VBE.2023.1
VBE.2023.1 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-10-31
31. Oktober 2023Deutsch10 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.1 / nb / nl Art. 112 Urteil vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Thomas Wyss, Rechtsanwalt,...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2023.1 / nb / nl Art. 112
Urteil vom 31. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Thomas Wyss, Rechtsanwalt, Holbeinstrasse 34, Postfach, 8008 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. März 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1957 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Oktober 2016 (erneut) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zunächst verneint hatte, hob das Versicherungsgericht diese Verfügung mit Urteil VBE.2020.464 vom 11. Januar 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 20. Mai und 16. Juni 2021 eine ganze Rente ab dem 1. April 2021 zu, wobei sie von einer Beitragsdauer von 37 Jahren und neun Monaten sowie der Rentenskala 43 ausging. Mit Verfügung vom 10. März 2022, die die Verfügung vom 16. Juni 2021 ersetzte, berechnete die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch für die Zeitspanne vom 1. April 2017 bis 31. Januar 2022 (Erreichen des ordentlichen Pensionsalters) neu, ging dabei von einer Beitragsdauer von 36 Jahren und fünf Monaten sowie der Rentenskala 41 aus und forderte vom Beschwerdeführer Fr. 2'459.60 an zu viel ausbezahlten Renten zurück.
2.
2.1. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 leitete die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht zuständigkeitshalber eine als Einsprache gegen die Verfügung vom 10. März 2022 bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2022 weiter. Darin stellte dieser folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Verfügung vom 10.03.2022 insofern aufzuheben, als Leistungen verweigert werden.
2. Es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Rente in gesetzlicher Höhe unter korrekter Berechnung und Berücksichtigung der relevanten Beitragszeiten, Beitragsjahre."
Zudem stellte er den Verfahrensantrag, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis über die "analoge Einsprache" betreffend AHV-Rente rechtskräftig entschieden worden sei.
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. März 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich nicht vernehmen.
2.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. August 2023 an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2022 fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist die betragsmässige Höhe der mit Verfügung vom 10. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 301 ff.) für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. Januar 2022 zugesprochenen Rente sowie die Rechtmässigkeit der damit einhergehenden Rückforderung von Fr. 2'459.60 gegenüber dem Beschwerdeführer.
2.
2.1
Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können zurückgefordert werden, wenn die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3).
2.2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rentenhöhe ist somit im Wesentlichen von der Beitragsdauer und der Beitragshöhe abhängig.
2.3
Bei vollständiger Beitragsdauer gelangt eine volle Rente zur Auszahlung, wogegen bei unvollständiger Beitragsdauer nur Anspruch auf eine Teilrente besteht (Art. 29 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 30bis AHVG i.V.m. Art. 52 AHVV).
Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Vollständig ist die Beitragsdauer, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).
2.4
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einträge aus dem IK (VB 59 ff.) für die Jahre 1979, 1980 und 1981 (betreffend die letzteren beiden in Abweichung zu den Verfügungen vom 20. Mai und 16. Juni 2021 [VB 105 f.; 147 ff.]), von unvollständigen Beitragsjahren aus (VB 302; 305; 343). Damit ergab sich eine Beitragsdauer von nunmehr bloss noch 36 Jahren und fünf Monaten, was zur Anwendung der Rentenskala 41 führte. Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'190.00 errechnete sie (unter Berücksichtigung einer Kürzung zufolge Plafonierung ab Juni 2019 [vgl. VB 105; 143; 235]) monatliche Rentenbeträge von Fr. 1'752.00 (2017-2018), Fr. 1'767.00 (Januar bis Mai 2019), Fr. 1'650.00 (Juni 2019 bis Dezember 2020) und Fr. 1'665.00 (2021 bis Januar 2022; vgl. VB 301).
3.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht weder geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), es liege kein Rückkommenstitel vor, noch wendet er sich gegen die eigentliche Bemessung der Beitragsdauer, wofür ausweislich der Akten denn auch kein Anlass besteht. Er erblickt indes in der Handhabung, dass ein Beitragsjahr erst ab elf Beitragsmonaten ganz angerechnet wird (E. 2.4.), eine Diskriminierung von Saisoniers (Beschwerde S. 2; Replik S. 2 f.). Deshalb sei für das Jahr 1979 ein ganzes Beitragsjahr anzurechnen (Replik S. 2).
3.3
Bereits in der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Mai 2021 ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 1979 lediglich von einer Beitragszeit von neun Monaten aus (VB 107). Dies deckt sich mit den Angaben im IK-Auszug, nach welchen der Beschwerdeführer lediglich zwischen April und Dezember 1979 einer Erwerbstätigkeit nachging (VB 59), was dieser denn auch nicht in Abrede stellt.
Betreffend die geltend gemachte Diskriminierung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Bestandteil aller anderen Konventionsrechte und Freiheiten zu verstehen ist und nur hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte Wirkung entfaltet (BGE 123 II 472 E. 4c S. 477). Art. 14 EMRK kommt daher keine selbstständige Geltung als Menschenrecht zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_499/2017 vom 30. August 2017 E. 3.2.2; 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 9.2). Welche zusätzliche EMRK-Garantie verletzt sein sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Was die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK betrifft, da es Saisoniers nicht möglich gewesen sei, Ehegatten und allfällige Kinder in die Schweiz zu nehmen (Beschwerde S. 2; Replik S. 2), ist zunächst anzumerken, dass weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, inwiefern dieser Thematik für die vorliegend strittige Frage der Bemessung der Beitragszeit Relevanz zukommen sollte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1981 festen Wohnsitz in der Schweiz hat (VB 343; 345), erst 1983 heiratete (VB 153) und das einzige Kind gar erst 1991 geboren wurde (VB 155). Die entsprechenden Ausführungen erweisen sich demnach ohnehin als unbedeutend. Art. 6 EMRK schliesslich stellt eine Verfahrensgarantie dar. Bemängelt wird vom Beschwerdeführer indes die Bemessungsgrundlage einer staatlichen Geldleistung und nicht das dafür vorgesehene Verfahren. Die Regelung eines vollen Beitragsjahres in Art. 50 AHVV gilt sodann unabhängig von Nationalität oder Aufenthaltsstatus für sämtliche versicherten Personen und kommt auch bei Schweizer Staatsangehörigen mit weniger als elf Beitragsmonaten zur Anwendung; eine Diskriminierung liegt folglich nicht vor.
Betreffend die geltend gemachte Diskriminierung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Bestandteil aller anderen Konventionsrechte und Freiheiten zu verstehen ist und nur hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte Wirkung entfaltet (BGE 123 II 472 E. 4c S. 477). Art. 14 EMRK kommt daher keine selbstständige Geltung als Menschenrecht zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_499/2017 vom 30. August 2017 E. 3.2.2; 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 9.2). Welche zusätzliche EMRK-Garantie verletzt sein sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Was die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK betrifft, da es Saisoniers nicht möglich gewesen sei, Ehegatten und allfällige Kinder in die Schweiz zu nehmen (Beschwerde S. 2; Replik S. 2), ist zunächst anzumerken, dass weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, inwiefern dieser Thematik für die vorliegend strittige Frage der Bemessung der Beitragszeit Relevanz zukommen sollte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1981 festen Wohnsitz in der Schweiz hat (VB 343; 345), erst 1983 heiratete (VB 153) und das einzige Kind gar erst 1991 geboren wurde (VB 155). Die entsprechenden Ausführungen erweisen sich demnach ohnehin als unbedeutend. Art. 6 EMRK schliesslich stellt eine Verfahrensgarantie dar. Bemängelt wird vom Beschwerdeführer indes die Bemessungsgrundlage einer staatlichen Geldleistung und nicht das dafür vorgesehene Verfahren. Die Regelung eines vollen Beitragsjahres in Art. 50 AHVV gilt sodann unabhängig von Nationalität oder Aufenthaltsstatus für sämtliche versicherten Personen und kommt auch bei Schweizer Staatsangehörigen mit weniger als elf Beitragsmonaten zur Anwendung; eine Diskriminierung liegt folglich nicht vor.
3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung für die Rentenberechnung (im Unterschied zur Verfügung vom 20. Mai 2021 [VB 105 ff., insb. VB 107]) zu Recht für 1980 und 1981 von unvollständigen Beitragsjahren und einer Beitragszeit von insgesamt
36 Jahren und fünf Monaten ausgegangen. Die gestützt darauf erfolgte, in betraglicher Hinsicht nicht beanstandete (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) Neuberechnung mit resultierender Rückforderung von Fr. 2'459.60 gegenüber dem Beschwerdeführer erweist sich demnach als rechtens, weshalb
die gegen die Verfügung vom 10. März 2022 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Zum in seiner ursprünglich an die Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse gerichteten "Einsprache" vom 2. Mai 2022 gegen die vorliegend angefochtene Verfügung gestellten Sistierungsantrag bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens betreffend die AHV-Rente äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. August 2023 nicht mehr. Soweit an diesem Antrag hätte festgehalten werden wollen, wäre dieser abzuweisen, da das Versicherungsgericht nicht an die Feststellungen der Ausgleichskasse gebunden wäre.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 31. Oktober 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia