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Entscheid

VBE.2022.84

VBE.2022.84 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-10-25

25. Oktober 2023Deutsch16 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.84 / ms / sc Art. 118 Urteil vom 25. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann...

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Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.84 / ms / sc Art. 118

Urteil vom 25. Oktober 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. Februar 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. April 2003 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Inselspital Bern vom 16. August 2005 verneinte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2006 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2006.190 vom 24. Mai 2006 ab. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil I 844/06 vom 24. September 2007 den vorinstanzlichen Entscheid.

1.2. Am 11. April 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 22. April 2013 eine Nichteintretensverfügung. Mit Urteil VBE.2013.437 vom 11. September 2014 hiess das hiesige Versicherungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde gut und wies die Beschwerdegegnerin an, auf die Neuanmeldung einzutreten, das Leistungsbegehren materiell zu prüfen und darüber zu verfügen.

1.3. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das polydisziplinäre (internistisch, neurologisch, onkologisch, orthopädisch und psychiatrisch) Gutachten der BEGAZ Begutachtungszentrum BL (BEGAZ) vom 22. Juli 2016 samt ergänzender Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2017 ab dem 1. Mai 2014 eine Viertelsrente und vom 1. August 2014 bis zum 31. Mai 2015 eine befristete ganze Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.660 vom 1. Februar 2018 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.4. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigte alsdann auf Empfehlung des RAD hin, den Beschwerdeführer psychiatrisch-neuropsychologisch begutachten zu lassen. Eine gegen die Einsetzung der B._____ als Gutachterstelle (Verfügung vom 31. Oktober 2018) gerichtete Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.950 vom 24. Mai 2019 ab. Nach Erstattung des B._____-Gutachtens vom 13. Dezember 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 5. März 2020 sowie wiederholter Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juli 2020 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. An dieser Leistungsablehnung hielt die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und erneuter Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 9. Februar 2022 fest.

2.

2.1. Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die angefochtene Verfügung vom 09.02.2022 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine ganze unbefristete IV-Rente, seit wann rechtens, zuzusprechen.

2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Die Instruktionsrichterin teilte den Parteien mit Schreiben vom 14. September 2022 mit, dass sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen lasse. Das Versicherungsgericht erachte daher die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens für erforderlich und beabsichtige, die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, mit der Begutachtung zu beauftragen. Sie gab den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog bekannt und räumte ihnen die Gelegenheit ein, allfällige Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung zu erheben oder Zusatzfragen zu stellen. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen.

2.4. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 gab das Versicherungsgericht daraufhin ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin (internistische Fallführung), Neurologie, Onkologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie bei der ABI in Auftrag. Dieses wurde am 24. Mai 2023 erstattet. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 25. August 2023 Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 254) zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

3.

Im polydisziplinären Gutachten der ABI vom 24. Mai 2023 wurden gestützt auf die Ergebnisse der im März und April 2023 durchgeführten internistischen, neurologischen, onkologischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 12 des Gerichtsgutachtens):

"1. Chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.6/M54.5) […]

2.

Unspezifische Fatiguesymptomatik (ICD-10 R53)".

Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f. des Gerichtsgutachtens). Aufgrund der limitierten Belastungsfähigkeit des Bewegungsapparates erscheine die angestammte, erheblich belastende Tätigkeit als Lagerist seit vielen Jahren (mindestens 2005) nicht mehr zumutbar. In leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeiten würden keine objektivierbaren, einschränkenden Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht vorliegen. Es könne eine unspezifische Fatigue diskutiert werden. Aus interdisziplinärer Sicht lasse sich die neurologisch und onkologisch vermutete leichte Leistungseinbusse, welche einzig auf subjektiven Beschwerdeangaben basiere, im Lichte der weiteren Untersuchungen, insbesondere der psychiatrischen und neuropsychologischen, nicht sicher verifizieren. Da letztlich ein sicherer Ausschluss, auch vor dem Hintergrund der langjährigen strittigen medikolegalen Situation nicht sicher möglich sei, sei interdisziplinär für einen "Range" mit einer leichten möglichen Leistungseinbusse in adaptierten Tätigkeiten von 0-20 % auszugehen (S. 13 des Gerichtsgutachtens). Nach vorangehend (Zeitraum seit 2012 bzw. vorher) gemäss IV-Verfügung auf 70 % eingeschätzter Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 30 %) und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab April 2014 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Juli 2015 angenommen werden (S. 14 des Gerichtsgutachtens).

4.

4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).

4.3

Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ABI-Gerichtsgutachtens vom 24. Mai 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laboruntersuchung; vgl. S. 6 des Gerichtsgutachtens sowie die Laborbefunde in dessen Anhang). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation – unter Würdigung der Vorakten (vgl. S. 20 ff. des Gerichtsgutachtens) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Sie äusserten sich zudem einlässlich, plausibel sowie schlüssig zu den mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Erkrankungen eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V 409 auf sämtliche psychischen Beschwerden ausgedehnten Indikatoren.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen unter Hinweis auf einen undatierten Bericht von med. pract. C._____ "bzw. Dr. med. D._____" geltend, er sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Eingabe vom 25. August 2023).

Vorab ist festzuhalten, dass der undatierte Bericht von med. pract. C._____ einzig von dieser und nicht – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 25. August 2023) – auch von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasst worden ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass Dr. med. D._____ an der Berichtserstellung mitgewirkt hatte oder den Bericht allenfalls visiert hatte. Die unterzeichnende Ärztin med. pract. C._____ verfügt jedoch über keinen Facharzttitel im Bereich der Psychiatrie, womit sie zur Beurteilung der psychischen Beschwerden und deren funktioneller Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht fachkompetent ist. Ihr Bericht ist daher von vornherein ungeeignet, die gutachterliche psychiatrische Einschätzung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Zudem werden wesentliche Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2020 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen), im Bericht von med. pract. C._____ nicht genannt und vom Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt.

5.2

Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe anzugeben (vgl. E. 4.2. hiervor), die ein Abweichen vom ABI-Gerichtsgutachten vom 24. Mai 2023 rechtfertigten, weshalb darauf abzustellen ist. Es ist daher gestützt darauf seit 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen (vgl. S. 13 ff. des Gerichtsgutachtens). In einer angepassten Tätigkeit war der Beschwerdeführer mindestens seit 2012 bis März 2014 zu 70 % arbeitsfähig, ab April 2014 bis Juni 2015 voll arbeitsunfähig und ab Juli 2015 zu 90 % (vgl. zum Mittelwert: Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen) arbeitsfähig (S. 14 des Gerichtsgutachtens).

6.

6.1

Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 29 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 125; vgl. auch BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

6.2

Gemäss dem beweiskräftigen ABI-Gutachten war dem Beschwerdeführer seit mindestens 2005 die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar, während er in einer angepassten Tätigkeit mindestens seit 2012 zu 70 % arbeitsfähig war (vgl. E. 5.2.). Der Beschwerdeführer meldete sich am 11. April 2012 erneut zum Leistungsbezug an (VB 65), weshalb der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns somit auf Oktober 2012 festzulegen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

6.3

Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzulegen, denn dem Beschwerdeführer wurde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist wegen Umstrukturierungen noch vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt (vgl. VB 1 S. 4; 4 S. 1, S. 4; S. 13 und

51.

des Gerichtsgutachtens; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.5.1 mit Hinweisen). Anhand der Tabellenlöhne ist das Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit auf Fr. 58'900.38 festzusetzen (vgl. LSE 2012, TA1, Ziffern 47 "Detailhandel", Kompetenzniveau 1, Männer: Fr. 4'697.00.00 x 12; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche [Total]: / 40 x 41.8).

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist der Lohn gemäss der LSE 2012, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, in Höhe von Fr. 5'210.00 heranzuziehen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 45'623.97 (= Fr. 5'210.00 x 12 / 40 x 41.7; x 0.7).

Anzufügen bleibt, dass vorliegend zumindest kein Abzug gemäss BGE 126 V 75 beim Invalideneinkommen angezeigt ist. Das Anforderungsprofil in einer angepassten Tätigkeit weist keine ausserordentlichen Einschränkungen auf, denn dem Beschwerdeführer sind sämtliche leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeiten zumutbar (S. 13 des Gerichtsgutachtens), weshalb unter diesem Punkt kein Abzug angezeigt ist (vgl. hierzu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Ein Alter von wie hier mehr als 50 Jahren wirkt gar lohnerhöhend (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 16 f. und SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.3). Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt fällt bei Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 nicht ins Gewicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3). Auch der Beschäftigungsgrad hat statistisch praktisch keine Auswirkungen auf den zu erwartenden Lohn (BfS, Tabelle T18, 2012). Der Beschwerdeführer ist zudem Schweizer Bürger (VB 1 S. 1; S. 51 des Gerichtsgutachtens), was sich ebenfalls lohnerhöhend auswirkt (BfS, Tabelle T12_b, 2012).

Zusammenfassend ergibt sich per Oktober 2012 ein rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 23 % ([58'900.38 45'623.97] / 58'900.38).

6.4

Ab April 2014 bis Juni 2015 ist gemäss dem ABI-Gerichtsgutachten von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 14 des Gerichtsgutachtens). Da eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen ist, ergibt sich mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Ab Juli 2015 ist von der gutachterlich festgestellten 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 5.2. hiervor) und damit von einer noch höheren Arbeitsfähigkeit als im Vergleich mit der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns vom Oktober 2012 ausgewiesenen 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb für diesen Vergleichszeitpunkt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben ist. Per Juli 2015 ist folglich von einem (wiederum) rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen. Die ab 1. April 2014 zuzusprechende ganze Invalidenrente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 30. September 2015 zu befristen.

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2022 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. September 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein weiterer Rentenanspruch besteht nicht, womit die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Das Obsiegen des Beschwerdeführers erweist sich als geringfügig, weshalb ihm Fr. 600.00 und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.00 aufzuerlegen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1).

7.3

Rechtsprechungsgemäss können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, sofern ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Verwaltung auf ein Gutachten abgestellt hat, welches die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2022 dargelegt (vgl. dortige E. 1.), zu. Die Kosten des ABI-Gutachtens vom 24. Mai 2023 in Höhe von Fr. 20'395.90 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.4

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als er ab 1. April 2014 bis 30. September 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass die teilweise Gutheissung aufgrund eines nicht gerügten, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nebenpunkts erfolgt, dem Beschwerdeführer einen Viertel der im Falle eines vollständigen Obsiegens richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 825.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2; 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Februar 2022 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird vom 1. April 2014 bis 30. September 2015 eine ganze Rente zugesprochen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 ausmachend, der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 24. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 20'395.90 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung, Fr. 825.00 ausmachend, zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. Oktober 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Schweizer