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Entscheid

VBE.2022.463

VBE.2022.463 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-08-22

22. August 2023Deutsch15 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.463 / sb / sc Art. 89 Urteil vom 22. August 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Daniel Christe,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.463 / sb / sc Art. 89

Urteil vom 22. August 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Rechtsanwalt, Obergasse 32, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. August 2022)

Sachverhalt

1.

Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 18. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Gestützt auf eine Beurteilung ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. April 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 4. beziehungsweise 24. Mai 2022 erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 24. August 2022 wie vorbeschieden.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2022 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies die unter der Verfahrensnummer IV.2022.00472 erfasste Beschwerde am 20. Dezember 2022 (Postaufgabe) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 24. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 35) zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit potentiellem Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

2.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.3

Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 123 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

3.

3.1

In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als gelernte Gärtnerin EFZ und Pferdepflegerin EFZ (vgl. die Ausbildungsnachweise in VB 8) ebenso wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb ihres damaligen Ehegatten (vgl. dazu die Angaben der Beschwerdeführerin in VB 19) nicht mehr arbeitsfähig ist. Von der Beschwerdeführerin wird zudem nicht in Frage gestellt, dass in einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeiten, monoton-repetitive Tätigkeiten, Zwangshaltungen sowie Nässe- oder Kälteexposition eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, wie dies der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, vom 9. November 2021 (VB 15) zu entnehmen ist. Dies gibt mit Blick auf die (medizinischen) Akten (vgl. insb. VB 13) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.

3.2

In ihrer Verfügung vom 24. August 2022 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle T17, Ziff. 6 "Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei", Total, Frauen, und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 43.2 Stunden sowie einer Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 von 105.9/107.9 ein Valideneinkommen von Fr. 61'495.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Angaben der aktuellen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. VB 10, S. 2 ff.) für das Jahr 2020 mit Fr. 37'960.00. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (VB 35, S. 2).

3.3

3.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte ihre Tätigkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten zufolge Trennung mit späterer Scheidung ohnehin und unabhängig von ihrem Gesundheitszustand aufgeben und sich beruflich neu orientieren müssen. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihre nunmehr in einem Teilpensum von 50 % ausgeübte Tätigkeit auch im Gesundheitsfall (in einem Vollpensum) aufgenommen hätte. Das Valideneinkommen sei daher entsprechend anhand der aktuell ausgeübten Tätigkeit festzusetzen.

3.3.2

Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2), nötigenfalls auch bei Selbstständigerwerbenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 124 V 321), darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG).

3.3.3. Die Beschwerdeführerin, welche seit 1992 über eine Ausbildung als Gärtnerin EFZ und seit 2010 über eine Ausbildung als Pferdepflegerin EFZ verfügt (vgl. die Ausbildungsnachweise in VB 8) führte im landwirtschaftlichen Betrieb ihres damaligen Ehegatten eine Pferdepension mit Reitschule und eigener Pferdezucht. Dabei betreute sie Lernende im Fachbereich Pferdewart und führte nebenbei eine Hundezucht. Ab dem Jahr 2015 habe sie ihre Tätigkeit im Bereich Pferde aus gesundheitlichen Gründen zugunsten der Hundezucht aufgeben müssen. Im Jahr 2020 habe sie sich – nach der Trennung und nachfolgender Scheidung vom Ehegatten – beruflich neu orientiert und im Dezember 2020 ihre aktuelle Tätigkeit aufgenommen (vgl. zum Ganzen die Angaben der Beschwerdeführerin vom 9. November 2021 in VB 19, die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen betr. Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 13. Juli 2021 in VB 11 sowie das Urteil des Bezirksgerichts Bülach FE210087-C/U betr. Ehescheidung vom 27. September 2021 in VB 18). Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre gelernten Berufe bereits seit dem Jahr 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar waren (vgl. statt vieler die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C. vom 9. November 2021 in VB 15), was denn auch unumstritten ist. Die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin weist ferner keine Übereinstimmung mit ihrer aktuellen Tätigkeit auf. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte auch im Gesundheitsfall ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit aufgenommen. Vielmehr erscheint es aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pferdepflegerin und ihre mehrjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld als überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Tätigkeit auch (nach dem Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit für diesen Beruf im Jahr 2015) weiterhin ausgeübt hätte, wäre sie gesund geblieben. Gegenteilige Hinweise oder andere Absichten der Beschwerdeführerin sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gibt die Beschwerdeführerin selbst an, sie habe ihre Tätigkeit "aufgeben" (VB 11, S. 1) beziehungsweise "einstellen" (VB 19) müssen, was gegen eine freiwillige Abkehr vom bisherigen Beruf spricht. Hinzu kommt, dass die aktuelle Tätigkeit erst Jahre nach Eintritt des Gesundheitsschadens und im Zusammenhang mit der Trennung beziehungsweise der Scheidung von ihrem ehemaligen Ehegatten aufgenommen wurde. Es handelt sich damit lediglich um einen Wechsel der Verweistätigkeit, nicht aber um einen für die Bemessung des Valideneinkommens relevanten Berufswechsel. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Pferdepflegerin tätig wäre. Zu ergänzen ist, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass vorliegend aufgrund der gesamten Umstände zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn ausgegangen werden kann. Es sind daher die lohnstatistischen Angaben gemäss der LSE-Tabelle T17 massgebend. Dies gibt nach Lage der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1 und 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1), zumal damit die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf die im Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. Juni 2021 erfassten Einkommen (VB 9) und das sich daraus ergebende Valideneinkommen hinreichend abgebildet ist.

3.3.3. Die Beschwerdeführerin, welche seit 1992 über eine Ausbildung als Gärtnerin EFZ und seit 2010 über eine Ausbildung als Pferdepflegerin EFZ verfügt (vgl. die Ausbildungsnachweise in VB 8) führte im landwirtschaftlichen Betrieb ihres damaligen Ehegatten eine Pferdepension mit Reitschule und eigener Pferdezucht. Dabei betreute sie Lernende im Fachbereich Pferdewart und führte nebenbei eine Hundezucht. Ab dem Jahr 2015 habe sie ihre Tätigkeit im Bereich Pferde aus gesundheitlichen Gründen zugunsten der Hundezucht aufgeben müssen. Im Jahr 2020 habe sie sich – nach der Trennung und nachfolgender Scheidung vom Ehegatten – beruflich neu orientiert und im Dezember 2020 ihre aktuelle Tätigkeit aufgenommen (vgl. zum Ganzen die Angaben der Beschwerdeführerin vom 9. November 2021 in VB 19, die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen betr. Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 13. Juli 2021 in VB 11 sowie das Urteil des Bezirksgerichts Bülach FE210087-C/U betr. Ehescheidung vom 27. September 2021 in VB 18). Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre gelernten Berufe bereits seit dem Jahr 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar waren (vgl. statt vieler die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C. vom 9. November 2021 in VB 15), was denn auch unumstritten ist. Die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin weist ferner keine Übereinstimmung mit ihrer aktuellen Tätigkeit auf. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte auch im Gesundheitsfall ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit aufgenommen. Vielmehr erscheint es aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pferdepflegerin und ihre mehrjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld als überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Tätigkeit auch (nach dem Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit für diesen Beruf im Jahr 2015) weiterhin ausgeübt hätte, wäre sie gesund geblieben. Gegenteilige Hinweise oder andere Absichten der Beschwerdeführerin sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gibt die Beschwerdeführerin selbst an, sie habe ihre Tätigkeit "aufgeben" (VB 11, S. 1) beziehungsweise "einstellen" (VB 19) müssen, was gegen eine freiwillige Abkehr vom bisherigen Beruf spricht. Hinzu kommt, dass die aktuelle Tätigkeit erst Jahre nach Eintritt des Gesundheitsschadens und im Zusammenhang mit der Trennung beziehungsweise der Scheidung von ihrem ehemaligen Ehegatten aufgenommen wurde. Es handelt sich damit lediglich um einen Wechsel der Verweistätigkeit, nicht aber um einen für die Bemessung des Valideneinkommens relevanten Berufswechsel. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Pferdepflegerin tätig wäre. Zu ergänzen ist, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass vorliegend aufgrund der gesamten Umstände zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn ausgegangen werden kann. Es sind daher die lohnstatistischen Angaben gemäss der LSE-Tabelle T17 massgebend. Dies gibt nach Lage der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1 und 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1), zumal damit die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf die im Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. Juni 2021 erfassten Einkommen (VB 9) und das sich daraus ergebende Valideneinkommen hinreichend abgebildet ist.

3.3.4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin grundsätzlich methodisch zutreffend festgesetzt. Gleiches gilt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand der aktuell ausgeübten Tätigkeit, was denn auch unumstritten ist.

3.4. Bei diesem Ergebnis ist Folgendes zu beachten: Bei der Invaliditätsgradberechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2) sowie bei Anwendung statistischer Grundlagen die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses für diesen Berechnungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Erhebungen zu verwenden (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wäre demnach bei einer Anmeldung im Juni 2021 und folglich einem frühestmöglichen Rentenbeginn im Dezember 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) das Jahr 2021 massgebend. Bei Erlass der Verfügung vom 24. August 2022 lagen die T17 der LSE 2020 ebenso wie die Angaben der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 bereits vor. Die Invaliditätsgradberechnung hat daher gestützt auf diese Grundlagen für das Jahr 2021 und nicht gestützt auf die LSE 2018, die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 und die Angaben zur betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 für das Jahr 2020 zu erfolgen. Das Invalideneinkommen beträgt ausgehend von einem Einkommen von monatlich Fr. 4'781.00 gemäss der LSE 2020, Tabelle T17, Ziff. 6 "Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei", Total, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von

43.3 Stunden (vgl. T 03.02.03.01.04.01, "'Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen", Sektor 1, 2021) sowie der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 von 108.6/107.9 (vgl. T 1.2.10, "Nominallohnindex, Frauen 2011-2021", Total) damit Fr. 62'508.10 (12 x Fr. 4'781.00 x 43.3/40 x 108.6 /107.9). Beim Invalideneinkommen ist per Dezember 2021 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin von einem Einkommen von jährlich Fr. 37'960.00 auszugehen (vgl. VB 10, S. 5), was denn auch unumstritten ist.

3.5. Zusammengefasst ist damit per frühestmöglichem Rentenbeginn im Dezember 2021 von einem Valideneinkommen von Fr. 62'508.10 und von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'960.00 auszugehen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu statt vieler SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 130 V 121) 39 % ([Fr. 62'508.10 – Fr. 37'960.00] ÷ Fr. 62'508.10 x 100). Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint (vgl. vorne E. 2.2.).

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. August 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Berner