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Entscheid

VBE.2022.73

VBE.2022.73 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-09-06

6. September 2022Deutsch25 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.73 / / fi Art. 88 Urteil vom 6. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch MLaw Marko Mrljes,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2022.73 / / fi Art. 88

Urteil vom 6. September 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss

Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7

Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. Januar 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. September 2001 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 19. März 2002 ab 1. November 2001 eine halbe Rente zu. Nach Einleitung eines Revisionsverfahrens im Jahr 2004 liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, begutachten. Gestützt auf das am 19. November 2007 erstattete Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme vom 26. Februar 2008 hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2010 die halbe Rente der Beschwerdeführerin auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2010.737 vom 16. August 2012 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. In die Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, begutachten. Gestützt auf das am 16. Dezember 2013 erstattete Gutachten hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2014 die halbe Rente der Beschwerdeführerin per 30. November 2010 auf. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.658, VBE.2014.659 vom 9. April 2015 nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war.

1.2. Am 1. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin traf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess die Beschwerdeführerin polydisziplinär durch das BEGAZ Begutachtungszentrum, Binningen, begutachten. Gestützt auf das am 28. Mai 2020 erstattete Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 17. Januar 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.

2.1. Am 18. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. Die Verfügung vom 17.1.2022 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 52% zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. März 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Sie liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.

Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 115) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher unter anderem, dass seit der Verfügung vom 6. August 2014 (vgl. VB 105) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das grundsätzliche Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands ist aufgrund der Verschlechterung der psychischen Beschwerden ab Januar 2017 unumstritten (vgl. VB 187.6 S. 14; vgl. auch VB 187.1 S. 14 f.); diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2022 (VB 207) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten vom 28. Mai 2020 (VB 187; Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Angiologie, Psychiatrie und Rheumatologie).

3.2

Die BEGAZ-Gutachter stellten in der interdisziplinären Beurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 187.1 S. 10):

"1. Multilokuläres Schmerzsyndrom (…)

2.

Rezidivierende depressive Störung, ggw. leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0 bis 1)

3.

Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.4)".

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen aus, infolge der Nacken- /Schulterschmerzen sollten Überkopfarbeiten vermieden werden. Ebenfalls sollten schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden. Aufgrund der beidseitigen Lumboischialgie sollten nur rückenadaptierte Tätigkeiten durchgeführt werden. Das Achsenskelett der Beschwerdeführerin sei minderbelastbar, ebenso die Hände, Füsse, Schultern und Kniegelenke (VB 187.1 S. 12). Aus rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin alle schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, ihr wäre jedoch eine leichte, wechselbelastende – in verschiedener Hinsicht angepasste – Arbeit zu 70 % zumutbar. Auch in adaptierten Tätigkeiten bestehe aber ein höherer Pausenbedarf. Aus neurologischer Sicht sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab mindestens Januar 2017 aufgrund der depressiven Symptome (Reduktion des Antriebs und der Interessen und erhöhte Ermüdbarkeit) und der Symptome der Somatisierungsstörung (vor allem Schmerzen) zu 40 % arbeitsunfähig. Gesamthaft betrachtet sei der Beschwerdeführerin somit ab Januar 2017 in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu attestieren (VB 187.1 S. 13 ff.).

4.

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Bei einem zwecks Rentenrevision erstellten Gutachten hängt der Beweiswert zusätzlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 187.2; VB 187.3) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 187.4 S. 9 ff.; VB 187.5 S. 21 ff.; VB 187.6 S. 4 ff.; VB 187.7 S. 6 ff.; VB 187.8 S. 4 ff.) untersucht. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtungen und bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (VB 187.1 S. 7 ff.; VB 187.4 S. 15 ff.; VB 187.5 S. 29 ff.; VB 187.6 S. 10 ff.; VB 187.7 S. 10 f.; VB 187.8 S. 7 ff.). Es wurden Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Labor und Radiologie, VB 187.9 S. 25 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 187.1 S. 10 ff.; VB 187.4 S. 19 ff.; VB 187.5 S. 35 ff.; VB 187.7 S. 11 f.; VB 187.8 S. 13 f.). Die Gutachter äusserten sich auch zur Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (VB 187.1 S. 14 f.; VB 187.6 S. 14). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.), wovon auch Dr. med. C., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2020 ausging (VB 189 S. 3). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.

5.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 187.2; VB 187.3) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 187.4 S. 9 ff.; VB 187.5 S. 21 ff.; VB 187.6 S. 4 ff.; VB 187.7 S. 6 ff.; VB 187.8 S. 4 ff.) untersucht. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtungen und bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (VB 187.1 S. 7 ff.; VB 187.4 S. 15 ff.; VB 187.5 S. 29 ff.; VB 187.6 S. 10 ff.; VB 187.7 S. 10 f.; VB 187.8 S. 7 ff.). Es wurden Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Labor und Radiologie, VB 187.9 S. 25 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 187.1 S. 10 ff.; VB 187.4 S. 19 ff.; VB 187.5 S. 35 ff.; VB 187.7 S. 11 f.; VB 187.8 S. 13 f.). Die Gutachter äusserten sich auch zur Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (VB 187.1 S. 14 f.; VB 187.6 S. 14). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.), wovon auch Dr. med. C., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2020 ausging (VB 189 S. 3). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.

5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im rheumatologischen Teilgutachten und macht geltend, dieses enthalte keine Begründung dafür, weswegen – trotz der Verschlechterung der bestehenden Rückenproblematik und einer massiven "ganzkörperliche[n] Arthrosebildung" – die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gleich sei wie im ABI-Gutachten vom 16. Dezember 2013 (Beschwerde, Ziff. 28 f.).

5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes insbesondere darin sieht, dass im ABI- und BEGAZ-Gutachten

unterschiedliche Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden (vgl. Beschwerde, Ziff. 29) ist vorab darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern in erster Linie darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat; zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden – besteht keine Korrelation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen).

Gemäss dem rheumatologischen ABI-Gutachten bestanden anamnestisch bei der Beschwerdeführerin Schmerzen in multiplen Bereichen des Bewegungsapparates, wobei subjektiv lumbale Rückenschmerzen mit intermittierender, zuletzt linksbetonter Ausstrahlung in die Beine im Vordergrund gestanden hätten. Zusätzlich hätten Beschwerden im Bereich beider Handgelenke und sämtlicher Fingergelenke mit Schmerzen und Kraftlosigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe auch über Schmerzen an den unteren Extremitäten berichtet. Bei der klinischen Untersuchung sei die Schmerzsymptomatik in der Lumbalregion und im gesamten Rückenbereich im Vordergrund gestanden; die Beweglichkeit der LWS sei allseitig schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Weiter hätten auch im Bereich beider Handgelenke ein starker Volarflexionsschmerz mehr links als rechts und im Bereich der Füsse eine mässige Deformation vorgelegen (VB 91.2 S. 19). Basierend auf diesen Befunden hatte der rheumatologische ABI-Gutachter eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert und das Anforderungsprofil folgendermassen formuliert: "nur leichte körperliche Belastung und nur leichte Rückenbelastung, Möglichkeit zu Wechselpositionen, nur leichte Belastung beider Hände, keine monoton-repetitiven Haltungen oder Bewegungen, keine Überkopftätigkeiten" (VB 91.2 S. 20).

Im rheumatologischen BEGAZ-Gutachten führte die Gutachterin Dr. med. D., Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit vielen Jahren Beschwerden am Bewegungsapparat, zunächst vor allem im Bereich der rechten oberen Extremität, "zwischenzeitlich panvertebrale zervikal und lumbal betonte Schmerzen" mit gemäss der aktuellen Beurteilung pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in die oberen und unteren Extremitäten bei "nachgewiesenen multietagen degenerativen Veränderungen" im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Des Weiteren bestünden Schmerzen im Bereich der Schultern und der beiden Kniegelenke. Im Bereich der Füsse bestehe eine leichte Fehlhaltung, und auch Handbeschwerden würden sich "durch die gesamte Aktenlage" ziehen (VB 187.5 S. 35 f.). Gestützt darauf hielt Dr. med. D. bei der Beurteilung der "funktionelle[n] Auswirkungen der Befunde / Diagnosen" fest, das Achsenskelett der Beschwerdeführerin sei minderbelastbar, ebenso die Hände, Füsse, Schultern und Kniegelenke (VB 187.5 S. 37). Dr. med. D. folgerte daraus, dass die Beschwerdeführerin in leichten, wechselbelastenden, adaptierten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig sei (VB 187.5 S. 38 f.).

Nachdem bei der Beschwerdeführerin durchgehend Einschränkungen aufgrund von Beschwerden in den gleichen Bereichen des Körpers bestanden haben, ist es nachvollziehbar, dass Dr. med. D. zur gleichen quantitativen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangte wie die ABI-Gutachter. Soweit sich aus der Kniegelenksproblematik und der Problematik im Bereich der Füsse neue Einschränkungen ergeben, berücksichtigte Dr. med. D. diese, indem sie – im Vergleich zum ABI-Gutachten (vgl. VB 91.2 S. 20) – explizit zusätzliche qualitative Einschränkungen definierte (VB 187.5 S. 39). Dr. med. D. hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe auch in einer adaptierten Tätigkeit einen erhöhten Pausenbedarf, da sich unter anderem die Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich gegenseitig verstärken würden und zudem Beschwerden an verschiedenen Körperstellen vorhanden seien. Insgesamt habe sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zur letzten polydisziplinären Begutachtung durch das ABI nicht verändert (VB 187.5 S. 39). Aus dem Hinweis der Gutachterin auf die unveränderte Arbeitsfähigkeitseinschätzung seit dem ABI-Gutachten ergibt sich dabei implizit, dass die zusätzlich notwendigen Pausen bereits in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von 70 % enthalten sind.

Die aus rheumatologischer Sicht attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist aufgrund des Dargelegten somit – und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – schlüssig und nachvollziehbar begründet.

5.3. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht; es sei nicht schlüssig, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl für die schwere angestammte wie auch eine leichte Tätigkeit gelten soll (Beschwerde, Ziff. 27).

Der neurologische BEGAZ-Gutachter Dr. med. E., Facharzt für Neurologie, hielt bei den "funktionelle[n] Auswirkungen der Befunde / Diagnosen" fest, dass die Beschwerdeführerin infolge der Nacken- und Schulterschmerzen Überkopfarbeiten sowie schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten vermeiden sollte. Weiter sollte sie aufgrund der Lumboischialgie beidseits nur rückenadaptierte Tätigkeiten durchführen (VB 187.4 S. 23). Die Umschreibung des Belastungsprofils angepasster Tätigkeiten, wonach der Beschwerdeführerin weiterhin körperlich leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten ganztags zumutbar sind, wobei wegen des erhöhten Pausenbedarfs von 20 % eine Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert (VB 187.4 S. 24), erscheint nachvollziehbar. Der angestammten Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin seit 2001 nicht mehr ausgeübt hat, kommt kein entscheidendes Gewicht mehr zu (vgl. auch VB 187.1 S. 13). Auch auf die Beurteilung im neurologischen Teilgutachten ist somit im Wesentlichen abzustellen.

5.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass im BEGAZ-Gutachten kein positives Anforderungsprofil (im Sinne von "was kann die Person noch") aufgeführt sei. Es sei somit unklar, welche Arbeiten ihr noch zumutbar seien (Beschwerde, Ziff. 32).

Gemäss dem BEGAZ-Gutachten sind der Beschwerdeführerin schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Möglich sei ihr aber eine leichte, wechselbelastende Arbeit mit Ausschluss sämtlicher Arbeiten mit repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, mit dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen, mit monotonen Belastungen des Schultergürtels, mit starken und repetitiven Belastungen der Hände, sowie Arbeiten verbunden mit dauerndem oder wiederholtem Gehen auf unebenem Grund, Steigen auf Treppen oder Leitern oder Arbeiten in der Höhe (VB 187.1 S. 13). Damit äusserten sich die BEGAZ-Gutachter – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – umfassend und detailliert dazu, welche Tätigkeiten ihr noch zumutbar sind.

5.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem BEGAZ-Gutachten vom 28. Mai 2020 Beweiskraft zukommt, weshalb auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitseinschätzung abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit in schweren und mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig und in körperlich leichten, rückenadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeiten seit Januar 2017 zu 60 % arbeitsfähig (VB 187.1 S. 13 ff.).

6.

Die angefochtene Verfügung erging am 17. Januar 2022 und betrifft mit Anmeldung vom 1. November 2016 geltend gemachte invalidenversicherungsrechtliche Leistungsansprüche. Gemäss Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben; besondere übergangsrechtliche Regelungen sind dabei vorbehalten (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweis). Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getreten. Bei Neuanmeldung vom 1. November 2016 und angesichts der gutachterlich abgegebenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung konnte ein potentieller Rentenanspruch frühestens ab Januar 2018 entstehen (Art. 28 Abs. 1 [Beginn Wartejahr Januar 2017], Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hat auch – wie noch aufzuzeigen ist – die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu erfolgen. Es erscheint vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung sachgerecht, den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Anknüpfungspunkt für die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts heranzuziehen. Ohnehin hat sich der in diesem Verfahren relevante Sachverhalt weit überwiegend noch unter dem bis Ende 2021 geltenden Recht ereignet, womit dieses anzuwenden ist (vgl. teilweise analog Urteil des Bundesgerichts 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Frage (Beschwerde, Ziff. 32).

7.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen).

7.3. Die Beschwerdeführerin wurde am tt.mm. 1963 geboren und war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung des Gutachtens vom 28. Mai 2020 57 Jahre alt. Sie hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund sieben Jahren vor sich. Rechtsprechungsgemäss kann im Bereich eines Alters von rund 60 Jahren unter Umständen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sein, wobei jeweils den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 4.3.1. und 4.3.2.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist allerdings, dass die Praxis für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei älteren Versicherten hohe Hürden aufgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.7 mit Hinweis).

In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin gemäss den gutachterlichen Feststellungen (unter Berücksichtigung des von den Gutachtern definierten Anforderungsprofils, vgl. E. 5.4.) zu 60 % arbeitsfähig. Dieses Anforderungsprofil steht dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht grundsätzlich entgegen, sind doch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in rückenschonender Haltung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin stehen insbesondere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache und ungefährliche Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben, offen. Den ihr möglichen Bedienungs- sowie Überwachungsfunktionen kommt ferner im industriellen und gewerblichen Bereich eine wachsende Bedeutung zu (vgl. die in BGE 145 V 209 nicht publ. E. 4.5 des Urteils des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019).

Es ist zwar zu beachten, dass die Beschwerdeführerin über keinen Berufsabschluss verfügt und bis anhin immer Hilfsarbeiten in Fabriken ausgeübt hat (vgl. VB 2 bis 4; VB 187.5 S. 25 f.; VB 190), allerdings ergibt sich aus den Akten, dass eine uneingeschränkte Selbstbehauptungs- und Verkehrsfähigkeit vorhanden ist (VB 187.6 S. 11). Eine allenfalls in einer Verweistätigkeit verlängerte Einarbeitungszeit aufgrund der mittelgradig beeinträchtigten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. VB 187.6 S. 12) fällt hierbei nicht besonders ins Gewicht, weil bei den vorbeschriebenen Tätigkeiten an sich von einem im Allgemeinen kleinen Einarbeitungsaufwand auszugehen ist und keine besonderen Fertigkeiten erwartet werden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt, noch eine Aktivitätsdauer von rund sieben Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor sich hat.

7.4. Damit steht der Beschwerdeführerin noch ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, womit die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten als zumutbar erscheint und im konkreten Fall keine "ausserordentliche Konstellation" vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2).

8.

8.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Verfügung vom 17. Januar 2022 zur Bemessung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich per 1. Januar 2018 vor (VB 107). Die Beschwerdeführerin rügt die Ermittlung des Valideneinkommens. Sie macht geltend, dieses könne nicht gestützt auf den von ihr erzielten Lohn bei ihrer letzten Arbeitsstelle ermittelt werden, da ihre damalige Arbeitgeberin, die F. AG, die Niederlassung in Q., in der sie gearbeitet habe, 2015 aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen habe (Beschwerde, Ziff. 38, Beschwerdebeilage [BB] 4).

8.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2).

Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 124 V 321), darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

3. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 28a IVG).

8.3. Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin zuletzt vom 2. Mai 2000 bis am 30. April 2001 als Abnehmerin bei der F. AG, Q., gearbeitet. Dieses

Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (VB 4). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Artikel der Aargauer Zeitung vom tt.mm. 2015 schloss die F. AG den Standort in Q. im Jahr 2015 aufgrund des "...-Skandals" (BB 4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin arbeiten würde. Rechtsprechungsgemäss ist das Valideneinkommen mittels statistischer Werte zu bestimmen, wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.3 mit Hinweisen). Der bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte Lohn ist somit nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin heranzuziehen, sondern dieses ist anhand der LSE-Tabellenlöhne festzusetzen.

Da die Beschwerdeführerin über keinen Berufsabschluss verfügt und vor 2001 immer Hilfsarbeiten in Fabriken ausgeführt hat (vgl. VB 2 bis 4; VB 187.5 S. 25 f.; VB 190), ist die Tabelle TA1 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018), tirage skill level, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, zur Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf den Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau 1 der LSE 2018 abzustellen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf. Dies stellt eine rein rechnerische Vereinfachung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend beträgt der Grad der Arbeitsunfähigkeit 40 % (oben E. 5.5.).

8.4. 8.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Die – bisherige – Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen sowie E. 9.2.5 S. 194).

8.4.2. Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei ein Abzug in Höhe von 20 % zu gewähren (Beschwerde, Ziff. 34 f.).

Gemäss dem beweiskräftigen BEGAZ-Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, rückenadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.5.). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden dabei bereits umfassend bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, weshalb sie – wie gesehen – rechtsprechungsgemäss nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten basiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.1; 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1). Daraus folgt, dass das Merkmal der leidensbedingten Einschränkung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermag.

Dasselbe gilt für den Faktor Alter, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin (VB 117 S. 2), womit sich die Nationalität nicht negativ auf den Lohn auswirkt (BfS, Tabelle T12b, 2018). Ein teilzeitlicher Beschäftigungsgrad von 60 % hat statistisch betrachtet bei Frauen ohne Kaderfunktion eine lohnerhöhende Wirkung (BfS, Tabelle T18, 2018).

Aufgrund der erwähnten Gesichtspunkte ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin insgesamt keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.

8.5. Da das Validen- und das Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns zu ermitteln sind, entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 40 % (vgl. E. 8.3.). Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente. Daran ändert sich auch nach dem 1. Januar 2022 nichts, da gemäss lit. c der Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht weiterhin gilt. Vorliegend ist diese Bestimmung einschlägig, da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2018 entstanden ist und sie bei Jahrgang 1963 am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hat.

9.

9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2022 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen.

9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Januar 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zugesprochen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 6. September 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Junghanss