Lexipedia

Entscheid

VBE.2023.109

VBE.2023.109 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-09-29

29. September 2023Deutsch10 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.109 / lf / nl Art. 117 Urteil vom 29. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ AG, führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnh...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.109 / lf / nl Art. 117

Urteil vom 29. September 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ AG, führerin

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladener B._____ gesetzlich vertreten durch C._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Medizinische Massnahmen (Verfügung vom 24. Januar 2023; B._____)

Sachverhalt

1.

Der am 9. Februar 2022 geborene Beigeladene wurde am 2. Mai 2022 von seinen Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge Informationen zur medizinischen Situation des Beigeladenen ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 erteilte sie Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI (angeborene Atresie und Hypoplasie der Gallenwege) für den Zeitraum vom 15. April 2022 bis am 28. Februar 2042.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin, bei welcher der Beigeladene krankenversichert ist, mit Eingabe vom 23. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Aargau vom 23.01.2023 sei aufzuheben.

2. Die Sozialversicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, sei zur Übernahme der Kosten für die Diagnostik und die Behandlung des Geburtsgebrechens GG Ziffer 291 bereits ab dem 12.04.2022 bis am 28.02.2042 zu verpflichten.

3. Die Sozialversicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, habe die Kosten der Diagnostik des Geburtsgebrechens im Umfang von CHF 5'225.90 zu übernehmen. Eventualiter: Die Sache sei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. März 2023 wurde die versicherte Person im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Stellungnahme vom 24. April 2023 stellte der Beigeladene folgende Anträge:

"1. Die Beschwerde der A._____ AG vom 23.02.2023 sei gutzuheissen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Verfügung vom 24. Januar 2023 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI für den Zeitraum vom 15. April 2022 bis am 28. Februar 2042 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI zur Übernahme der Kosten für die Diagnostik und die medizinischen Massnahmen bereits ab dem 12. April 2022 bis am 28. Februar 2042 zu verpflichten (vgl. Beschwerde S. 4 f.).

Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2023 die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI zu Recht erst ab dem 15. April 2022 erteilt hat.

2.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e).

Der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG entsteht, sobald die Diagnose gesichert oder überwiegend wahrscheinlich ist und das Geburtsgebrechen behandlungsbedürftig ist (zur Behandlung gehört auch die ärztliche Überwachung eines sicher festgestellten Geburtsgebrechens) und eine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit besteht (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME, in der vorliegend relevanten, ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung], Rz. 14 1/22).

3.

3.1

3.1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 (VB 50) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Kinderund Jugendmedizin, vom 16. November 2022. Diese hielt fest, laut KSME entstehe der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG, sobald die Diagnose gesichert oder überwiegend wahrscheinlich sei und das Geburtsgebrechen behandlungsbedürftig sei. Der stationäre Aufenthalt vom 12. bis 14. April 2022 habe zur weiteren Diagnostik und differentialdiagnostischen Abklärung gedient. Insofern gehe dieser stationäre Aufenthalt noch nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Grundsätzlich könne die Diagnose einer Gallengangsatresie nach diesem stationären Aufenthalt als überwiegend wahrscheinlich und im Weiteren als behandlungsbedürftig gelten, weshalb der Beginn der Kostengutsprache der 15. April 2022 sei (VB 29 S. 2).

3.1.2

Im Austrittsbericht vom 14. April 2022 des Kantonsspitals E._____, in welchem der Beigeladene vom 12. bis am 14. April 2022 hospitalisiert war, wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 25 S. 2):

"Hauptdiagnosen

1.

Verdacht auf Gallengangsatresie

2.

Klinefelter-Syndrom - ED im Rahmen der 2. Trimester-Genanalyse; XXY

Nebendiagnosen

3.

Status nach prolongiertem Ikterus neonatorum"

Dr. med. F._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, und Assistenzarzt G._____ führten aus, sie hätten den Beigeladenen stationär zur Überwachung und weiteren Abklärung bei Verdacht auf Gallengangsatresie aufgenommen. Im Labor hätten sich eine deutliche Cholestase und eine Lebersynthesestörung gezeigt. Ein initialer Vitamin-K Mangel habe ausgeglichen werden können, worunter sich die Gerinnungswerte normalisiert hätten. Die Abdomen-Sonographie habe den Verdacht auf eine Gallengangsatresie bestätigt. Die weiteren Abklärungen hätten ein Allagile-Syndrom und eine Cystische Fibrose unwahrscheinlich gemacht (VB 25 S. 3). Zur weiteren Abklärung und Behandlung hätten sie Kontakt mit dem Schweizer Kinderleberzentrum aufgenommen, welches die Familie aufbieten werde (VB 25 S. 4).

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass im Kantonsspital E._____ während des Aufenthalts vom 12. bis am 14. April 2022 insbesondere diagnostische Abklärungen stattgefunden hätten. Umstritten sei vorliegend die Frage, ob diese Abklärungsmassnahmen von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien oder nicht. Vorliegend gehe es primär um die für die Diagnose des Geburtsgebrechens notwendigen Abklärungsmassnahmen (vgl. Beschwerde S. 4). Die Voraussetzungen für die Übernahme der Abklärungskosten durch die Beschwerdegegnerin seien im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Die diagnostischen Massnahmen seien für die Beurteilung des Anspruchs und für den Ausschluss anderer Diagnosen unerlässlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei daher im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI zur Übernahme der Kosten für die Diagnostik und die medizinischen Massnahmen ab dem 12. April 2022 bis am 28. Februar 2042 zu verpflich-ten (vgl. Beschwerde S. 5).

3.3

Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG entsteht der Anspruch auf medizinische Massnahmen, wenn unter anderem das Leiden fachärztlich diagnostiziert ist, wenn also die Diagnose gesichert oder überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. E. 2. hiervor). Zwischen den Parteien ist unumstritten und aus den Akten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, als dass die Diagnose des Geburtsgebrechens Ziff. 291 GgV-EDI einer Gallengansatresie des Beigeladenen erst frühestens nach dem Aufenthalt im Kantonsspital E._____ vom 12. bis am 14. April 2022 als fachärztlich diagnostiziert und damit als gesichert oder als überwiegend wahrscheinlich zu gelten hat. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI erst ab dem 15. April 2023 erteilt hat.

3.4

Gemäss Art. 3novies Abs. 2 lit. b IVV vergütet die Invalidenversicherung auch diagnostische Massnahmen, die der Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienen. Diagnostische Massnahmen gehören aber nicht zu den medizinischen Massnahmen i.S.v. Art. 13 IVG, sondern zu den Abklärungsmassnahmen i.S.v. Art. 78 Abs. 3 aIVV bzw. Art. 45 Abs. 1 ATSG (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 13 IVG mit Hinweisen auf BBl 2017 2650; SVR 2014 IV Nr. 11 = 9C_921/2013). Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V

393.

E. 2.1 S. 396).

Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 (VB 50) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI für den Zeitraum vom 15. April 2022 bis am 28. Februar 2042 erteilt (VB 50). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zum Anspruch auf die Kostenübernahme für diagnostische Massnahmen, welche nicht zu den medizinischen Massnahmen i.S.v. Art. 13 IVG gehören, äussert, fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 (VB 50) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 291 GgV-EDI für den Zeitraum vom 15. April 2022 bis am 28. Februar 2042 erteilt (VB 50). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zum Anspruch auf die Kostenübernahme für diagnostische Massnahmen, welche nicht zu den medizinischen Massnahmen i.S.v. Art. 13 IVG gehören, äussert, fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.3. Der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 29. September 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Fricker