VBE.2023.105
VBE.2023.105 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-01-29
29. Januar 2024Deutsch13 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.105 / lf / sc Art. 8 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, A...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.105 / lf / sc Art. 8
Urteil vom 29. Januar 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene 1 B._____
Beigeladene 2 C._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. Januar 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 1997 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % rückwirkend ab dem 1. September 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 8. November 2002 setzte die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 46 % mit Wirkung ab dem 1. November 2002 auf eine Viertelsrente herab bzw. es blieb infolge Vorliegens eines Härtefalles bei einer halben Invalidenrente.
1.2. Im Rahmen einer im Juli 2011 eingeleiteten Revision von Amtes wegen tätigte die Beschwerdegegnerin berufliche und medizinische Abklärungen und gewährte der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.719 vom 6. Juni 2019 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.3. Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) begutachten (Gutachten der SMAB AG, St. Gallen [SMAB], vom 10. Mai 2021). Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. September 2021 wiederum per 31. August 2018 auf und verneinte darüber hinaus einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.417 vom 18. März 2022 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführerin die bisherige Rente einstweilen weiterhin zugesprochen wurde.
1.4. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil verfügte die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2023 die Wiedergewährung der bisherigen Rentenleistungen ab dem 1. September 2018. Dabei wurde die Rentennachzahlung mit
einer "Rückforderung D._____" und den persönlichen AHV-Beiträgen der Beschwerdeführerin der Jahre 2018 bis 2022 verrechnet.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2023 abzuändern und es sei diese zu verpflichten der Beschwerdeführerin die zugesprochene Invalidenrente ohne Verrechnung einer Rückforderung gegenüber dem Ehemann und von AHV-Beiträgen der Jahre 2018 bis 2022 zu leisten.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsbeistand zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 29. März 2023 wurden die beiden beruflichen Vorsorgeeinrichtungen der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liessen sich in der Folge beide nicht vernehmen.
2.4. Mit Schreiben vom 29. März 2023 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.
2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde die SVA Aargau, Ausgleichskasse, Abteilung Beiträge, aufgefordert, die Unterlagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes betreffend Erlasseinschätzung und Abweisung Erlass einzureichen. Am 24. Juli 2023 wurden die entsprechenden Unterlagen eingereicht.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die in der Verfügung vom 25. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 246) vorgenommene Verrechnung der "Rückforderung D._____" in der Höhe von Fr. 7'705.00 und der nicht
bezahlten persönlichen AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis am 31. Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'248.95 mit der Nachzahlung der IV-Rente rechtmässig ist.
Unbestritten und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden sind die mit Verfügung vom 25. Januar 2023 erfolgte Wiedergewährung der bisherigen Rentenleistungen ab dem 1. September 2018 sowie die massliche Festsetzung der Nachzahlung der Rentenbetreffnisse (vgl. Beschwerde S. 3).
2.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen namentlich Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG verrechnet werden. Diese Bestimmung ist nach Art. 50 Abs. 2 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar. Durch den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG wurde normativ sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen geschaffen (vgl. BGE 136 V 286 E. 4.1 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 50 IVG). Bei den Forderungen der AHV und der IV handelt es sich um intrasystemische Forderungen, da nach der Konzeption des ATSG die AHV und IV zusammen als eine Sozialversicherung gelten (Art. 63 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 139 E. 6.3.2 S. 146). Die Verrechnung kann sich weiter sowohl auf laufende Renten der ersatzpflichtigen Person beziehen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl., 2016, S. 1330 Rz. 457) wie auch auf Rentennachzahlungen (BGE 136 V 286 E. 4.1 S. 288; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.2). Schliesslich wird es im Sozialversicherungsrecht zugelassen, dass eine Verrechnung auch erfolgt, wenn Schuldner und Gläubigerin nicht identisch sind; es reicht insoweit aus, dass die Bedingung einer unter sicherungstechnischem oder rechtlichem Aspekt engen Beziehung erfüllt ist (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 20 AHVG).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, zwar sei eine Verrechnung von ausstehenden AHV-Beiträgen mit der Nachzahlung einer Invalidenrente grundsätzlich zulässig. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann in der Zeit ab dem Jahr 2016 jeweils Erlassgesuche für die AHV-Beiträge gestellt hätten und diese Erlassgesuche gutgeheissen worden seien. Mit der hier angefochtenen Verfügung würden somit erlassene Beitragsforderungen verrechnet, was nicht angehe. Eine erlassene Forderung sei nicht fällig, weshalb eine Verrechnung nach Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht möglich sei. Zudem verbiete sich eine Verrechnung auch, da beim Erlass einer Forderung der Gläubiger auf die Durchsetzung seiner Forderung gegenüber der Schuldnerin verzichte. In den Verfügungen, in welchen die Beitragsschuld erlassen worden sei, sei des Weiteren keine Bedingung gestellt worden, unter welcher der Erlass rückgängig gemacht werden könnte. Deshalb könnte auf jene Verfügungen nur gestützt auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückgekommen werden. Erst wenn die Erlassverfügungen aufgehoben würden, wäre es möglich, diese Gegenforderung mit einer Nachzahlung von Rentenleistungen zu verrechnen. Die Verfügungen, in welchen die AHV-Beiträge erlassen worden seien, seien aber immer noch rechtskräftig und an diesen habe sich seit deren Erlass nichts geändert. Somit fehle es an einer gültigen Gegenforderung der Beschwerdegegnerin, mit welcher die Nachzahlung der Rentenleistungen verrechnet werden könnte (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
Zudem wäre vor der Verrechnung zu prüfen gewesen, ob die Gegenforderung in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingreife. Nur wenn eine Sozialhilfebehörde der versicherten Person in der Zeit, für welche Renten nachbezahlt würden, Vorschussleistungen erbracht habe, stelle das beitreibungsrechtliche Existenzminimum keine zu berücksichtigende Verrechnungsschranke dar. Da die Beschwerdeführerin in der Zeit seit dem Jahr 2018 nicht von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, müsste somit bei einer allfälligen Verrechnung zuerst geprüft werden, ob diese in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingreife, was vorliegend geltend gemacht werde. Selbst wenn also eine Gegenforderung verrechnet werden könnte, müsste die Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beachtet werden (vgl. Beschwerde S. 4).
3.2
Ausweislich der von der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 24. Juli 2023 eingereichten Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 9. März und 7. April 2022 die Leistung des AHV/IV/EO-(Mindest-)Beitrages für die Beitragsjahre 2018 bis und mit 2020 erlassen; dies jeweils verbunden mit dem Hinweis, dass ein allfälliges Erwerbseinkommen zwingend der Ausgleichskasse zur Verrechnung gemeldet werden müsse.
Da der Beschwerdeführerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 rückwirkend ab dem 1. September 2018 die bisherigen Rentenleistungen wiedergewährt wurden, zog die Kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (eingereicht mit Eingabe vom 24. Juli 2023) den gewährten Erlass der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis Ende 2020 sinngemäss in Wiedererwägung und lehnte einen Beitragserlass ab dem 1. September 2018 ab. Die Ausgleichskasse stellte der Beschwerdeführerin in dieser Verfügung weiter die Verrechnung der geforderten Beiträge für die Zeit vom 1. September 2019 bis am 31. Dezember 2022 mit der Nachzahlung der IV-Rente in Aussicht.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten fehlenden Rückkommensgründe ist auf die – soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft erwachsene – Verfügung der Kantonalen Ausgleichskasse vom 25. Januar 2023 zu verweisen. Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist, dass beide Forderungen im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind. Ob die Gegenforderung bestritten ist, spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.1.). Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der Beitragsforderung zudem nicht Verfahrensgegenstand (vgl. Urteil des eidg. Versicherungsgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.2), womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
3.3
Überdies ist jedoch zu beachten, dass, wenn eine Verrechnung von Leistungen und Forderungen grundsätzlich zulässig ist, diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen darf. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252).
Gestützt auf die dargelegte Rechtslage ging die Beschwerdegegnerin damit zwar zu Recht davon aus, dass eine Verrechnung mit AHV-Beitragsforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig sei. Indessen hat sie ausser Acht gelassen, dass für die Verrechnung einer Forderung mit auszurichtenden Leistungen das Existenzminimum der Beschwerdeführerin für den entsprechenden Zeitraum zu respektieren ist bzw. ist ausweislich der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 (VB 246) sowie den weiteren Akten nicht ersichtlich, ob abgeklärt wurde, ob und bejahendenfalls inwieweit das Existenzminimum der Beschwerdeführerin durch die Verrechnung tangiert wird.
Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG aber zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Es ist allerdings zu beachten, dass sich Verwaltungsbehörden nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen dürfen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden (BGE 116 V 182 E. 3c mit Hinweis).
Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG aber zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Es ist allerdings zu beachten, dass sich Verwaltungsbehörden nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen dürfen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden (BGE 116 V 182 E. 3c mit Hinweis).
Die vorgenommenen Verrechnungen in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2023 (VB 246 S. 2) der AHV-Beiträge vom 1. September 2018 bis am 31. Dezember 2022 lassen jegliche Bezugnahme auf das Existenzminimum der Beschwerdeführerin vermissen. Zudem findet sich in der angefochtenen Verfügung keine Begründung, woraus die "Rückforderung D._____" besteht. Die Beschwerdegegnerin begründete die vorgenommenen Verrechnungen damit nicht rechtsgenüglich, womit diese nicht umfassend nachvollzogen bzw. überprüft werden können und die Beschwerdeführerin diese auch nicht sachgerecht anfechten konnte. Die Beschwerdegegnerin hat damit (zumindest) ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in schwerer Weise verletzt. Dies führt rechtsprechungsgemäss, wie vorangehend ausgeführt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgenommen werden, da die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der Vernehmlassung keine entsprechenden Ausführungen dazu gemacht hat. Weder der Beschwerdeführerin noch dem Gericht ist damit die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verrechnungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 (VB 246) vollumfänglich möglich.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums prüft, ob und gegebenenfalls inwieweit sie AHV-Beitragsforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2022 mit der der Beschwerdeführerin den für den nämlichen Zeitraum nachzuzahlenden Rentenleistungen verrechnen kann und anschliessend neu verfügt.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern nur um den Auszahlungsmodus (Verrechnung) geht (Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. Januar 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker