VBE.2022.48
VBE.2022.48 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-09-26
26. September 2022Deutsch11 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.48 / cj / ce Art. 94 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerd...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.48 / cj / ce
Art. 94
Urteil vom 26. September 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____
Beschwerde- Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, gegnerin Entfelderstrasse 11, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG-Beiträge (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022)
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende. Diese ermittelte sie auf Basis eines Einkommens von Fr. 13'321'634.00, eines Zinsabzugs auf Eigenkapital von - Fr. 349'760.00 (Grundlage: Fr. 34'976'000.00) und einer Aufrechnung persönlicher Beiträge von Fr. 0.00. Dies ergab ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 12'971'800.00 und daraus folgend persönliche Beiträge (inkl. Anteil FAK AG und Verwaltungskosten) in Höhe von total Fr. 1'264'180.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 abwies.
2.
2.1. Am 2. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der aarg. Industrie- und Handelskammer vom 10. Januar 2022 und die Verfügung der Ausgleichskasse der aarg. Industrie- und Handelskammer vom 19. Mai 2020 seien aufzuheben;
2. Das beitragspflichtige Einkommen sei für das Jahr 2014 auf CHF 3'426'034 festzusetzen und das Eigenkapital Selbständigerwerbende (unverändert) auf CHF 34'976'000;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen".
2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin was folgt:
"1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen;
2. Das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2014 sei auf Fr. 9'895'600 festzusetzen und das Eigenkapital unverändert auf Fr. 34'976'000;
3. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge."
2.3. Mit Eingabe vom 7. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geschuldeten persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende für das Beitragsjahr 2014 korrekt erhoben hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie das beitragspflichtige Einkommen zu Recht auf Fr. 12'971'800.00 (gerundet) festgesetzt hat.
2.
2.1
Erwerbstätige versicherte Personen schulden Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG, Art. 16 Abs. 2 und Art. 25 lit. eter FamZG).
Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV); mithin gelten die den Teilhabern einer auf einen Erwerbszweck ausgerichteten Personengesamtheit zufliessenden Gewinnanteile unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl. BGE 141 V 234 E. 4.3.2 S. 239).
2.2
Das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen diverse Abzüge vorgenommen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a-f AHVG). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der persönlichen Beiträge gemäss Art. 8 AHVG (bzw. Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG). Davon ist nur abzuweichen, wenn durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (vgl. BGE 139 V 537 E. 5 f. S. 544 ff.). Der Abzug des Zinses des im Betrieb investierten Eigenkapitals ist sodann vor der Beitragsaufrechnung vorzunehmen (vgl. BGE 141 V 433 E. 3 ff. S. 435).
2.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer; das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte).
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Rechtsprechungsgemäss ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene – Qualifikation von Vermögenswerten als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Privat- oder Geschäftsvermögen für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121 mit Hinweisen). Von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung darf ferner abgewichen werden, wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Rechtsprechungsgemäss ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene – Qualifikation von Vermögenswerten als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Privat- oder Geschäftsvermögen für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121 mit Hinweisen). Von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung darf ferner abgewichen werden, wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. In der hier strittigen Beitragsperiode 2014 war der Beschwerdeführer Teilhaber an den Personengesellschaften C. (seit Mitte jjjj C. AG [www.zefix.ch]) und D. An beiden Personengesellschaften war bzw. ist er mit einem Anteil von je 32.33 % beteiligt (Beschwerde, Ziff. 11).
Das Gemeindesteueramt übermittelte der Beschwerdegegnerin mit "Steuermeldung AHV" vom 31. Dezember 2019 als Basisdaten des Beschwerdeführers betreffend die Periode 2014 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 13'321'634.00 und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 34'975'177.00. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich um provisorische Faktoren handle ("Veranlagungsart: Überprüfte Steuerdeklaration"; Vernehmlassungsbeilage [VB 3]). Im Einspracheverfahren ersuchte die Beschwerdegegnerin das Steueramt mit E-Mail vom 3. Januar 2022 um Erläuterungen, da gemäss Beschwerdeführer das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit lediglich Fr. 3'426'034.00 betrage. Das Gemeindesteueramt erklärte, die Differenz "lieg[e] beim Ertrag aus Beteiligung". Dieser müsse so erfasst werden, damit der "Abzug Teilbesteuerungsverfahren G-Vermögen steuerlich richtig berücksichtigt" werde (VB 4). Aus den vom Gemeindesteueramt beigelegten "Berechnungsdetails AHV-Faktoren für Jahr 2014" waren ein Reingewinn von Fr. 3'426'034.00 ersichtlich sowie ein Ertrag aus Beteiligung nach § 45a des Steuergesetzes (StG; SAR 651.100 [in der 2014 geltenden Fassung]) in Höhe von Fr. 9'895'600.00, was insgesamt ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 13'321'634.00 ausmache (VB 5).
3.2. Wie erwähnt, ist das für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu ermitteln (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Steuerbar sind gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer unter anderem alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie- oder Gewerbebetrieb sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Gemäss der in den Akten liegenden – und, soweit hier wesentlich, unumstrittenen – "Beilage zur Meldung 2014 über Anteile an Kommanditgesellschaften" des Kantonalen Steueramts von September 2016 resultierte als für die direkte Bundessteuer massgebendes Einkommen ein (negativer) Betrag von - Fr. 1'521'766.00 (BB 12 S. 4). Darin berücksichtigt wurde implizit der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Beteiligungsgewinn von Fr. 9'895'600.00 (vgl. Vernehmlassung vom 28. März 2022 S. 4). Dieser blieb jedoch nach damaliger Rechtslage zur Hälfte steuerfrei, womit sich ein steuerfreier Beteiligungsgewinn von insgesamt (d.h. C. und D.) Fr. 4'947'800.00 ergab (BB 12 S. 4; vgl. Art. 18b DBG in der 2014 geltenden Fassung). Wie gesehen, sind im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus Personengesamtheiten stammende Einkünfte von Teilhabern gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV zu berücksichtigen, mithin auch – die hier teilweise steuerfrei gebliebenen – Beteiligungsgewinne. Folglich bestehen sachliche Gründe, insofern von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abzuweichen. Das bezüglich der direkten Bundessteuer massgebliche Einkommen von - Fr. 1'521'766.00 ist daher um den steuerfrei gebliebenen Betrag von Fr. 4'947'800.00 zu erhöhen, womit sich ein (für die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht) grundsätzlich massgebendes Einkommen von Fr. 3'426'034.00 ergibt.
4.
4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Zinsabzug gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG von 1 % auf dem investierten Eigenkapital – in unumstrittener Höhe von Fr. 34'976'000.00 (vgl. Beschwerdeantrag 2, BB 5) – Fr. 349'760.00 beträgt (BB 5). Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das massgebliche Einkommen ist folglich in einem Zwischenschritt auf Fr. 3'076'274.00 zu reduzieren.
4.2. Eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge nahm die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens nicht vor (vgl. BB 5).
Der bereits erwähnten "Beilage zur Meldung 2014 über Anteile an Kommanditgesellschaften" des Kantonalen Steueramts von September 2016 ist zu entnehmen, dass bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens "persönl. AHV-Beiträge" abgezogen wurden (vgl. BB 12 S. 4). Somit sind die Sozialversicherungsbeiträge wieder aufzurechnen. Dabei ist allerdings nicht der tatsächlich erfolgte Abzug zu berücksichtigen; vielmehr ist rechtsprechungsgemäss das gemeldete Einkommen auf 100 % aufzurechnen (vgl. BGE 139 V 537 E. 5 S. 544 ff.).
Im Beitragsjahr 2014 war der AHV/IV/EO-Beitrag bei Selbstständigerwerbenden mit einem Einkommen über Fr. 164'900.00 (ausserhalb der Beitragstabelle) mit einem Satz von 9.7 % zu berechnen (vgl. Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des Bundesamts für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2013; abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch → Grundlagen AHV → Weisungen Beiträge → "Beitragstabellen SE und NE" [Version 6 S. 4]; vgl. zudem WSN Stand 1. Januar 2014 Rz. 1178). Das um den Zinsabzug reduzierte Einkommen von Fr. 3'076'274.00 ist somit als 90.3 % (100 % - 9.7 %) des Einkommens zu erfassen und dieses ist auf 100 % aufzurechnen. Daraus resultiert ein massgebliches beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 3'406'700.00 (Fr. 3'076'274.00 x 100 / (100-9.7).
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2014 und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkommen von (neu) Fr. 3'406'700.00 auszugehen.
5.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. Ausgangsgemäss hat der (nicht anwaltlich) vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2014 und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkommen von (neu) Fr. 3'406'700.00 auszugehen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. September 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Junghanss