VBE.2022.70
VBE.2022.70 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-12-12
12. Dezember 2022Deutsch10 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.70 / lf / ce Art. 139 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Ka...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.70 / lf / ce Art. 139
Urteil vom 12. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 9. März 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 10. März 2021 Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. März 2021. Mit Verfügung vom 11. August 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. März 2021 ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und dafür einen Lohn bezogen habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Postaufgabe: 17. Februar 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. März 2021.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. März 2021 mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50) zu Recht verneint hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG muss, wer Arbeitslosenentschädigung beantragt, unter anderem die Beitragszeit erfüllt haben (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 14 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
2.2
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher als Grundsatz die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit in der Schweiz voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91 mit Hinweis).
2.3
Unter dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung wird jegliche Arbeitsleistung einer versicherten Person verstanden, die gegen Entgelt erbracht wird und die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht unterworfen ist. Die Ausübung einer bezahlten Arbeit während mindestens zwölf Monaten ist damit eine unverzichtbare Bedingung für die Erfüllung der Beitragszeit, wohingegen die tatsächliche Bezahlung eines Lohnes nicht unbedingt verlangt wird, wohl aber kann sie bei Bedarf den Beweis einer solchen Beschäftigung liefern (BGE 133 V 515 E. 2.3 f. S. 520 f.). Nach der Rechtsprechung genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Postoder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 mit zahlreichen Hinweisen). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 f. S. 451 ff. mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist praxisgemäss der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend (BGE 128 V 189 E. 3a/aa S. 190), wobei er nicht versichert ist, wenn er eine Mindestgrenze von Fr. 500.00 nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV).
2.4
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz aufgrund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 126 V 353 E. 5b S. 360).
3.
3.1
Ein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG ist nach Lage der Akten vorliegend nicht gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 fest, der Nachweis des Lohnflusses für die Jahre 2019 und 2020 habe aufgrund diverser Ungereimtheiten nicht zweifelsfrei belegt werden können, weshalb auch der versicherte Verdienst nicht habe berechnet werden können. Da damit nicht erstellt sei, dass die Mindestgrenze für den versicherten Verdienst nach Art. 40 AVIV erreicht werde, müsse der ab dem 9. März 2021 geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden (VB 51 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, aufgrund der eingereichten Unterlagen könne kein Zweifel an einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis bestehen (Beschwerde S. 1 f.).
3.2
Der Beschwerdeführer war von November 2019 bis März 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der B. bzw. der B. in Liquidation (Konkurs eröffnet per 18. Januar 2021; VB 280) im Handelsregister eingetragen (VB 302 f.; 311). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2018 war er in der Funktion als "Geschäftsinhaber/ Geschäftsführung / Verwaltungsrat-/Präsident" mit Arbeitsantritt am 1. April 2015 bei der B. angestellt mit einem Lohn von monatlich brutto Fr. 8'500.00 (mit 13. Monatslohn; VB 344). In der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2014 bis am 18. Januar 2021 bei der B. als Geschäftsinhaber und Geschäftsführer angestellt gewesen sei (VB 347). Vom 14. Januar 2014 bis am 1. Juni 2017 habe er einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 5'500.00 und vom 1. Juni 2017 bis am 1. Juni 2020 einen solchen von Fr. 8'500.00 erhalten. Am 1. Juni 2020 sei ihm letztmals ein 13. Monatslohn von Fr. 8'500.00 ausbezahlt worden (VB 348). Im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 10. März 2021 gab der Beschwerdeführer dem widersprechend an, dass er den Lohn (von Fr. 8'500.00) bis am 30. August 2020 erhalten habe (VB 290) und offene Lohnforderungen für die Monate September 2020 bis und mit Januar 2021 bestehen würden (VB 291). In seiner E-Mail-Nachricht vom 7. April 2021 gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er seinen letzten Lohn im Juni 2020 erhalten habe (VB 244). Quittungen für die Barauszahlungen von Monatslöhnen wurden jedoch für die Monate Januar bis August 2020 eingereicht (VB 270 ff.). Die Buchhaltungsstelle der B. bestätigte am 1. Juni 2021 "die Richtigkeit der […]Barauszahlungen" der Monatslöhne Januar bis August 2020 (VB 261). Für den Zeitraum der Rahmenfrist für die Beitragszeit (9. März 2019 bis 8. März 2021) bestehen des Weiteren aber weder ordentlich und transparent geführte Geschäftsbücher (nur Jahresabschlüsse der Jahre 2015 bis und mit 2018 aktenkundig [Beschwerdebeilage 3 ff.]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3), noch ist ein Bezug von Beträgen in Höhe der geltend gemachten Monatslöhne vom Geschäftskonto der B. mittels Kontoauszügen nachgewiesen.
In den Akten befinden sich Lohnabrechnungen der Monate Juni 2019 bis Januar 2021 (VB 275 ff.; 308; 328 ff.). Ausweislich der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2019 wurde im Jahr 2019 aber kein Einkommen deklariert (VB 139 f.; 142; 145; 215). Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 an die Gemeindeverwaltung Eiken (Steueramt) führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er seit dem 1. April 2018 arbeitslos sei, weswegen er 2018 und 2019 keinen Verdienst gehabt habe (VB 141). Für das Jahr 2019 bestätigte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 zuhanden der SVA, dass bei der B. kein Personal beschäftigt gewesen sei und auch im Folgejahr weiterhin kein Personal beschäftigt werden würde (VB 227 f.). Im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers wird ebenfalls kein Einkommen für das Jahr 2019 aufgeführt (VB 115).
Im Lohnausweis des Jahres 2020 wurde sodann zwar ein Bruttolohn von Fr. 110'500.00 angegeben (VB 301) und in der Steuererklärung für das Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 100'390.00 deklariert (VB 240), die Steuererklärung wurde aber erst am 31. März 2021 erstellt (VB 238) und am 27. Juli 2021 eingereicht (VB 119). Am 18. Juni 2021 meldete der Beschwerdeführer auch der SVA, dass die B. im Jahr 2020 AHV-pflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 110'500.00 entrichtet habe (VB 241; 247 ff.). Dies wurde dann im individuellen Konto für das Jahr 2020 entsprechend gebucht (VB 115; 178). Gemäss E-Mail-Nachricht der SVA vom 29. Juni 2021 meldete der Beschwerdeführer aber erst nachträglich für die Periode vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2021 einen AHV-pflichtigen Lohn von monatlich Fr. 8'500.00, nachdem er zuvor mit mehreren Schreiben informiert habe, dass die B. seit dem 1. April 2018 keine AHV-pflichtigen Löhne mehr ausbezahlt habe (VB 222).
3.3
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Steuererklärungen, Lohnausweis, Lohnabrechnungen, Quittungen Barauszahlungen) sowie der Eintrag im individuellen Konto für das Jahr 2020 stellen lediglich Indizien dar (vgl. E. 2.2. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 5.3). Damit bestehen wohl gewisse Anhaltspunkte für die Ausübung einer Beschäftigung durch den Beschwerdeführer bei der B.; jedoch kann selbst bei Annahme des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses insbesondere die Höhe des (allenfalls) entrichteten Lohnes aufgrund der geschilderten Widersprüche und der diversen erst nachträglich erfolgten Meldungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4. hiervor) bestimmt werden. Rechtsprechungsgemäss führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5; 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3). Der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.00 nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt (vgl. E. 2.3. hiervor) ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 5.4). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 (VB 50) ist damit zu bestätigen.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Dezember 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Roth Fricker