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Entscheid

VBE.2022.87

VBE.2022.87 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-08-11

11. August 2022Deutsch9 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.87 / cj / fi Art. 80 Urteil vom 11. August 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rec...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2022.87 / cj / fi Art. 80

Urteil vom 11. August 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022)

Sachverhalt

1.

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin meldete sich, nachdem ihre Arbeitgeberin, die B. AG, das Arbeitsverhältnis am 18. August 2021 fristlos gekündigt hatte, gleichentags zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2021. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge Abklärungen betreffend den Grund für die fristlose Kündigung. Ab 20. September 2021 leistete die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anstellung bei einem Personalvermittler als Temporärmitarbeiterin einen maximal bis am 17. Dezember 2021 vorgesehenen Einsatz als Sachbearbeiterin. Mit Verfügung vom 18. November 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. September 2021 bis zum Einsatzende ab, da die aufgenommene Arbeit aufgrund des das Bruttotaggeld übersteigenden Bruttotagesverdienstes nicht als Zwischenverdienst gelte, der Anspruch auf Kompensationszahlungen gebe. Mit Schreiben vom 23. November 2021 wurde der Einsatzvertrag bei diesem Betrieb auf den 26. November 2021 gekündigt.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (betreffend den Verlust der Stelle bei der B. AG) ab dem 19. August 2021 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Einstelltage wurden im Rahmen der am 23. Dezember 2021 erfolgten Abrechnung der Taggelder für die Monate August, September, November und Dezember 2021 getilgt. Am 26. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der Taggeldabrechnungen der Monate November und Dezember 2021. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021 ab. Am 4. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Januar 2022. Dieses Einspracheverfahren wurde in der Folge sistiert.

2.

2.1. Am 4. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 und beantragte Folgendes:

"1. Der Einspracheentscheid vom 22.02.2022 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab November 2021 bis Ende Dezember 2021 Anspruch auf Arbeitslosengelder hat.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes:

"Die Beschwerde vom 4. März 2022 ist vollumfänglich abzuweisen, allenfalls ist sogar darauf nicht einzutreten.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (inkl. Höhe der Sanktion) ist zu bestätigen.

Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 ist zu bestätigen."

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.1.2

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 33 ff.), mit dem die Verfügung vom 22. Dezember 2021 bestätigt wurde, wonach die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde (VB 86 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrag 2 die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern für die Monate November und Dezember 2021 beantragt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Dezember 2021 nicht zur Tilgung der Einstelltage geäussert hat. Der mit Rechtsbegehren 2 geltend gemachte Anspruch bildet damit nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 nicht zur Frage geäussert habe, ob mit dem Wegfall der

Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeldern auch die damit zusammenhängenden Sanktionen untergingen (Beschwerde, Ziff. 13 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – wie dargelegt (vgl. E. 1.1.) – in diesem Verfahren einzig die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstverschuldens der Arbeitslosigkeit zu beurteilen ist. Es stellt somit keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar, wenn sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht zu darüberhinausgehenden Fragen geäussert hat.

2.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 19. August 2021 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3.

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine (dienstliche oder ausserdienstliche) Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 bei der B. AG, Q., im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Mitarbeiterin Verkauf Innendienst angestellt (VB 287). Am 18. August 2021 entliess die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin fristlos (VB 284). Die Arbeitgeberin begründete dies auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 20. September 2021 damit, dass es zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin gehört habe, das bestehende Kundenportfolio telefonisch zu betreuen und den Kundenstamm des zugeteilten Segments auszubauen. Die Beschwerdeführerin sei fristlos entlassen worden, da sie die Telefonrapporte betreffend Akquise- und Supportanrufe gefälscht habe. Sie habe ab März 2021 307 Anrufe auf die eigene Handynummer getätigt und diese als Kundengespräche rapportiert (VB 195 ff.; vgl. auch VB 256). Die Beschwerdeführerin bestätigte am 24. September 2021 die Richtigkeit der Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. Sie führte aus, die Arbeitgeberin hätte "dies" allerdings viel früher bemerken müssen, da alle Telefonanrufe elektronisch erfasst würden und eine wöchentliche Auswertung gemacht worden sei. Sie habe trotzdem den zugeteilten Kundenstamm betreut oder sei einer anderen Arbeit nachgegangen (VB 182 ff.).

4.2

Die Beschwerdeführerin verlor ihre letzte Arbeitsstelle unbestrittenermassen (vgl. Beschwerde, Ziff. 17), weil sie zahlreiche Anrufe auf ihre eigene Handynummer getätigt und diese als Kundengespräche deklariert hatte, anstatt das bestehende Kundenportfolio telefonisch zu betreuen und den Kundenstamm des zugeteilten Segments auszubauen, mithin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Dabei hatte sie wissen können und müssen, dass ihr Handeln zur Kündigung führen würde oder zumindest könnte. Damit verlor sie ihre Stelle aufgrund ihres vorsätzlich erfolgten Fehlverhaltens. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht spielt es dabei keine Rolle, ob die Arbeitgeberin das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auch früher hätte entdecken können. Es genügt, dass das Verhalten Anlass zur Kündigung gab (vgl. E. 3.). Die Beschwerdeführerin ist somit durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, weshalb sie zu Recht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

5.

5.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Die Schwere des Verschuldens ist individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des

Bundesgerichts C 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 3). Das kantonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Im Bereich des schweren Verschuldens beträgt dieser Mittelwert 45 Einstelltage.

5.2

Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend von einem schweren Verschulden aus und stellte die Beschwerdeführerin für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie berücksichtigte dabei, dass die Beschwerdeführerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in gravierender Weise verletzt hatte und aufgrund ihres eigenen, vermeidbaren Verhaltens und nicht aufgrund von objektiv unbeeinflussbaren Faktoren entlassen worden war, was den Akten entspricht (vgl. E. 4.2.). In Würdigung der Umstände ist die von der Beschwerdegegnerin im unteren Bereich des schweren Verschuldens festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft das Amt für Wirtschaft und Arbeit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. August 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Junghanss