VBE.2022.62
VBE.2022.62 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-08-16
16. August 2022Deutsch15 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.62 / lf / ce Art. 76 Urteil vom 16. August 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Marco Kamber, Rechtsanwa...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2022.62 / lf / ce Art. 76
Urteil vom 16. August 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Marco Kamber, Rechtsanwalt, Stockerstrasse 60, 8002 Zürich
Beschwerde AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene B. war vom 1. Oktober 2017 bis am 31. Januar 2021 als Projektleiter und vom 1. Februar 2021 bis am 30. April 2021 als Leiter Administration und Projektierung angestellt. Am 4. Mai 2021 meldete er sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 5. Mai 2021 Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Mai 2021. Per 31. Oktober 2021 wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, weil er selber eine Stelle gefunden hatte. Am 20. Dezember 2021 stellte er zusammen mit der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse für die Dauer von zwölf Monaten für seine Einarbeitung als COO Leiter operatives Geschäft bei der Beschwerdeführerin mit Stellenantritt am 1. November 2021. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 lehnte der Beschwerdegegner das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2022 sei aufzuheben; dem Gesuch um Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen vom 20. Dezember 2021 sei zu entsprechen und die Einarbeitungszuschüsse seien ab dem 1. November 2021 auszurichten;
2. eventualiter sei dem Gesuch um Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen vom 20. Dezember 2021 zu entsprechen und die Einarbeitungszuschüsse seien ab dem 20. Dezember 2021 auszurichten;
3. subeventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Replik vom 28. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der Beschwerdegegner den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem er im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 43) neu vorgebracht habe, dass aus dem Einarbeitungsplan nicht genügend hervorgehe, worin die ausserordentliche Einarbeitung liege, ohne dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. Beschwerde S. 7 f.; 13).
1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.2.2. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
1.3. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse in der Verfügung vom 22. Dezember 2021 (VB 99) einzig mit der Begründung einer verspäteten Einreichung des Gesuchs abgelehnt hat.
Erst im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 ergänzte der Beschwerdegegner die Begründung, dass anhand des Einarbeitungsplans nicht nachvollziehbar sei, worin die ausserordentliche Einarbeitung von B. liege (VB 44 f.). Entsprechend war es der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich, sich hierzu zu äussern.
Vorliegend entscheidet das hiesige Versicherungsgericht jedoch mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition und die Beschwerdeführerin konnte sich anlässlich des Beschwerdeverfahrens ausreichend äussern. Demgegenüber würde eine Rückweisung der Sache aufgrund der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 20. September 2017 E. 4.2. mit Hinweis). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher vorliegend als geheilt zu betrachten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse zu Recht mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (VB 43) abgewiesen wurde.
3.
3.1. Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen die in Art. 59 ff. AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Präventivmassnahmen).
3.2. Zu den Präventivmassnahmen bzw. den speziellen Massnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 1bis AVIG zählt unter anderem die in Art. 65 AVIG geregelte Gewährung von Einarbeitungszuschüssen. Nach dieser Bestimmung können erschwert vermittelbaren Versicherten, die in einem Betrieb eingearbeitet werden und deshalb einen verminderten Lohn erhalten, Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und wenn die versicherte Person nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c). Diese Massnahme soll die konkrete dauerhafte Wiedereingliederung einer arbeitslosen Person an einem bestimmten Arbeitsplatz fördern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2).
3.3. Die Vermittlung einer versicherten Person gilt nach Art. 90 Abs. 1 AVIV als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen mit sich bringt (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen aufweist (lit. e). Diese Aufzählung ist abschliessend (BGE 112 V 248 E. 3c S. 252 f.).
3.4. Die Einarbeitungszuschüsse müssen an strenge Voraussetzungen gebunden und begrenzt werden, damit sie weder Lohndrückerei noch Subventionierung von Arbeitgebern zur Folge haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 371/99 vom 22. September 2000 E. 1b mit Hinweisen). Sie können nur gewährt werden, wenn die Vermittelbarkeit einer versicherten Person stark erschwert ist und eine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt. Diese beiden Voraussetzungen sollen verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, generell die durch die Einarbeitung eines Arbeitnehmers entstandenen Kosten zu übernehmen, welche normalerweise jedem Arbeitgeber erwachsen (BGE 112 V 248 E. 3b S. 251).
4.
4.1. 4.1.1. Zu prüfen ist, ob die Vermittelbarkeit von B. auf Grund fortgeschrittenen Alters (Art. 65 AVIG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV), ungenügender beruflicher Voraussetzungen (Art. 65 AVIG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV), wegen bereits erfolgten Bezugs von 150 Taggeldern (Art. 65 AVIG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. d AVIV) und/oder mangelnder beruflicher Erfahrung (Art. 65 AVIG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. e AVIV) erschwert ist (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Demgegenüber steht nach der Aktenlage fest und ist im Übrigen unbestritten, dass er die in Art. 90 Abs. 1 lit. b AVIV geregelte (alternative) Voraussetzung (körperliche, psychische oder geistige Behinderung) nicht erfüllt.
Hinzuweisen ist darauf, dass Einarbeitungszuschüsse nicht davon abhängig sind, wie gut oder schnell sich eine versicherte Person bei der konkreten neuen Arbeitsstelle einarbeiten kann, sondern massgebend sind einzig und allein die objektiven Faktoren, welche Voraussetzung für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen sind. Es ist namentlich nicht die Arbeitgeberin, welcher ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse zusteht, sondern die versicherte Person, welche aufgrund ihrer erschwerten Vermittlungsfähigkeit eine Chance erhalten soll, bei einer neuen Arbeitsstelle neu anzufangen. Entsprechend kann ein Betrieb, welcher bereit ist, eine fachfremde Person bei sich anzustellen und in die neue Materie einzuarbeiten, keine Einarbeitungszuschüsse verlangen, wenn die einzustellende Person nicht erschwert vermittelbar ist. Nachfolgend ist daher lediglich zu prüfen, ob B. als erschwert vermittelbar gemäss Art. 90 Abs. 1 AVIV zu beurteilen ist.
4.1.2. Für das in Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV festgehaltene fortgeschrittene Alter als Anspruchsvoraussetzung für Einarbeitungszuschüsse sind mit Blick auf die im Rahmen der vierten AVIG-Revision vom 19. März 2010 verfolgte gesetzliche Konzeption der Unterstützung von älteren Arbeitslosen (vgl. Art. 59 Abs. 3bis, Art. 66 Abs. 2bis AVIG) darunter Versicherte zu verstehen, die das
50. Altersjahr vollendet haben oder kurz davor stehen (THOMAS NUSSBAU-MER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 740 S. 2488). Massgebend ist jedoch jeweils die individuelle Situation der versicherten Person im Einzelfall (vgl. AVIG-Praxis AMM Rz. J5 [in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung]).
Vorliegend war der am 24. Januar 1962 geborene B. im Zeitpunkt des massgebenden Einspracheentscheides vom 20. Januar 2022 (VB 43) knapp 60 Jahre alt und befand sich daher bereits in einem fortgeschrittenen Alter in Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV. Die Frage nach einer erschwerten Vermittlungsfähigkeit aufgrund des Alters ist indes, wie bereits erwähnt, anhand der konkreten Situation im Einzelfall zu beurteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann in grundsätzlicher Hinsicht bei einer im Anstellungszeitpunkt 62-jährigen versicherten Person die erschwerte Vermittlungsfähigkeit auf Grund des Alters auch verneint werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2). Ein gewichtiges Indiz gegen eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit von B. auf Grund seines Alters stellt der Umstand dar, dass er bereits nach einer relativ kurzen Zeit seit Beginn der Arbeitslosigkeit am 1. Mai 2021 (VB 165) am 11. Oktober 2021 per 1. November 2021 (VB 115; 117) auf Grund eigener Stellenbemühungen für eine mit Blick auf die beiden letzten Arbeitsstellen (VB I 50 f., 60 f.) vergleichbare Arbeitsstelle als COO Leiter operatives Geschäft (VB 115) angestellt wurde. Zudem wurde er in dieser Zeit auch zu anderen Vorstellungsgesprächen eingeladen (VB 76).
Es kann damit trotz seines Alters nicht von einer altersbedingten besonderen Schwierigkeit zum Finden einer Stelle die Rede sein. Demzufolge erfüllt B. die Voraussetzung einer erschwerten Vermittelbarkeit auf Grund fortgeschrittenen Alters im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. a AVIV nicht.
4.1.3. Der Begriff der ungenügenden beruflichen Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV ist weit auszulegen; er erfasst unter anderem fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde berufliche Erfahrung, arbeitsmarktlich nicht mehr verwertbare Ausbildung oder Berufe, lange Absenz im erlernten Beruf sowie mangelnde berufliche und sprachliche Fertigkeiten (BGE 112 V 248 E. 3c S. 252 f.; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 740 S. 2488).
B. hat ausweislich der Akten im Jahr 1982 die Ausbildung zum Maschinenschlosser EFZ abgeschlossen, danach als Maschinenschlosser und Mechaniker gearbeitet, bis er in den Jahren 1990 und 1991 das Handelsdiplom absolvierte und danach als Personalbearbeiter, als Sachbearbeiter Verkauf Innendienst, als Verkaufsberater Aussendienst und wiederum als Mechaniker angestellt war. Ab 1995 bis 2017 war er dann in verschiedenen Tätigkeiten bei der C. angestellt im Verkauf Stahl/Metalle, als Abteilungsleiter, im Verkauf Spenglerei Produkte und als Leiter Produktmanagement Wasserversorgung und Tiefbau. Von Januar 2002 bis Januar 2003 hatte er noch eine Weiterbildung an der School for Leadership absolviert. Von Oktober 2017 bis Januar 2021 war er dann als Projektleiter und von Februar bis April 2021 als Leiter Administration und Projektierung in zwei weiteren Unternehmen angestellt (VB 72 f.; I 50). B. weist damit langjährige berufliche Erfahrung auf und es liegen weder eine lange Absenz vom Arbeitsmarkt noch mangelnde berufliche Fertigkeiten vor. Überdies wurde im Gesuch um Einarbeitungszuschüsse ausgeführt, eine intensivere Einarbeitung sei notwendig, da es für B. eine neue Branche bzw. ein neues Fachgebiet sei (VB 109). Auch dem Einarbeitungsplan ist zu entnehmen, dass die im Rahmen der Einarbeitung geplanten Massnahmen (November 2021 bis Ende Januar 2022: Kennenlernen des Betriebes, Heizungstechnische Einführung, Grundkenntnisse, Lüftungstechnische Einführung, Grundkenntnisse, Klima- und Kältetechnische Einführung, Grundkenntnisse, Baustellenbesuche / Besichtigungen; Februar bis Ende April 2022: Kurs Grundlagen des Personalwesens, Seminare Personalrecht; Mai bis Ende Juli 2022: Seminare SUVA, Seminare / Weiterbildungen Kurs SiBe; August bis Ende Oktober 2022: Seminare zum Qualitätsmanagement, überarbeiten / neu erarbeiten der Dokumente; VB 110) nicht etwa wegen allfälliger schlechter beruflicher Voraussetzungen erforderlich sind, sondern aufgrund des Umstands, dass B. sich entschieden hat, eine Beschäftigung in einer für ihn neuen Branche aufzunehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 371/99 vom 22. September 2000 E. 3a). Bei den im Einarbeitungsplan vorgesehenen Einführungen handelt es sich im Übrigen teilweise um Einführungen, welche die Beschwerdeführerin jeder neu angestellten Person in der für B. vorgesehenen Funktion hätte gewähren müssen, so insbesondere beim Kennenlernen des Betriebes und bei den Baustellenbesuchen sowie den Besichtigungen (VB 110). Dabei handelt es sich um generelle Einarbeitungskosten, die normalerweise jedem Arbeitgeber erwachsen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 371/99 vom 22. September 2000 E. 3b).
Insgesamt wurde die Einarbeitung damit nicht zufolge schlechter beruflicher Voraussetzungen notwendig, womit keine erschwerte Vermittelbarkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV vorliegt.
4.1.4. Die Vermittlung einer versicherten Person gilt ebenfalls als erschwert, wenn sie bereits 150 Taggelder bezogen hat (Art. 90 Abs. 1 lit. d AVIV). B. meldete sich per 4. Mai 2021 zum Leistungsbezug an (VB I 34, 89). Mit Meldeblatt vom 18. Oktober 2021 meldete er sich per 1. November 2021 wieder ab (VB 113). Gemäss der vorliegend relevanten Taggeldabrechnung von Oktober 2021 hatte er zu diesem Zeitpunkt erst 114 Taggelder bezogen (VB I 8). Da er somit per 1. November 2021 noch keine 150 Taggelder bezogen hatte, gilt er auch nicht als erschwert vermittelbar im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. d AVIV.
4.1.5. Die in Art. 90 Abs. 1 lit. e AVIV aufgeführten "mangelnde[n] berufliche[n] Erfahrungen" wurden mit dem Zweck eingeführt, dass jungen arbeitslosen Personen ebenfalls ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse zukommt, sofern Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1ter AVIV herrschen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 740 S. 2488). Eine erhöhte Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3.3 Prozent übersteigt (vgl. Art. 6 Abs. 1ter AVIV). Die Arbeitslosenquote lag von Mai bis Oktober 2021 zwischen 2.5 % (Oktober 2021) und maximal 3.1 % (Mai 2021; abrufbar unter https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitslosenversicherung/arbeitslosenzahlen.html; zuletzt besucht am 14. Juli 2022) und damit klar unter 3.3 %. B. ist daher nicht erschwert vermittelbar im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. e AVIV.
4.2. Schliesslich ist aus dem unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2021 und dem Gesuch um Einarbeitungszuschüsse auch nicht ersichtlich, dass nach der Einarbeitungszeit von zwölf Monaten eine Änderung des Lohnes vorgesehen war (VB 109, 115), was indessen gemäss Art. 65 lit. c AVIG Voraussetzung für Einarbeitungszuschüsse ist.
4.3. Nach dem Dargelegten können mangels erfüllter Voraussetzung einer erschwerten Vermittelbarkeit und eines verminderten Lohns keine Einarbeitungszuschüsse im Sinne von Art. 65 AVIG gewährt werden. Damit kann
offenbleiben, ob das Gesuch verspätet eingereicht wurde bzw. welche Folgen die verspätete Einreichung hätte (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (VB 43) erweist sich folglich im Ergebnis als rechtens.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. August 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker