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Entscheid

VBE.2022.83

VBE.2022.83 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-08-24

24. August 2022Deutsch16 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.83 / lf / ce Art. 80 Urteil vom 24. August 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Rechtsanwalt Dominik...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.83 / lf / ce Art. 80

Urteil vom 24. August 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Feller, CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft, Länggasssstrasse 35/37, Postfach, 3001 Bern

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Dr. iur. Sabine Baumann Wey Rechtsanwältin, c/o Vetsch Rechtsanwälte AG, Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. März 2010 auf der Treppe stürzte und sich dabei eine laterale Patellaluxation am rechten Knie zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 sprach sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die in den Jahren 2016 und 2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren führten zu keiner Änderung des Rentenanspruchs.

1.2. Im Rahmen des im Jahr 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Gestützt darauf hob sie die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. September 2021 rückwirkend per 1. Januar 2019 auf und forderte den Betrag von Fr. 24'363.00 an zu viel erbrachten Leistungen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2.02.2022 der Suva aufzuheben.

2. Es seien Besnik Golaj die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sich nicht rechtsgenüglich mit den einspracheweise vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 5).

1.2

Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 S. 65 E. 9.2 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 64 zu Art. 52 ATSG).

1.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157). So war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich.

1.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157). So war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 (VB 157) zu Recht die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Januar 2019 aufgehoben und daraus folgend zu Unrecht erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 24'363.00 zurückgefordert hat.

3.

Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

4.

4.1. Die vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 3. hiervor) werden zum einen durch die Verfügung vom 14. Januar 2015 (VB 100) und zum anderen durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 (VB 157) definiert. Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.

4.2. In der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Januar 2015 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 (Rentenbeginn) von einem Valideneinkommen von Fr. 76'134.00 aus. Bei Gegenüberstellung mit dem mutmasslichen Invalideneinkommen (als umgeschulter Logistiker) gestützt auf die LSE von Fr. 63'911.00 ergab sich ein Invaliditätsgrad von 16 % (VB 97; 100 S. 2).

4.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2019 von einem Valideneinkommen von Fr. 77'615.00 aus (Einkommen 2014 indexiert auf das Jahr 2019). Das Invalideneinkommen von Fr. 72'309.00 ermittelte sie gestützt auf das Einkommen der vom Beschwerdeführer seit November 2018 ausgeübten – der Beschwerdegegnerin nicht gemeldeten – Tätigkeit als Logistiker. Daraus ermittelte sie einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 7 % (VB 157 S. 7; ferner VB 140 S. 2).

5.

5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist zwischen den Parteien ausschliesslich die Ermittlung des Valideneinkommens umstritten.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, es könne gerade bei einem hypothetischen Verlauf der Validenkarriere keine sichere Bestätigung verlangt werden. Die Beschwerdegegnerin überspanne daher die Anforderungen an das notwendige Beweismass. Der Betriebsinhaber der ehemaligen Arbeitgeberin habe verständlich und nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer in heutiger Zeit zum leitenden Fenstermonteur befördert worden wäre. Für die Wahrscheinlichkeit einer Beförderung im Familienbetrieb sei entscheidend, ob die Person zur Familie gehöre oder ein Aussenstehender sei. Es sei daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Familie gehöre. Dass sich der Betriebsinhaber nach vielen Jahren noch derart positiv an den Beschwerdeführer erinnern könne, sei ein Indiz für die hervorragende Arbeitsqualität und lasse die geplante Beförderung nachvollziehbar erscheinen (vgl. Beschwerde S. 4, 6 f.). Die positive wirtschaftliche Entwicklung, welche der Beschwerdeführer mit den gesundheitlichen Einschränkungen erreicht habe, würde belegen, dass er ohne gesundheitliche Einschränkungen eine mindestens gleichermassen erfolgreiche Entwicklung erreicht hätte. Es sei daher von einem Valideneinkommen als leitender Fenstermonteur in Höhe von Fr. 85'880.00 auszugehen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Gemäss Treuhänderin der ehemaligen Arbeitgeberin habe keine Lohnentwicklung im Betrieb stattgefunden. Sollte diese Aussage der Tatsache entsprechen, so müsse davon ausgegangen werden, dass der junge und talentierte Beschwerdeführer nicht über fünf Jahre in einem Betrieb verblieben wäre, in welchem er keinen Franken Lohnerhöhung erhalten hätte. Dies umso mehr, als er im Unfallzeitpunkt erst ca. ein Jahr in diesem Betrieb tätig gewesen sei und entsprechend noch die Einstiegsstelle als Hilfsmitarbeiter innegehabt habe (vgl. Beschwerde S. 6). Dass sich der Beschwerdeführer habe selbstständig machen wollen, belege, dass er vor dem Unfall Karriereambitionen gehegt und nicht beabsichtigt habe, weiterhin zehn Jahre bei praktisch gleichem Lohn als Hilfsarbeiter im gleichen Betrieb zu arbeiten (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Würde jedoch auf den Lohn als Hilfsmonteur bei der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt, sei eine mutmassliche Lohnerhöhung von zwei Franken pro Stunde anzunehmen, so dass sich ein Jahreslohn von Fr. 82'097.00 ergeben würde (vgl. Beschwerde S. 7 f.).

5.2. 5.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2.2. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem versicherten Ereignis weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1).

5.3. 5.3.1. Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers, weder in Form einer Beförderung in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Fenstermontage noch durch einen Stellenwechsel, eine anderweitige Ausbildung oder den Gang in die Selbständigkeit. Denn blosse Absichtserklärungen genügen rechtsprechungsgemäss nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.1.1 mit Hinweis). Es müssen vielmehr im Zeitpunkt des Unfalls bereits konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat oder die betroffene Person ihre Absicht bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan hat (vgl. E. 5.2.2. hiervor), was vorliegend ausweislich der Akten jedoch beim (ungelernten) Beschwerdeführer nicht der Fall war. Auch dass gemäss Rechtsprechung bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn nicht überspannt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1), ändert vorliegend nichts daran: Grundsätzlich müssen auch bei jungen Versicherten Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1).

In seinem Schreiben vom 1. Juli 2021 gab der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin sodann auch lediglich an, dass sie aufgrund der erbrachten Leistungen und Entwicklungen des Beschwerdeführers sein Potential hätten nutzen wollen und ihn "wahrscheinlich zum heutigen Zeitpunkt" als leitenden Fenstermonteur befördert hätten (VB 134 S. 2). Nach Rückfragen durch die Beschwerdegegnerin führte der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin am 7. September 2021 aus, es wäre "durchaus vorstellbar" gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung in einer bauleitenden Funktion erhalten hätte, "wenn sein Fachliches Können für diese Position bewiesen worden" wäre. Es sei korrekt, dass es eine Familienunternehmung sei. Jedoch seien zwei Söhne des Inhabers nicht mehr länger für das Unternehmen tätig, da sie sich für einen anderen beruflichen Werdegang entschieden hätten. Der ältere Sohn sei noch dabei, jedoch sei hier in gegenseitiger Zustimmung keine leitende Funktion vereinbart worden, da dies "nicht zielführend" gewesen sei. Es handle sich ausdrücklich um eine Annahme über einen möglichen Verlauf. Es sei schwierig dies definitiv zu bestätigen oder dem zu widersprechen (VB 137 S. 1). Damit brachte der ehemalige Arbeitgeber zum Ausdruck, dass ein Karriereschritt des Beschwerdeführers zwar für möglich gehalten werde, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei.

Der Beschwerdeführer musste aufgrund des durch den Unfall vom 18. März 2010 verursachten Gesundheitsschadens seine Tätigkeit ändern. Der berufliche Wechsel erfolgte damit ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen und nicht etwa, weil ohnehin eine berufliche Umorientierung beabsichtigt gewesen wäre bzw. diesbezüglich konkrete Schritte getätigt worden oder in Aussicht gestellt worden wären. Da die derzeitige Tätigkeit als Logistiker im Vergleich zur Tätigkeit vor dem Unfall als Hilfsarbeiter Fenstermontage einen neuen Tätigkeitsbereich darstellt, können damit auch keine direkten Rückschlüsse von der Invaliden- auf die Validenkarriere gemacht werden (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Entgegen dem Beschwerdeführer erscheint es zudem nicht unrealistisch, dass der Beschwerdeführer auch trotz Lohnstagnierung an seiner Stelle bei der ehemaligen Arbeitgeberin geblieben wäre und auch noch im Jahr 2019 dort gearbeitet hätte. Denn auch ohne Lohnerhöhung wäre das Jahresgehalt des Beschwerdeführers bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Vergleich zum Tabellenwert als ungelernter Hilfsarbeiter um einiges höher gewesen (Fr. 5'417.00 [BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 106/105.1 [indexiert auf das Jahr 2019; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2019, Total, 2019 =106, 2018 =105.1] x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2019, Total, 2019 = 41.7 h] x 12 = Fr. 68'346.95). Zudem handelt es sich beim ehemaligen Arbeitgeber um ein Familienunternehmen, in welches der Beschwerdeführer verwandtschaftlich miteingebunden ist bzw. war (VB 150 S. 1).

Zusammenfassend ist damit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens auf den zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Beruf und die damals innegehabte Position als Hilfsarbeiter Fenstermontage abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1).

5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wenn auf den Lohn als Hilfsarbeiter Fenstermontage bei der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt würde, sei eine mutmassliche Lohnerhöhung von zwei Franken pro Stunde anzunehmen, so dass sich ein Jahreslohn von Fr. 82'097.00 ergeben würde (vgl. Beschwerde S. 7 f.).

Bereits 2014 hatte die damalige Treuhänderin der ehemaligen Arbeitgeberin auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin angegeben, dass die Löhne der Mitarbeitenden immer gleich hoch seien (VB 94). In den Akten liegt zudem eine Aufstellung der AHV-pflichtigen Monatslöhne von Angestellten der ehemaligen Arbeitgeberin für die Jahre 2018 bis 2021. Vorliegend sind die Verhältnisse bis ins Jahr 2019 massgebend (vgl. E. 4.3). Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass es in diesem Zeitraum bei zwei Mitarbeitenden zu einer Lohnsteigerung kam, bei zwei Mitarbeitenden zu einer Lohnsenkung und bei einer mitarbeitenden Person zu einer Lohnstagnierung (VB 137 S. 2). Daraus kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass es beim Beschwerdeführer konkret zu einem Lohnanstieg gekommen wäre, zumal der ehemalige Arbeitgeber seinen Angestellten nicht generell Lohnerhöhungen gewährte.

Ferner ist Folgendes zu beachten: Ausweislich der Telefonnotiz vom 18. Mai 2021 gab die Treuhänderin der ehemaligen Arbeitgeberin diesbezüglich an, dass sich der Lohn des Beschwerdeführers nicht verändert hätte. Wenn überhaupt, dann lediglich um ein bis zwei Franken pro Stunde (VB 130). Damit und mangels anderer konkreter Anhaltspunkte erscheint eine Lohnerhöhung insgesamt zwar als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Einer allfälligen Lohnsteigerung wurde damit mit Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (VB 157 S. 5, 7) des bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eher grosszügig berechneten Valideneinkommens mit Einbezug der Überstunden in den Monaten Juli und August (VB 26 S. 2; 94) genügend Rechnung getragen.

5.3.3. Insgesamt ist damit weder eine berufliche Weiterentwicklung noch eine Lohnerhöhung überwiegend wahrscheinlich, womit das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen von Fr. 77'615.00 (VB 157 S. 7) nicht zu beanstanden ist. Weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 8) erweisen sich als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgeht und von ihnen keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69).

5.4. Des Weiteren wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Ab dem Jahr 2019 änderte sich der mit Verfügung vom 14. Januar 2015 festgesetzte Invaliditätsgrad von 16 % (VB 100) auf 7 % (VB 157 S. 7) und damit in für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erheblicher Weise um über 5 % (vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148). Folglich bestand aufgrund eines Invaliditätsgrads von unter 10% ab dem Jahr 2019 kein Rentenanspruch mehr.

6.

6.1. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Meldepflichtverletzung bezüglich der im November 2018 angetretenen Stelle bei einer neuen Arbeitgeberin (VB 140 S. 2; 157 S. 8) wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. zur Meldepflichtverletzung BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148 ff.). Auch bezüglich der Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen erübrigen sich Weiterungen.

6.2. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers damit zu Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 rückwirkend per 1. Januar 2019 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2021 erbrachten Rentenleistungen zurückgefordert.

7.

7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. August 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker