VBE.2022.75
VBE.2022.75 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-07-15
15. Juli 2022Deutsch9 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.75 / ms / BR Art. 71 Urteil vom 15. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft u...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2022.75 / ms / BR Art. 71
Urteil vom 15. Juli 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 23. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Suhr zur Arbeitsvermittlung an und stellte im Dezember 2021 bei der Arbeitslosenkasse per 13. Dezember 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab 6. Januar 2022 während fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er eine Weisung vom 22. Dezember 2021 nicht befolgt hatte. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 3. Februar 2022 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 ab.
2.
2.1. Am 21. Februar 2022 (Poststempel; beim Beschwerdegegner fristgemäss eingereicht und von diesem zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit verbesserter Beschwerde vom 10. März 2022 beantragte er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2022.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28-30) zu Recht ab dem 6. Januar 2022 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt.
2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Weisung vom 22. Dezember 2021 nicht befolgt und die Bestätigung vom Informationsmodul bis am 5. Januar 2022 nicht eingereicht. Die mangelnden Deutsch- und Englischkenntnisse würden keinen entschuldbaren Grund darstellen, womit eine sanktionswürdige Pflichtverletzung vorliege (VB 28-29).
4.
4.1
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 13. Dezember 2021 vom zuständigen RAV-Berater darauf hingewiesen wurde, dass das Informationsmodul bis am 20. Dezember 2021 zu absolvieren sei (vgl. VB II S. 5 [Prozessorientiertes Beratungsprotokoll]). Mit schriftlicher Weisung vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, die Bestätigung vom Informationsmodul bis spätestens am 5. Januar 2022 einzureichen. Bei Nichtbefolgen der Weisung werde geprüft, ob die Taggeldleistungen gekürzt werden müssten (VB 77). Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 wies der zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass das Informationsmodul noch gemacht werden müsse. Weiter stellte er dem Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Flyer zu (VB 69). Der Beschwerdeführer antwortete gleichentags in englischer Sprache per E-Mail und führte aus, er habe die "Information" bereits vor 15 Tagen gemacht. Einen Teil habe er aber nicht verstanden, also habe er es nicht gemacht (VB 67). Mit zwei E-Mails vom 4. Januar 2022 wies der zuständige RAV-Berater erneut darauf hin, dass der Test bzw. das Infomodul bis am 5. Januar 2022 zu absolvieren sei (VB 58; 67).
4.2. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer das Informationsmodul bis am 5. Januar 2022 nicht absolviert hat und damit der Weisung vom 22. Dezember 2021 nicht nachgekommen ist. Zu prüfen ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund (beispielsweise Krankheit oder Unfall) vorbringen kann.
4.2. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer das Informationsmodul bis am 5. Januar 2022 nicht absolviert hat und damit der Weisung vom 22. Dezember 2021 nicht nachgekommen ist. Zu prüfen ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund (beispielsweise Krankheit oder Unfall) vorbringen kann.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er habe das Informationsmodul nicht absolvieren können, weil er die Sprache und die Fragen nicht verstehe. Er habe seinen RAV-Berater mehrmals angerufen und sei trotz Erklärung an dem Modul nicht weitergekommen. Aus der Stellungnahme des zuständigen RAV-Beraters vom 14. Februar 2022 geht jedoch hervor, dass dieser dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs Schritt für Schritt erklärt habe, wie vorzugehen sei (vgl. VB 31). Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht alle Informationen und Fragen verstehen konnte, ist ferner unerheblich: So führte der zuständige RAV-Berater aus, der Beschwerdeführer könne nach Absolvieren des Tests auch ein Foto oder ein Screenshot davon zusenden (vgl. VB 67). Dies spricht dafür, dass vom Beschwerdeführer nicht erwartet wurde, dass er sämtliche Fragen verstehen und beantworten kann. Anzumerken ist zudem, dass für die erfolgreiche Absolvierung des Tests ebenfalls nicht alle Fragen, sondern lediglich 75 % der Fragen erfolgreich beantwortet werden müssen (vgl. www.ag-elearning.ch; zuletzt besucht am 21. Juni 2022).
Bezüglich der Sprachkenntnisse ist sodann anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung angab, dass er über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse und über gute mündliche und sehr gute schriftliche Englischkenntnisse verfüge (vgl. VB 91). Weiter absolvierte er bereits im Jahr 2013 während rund sieben Monaten und im Jahr 2014 während rund einem Monat Intensiv-Deutschkurse (Niveau A2; vgl. VB 84-87). Themen des 90 Lektionen à 45 Minuten umfassenden Sprachkurses im Jahre 2014 waren sodann unter anderem die Förderung der Sprachverwendung in Situation beim (Wieder-)Eintritt in den Arbeitsmarkt und die Vermittlung der sprachlich-kommunikativen Erfordernisse für die Stellensuche, Bewerbungssituationen sowie der Situationen am Arbeitsplatz. Zudem umfasste der Kurs auch "AVIG-Grundlagen" (vgl. VB 84). Schliesslich gab der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben vom 1. Januar 2022 selber an, er verstehe und spreche Deutsch (vgl. VB 72). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die kurz gefassten Fragen zu verstehen und zu beantworten, zumal lediglich angekreuzt werden musste, ob die betreffende Aussage zutrifft oder nicht. Eine Schreibfähigkeit in deutscher Sprache wurde folglich nicht vorausgesetzt.
Das Informationsmodul steht sodann in mehreren Sprachen – unter anderem auch in Englisch – zur Verfügung (vgl. www.ag-elearning.ch; zuletzt besucht am 21. Juni 2022). Der RAV-Berater konnte demnach nicht davon ausgehen, dass die Teilnahme am Informationsmodul an den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers scheitern würde. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch erst im Einspracheverfahren geltend, es sei ihm aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen, dieses zu absolvieren (vgl. VB 34). Ohnehin stellen die mangelhaften Sprachkenntnisse keinen entschuldbaren Grund dar, ist es dem – sich seit 2012 in der Schweiz aufhaltenden – Beschwerdeführer im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2. hiervor) doch zuzumuten, sich diesbezüglich die notwendige Unterstützung selber zu holen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen entschuldbaren Grund (vgl. E. 2.2. hiervor) für das Nichtbefolgen der Weisung vom 22. Dezember 2021 (VB 77) verneint hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht.
5.
Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis
15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis
60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ALE D79, Ziff. 3.B wird, wer eine Weisung des RAV nicht befolgt, mit 3 bis 10 Einstelltagen sanktioniert.
Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer erstmals nicht fristgerecht eine Weisung nicht befolgt habe und verfügte fünf Einstelltage. Die Dauer der verfügten Einstelltage wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt triftige Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Damit ist der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 15. Juli 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer