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Entscheid

VBE.2022.65

VBE.2022.65 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-09-12

12. September 2022Deutsch31 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.65 / lb / BR Art. 85 Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Urs H...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.65 / lb / BR Art. 85

Urteil vom 12. September 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Rain 41, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, gegnerin 8304 Wallisellen Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1951 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 13. Oktober 1976 bei der Einwohnergemeinde Suhr als Kindergärtnerin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der ELVIA Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich (ELVIA; Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. Mai 1994 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2. Juni 1994). In der Folge anerkannte die ELVIA ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete Versicherungsleistungen (Taggelder, Übernahme von Heilbehandlungskosten) aus. Am 1. Mai 1997 – während laufender medizinischer Abklärungen zum ersten Schadenereignis – erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich eines weiteren Verkehrsunfalls Verletzungen an der Brust- und Halswirbelsäule (Unfallmeldung UVG vom 7. August 1997). Mit Verfügung vom 30. September 2002 sprach die nunmehr zuständige Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin infolge der unfallbedingten Beschwerden ab dem 1. August 2002 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % zu und richtete ihr eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 25 % aus. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 zog die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche Verfügung vom 30. September 2002 in Wiedererwägung und stellte ihre Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2020 ein. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin eine dagegen erhobene Einsprache ab, hob die Invalidenrente sowie die Integritätsentschädigung wiedererwägungsweise auf und stellte ihre Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2020 ein.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022 (Postaufgabe: 14. Februar 2022) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die zugesprochenen Leistungen seien weiterführend zu erbringen.

2. Für dieses Beschwerdeverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

4. Es seien die UV- und die Regressakten beizuziehen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2.3. Mit Replik vom 25. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

2.4. Am 6. Juni 2022 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein.

Erwägungen

1.

1.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ihre ursprüngliche Verfügung vom 30. September 2002 zweifellos unrichtig sei, da damals der adäquate Kausalzusammenhang nicht geprüft, bei der Rentenzusprache von einem fehlerhaften Invaliditätsbegriff ausgegangen und der Integritätsschaden ohne medizinische Beurteilung festgelegt worden sei. Die Verfügung vom 30. September 2002 sei daher – nachdem auch das Kriterium der Erheblichkeit einer Berichtigung erfüllt sei – in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 114 S. 6 ff.). Eine (nachträgliche) Prüfung ergebe, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 31. Mai 1994 sowie vom 1. Mai 1997 sowie den von der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2020 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr gegeben sei. Die mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wiedererwägungsweise per 31. Oktober 2020 erfolgte Einstellung der Rente und vorgenommene Wiedererwägung der zugesprochenen Integritätsentschädigung seien demnach zu Recht erfolgt (vgl. VB 114 S. 11 ff.).

1.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ihre ursprüngliche Verfügung vom 30. September 2002 zweifellos unrichtig sei, da damals der adäquate Kausalzusammenhang nicht geprüft, bei der Rentenzusprache von einem fehlerhaften Invaliditätsbegriff ausgegangen und der Integritätsschaden ohne medizinische Beurteilung festgelegt worden sei. Die Verfügung vom 30. September 2002 sei daher – nachdem auch das Kriterium der Erheblichkeit einer Berichtigung erfüllt sei – in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 114 S. 6 ff.). Eine (nachträgliche) Prüfung ergebe, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 31. Mai 1994 sowie vom 1. Mai 1997 sowie den von der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2020 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr gegeben sei. Die mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wiedererwägungsweise per 31. Oktober 2020 erfolgte Einstellung der Rente und vorgenommene Wiedererwägung der zugesprochenen Integritätsentschädigung seien demnach zu Recht erfolgt (vgl. VB 114 S. 11 ff.).

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei kein Wiedererwägungsgrund gegeben. Es liege keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 30. September 2002 vor, habe doch die Beschwerdegegnerin ihre Anspruchsberechtigung verschiedentlich geprüft. Das Bundesgericht habe bereits wiederholt entschieden, dass sich die Beschwerdegegnerin die gerichtsnotorisch gehäuften Nachlässigkeiten ihrer Rechtsvorgängerin entgegenhalten lassen müsse. Dessen ungeachtet sei der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach die von ihr bisher ausgerichteten Leistungen nicht per 31. Oktober 2020 einstellen dürfen (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.; Replik, S. 1 ff.).

1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 wiedererwägungsweise die bisherige Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2020 aufgehoben und die ihr zugesprochene Integritätsentschädigung in Wiedererwägung gezogen hat.

2.

2.1. Gelangt ein Unfallversicherer bei laufender Invalidenrente im Nachhinein zur Ansicht, der Leistungsbezug erfolge zu Unrecht, bedarf er, um diese Rente zu kürzen oder aufzuheben, eines Rückkommenstitels (Revision nach Art. 17 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 3 und 8C_620/2016 vom 21. November 2016 E. 3).

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V

466 E. 2c S. 469).

2.2.2. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 25. September 2012 E. 6.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die Leistungszusprache aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f. mit Verweis auf SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 25. September 2012 E. 6.2). Insbesondere ist auch die seinerzeitige Rechtspraxis zu beachten; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149).

2.2.3. Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6 mit Hinweisen). Beträge von wenigen hundert Franken vermögen aber in aller Regel keine Erheblichkeit zu begründen, soweit sie punktuell sind. Bei periodischen Dauerleistungen, mithin bei Renten, ist die Berichtigung jedoch regelmässig von erheblicher Bedeutung (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87 mit Verweis auf BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; vgl. auch KIESER, a.a.O., N. 66 ff. zu Art. 53 ATSG).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin erlitt am 31. Mai 1994 sowie am 1. Mai 1997 je einen Verkehrsunfall (vgl. VB 1; 28 S. 3). Am 31. Mai 1994 durchgeführte Röntgenuntersuchungen der HWS und der BWS zeigten keinerlei ossäre Läsionen (vgl. VB 6; 30 S. 2). Eine Röntgenuntersuchung der BWS in zwei Ebenen vom 25. August 1995 ergab erneut keine Frakturzeichen (vgl. VB 18 S. 3; 30 S. 2). Eine SPECT-Untersuchung des Cerebrums vom 4. September 1995 zeigte weitgehend unauffällige Befunde (vgl. VB 18 S. 3; 30 S. 2). Ein CT des craniocervicalen Übergangs vom 16. Oktober 1997 ergab ebenfalls keine auffälligen Befunde (vgl. VB 30 S. 5 f.).

3.2. In einem von der ELVIA bei der Rehaklinik Q. in Auftrag gegebenen Gutachten vom 18. September 1997 wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. VB 30 S. 1):

"- St. n. Verkehrsunfall mit seitlicher Frontalkollision am 31.05.1994 mit - leichter traumatischer Hirnverletzung - HWS-Distorsion Grad II nach Quebec-Classification - cervico-cephalem Syndrom - neuropsychologischen Funktionsstörungen - posttraumatischer Anpassungsstörung - St. n. Verkehrsunfall mit Heckauffahrkollision am 01.05.1997 mit Exazerbation der vorbestehenden cervico-cephalen Symptomatik"

Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 31. Mai 1994 einen Verkehrsunfall mit seitlicher Frontalkollision erlitten habe, wobei der "wirksam gewordene" Beschleunigungsmechanismus zu einer HWS-Distorsion und einer leichten traumatischen Hirnverletzung geführt habe. Der zweite Verkehrsunfall mit Heckauffahrkollision am 1. Mai 1997 habe zu einer vorübergehenden Exazerbation der vorbestehenden Symptome und Beschwerden geführt. Die jeweils posttraumatisch aufgetretenen und "in den nächsten Stunden und Tagen weiter zunehmenden und bis zum aktuellen Zeitpunkt anhaltenden" Beschwerden und Befunde seien die Folge einer im Schwerpunkt in den oberen HWS-Segmenten stattgefundenen Distorsion. Aktuell bestehe eine persistierende cervico-cephale Symptomatik mit chronisch-intermittierenden cervicogenen Kopfschmerzen von typischer Ausprägung und chronisch-intermittierenden cervicalen Verspannungsschmerzen des Nackens und des Schultergürtels, die besonders belastungsabhängig aufträten. Neben den Kopf-, Nackenund Schultergürtelbeschwerden seien auch die Schwindelsymptomatik, die vegetativen und die Visusstörungen sowie die thorakalen und die lumbalen Wirbelsäulenbeschwerden als Unfallfolgen zu werten. Die leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen seien als Folge kombinierter, sich gegenseitig negativ interagierender Faktoren zu verstehen. Es seien dies einerseits vermindert kompensierbare Folgen der leichten traumatischen Hirnverletzung, andererseits die Folgen nozizeptiver Läsionen der afferenten Verbindungen der oberen HWS-Segmente zum Hirnstamm und zum frontolimbischen System und die psychokognitiven Auswirkungen infolge der entwickelten posttraumatischen Anpassungsstörung (vgl. VB 30 S. 5 f.).

3.3. Am 20. Dezember 2001 diagnostizierte Dr. med. B., Facharzt für Neurologie, R., bei der Beschwerdeführerin neben Residualbeschwerden nach zweimaligem HWS-Distorsionstrauma 1994 und 1997 mit vor allem wechselhaften Cervikalgien und Spannungstyp-Kopfschmerzen ein Carpaltunnelsyndrom (vgl. VB 39). Letztgenannte Diagnose wurde anschliessend von Dr. med. C., Facharzt für Neurologie, R., indessen verworfen (vgl. Aktennotiz vom 24. Januar 2002; VB 40).

4.

4.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; BGE 129 V 402 E. 2.2 S. 405).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.; BGE 117 V 369 E. 4 S. 382 ff.; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sogenannte Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleudertrauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]; vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V

102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen).

4.2. Die bei der Beschwerdeführerin nach den beiden Unfallereignissen vom 31. Mai 1994 und vom 1. Mai 1997 aufgetretenen Beschwerden konnten mittels apparativen und bildgebenden Untersuchungen nicht bestätigt werden (vgl. E. 3. hiervor) und beruhten mithin auf einer organisch nicht objektiv ausgewiesenen Verletzung (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363). Es war demnach im damaligen Verfügungszeitpunkt (30. September 2002; vgl. VB 53) von der Beschwerdegegnerin vor der Leistungszusprache eine Adäquanzprüfung nach der (vom Bundesgericht mit BGE 117 V 359 [Urteil vom 4. Februar 1991] damals bereits seit längerer Zeit eingeführten) Schleudertrauma-Praxis (vgl. E. 4.1. hiervor) vorzunehmen.

5.

5.1. 5.1.1. Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit etwa bei Ausserachtlassung der im Zeitpunkt der Gewährung der Rente geltenden Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfüllt. Verfügungen der Unfallversicherer, bei welchen eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz erfolgte, stellen eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 6.3; 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1; 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen).

5.1.2. Ausweislich der Unfallakten wollte die ELVIA gemäss ihrem ursprünglichen Fragenkatalog die Gutachter der Rehaklinik Q. (zumindest indirekt) auch zum adäquaten Kausalzusammenhang befragen (vgl. Schreiben vom 18. Januar 1997, Frage 8 [VB 25 S. 2]). Die Fragestellung wurde indessen auf (zutreffenden) Hinweis des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass die Adäquanz rechtlich und nicht medizinisch zu beurteilen sei (vgl. Schreiben vom 22. Januar 1997; VB 26 S. 2), insofern angepasst, als der Bezug zur adäquaten Kausalität ersatzlos gestrichen wurde (vgl. Schreiben vom 12. Februar 1997; VB 27 S. 1 f.). Allein aus dieser (einmaligen) aktenkundigen Erwähnung der Adäquanz ist jedoch noch nicht auf eine explizite oder zumindest implizite Adäquanzprüfung durch die Beschwerdegegnerin zu schliessen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 6.4). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (vgl. VB 114 S. 7), finden sich auch im Nachgang zum Gutachten der Rehaklinik Q. vom 18. September 1997 (vgl. VB 30) in den (echtzeitlichen) Unfallakten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Adäquanzprüfung vor Erlass der Verfügung vom 30. September 2002 vorgenommen worden wäre. So ergibt sich dergleichen etwa weder aus dem Abklärungsbericht des Schadeninspektors vom 24. Juli 2002 (vgl. VB 46) noch aus der Aktennotiz des Fallverantwortlichen zur Fallbesprechung mit dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 23. August 2002 (vgl. VB 49). Letzterer ist zu entnehmen, dass an dieser Besprechung "die mögliche Gesamtfallerledigung" und in diesem Zusammenhang lediglich (noch) die Berechnung der Höhe der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung diskutiert wurden (vgl. VB 49 S. 2). Auch in der anschliessenden Einverständniserklärung des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23. September 2002 (vgl. VB 51) sowie in der leistungszusprechenden Verfügung vom 30. September 2002 (vgl. VB 53) wurde die Frage der Adäquanz nicht weiter thematisiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen auch die in ihrem (mit der Beschwerde eingereichten) Schreiben vom 23. November 2020 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3) erwähnten, von der Beschwerdegegnerin gegenüber den Haftpflichtversicherungen der Unfallverursacher gestellten Regressforderungen keine Behandlung der Adäquanzfrage erkennen, kann doch allein aus einer in diesem Rahmen (erneut) erfolgten Beurteilung und Anerkennung der eigenen Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin und die Haftpflichtversicherungen nicht auf eine konkludent mitgeprüfte Adäquanz geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf eine in diesem Zusammenhang zumindest implizit erfolgte (erstmalige) Prüfung der adäquaten Kausalität aufführt (vgl. Beschwerde, S. 4, S. 7; BB 3). Betreffend die Kostenübernahme der Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente prüfte die Beschwerdegegnerin sodann ihre Leistungspflicht im Lichte von Art. 21 UVG und nicht hinsichtlich der Adäquanz (vgl. VB 61; 65; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 6.3). Insoweit kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.2. 5.2.1. Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen. Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wiedererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (BGE 140 V 77 E. 3.2.2 S. 81; 138 V 147 E. 2.3 f. S. 149 f.).

Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde indessen nicht, bewusst eine gesetzeswidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 140 V 77 E. 3.2.1 S. 80; 138 V 147 E. 2.4 S. 149 f.). Um eine Wiedererwägung eines Vergleichs vornehmen zu können, muss feststehen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer sämtliche Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage – auf damaligem Stand – im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist (BGE 140 V 77 E. 3.2.3 S. 81).

5.2.2. Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vergleichsweise eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu (vgl. VB 49; 51) und eröffnete ihr alsdann den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung (Verfügung vom 30. September 2002; vgl. VB 53). Ob die Beschwerdegegnerin bewusst – im Rahmen eines Kompromisses – von der damals bereits seit längerem gefestigten bundesgerichtlichen Schleudertrauma-Praxis abwich und keine Adäquanzprüfung vornahm, lässt sich anhand der Unfallakten nicht abschliessend beurteilen, kann aber auch offenbleiben. Entscheidend ist, dass mit der durch das Bundesgericht mit BGE 117 V 359 eingeführten Rechtsprechung bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle keine rechtlichen Unklarheiten mehr bestanden und die Beschwerdegegnerin – etwa im Gegensatz zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sowie zur Festsetzung des versicherten Verdienstes (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.2; vgl. auch E. 2.2.2. hiervor) – diesbezüglich keinen Ermessensspielraum hatte, der Vergleich sowie die darauf basierende leistungszusprechende Verfügung vom 30. September 2002 mithin zweifellos unrichtig waren.

5.3. Auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten: Mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist diesen Prinzipien nämlich bereits Genüge getan (vgl. SVR 2018 IV Nr. 59 S. 190, 8C_680/2017 E. 4.1.3.1). Dies gilt vorbehältlich jener Situationen, in denen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006 E. 4.5). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.

5.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, eine wiedererwägungsweise erfolgte Rentenaufhebung sei in analoger Anwendung von Art. 22 UVG mit Erreichen des Rentenalters nicht mehr zulässig (vgl. Beschwerde, S. 9; Replik, S. 4), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Art. 22 UVG sieht vor, dass "in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG" die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG nicht mehr revidiert werden kann. Diese Bestimmung erfasst mithin ausdrücklich nur die (materielle) Revision nach Art. 17 ATSG, welche die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund des Erreichens des Rentenalters durch die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1951) nicht in Erwägung gezogen hat. Die (prozessuale) Revision oder die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG bleibt von der Relativierung gemäss Art. 22 UVG hingegen unberührt (vgl. VOLKER PRIBNOW, SARAH EICHENBERGER in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018 [KOSS UVG], N. 4 zu Art. 22 UVG).

5.5. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die leistungszusprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2002 aufgrund einer nicht erfolgten Adäquanzprüfung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist. Da die Erheblichkeit der Berichtigung mit Blick auf den Charakter der Invalidenrente als periodische Dauerleistung sowie auf die Höhe der Integritätsentschädigung (Fr. 24'300.00; vgl. VB 53) ausser Frage steht (vgl. E. 2.2.3. hiervor), sind die Voraussetzungen zur Vornahme der Wiedererwägung erfüllt.

6.

6.1. Die Beschwerdegegnerin prüfte alsdann in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfallereignissen vom 31. Mai 1994 sowie vom 1. Mai 1997 und den über den 31. Oktober 2020 hinaus anhaltenden Beschwerden in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis. Beim Ereignis vom 31. Mai 1994 ging sie von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus und unterzog anschliessend die massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 einer eingehenden Überprüfung. Sie kam gestützt auf die ihr vorliegenden Unfallakten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin höchstens das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen in nicht ausgeprägter Weise erfüllt und ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu verneinen sei. Beim Ereignis vom 1. Mai 1997 ging sie von einem bloss leichten Unfall aus und schloss eine adäquate Kausalität ohne weitere Prüfung der Adäquanzkriterien aus (vgl. VB 114 S. 12 ff.).

6.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Adäquanz sei vorliegend zu bejahen. So sei "von einem schweren, nicht mittelschweren Unfall" auszugehen. Ausserdem lägen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bei progredientem Beschwerdebild sowie eine fortgesetzt spezifische belastende ärztliche Behandlung vor. Mithin seien drei Adäquanzkriterien erfüllt, wovon eines sogar in ausgeprägter Weise (vgl. Beschwerde, S. 9).

6.3. Für die Frage einer allfälligen wiedererwägungsweisen Aufhebung des Leistungsentscheids (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ist massgeblich, ob die Leistungszusprechung nach den damaligen Verhältnissen (sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch bezüglich der damaligen Rechtslage) offensichtlich unrichtig war (UELI KIESER/KASPAR GEHRING/SUSANNE BOLLINGER, KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 55 zu Art. 4 ATSG mit weiteren Hinweisen). Die Adäquanz ist mithin im Falle einer Wiedererwägung im Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 6.3; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 7.1), vorliegend demnach im Rahmen der Prüfung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung im August/September 2002 gestützt auf die damals vorliegenden medizinischen Unterlagen. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 31. Mai 1994 sowie vom 1. Mai 1997 und "den von der Versicherten über den 31.10.2020 hinaus geklagten" (vgl. VB 114 S. 16), sondern den im Zeitpunkt der leistungszusprechenden Verfügung vom 30. September 2002 bzw. des Fallabschlusses bestehenden Beschwerden zu beurteilen und sind die Adäquanzkriterien nicht nach dem damals noch nicht ergangenen BGE 134 V 109 (vgl. VB 114 S. 12 f.), sondern nach BGE 117 V 359 zu berücksichtigen.

6.4. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorzunehmen ist: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und die dazwischenliegenden mittelschweren Unfälle. Bei leichten Unfällen wie z.B. bei einem gewöhnlichen Sturz kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung solche Unfälle geeignet sind, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f. mit Hinweisen). Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtige Adäquanzkriterien sind im Zusammenhang mit einem HWS-Schleudertrauma zu nennen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V

359 E. 6b S. 367 f. mit Hinweisen).

6.5. 6.5.1. Am 31. Mai 1994 fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h auf ihrer Fahrbahn, als ihr auf einer Kreuzung von einem von links kommenden Fahrzeug der Vortritt genommen wurde und es zu einer Kollision kam. Während das unfallverursachende Fahrzeug an der Stossstange und am Kotflügel vorne rechts stark beschädigt wurde, entstand am Personenwagen der Beschwerdeführerin ein "Totalschaden" von ca. Fr. 5'000.00 (vgl. Polizeirapport vom 31. Mai 1994; VB 2). Ob dieser seitlich frontal (vgl. VB 30 S. 1, 5; 31 S. 1) oder seitlich (vgl. VB 18 S. 1; 46 S. 1) getroffen wurde und welche Beschleunigungskräfte aufgrund des Zusammenstosses auf die Beschwerdeführerin wirkten, wurde echtzeitlich nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin erlitt insbesondere ein HWS-Distorsionstrauma, eine leichte traumatische Hirnverletzung sowie ein cervico-cephales Syndrom (vgl. E. 3.2. hiervor).

Am 1. Mai 1997 fuhr ein mit ca. 50 km/h fahrender Lieferwagen trotz Vollbremsung von hinten auf den stehenden Personenwagen der Beschwerdeführerin auf. Beim unfallverursachenden Fahrzeug wurde die linke Frontseite (Schaden: ca. Fr. 2'000.00), beim Personenwagen der Beschwerdeführerin das Heck "massiv" eingedrückt (Schaden: ca. Fr. 4'000.00; vgl. Polizeirapport vom 11. Mai 1997 [VB 28]). Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin wurde erneut nicht ermittelt. Der Unfall führte zu einer Exazerbation der vorbestehenden cervico-cephalen Symptomatik (vgl. E. 3.2. hiervor).

6.5.2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ordnete einen Unfallhergang, anlässlich welchem der rechte Teil der Front eines Fahrzeugs mit der linken Seite eines von rechts kommenden Fahrzeugs zusammenstiess, wobei beide Lenker angaben, sie seien mit einer Geschwindigkeit von ungefähr

50 km/h unterwegs gewesen, und bei dem die Beifahrerin des einen Personenwagens eine Commotio cerebri sowie ein Distorsionstrauma der HWS erlitten hatte, den mittelschweren Ereignissen zu (vgl. Urteil U 434/00 vom 17. Mai 2001 E. 7b). Einfache Auffahrunfälle wurden regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis eingestuft (vgl. SZS 2001 S. 432 ff.).

Das Unfallereignis vom 31. Mai 1994 ist aufgrund des Geschehensablaufs – Kollision bei relativ niedriger Kollisionsgeschwindigkeit – und der erlittenen Verletzungen weder als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen noch gar als schwerer Unfall einzustufen. Vielmehr ist das Ereignis den mittelschweren und innerhalb dieser Kategorie eher den leichten denn den mittleren Unfällen zuzuordnen. Wie es sich damit konkret verhält, kann offenbleiben, wäre doch sowohl bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich als auch bei einem solchen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen die Adäquanz nur dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (vgl. E. 6.4. hiervor).

Beim erneuten Unfall vom 1. Mai 1997 dürfte es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht um ein bloss leichtes, sondern – wie bei einer Heckauffahrkollision die Regel – um ein mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis handeln. Der adäquate Kausalzusammenhang wäre demzufolge auch hier zu bejahen, wenn die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wären (vgl. E. 6.4. hiervor).

Weil die beiden hier zur Diskussion stehenden Kollisionen zu gleichartigen Verletzungen desselben Körperteils (HWS) führten (vgl. VB 30 S. 6) und das zweite Unfallereignis vom 1. Mai 1997 die gesundheitlichen Folgen des ersten Unfallereignisses vom 31. Mai 1994 lediglich verschlimmerte und verstärkte (vgl. VB 30 S. 3, 8; 36 S. 1 f.), sind die durch jeden einzelnen Unfall bewirkten Schädigungen einer Differenzierung kaum mehr zugänglich. Zu beachten ist zudem, dass der Unfall vom 1. Mai 1997 die Beschwerdeführerin in einem Stadium des auf den früheren, für die Beschwerden hauptsächlich verantwortlichen (vgl. VB 36 S. 1) Unfall vom 31. Mai 1994 zurückzuführenden Heilungsprozesses traf. Es ist somit nachfolgend eine gesamthafte Beurteilung der Adäquanz vorzunehmen.

6.6. Die beiden Unfälle vom 31. Mai 1994 sowie vom 1. Mai 1997 haben sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch waren sie – objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) – von besonderer Eindrücklichkeit (vgl. E. 6.5.1. hiervor). Sie hatten auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Hierzu bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 61/00 vom 6. Februar 2002 E. 3b; U 21/01 vom 16. August 2001 E. 3d). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und die bei ihr erhobenen Befunde (vgl. E. 3. hiervor) gehören vielmehr zum typischen Beschwerdebild nach HWS-Traumen oder vergleichbaren Verletzungsmechanismen. Überdies war die Exazerbation der aufgrund des ersten Unfallereignisses vom 31. Mai 1994 bereits bestehenden Symptome und Beschwerden durch das zweite Unfallereignis vom 1. Mai 1997 bloss vorübergehender Natur (vgl. VB 30 S. 4, 5, 8). Andere erhebliche und spezifische Verletzungen sind nicht ausgewiesen.

Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Zwar nahm die Beschwerdeführerin nach den beiden Unfällen wiederholt ärztliche (vgl. VB 5; 10; 21; 39; 40), chiropraktische (vgl. VB 3; 4; 13; 15; 17; 18 S. 2; 19; 22) und physiotherapeutische Hilfe (vgl. VB 9; 16; 18 S. 3 f.; 21; 31 S. 2) in Anspruch und nahm Medikamente ein (vgl. VB 5; 30 S. 4; 46 S. 4). Daneben begab sie sich vom 10. August bis am 5. Oktober 1995 sowie vom 1. bis am 29. Oktober 1997 in stationäre Rehabilitation (vgl. VB 18; 31). Die medizinischen Massnahmen beschränkten sich indessen – zumindest ausweislich der Unfallakten – abgesehen von zwei Konsultationen bei Neurologen (vgl. VB 39; 40; E 3.3. hiervor) sehr bald auf gelegentliche Besuche bei ihrem Hausarzt (vgl. VB 36 S. 1) und manualtherapeutische Behandlungen, welche insbesondere der Stabilisierung des aktuellen Gesundheitszustandes dienten (vgl. VB 31 S. 2; 33 S. 1; 36 S. 1), sowie die Einnahme von Schmerzmitteln (vgl. VB 36 S. 1; 46 S. 4). Im Abklärungsbericht des Schadeninspektors der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2002 wurde denn auch festgehalten, dass die medizinische Behandlung abgeschlossen sei (vgl. VB 46 S. 5). Insgesamt liegt damit keine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor.

Körperliche wiederkehrende Schmerzen sind aufgrund der medizinischen Akten zwar erwiesen, doch ist diesbezüglich zu beachten, dass mit den beiden Rehaaufenthalten eine (deutliche) physische Verbesserung und Schmerzreduktion erzielt werden konnte (vgl. VB 18 S. 4; 31 S. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Patientenbesuchs vom 24. Juli 2002 an, dass nur noch selten ärztliche Konsultationen notwendig seien, etwa wenn die Beschwerden vorübergehend schlimmer aufträten und sie stärkere Medikamente brauche (vgl. VB 46 S. 5). Insofern sind die Dauerbeschwerden, soweit sie denn bestehen bzw. bestanden, relativ zu beurteilen und können nicht als genügend ausgeprägt erachtet werden.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden – welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden) zu berücksichtigen sind – darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt und verzögert haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/01 vom 7. August 2002 E. 2.3). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal das zweite Unfallereignis vom 1. Mai 1997 – wie bereits ausgeführt – bloss zu einer vorübergehenden Exazerbation der vorbestehenden cervico-cephalen Symptomatik führte und den Genesungsprozess demnach nicht in erheblicher Weise negativ beeinflusste.

Zum Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Unfall vom 31. Mai 1994 ihre Vollzeittätigkeit als Kindergärtnerin zunächst wieder aufnahm (vgl. VB 4; 10) und diese anschliessend um (lediglich) 8 % reduzierte (vgl. VB 9; 12). Im Gutachten der Rehaklinik Q. vom 18. September 1997 wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bescheinigt, auch wenn sie damals weiterhin mit einem Arbeitspensum von 90 % arbeitete (vgl. VB 30 S. 8; 31 S. 2). Anlässlich des Patientenbesuchs vom 24. Juli 2002 gab sie alsdann an, dass ihr seit anfangs November 1997 unfallbedingt noch ein Arbeitspensum von 72 % möglich sei (vgl. VB 46 S. 2). Damit war die Beschwerdeführerin nur sehr limitiert in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, weshalb das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit – falls überhaupt (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00) – nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden kann.

6.7. Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt war noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien in zumindest einfacher Weise gegeben waren, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 31. Mai 1994 sowie vom 1. Mai 1997 und den von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der leistungszusprechenden Verfügung vom 30. September 2002 bzw. des Fallabschlusses geltend gemachten Beschwerden zu verneinen.

7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demzufolge im Ergebnis zu Recht mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 die bisherige Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2020 wiedererwägungsweise aufgehoben und die ihr zugesprochene Integritätsentschädigung in Wiedererwägung gezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

8.

Soweit die Beschwerdeführerin den (prozessualen) Antrag stellt, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Beschwerde, S. 10), ist sie darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 4 ATSG der Versicherungsträger in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen kann, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. VB 114 S. 17), hat diese bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Auf den entsprechenden Antrag ist demnach nicht einzutreten.

9.

9.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

9.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. September 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker