. dazu insbesondere VB 153) verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.7.4). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Mai 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia