VBE.2023.100
VBE.2023.100 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-11-08
8. November 2023Deutsch36 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.100 / lf / fi Art. 121 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin vertreten durch Max B. Berger, Rechtsanwa...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.100 / lf / fi Art. 121
Urteil vom 8. November 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde A._____ führerin vertreten durch Max B. Berger, Rechtsanwalt, Amthausgasse 1, 3011 Bern
Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q._____ (seit C, zuvor Sitz in R._____). Seit dem 1. Juli 2014 sind ihre Arbeitnehmenden bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nachdem am 29. Juli 2021 eine ordentliche Betriebsrevision für die Revisionsperiode vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember 2019 bei der Beschwerdeführerin durchgeführt worden war, wurde im Revisionsbericht festgehalten, hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin getätigten Barzahlungen an acht Gesellschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 1'939'774.00 sei davon auszugehen, dass die in den jeweiligen Gesellschaften beschäftigten Personen in arbeits-organisatorischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen seien und es sich daher um Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Mit Rechnung vom 30. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin daher für die Jahre 2016 bis 2019 aufgrund einer Differenzlohnsumme von insgesamt Fr. 1'939'774.00 Prämien in der Höhe von Fr. 111'346.20 für die Berufsund Nichtberufsunfallversicherung für das gesamte Personal. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 18.01.2023 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Betriebsrevision erneut aufzunehmen.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Nachzahlungen schuldet.
4. Dem Beschwerdeverfahren sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, betreffend die bestrittene Prämiennachforderung einen Mahnstopp für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde auf den Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten und festgestellt, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen und unabdingbar aufschiebende Wirkung zukommt.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Abänderung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23. Mai 2023 in dem Sinne, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
2.4. Mit Eingaben vom 19. Juni und 10. August 2023 reichte die Beschwerdegegnerin und mit Eingaben vom 29. Juni und 24. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin jeweils eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 248) durch die Beschwerdegegnerin geforderten Prämien in der Höhe von Fr. 111'346.20 für die Jahre 2016 bis 2019 und hierbei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Barzahlungen in der Höhe von Fr. 1'939'774.00 an verschiedene Subunternehmer als Lohn für (unselbstständige) Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin qualifiziert, einen massgebenden Lohn in entsprechender Höhe aufgerechnet und darauf die entsprechenden Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung bei der Beschwerdeführerin erhoben hat.
2.
2.1
Die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmende im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 UVV).
2.2
2.2.1. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls
eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmer aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhält. Liegen insgesamt Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die GmbH keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1.).
eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmer aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhält. Liegen insgesamt Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die GmbH keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1.).
2.2.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1. mit Hinweis).
2.2.3. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183 f.). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand 1. Januar 2023]). Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).
2.2.4. Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom “Arbeitgeber” abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
2.2.5. Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinhaber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Sie üben in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Als Selbstständigerwerbende gelten Akkordanten nur, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163; Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 und 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.2; vgl. auch HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 135 f.
Rz. 4.51 f.). Akkordanten können nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen; KÄSER, a.a.O., S. 128 Rz. 4.51; vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1263 Rz. 199).
2.3. Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.4. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2016 bis 2019 Barzahlungen an die B._____ GmbH in Liquidation (B._____ GmbH), C._____ GmbH in Liquidation (C._____ GmbH), D._____ GmbH in Liquidation (D._____ GmbH), E._____ GmbH in Liquidation (E._____ GmbH), F._____ GmbH in Liquidation (F._____ GmbH), G._____, H._____ und I._____ ausgerichtet (VB 248 S. 5). Hinsichtlich der inländischen Unternehmen sei festzuhalten, dass die Rechnungen und Verträge sowie die gesamten Umstände auf unselbstständige Akkordarbeiten hinweisen würden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass vom Ausnahmefall selbstständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen werden müsste (VB 248 S. 8, 11). Hinsichtlich der ausländischen Unternehmen sei die Tätigkeit in der Schweiz mangels vorhandener A1-Bescheinigungen nach Schweizer Recht zu beurteilen. Sämtliche thematisierten ausländischen Gesellschaften seien nicht eigenständige, aktive Unternehmen, welche gegenüber dem akkordvergebenden Betrieb als gleichgeordnete Geschäftspartner aufgetreten seien. Stattdessen greife auch hier die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankerte Vermutung von unselbstständiger Akkordarbeit (VB 248 S. 12 ff.; Vernehmlassung S. 3; Eingaben vom 19. Juni und 10. August 2023). Der Beizug aller vorliegend betroffenen Gesellschaften sei systematisch erfolgt. Die behauptete Rechtsgestaltung müsse in der Gesamtwürdigung der Umstände als absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Verhältnissen völlig unangemessen bezeichnet werden. Insgesamt würden damit Umstände vorliegen, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Rechtsform der GmbH nur versicherungsrechtlichen Motiven gedient habe, um Beiträge einzusparen, was ohne die vorliegende Aufrechnung auch gelungen wäre (VB 248 S. 14). Die Barzahlungen an die Akkordanten (bzw. bei den ausländischen Akkordanten 60 % der geleisteten Barzahlungen; VB 248 S. 11) seien damit als Lohnzahlungen an natürliche Personen zu berücksichtigen und die entsprechenden Lohnaufrechnungen nicht zu beanstanden (VB 248 S. 15).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, sie bestreite den Vorwurf, dass über Jahre Arbeiter unversichert beschäftigt gewesen seien und dieser Umstand durch fingierte Verträge mit Drittfirmen zu vertuschen versucht worden sei (vgl. Beschwerde S. 3). Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil der angenommenen Arbeiten an Subunternehmer weitergegeben habe, weil sie keine genügend grosse eigene Belegschaft habe, was in der Baubranche üblich, wenn nicht sogar der Normalfall sei. Es dürfte bekannt sein, dass man in der Baubranche noch viel häufiger und auch mit grösseren Summen Barzahlungen vornehme als in anderen Branchen. Die Buchführung und die Zahlen bzw. Belege für die Steuerbehörden seien vorhanden und schlüssig gewesen. Es sei also nichts verschleiert worden, sondern buchhalterisch korrekt deklariert und die Mehrwertsteuer entsprechend entrichtet worden (vgl. Beschwerde S. 4, 6, 8, 18 f.). Die Beschwerdegegnerin trage die Beweisführungs- und Beweislast. Sie sei beidem nicht nachgekommen, indem sie den Sachverhalt gar nicht vollständig abgeklärt habe. Es reiche dafür nämlich nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, sondern es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich systematisch Prämienzahlungen habe umgehen wollen und diese im Rahmen einer Nachzahlung schulde (vgl. Beschwerde S. 3 ff., 17 ff.).
Hinsichtlich der inländischen Unternehmen sei der Grund dafür, dass sie hohe Rechnungen in Bar beglichen habe, dass die Inhaber dieser Firmen bei Barzahlungen lukrative Rabatte angeboten hätten. Die Beschwerdeführerin habe zu keiner Zeit Angestellte gehabt, welche sie nicht regulär bei allen Sozialversicherungen angemeldet gehabt hätte. Vielmehr seien Arbeiter der hier interessierenden Firmen von diesen auf die Baustelle geschickt worden und die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen an die Verantwortlichen der jeweiligen Firmen geleistet. Wenn diese Firmen ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien, so sei es verständlich, dass dies für die Sozialversicherungen ärgerlich sei. Es könne jedoch nicht angehen, dass nun einfach versucht werde, bei der Beschwerdeführerin als gesundes Unternehmen die ausstehenden Beiträge anderer Firmen einzutreiben und die Beschwerdeführerin damit in den Konkurs zu treiben (vgl. Beschwerde S. 6). Es sei unklar, warum die Beschwerdegegnerin die für die Arbeiter offenbar nicht erhobenen Prämien nicht bei den betreffenden Firmen selbst oder deren Organen einfordere. Die Beschwerdeführerin trage nicht die Verantwortung und könne nicht zur Verantwortung gezogen werden für das allenfalls regelwidrige Verhalten und gewisse Angaben anderer Firmen oder Organe (vgl. Beschwerde S. 8, 10 f., 17 f.).
Hinsichtlich der ausländischen Unternehmen führt die Beschwerdeführerin aus, in den hier interessierenden Jahren 2016 bis 2018 habe sie mehrfach italienische Subakkordanten beauftragt. Für die Meldungen beim zuständigen Kanton bzw. Gesuche seien die Arbeitgeberinnen, mithin also die ausländischen Dienstleistungserbringer, zuständig gewesen. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Echtheit der Bewilligungen zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 13; Stellungnahme vom 24. August 2023 S. 2). Sie habe ihre Verpflichtungen im Rahmen des Möglichen erfüllt (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Die italienischen Firmen hätten jeweils ihre Leute aus Italien in die Schweiz gesandt und hätten diese die fraglichen Tätigkeiten ausüben lassen. Die italienischen Firmen hätten danach der Beschwerdeführerin für die Arbeit ihrer Leute Rechnung gestellt, welche die Beschwerdeführerin auf deren Wunsch jeweils an einen Vertreter dieser jeweiligen Firma bar bezahlt habe (vgl. Beschwerde S. 16). Die Beschwerdegegnerin scheine gerade bei den ausländischen Vertragsparteien die Positionen der Parteien zu verwechseln. Für die Verträge mit Firmen im Ausland ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht fordern dürfe, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Bewilligungen und Papiere für die Arbeitnehmer habe, denn die Beschwerdeführerin habe nie Arbeitnehmer in die Schweiz kommen lassen, sondern Firmen als Subakkordanten, die dann wiederum ihre Arbeiter in der Schweiz hätten arbeiten lassen (vgl. Beschwerde S. 18 f.).
3.3. 3.3.1. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der inländischen Unternehmen insbesondere Folgendes:
3.3.1.1. Die Beschwerdeführerin richtete vom 7. Januar 2019 bis am 30. September 2019 Barzahlungen an die B._____ GmbH in der Höhe von Fr. 467'920.00 aus (VB 133; 175 S. 1). Auf den entsprechenden Barbelegen wurden jeweils "Maurerarbeiten pauschal" oder "Maurerarbeiten" und unter "Baustelle" oder "Objekt" ein Ortsname aufgeführt, ohne genauere Angaben und ohne die Verrechnung von Materialkosten (VB 133). Der Subunternehmervertrag vom 2. November 2018 und die Deklaration des Subunternehmers bezüglich Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen vom 5. November 2018 sind mit der Adresse S._____, vermerkt und als Vertreter wurde J._____ in der Funktion als Geschäftsführer aufgeführt (VB 150 S. 2 f.). Zu diesem Zeitpunkt waren der Sitz und die Rechnungsadresse der B._____ GmbH jedoch noch an der T._____ und K._____ war das einzige eingetragene Organ mit Zeichnungsberechtigung (www.zefix.ch). J._____ war am 2. November 2018 noch nicht zeichnungsberechtigt und die Unterschriften auf den beiden erwähnten Dokumenten stimmen nicht mit den der Beschwerdegegnerin bekannten Unterschriften von J._____ überein (VB 150 S. 2 f. und VB 64 S. 3 ff. sowie
83 S. 2 ff. [Dossier B._____ GmbH]). Die Verlegung an die Adresse S._____ ist erst mit Handelsregistereintrag vom X. September 2021 erfolgt (www.zefix.ch). K._____ war einziger Gesellschafter der B._____ GmbH, bis J._____ am X. März 2019 als Gesellschafter mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen wurde. Ab dem X. August 2019 war J._____ dann der einzige eingetragene Gesellschafter mit Zeichnungsberechtigung (www.zefix.ch). Unter seiner Führung unterliess die B._____ GmbH die Meldung der wirklichen Lohnsumme im Jahr 2019 (vgl. VB 18 [Dossier B._____ GmbH]) trotz mehrfacher Erinnerung und Mahnung durch die Beschwerdegegnerin und es war keine Kontaktaufnahme mehr möglich (VB 67 S. 2 [Dossier B._____ GmbH]). Der SVA Zürich wurden für das Jahr 2019 die Lohnsummen gemeldet (VB 64 [Dossier B._____ GmbH]), aber auch dieser wurden ab dem Jahr 2019 keine Sozialversicherungsbeiträge mehr bezahlt (VB 126 [Dossier B._____ GmbH]). Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der B._____ GmbH mit, dass die obligatorische Unfallversicherung per 31. Dezember 2020 aufgehoben worden sei (VB 73 [Dossier B._____ GmbH]). Am X. Juni 2022 wurde über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet und sie wurde mit SHAB-Publikation vom X. September 2022 aus dem Handelsregister gelöscht (www.zefix.ch).
3.3.1.2. Vom 21. Januar 2019 bis am 27. Dezember 2019 richtete die Beschwerdeführerin Barzahlungen in der Höhe von Fr. 232'411.10 an die C._____ GmbH aus (VB 134; 175 S. 2). Auf den entsprechenden Barbelegen wurden jeweils "Maurerarbeiten", "gemäss persönlicher Besprechung" und unter "Baustelle" ein Ortsname aufgeführt, ohne genauere Angaben und ohne die Verrechnung von Materialkosten (VB 134). Die C._____ GmbH wurde am X. Mai 2017 mit Neueintrag ins Handelsregister gegründet. Einzige eingetragene Person war L._____. Am X. Dezember 2017 wurde sie ersetzt durch M._____ und dieser wiederum am X. September 2018 durch N._____ (www.zefix.ch). Zu diesem Zeitpunkt war die C._____ GmbH bereits verschuldet (VB 52 S. 5 [Dossier C._____ GmbH]) und N._____ hatte dutzende Mandate in Gesellschaften, über die der Konkurs eröffnet wurde (VB 169). N._____ gab beim Pfändungsvollzug am 24. Juli 2019 zu Protokoll, dass die C._____ GmbH zurzeit keine Geschäfte tätige und stillgelegt sei. Es sei daher mit keinerlei Debitoreneinnahmen zu rechnen. Die Gesellschaft habe keine Vermögenswerte zu verzeichnen, namentlich keine Fahrzeuge, auch nicht bei Dritten (VB 45 S. 1 [Dossier C._____ GmbH]). Gegenüber dem Konkursamt sagte er aus, dass bei der C._____ GmbH seit 2018 keine Arbeitsverträge existieren würden (Einvernahmeprotokoll vom 13. Februar 2020; VB 52 S. 5 [Dossier C._____ GmbH]). Bei der Beschwerdegegnerin wurde für das Jahr 2017 letztmals eine Lohnsumme gemeldet (VB 54 S. 2 [Dossier C._____ GmbH]) und bei der Ausgleichskasse St. Gallen letztmals für das Jahr 2018 (VB 58 [Dossier C._____ GmbH]). Am X. Januar 2020 wurde über die C._____ GmbH der Konkurs eröffnet und sie wurde mit SHAB-Publikation vom X. Juli 2020 gelöscht (www.zefix.ch). Gemäss Revisionsbericht vom 21. April 2020 wurde die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer der C._____ GmbH per 12. September 2018 von der Beschwerdegegnerin aufgehoben (VB 54 S. 1 [Dossier C._____ GmbH]).
3.3.1.3. Die Beschwerdeführerin richtete vom 3. Januar bis am 25. Juni 2018 Barzahlungen in der Höhe von Fr. 212'841.00 und am 21. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 17'001.35 an die D._____ GmbH aus (VB 135; 140;
175 S. 2). Auf den entsprechenden Barbelegen wurden jeweils "Maurerarbeiten" und unter "Baustelle" ein Ortsname aufgeführt, ohne genauere Angaben und ohne die Verrechnung von Materialkosten (VB 135; 140). O._____, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (www.zefix.ch), gab gemäss Einvernahmeprotokoll vom 17. Juni 2019 gegenüber dem Konkursamt Aargau explizit an, die D._____ GmbH sei als Akkordantin tätig gewesen. Werkzeuge, Schalungen, etc. seien jeweils von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt worden. Die Geschäftstätigkeit der D._____ GmbH habe Ende 2017 bzw. Anfang 2018 geendet. Er habe bis Ende 2017 Angestellte beschäftigt und sich selbst bis Anfang Januar 2018 (VB 72 S. 7 f. [Dossier D._____ GmbH]). In der Lohndeklaration für das Jahr 2018 hat O._____ gegenüber der Ausgleichskasse angegeben, dass im Jahr 2018 keine AHV-pflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien (VB 69 [Dossier D._____ GmbH]). Bereits zuvor wurden weder an die Beschwerdegegnerin Prämien noch an die SVA Aargau Beiträge entrichtet (VB 14, 27, 52, 60, 68, 72 [Dossier D._____ GmbH]). Die D._____ GmbH war unter der gleichen Adresse, wie die F._____ GmbH im Handelsregister eingetragen (U._____; VB 1 S. 5 [Dossier D._____ GmbH] und VB 35 S. 2 [Dossier F._____ GmbH]). Am X. April 2019 wurde über die D._____ GmbH der Konkurs eröffnet und sie wurde mit SHAB-Publikation vom X. Dezember 2019 gelöscht (www.zefix.ch).
3.3.1.4. Vom 22. Juni 2018 bis am 31. Dezember 2018 richtete die Beschwerdeführerin Barzahlungen an die E._____ GmbH in der Höhe von Fr. 442'435.65 aus (VB 136; 175 S. 2). Auf den entsprechenden Barbelegen wurden jeweils "Maurerarbeiten pauschal", "Maurerarbeiten" oder "Akonto" und unter "Objekt" meist "Diverse Baustellen" oder ein Ortsname, ohne genauere Angaben, "V._____" oder "Diverse" aufgeführt und ohne Verrechnung von Materialkosten (VB 136). P._____ war ab dem X. März 2018 bis zum Konkurs als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (www.zefix.ch). Bereits am 13. August 2018 gab P._____ gegenüber dem Betreibungsamt W._____ zu Protokoll, dass die E._____ GmbH inaktiv sei und über keine Wertgegenstände, kein Warenlager und keine Angestellten verfüge (VB 132 S. 2 und 133 S. 2 [Dossier E._____GmbH]). Gemäss Einvernahmeprotokoll des zuständigen Konkursamtes vom 27. Februar 2019 gab P._____ nur sich selbst als Arbeitnehmer an. Andere Angestellte oder Arbeiter erwähnte er nicht (VB 138 S. 11 [Dossier E._____ GmbH]). Er habe die Stammanteile von AB._____ erhalten. Sie hätten sich persönlich gekannt und er habe nichts dafür bezahlen müssen (VB 138 S. 9 [Dossier E._____]). Die E._____ GmbH habe keine Aktiven, insbesondere keine Maschinen, Werkzeuge und kein Büro- und Geschäftsmobiliar (VB 138 S. 13 ff. [Dossier E._____ GmbH]). Die E._____ GmbH deklarierte für das Jahr 2018 keine Löhne und bezahlte auch die Prämien bei der Beschwerdegegnerin nicht (VB 125; 136 [Dossier E._____]). P._____ hat oder hatte diverse Mandate in Gesellschaften, über die der Konkurs eröffnet wurde (VB 168). Am X. Februar 2019 wurde über die E._____ GmbH der Konkurs eröffnet und sie wurde mit SHAB-Publikation vom X. August 2020 gelöscht (www.zefix.ch).
3.3.1.5. Die Beschwerdeführerin richtete vom 3. April 2017 bis am 12. Juni 2017 Barzahlungen in der Höhe von Fr. 89'000.00 und vom 27. Januar 2016 bis
28. Dezember 2016 Barzahlungen in der Höhe von Fr. 389'300.00 an die F._____ GmbH aus (VB 137; 141; 175 S. 3). Auf den entsprechenden Barbelegen wurden jeweils "Maurerarbeiten pauschal" und unter "Baustelle" meist "Diverse Baustellen" oder ein Ortsname aufgeführt, ohne genauere Angaben und ohne die Verrechnung von Materialkosten (VB 137; 141). Vom X. Januar 2016 bis am X. März 2017 war P._____ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Ab dem X. März 2017 wurde er durch AC._____ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift abgelöst (www.zefix.ch; VB 35 S. 2 [Dossier F._____ GmbH]). P._____ nahm jedoch nach seiner Ablösung durch AC._____ ohne Zeichnungsberechtigung noch Barzahlungen in der Höhe von Fr. 89'000.00 entgegen (VB 137; Unterschrift P._____: VB 138 S. 16 f. [Dossier E._____]). Mit Kurznachricht vom 22. Mai 2017 teilte AC._____ der Beschwerdegegnerin mit, dass die F._____ GmbH seit dem 28. Februar 2017 nicht mehr operativ tätig sei und keine Mitarbeiter mehr beschäftige (VB 35 S. 1 [Dossier F._____ GmbH]). Die F._____ GmbH reichte für die Jahre 2016 und 2017 keine Lohndeklarationen bei der Beschwerdegegnerin ein (VB 28 f.; 45; 50 [Dossier F._____ GmbH]) und die auf die eingeschätzten Lohnsummen zu bezahlenden Prämien wurden nicht entrichtet (VB 39; 48; 49; 51 [Dossier F._____ GmbH]). Bei der SVA Aargau meldete die F._____ GmbH im Jahr 2016 zwei Löhne im Gesamtbetrag von Fr. 80'876.00 und in den Jahren 2017 und 2018 keine Löhne mehr (VB 53 [Dossier F._____ GmbH]). Sowohl AC._____ wie auch P._____ haben oder hatten diverse Mandate in Gesellschaften, über die der Konkurs eröffnet wurde (VB 166; 168). Die F._____ GmbH war unter der gleichen Adresse, wie die D._____ GmbH eingetragen (U._____; VB 35 S. 2 [Dossier F._____ GmbH] und VB 1 S. 5 [Dossier D._____ GmbH]). Am X. April 2018 wurde über die F._____ GmbH der Konkurs eröffnet und sie wurde mit SHAB-Publikation vom X. September 2018 gelöscht (www.zefix.ch).
3.3.2. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der ausländischen Unternehmen, die als Subunternehmer der Beschwerdeführerin fungierten, insbesondere Folgendes:
3.3.2.1. Vom 28. April 2016 bis am 30. Juni 2016 richtete die Beschwerdeführerin Barzahlungen in der Höhe von Fr. 40'000.00 an die I._____ (Italien) aus (VB 142 S. 10 f.). Aufgrund von Erfahrungswerten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass rund 60 % des Umsatzes Bruttolöhne seien, weshalb sie der Beschwerdeführerin Fr. 24'000.00 als prämienpflichtige Lohnsumme in Rechnung gestellt hat (VB 175 S. 4).
3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin richtete vom 28. November 2017 bis am 31. Dezember 2017 Barzahlungen in der Höhe von Fr. 38'720.00 an die H._____ (Italien) aus (VB 142 S. 8 f.). Aufgrund von Erfahrungswerten ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass rund 60 % des Umsatzes Bruttolöhne seien, weshalb Fr. 23'232.00 als prämienpflichtige Lohnsumme in Rechnung gestellt wurden (VB 175 S. 3). Auf den aktenkundigen Anträgen für die A1-Bescheinigungen wurde als Arbeitgeber AD._____ und als Arbeitnehmer wurden AE._____, Nationalität Kosovo (VB 193 S. 2 ff.), AF._____, Nationalität Kosovo (VB 193 S. 7 ff.) und AG._____, Nationalität Kosovo (VB 193 S. 12 ff.), aufgeführt. Vom Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn liegt jeweils eine Meldebestätigung der Erwerbstätigkeit von entsandten Arbeitnehmenden vom 11. Oktober 2017 für AE._____ (VB 198 S. 6; BB 15 S. 1), AF._____ (VB 198 S. 2; BB 15 S. 3) und AG._____ (VB 198 S. 4, BB 15 S. 2) vor.
3.3.2.3. Vom 31. Mai 2018 bis am 3. Juli 2018 richtete die Beschwerdeführerin Barzahlungen in der Höhe von Fr. 48'774.00 an die G._____, X._____ (Italien), aus (VB 142 S. 6). Aufgrund von Erfahrungswerten ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass rund 60 % des Umsatzes Bruttolöhne seien, weshalb Fr. 29'264.40 als prämienpflichtige Lohnsumme in Rechnung gestellt wurde (VB 175 S. 3). Auf den aktenkundigen Anträgen für die A1-Bescheinigungen wurde als Arbeitgeber AH._____ und als Arbeitnehmer wurden AI._____, Nationalität Kosovo (VB 192 S. 2 ff.), AJ._____, Nationalität Kosovo (VB 192 S. 6 ff.), AK._____, Nationalität Kosovo (VB 192 S. 10 ff.), AE._____, Nationalität Kosovo (VB 192 S. 14 ff.), AF._____, Nationalität Kosovo (VB 192 S. 18 ff.) und AG._____, Nationalität Kosovo (VB 192 S. 22 ff.) aufgeführt. Vom Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn liegt eine Meldebestätigung der Erwerbstätigkeit von entsandten Arbeitnehmenden vom 8. Mai 2018 für AE._____, AF._____ und AG._____ vor (BB 15 S. 4).
3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der ausländischen Unternehmen ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Einholung der Bestätigung der Ausgleichskasse bzw. des ausländischen Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorhandensein der A1Bescheinigungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung und Eingaben vom 19. Juni 2023 und 10. August 2023) entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Eingaben vom 29. Juni 2023 S. 2 und vom 24. August 2023 S. 1) gemäss Rechtsprechung zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat damit die notwendigen Abklärungsmassnahmen nicht in das Beschwerdeverfahren verschoben. Sie hat die Bestätigungen ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin eingeholt und verursachte dadurch keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens. Die eingeholten Bestätigungen wurden der Beschwerdeführerin zugestellt und diese konnte sich dazu äussern, weshalb auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5). Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.
Diesbezüglich ist jedoch vorliegend festzuhalten, dass das Formular A1 das nationale Sozialversicherungsrecht bescheinigt, das für seinen Inhaber nach den zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geltenden Koordinierungsregeln gilt. Dieses Dokument bescheinigt, dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat (vgl. dazu Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1] Art. 11 bis 16 und Nr. 987/2009 [SR 0.831.109.268.11] Art. 19). Bei Entsendungen zwischen einem Mitgliedstaat der EU und der Schweiz können sich jedoch nur Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der EU auf die Entsendungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berufen (vgl. Art. 2). Bei den ausweislich der Akten bekannten Arbeitnehmenden aus dem Ausland handelt es sich allesamt um Staatsangehörige der Republik Kosovo (vgl. E. 3.3.2. hiervor), welche kein EU-Mitgliedsstaat ist. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (AS 2019 2599) ist sodann erst per 1. September 2019 in Kraft getreten.
3.4.2. Nach dem hier sinngemäss anwendbaren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.4) Art. 1a EntsG gilt, dass ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nach Art. 7 Abs. 1 auf Verlangen nachzuweisen haben. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Art. 1a Abs. 1). Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss den Kontrollorganen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen (Art. 1a Abs. 2): Kopie der Meldung nach Art. 6 oder Kopie der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem Meldeverfahren oder dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetzgebung unterliegt (lit. a); Bescheinigung nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Formular A1; lit. b); Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beziehungsweise der Bestellerin oder dem Besteller; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beziehungsweise der Bestellerin oder des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag; die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden (lit. c).
Zwar wurde ausweislich der Akten für einen Teil der Arbeiter das hier sinngemäss anwendbare Anmeldeverfahren gemäss Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV durchgeführt (bei der H._____ für AE._____ [VB 198 S. 6; BB 15 S. 1], AF._____ [VB 198 S. 2; BB 15 S. 3] und AG._____ [VB 198 S. 4, BB 15 S. 2] und bei der G._____ ebenfalls und nur für AE._____, AF._____ und AG._____ [BB 15 S. 4]). Für die I._____ und die anderen Arbeiter der G._____ liegen jedoch keine entsprechenden Meldebestätigungen vor. Zudem konnte bei allen drei ausländischen Unternehmen der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 1a EntsG in keiner Weise erbracht werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, es obliege einzig und alleine den ausländischen Dienstleistungserbringern, die entsprechenden Papiere zu besorgen, und die Beschwerdeführerin sei ihren Verpflichtungen durch die summarische Prüfung der entsprechenden Papiere vollständig nachgekommen (vgl. Beschwerde S. 13 ff., 18 f.; Stellungnahme vom 24. August 2023 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 1a Abs. 5 EntsG die kontrollierte Person und ihre Auftraggeberin oder ihr Auftraggeber beziehungsweise ihre Bestellerin oder ihr Besteller den Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen müssen, die dem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit der kontrollierten Person dienen und die Auskunft über das bestehende Vertragsverhältnis geben. Dies hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht getan. So konnte die Beschwerdeführerin weder unterzeichnete Belege für Barzahlungen, Subunternehmerverträge oder andere Dokumente zustellen, die die selbstständige Erwerbstätigkeit der betroffenen ausländischen Unternehmen belegen würden. Die Beschwerdeführerin kann ihre Pflichten, die ihr bei der Vergabe von Unteraufträgen an einen ausländischen Dienstleister obliegen, aber nicht ignorieren (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 3 EntsG und Art. 8c EntsV). Dass die G._____, die H._____ und / oder die I._____ selbst die Bauaufträge beschafft, die Bauprojekte und Arbeitsstellen ausgesucht hätten und gegenüber den Kunden in eigenem Namen aufgetreten wären sowie auf eigene Rechnung gehandelt hätten, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ergibt sich solches aus den Akten. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die ausländischen Unternehmen selbst Baumaterial zur Verfügung gestellt hätten und als gleichberechtigte Geschäftspartner aufgetreten wären. Damit hat es sich um reine Ausführarbeiten gehandelt, wobei die ausländischen Firmen kein spezifisches Unternehmerrisiko getragen haben (vgl. E. 2.2.3. hiervor).
Insgesamt ist die selbstständige Erwerbstätigkeit der betroffenen ausländischen Unternehmen damit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_139/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.2.2; 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.4), womit die Barzahlungen an die drei ausländischen Unternehmen als Arbeitsentgelt an in der Schweiz beschäftigte und beitragspflichtige bzw. nach UVG dem Versicherungsobligatorium unterstehende Arbeitnehmende (Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin) zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.1. hiervor). Die diesbezügliche Prämienpflicht der Beschwerdeführerin ist damit zu bejahen.
3.5. 3.5.1. Hinsichtlich der inländischen Unternehmen ist den jeweiligen gleichlautenden Zusammenarbeitsvereinbarungen (vgl. Subunternehmerverträge in VB 147 ff.) zu entnehmen, dass diese jeweils diverse laufende Projekte betroffen hatten. Rabatte für Barzahlungen oder ein Skonto wurden darin entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6) nicht vereinbart (vgl. Subunternehmerverträge in VB 147 ff., jeweils S. 1). Dass solche gewährt worden wären, ist ausweislich der Barbelege denn auch nicht ersichtlich (vgl. Barbelege in VB 133 ff.; 140 f.). Zwar wurde in den Subunternehmerverträgen vereinbart, dass die Beschwerdeführerin für keinerlei ausstehende Sozialversicherungsbeiträge der jeweiligen Firma hafte (VB 147 ff., jeweils S. 2). Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Bestätigungen der Beschwerdegegnerin oder der Ausgleichskasse über den Anschluss und die Zahlung der Prämien eingeholt. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, dass keine Firma so etwas tue (vgl. Beschwerde S. 17), ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst wiederholt eine solche Bestätigung bei der Beschwerdegegnerin hat ausstellen lassen (VB 20 f.; 24 f.; 30; 62; 70; 77; 90 f.; 106 f.; 126 f.;
162 f.).
Dass die B._____ GmbH, die C._____ GmbH, die D._____ GmbH, die E._____ GmbH und / oder die F._____ GmbH selbst die Bauaufträge beschafft, die Bauprojekte und Arbeitsstellen ausgesucht hätten und gegenüber den Kunden in eigenem Namen aufgetreten wären sowie auf eigene Rechnung gehandelt hätten, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ergibt sich solches aus den Akten. Die mittels Barzahlungen entgoltenen Akkordanten waren im Hinblick auf die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin damit in deren Arbeitsorganisation eingebunden und traten ausweislich der Akten nicht nach aussen sichtbar auf (vgl. Einsatzkarten der Beschwerdeführerin für die E._____ GmbH und die F._____ GmbH in VB 210 S. 6 ff., 26, 30 und BB 12.1, 12.3, 13.1 ff. sowie die erfolgte Rechnungsstellung an Auftraggeber durch die Beschwerdegegnerin ohne Erwähnung der betreffenden Unternehmen in VB 210 S. 11 ff., 28 f., 32 f. und BB 12.5 ff., 13.6 ff.) und hatten reine Ausführungsarbeiten – überwiegend wahrscheinlich ohne eigenes Baumaterial – auf Zeit (vgl. Subunternehmerverträge in VB 147 ff. jeweils S. 1; vgl. auch Bargeldbelege in VB 133 ff.; 140 f., woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin lediglich der Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt wurde) getätigt. Sie standen somit in einem Unterordnungsverhältnis und trugen kein spezifisches Unternehmerrisiko (vgl. E. 2.2.3. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1, 4.4). Unabhängig von der – hier nicht ausschlaggebenden (vgl. E. 2.2.2. und 2.3. hiervor) – zivilrechtlichen Einordnung der Vertragsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Unternehmen ist entscheidend, dass mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten kein Inkassorisiko für diese bestand; denn diese hatten nicht mit der Möglichkeit eines Inkassoverlustes von (den Kunden gegenüber fakturierten) Forderungen zu rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Auch sonst war in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin zu erledigenden Akkordarbeiten insgesamt weder die Notwendigkeit beträchtlicher Investitionen noch das Risiko einer Verlust- oder Unkostentragung gegeben. So wurden ausweislich der Akten weder für Baumaterial noch für andere Sachauslagen je Entschädigungen in Rechnung gestellt. Es ist damit von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation nach Vorgabe der Beschwerdeführerin auszugehen. Daran vermögen auch die Bestätigungen von N._____ vom 20. Januar 2023 (BB 11) und P._____ vom 23. Januar 2023 (BB 13.12), in denen ausgeführt wird, dass die C._____ GmbH bzw. die F._____ GmbH für die Beschwerdeführerin auf Baustellen tätig gewesen sei und N._____ bzw. P._____ die vereinbarten Entschädigungen in bar von der Beschwerdeführerin zu Handen der C._____ GmbH bzw. der F._____ GmbH entgegengenommen habe, nichts zu ändern. Zudem war P._____ ab dem X. März 2017 nicht mehr zeichnungsberechtigt und nahm ab dann trotzdem noch Barzahlungen entgegen (vgl. E. 3.3.1.5. hiervor).
Unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Rechtsform der GmbH der B._____ GmbH, der C._____ GmbH, der D._____ GmbH, der E._____ GmbH und der F._____ GmbH vorliegend aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen, und die erwähnten Gesellschaften – zumindest im Verhältnis zur Beschwerdeführerin – keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfalteten. Auch ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen eine gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen bei den betroffenen Unternehmen auszuschliessen. So führten die erwähnten Gesellschaften selbst aus, nicht mehr aktiv zu sein (vgl. VB 45 S. 1 und 52 S. 5 [Dossier C._____ GmbH];
72 S. 7 f. [Dossier D._____ GmbH]; 132 S. 2, 133 S. 2 und 138 S. 13 ff. [Dossier E._____]; 35 S. 1 [Dossier F._____ GmbH]) und keine oder zumindest nur noch wenige Arbeitnehmende zu beschäftigen (vgl. VB 6 S. 1 [Dossier B._____ GmbH]; 52 S. 5 [Dossier C._____ GmbH]; 72 S. 7 f. [Dossier D._____ GmbH]; 138 S. 11 [Dossier E._____]; 35 S. 1 [Dossier F._____ GmbH]), sowie gaben sie bei der Beschwerdegegnerin und / oder der Ausgleichskasse für die jeweils fragliche Zeit keine Lohnsummen mehr an (vgl. VB 18 [Dossier B._____ GmbH]; 54 S. 2 und 58 [Dossier C._____ GmbH]; 69 [Dossier D._____ GmbH]; 136 [Dossier E._____ GmbH]; 28 f., 45, 50, 53 [Dossier F._____ GmbH]). Nach diesen Zeitpunkten, in denen die erwähnten Gesellschaften gemäss eigenen Angaben nicht mehr aktiv gewesen sind und keine oder zumindest nur noch wenige Arbeitnehmende beschäftigt hatten und bei der Beschwerdegegnerin und / oder der Ausgleichskasse keine Lohnsummen mehr angegeben hatten, sind jedoch jeweils hohe Bargeldbeträge von der Beschwerdeführerin an diese Gesellschaften geflossen. Diese Rechtsgestaltung erscheint den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen. Dies zeigen auch die diversen Ungereimtheiten, wie dass der Subunternehmervertrag mit der B._____ GmbH vom 2. November 2018 und die Deklaration des Subunternehmers bezüglich Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen vom 5. November 2018 mit der Adresse S._____ vermerkt und als Vertreter J._____ in der Funktion als Geschäftsführer aufgeführt wurde (VB 150), obwohl zu diesem Zeitpunkt der Sitz und die Rechnungsadresse der B._____ GmbH noch an der T._____ und K._____ das einzige eingetragene Organ mit Zeichnungsberechtigung war (www.zefix.ch), dass die D._____ GmbH und die F._____ GmbH unter der gleichen Adresse eingetragen waren (U._____; VB 1 S. 5 [Dossier D._____ GmbH] und VB 35 S. 2 [Dossier F._____ GmbH]), dass P._____ sowohl vom X. Januar 2016 bis X. März 2017 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der F._____ GmbH wie auch vom X. März 2018 bis zum Konkurs einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH war und dennoch ab dem X. März 2017, als er durch AC._____ als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der F._____ GmbH abgelöst worden war (www.zefix.ch; VB 35 S. 2 [Dossier F._____ GmbH]), ohne Zeichnungsberechtigung weiterhin Barzahlungen entgegennahm (VB 137; Unterschrift P._____: VB 138 S. 16 f. [Dossier E._____]), und dass schliesslich N._____ (VB 169), P._____ (VB 168) und AC._____ (VB 166) diverse Mandate in Gesellschaften hatten, über die der Konkurs eröffnet werden musste.
Da das gewählte Vorgehen aufgrund der Konkurse dieser Gesellschaften (vgl. E. 3.3.1. hiervor) zudem tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis geführt hat, ist die Annahme einer (rechtsmissbräuchlichen) Beitragsumgehung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2). Damit kommt die rechtliche Selbstständigkeit der erwähnten Gesellschaften aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht und soweit hier relevant nicht zum Tragen.
3.5.2. Nach dem Gesagten sprechen vorliegend die Indizien sowohl für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als auch für die Annahme des Regelfalls, wonach Akkordanten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. E. 2.3 und 2.2.5. hiervor; überwiegende Wahrscheinlichkeit, vgl. E. 2.4. hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die in Frage stehenden Barzahlungen zu Recht als Lohn für unselbstständige Arbeit (Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin) qualifiziert, womit eine diesbezügliche Prämienpflicht der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen ist.
3.6. Die Berechnung der massgebenden Differenzlohnsummen für die Jahre 2016 bis 2019 sowie der darauf geschuldeten Prämien für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung (vgl. VB 176 S. 2) wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wäre. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (VB 248) damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 nachträglich Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 111'346.20 in Rechnung gestellt hat.
4.
Mit Ausfällung des vorliegenden Urteils werden die Anträge auf Wiederherstellung (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 4) bzw. auf Entzug (vgl. Vernehmlassung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2017 vom 28. März 2018 E. 4).
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
5.2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 400.00 (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. November 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker