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Entscheid

VBE.2023.11

VBE.2023.11 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-04-25

25. April 2023Deutsch13 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.11 / lf / sc Art. 43 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.11 / lf / sc Art. 43

Urteil vom 25. April 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der Beschwerdeführer führt als Inhaber das Einzelunternehmen C. mit Sitz in Q. Nachdem er – auf entsprechendes Gesuch hin – bereits vom 17. März 2020 bis am 16. September 2020 Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezogen hatte, meldete er sich am 5. Januar 2021 für die Monate Oktober bis Dezember 2020, am 28. Februar 2021 für die Monate September 2020 und Januar 2021 sowie am 25. März 2021 für den Monat Februar 2021 abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an. Mit Abrechnung vom 4. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer für die Monate Oktober bis Dezember 2020, mit Abrechnung vom 1. März 2021 für die Monate September 2020 und Januar 2021 und mit Abrechnung vom 26. März 2021 für den Monat Februar 2021 "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" ausgerichtet.

1.2. Mit Schreiben vom 27. August 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin informiert, dass sie im Auftrag des Bundes bei den Beziehenden von Corona-Erwerbsersatzentschädigungen Stichprobenkontrollen durchführe und sein Betrieb dafür ausgewählt worden sei. Die Prüfung seiner Angaben zu Umsatz- und Einkommenseinbussen werde bei ihm vor Ort durch die externe Revisionsstelle Ernst & Young durchgeführt werden. Nach dem Eingang des Berichts von Ernst & Young vom 21. Juli 2022 über die Stichprobenkontrolle forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juli 2022 zu Unrecht bezahlte "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" für die Monate September 2020 sowie Januar und Februar 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'231.90 vom Beschwerdeführer zurück mit der Begründung, dass in diesen Monaten der Mindestumsatzrückgang von 55 % respektive 40 % nicht erreicht gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Replik vom 17. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.

Erwägungen

1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ursprünglich formlos zugesprochene "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" für die Monate September 2020, Januar 2021 und Februar 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'231.90 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 662) zurückgefordert hat.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Erlass der Rückforderung ersucht (vgl. Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgt: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

1.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Erlass der Rückforderung ersucht (vgl. Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgt: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG).

Vorliegend ist noch keine Verfügung der Beschwerdegegnerin über die Frage des Erlasses der Rückforderung ergangen. Der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 (VB 662) beschränkt sich auf die Frage, ob die "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" für die Monate September 2020 und Januar sowie Februar 2021 grundsätzlich zurückgefordert werden durfte. Auf das im vorliegenden Verfahren gestellte sinngemässe Erlassgesuch ist daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

2.

2.1. 2.1.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst.

2.1.2. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 in Kraft gestandenen und hier massgebenden Fassung (rückwirkend angepasst mit Änderungen vom 4. November 2020 [AS 2020 4571]) hatten nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fielen, Anspruch auf eine Entschädigung, wenn deren Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b) und sie im Jahr 2019 für die betroffene Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt hatten (lit. c).

Die Erwerbstätigkeit galt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 (vgl. AS 2020 4571) respektive 19. Dezember 2020 (vgl. AS 2020 5829) in Kraft gestandenen Fassung als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % respektive 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorlag.

2.1.3. Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020). Nach Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 in Kraft gestandenen Fassung werden die Anspruchsvoraussetzungen in regelmässigen Zeitabständen überprüft (Abs. 1; vgl. AS 2020 3705). Zu diesem Zweck können die AHV-Ausgleichskassen Stichproben selbst vornehmen oder durch externe Sachverständige vornehmen lassen (Abs. 2; vgl. AS 2020 4571).

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung von bereits zugesprochenen Leistungen nach Art. 25 ATSG unterliegt unter anderem den Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; UELI KIESER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 25 ATSG).

2.2.2. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue

Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V

105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen).

Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.2).

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

3.

3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf den Bericht über die Stich-

probenkontrolle durch Ernst & Young vom 21. Juli 2022 (vgl. E. 2.1.3. hiervor) aus, dass der vom Beschwerdeführer erzielte durchschnittliche monatliche Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 Fr. 23'064.91 betrage. Da sich der effektive Umsatz im September 2020 auf Fr. 44'238.40 und im Januar und Februar 2021 jeweils auf Fr. 45'166.90 belaufen habe, liege in diesen Monaten keine Umsatzeinbusse und damit keine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit vor. Die Entschädigung für diese drei Monate im Gesamtbetrag von Fr. 10'231.90 sei daher zu Unrecht bezogen worden und müsse zurückbezahlt werden (VB 663, 665).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, der Erwerbsausfall sei bei einem Selbstständigerwerbenden der Reingewinn. Dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Umsatz stütze, widerspreche dem Wortlaut "Erwerbsausfall". Auch wenn die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf den Umsatz abstelle, müsse erwähnt werden, dass er (der Beschwerdeführer) allein durch die vom Bundesrat erlassenen Massnahmen den Camper vorzeitig habe verkaufen müssen, um überhaupt liquid zu bleiben. So habe ein Verlust beim Camper hingenommen werden müssen, da er den Camper nicht noch, wie sonst immer, bis im Herbst habe vermieten und erst nach der Saison zum gleichen Preis habe verkaufen können. Damit sei es ihm durch die bundesrätlichen Massnahmen nicht möglich gewesen, aus der Campervermietung einen Gewinn zu erzielen, womit er einen Erwerbsausfall erlitten habe (vgl. Beschwerde, Replik).

3.3. 3.3.1. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem erlittenen Erwerbsausfall ist darauf hinzuweisen, dass als Anspruchsvoraussetzung für "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" – neben dem geforderten erlittenen Erwerbs- oder Lohnausfall (Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) – zusätzlich gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall seine Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt gewesen sein muss. "Massgeblich eingeschränkt" bedeutet gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (in der seit dem 17. September 2020 in Kraft stehenden Fassung; vgl. AS 2020 4571) respektive 40 % (in der seit dem 19. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung; vgl. AS 2020 5829) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegt (vgl. E. 2.1.2. hiervor). Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat die Beschwerdegegnerin damit korrekterweise auf die monatlichen Umsätze der Einzelfirma des Beschwerdeführers abgestellt. Aus welchen Gründen die Camper verkauft wurden und ob der Beschwerdeführer aufgrund der Verkäufe in der Folge keine Mieteinnahmen mehr erzielen konnte, ist bei der Berechnung des effektiven Umsatzes der hier in Frage stehenden Monate unerheblich.

3.3.2. In den Meldebelegen zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 28. Februar 2021 für die Monate September 2020 (VB 49) und Januar 2021 (VB 52) sowie vom 25. März 2021 für den Monat Februar 2021 (VB 57) hatte der Beschwerdeführer jeweils einen Umsatz von Fr. 0.00 angegeben. Basierend auf dieser Selbstdeklaration des Beschwerdeführers richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Abrechnung vom 1. März 2021 für die Monate September 2020 und Januar 2021 (VB 55) und mit Abrechnung vom 26. März 2021 für den Monat Februar 2021 (VB 58) "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" aus.

Gestützt auf den Bericht über die Stichprobenkontrolle durch Ernst & Young vom 21. Juli 2022 (VB 61) und die von der externen Revisionsstelle eingeholten Unterlagen des Beschwerdeführers berechnete die Beschwerdegegnerin sodann einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 in der Höhe von Fr. 23'064.91 (VB 665) und die effektiven Umsätze der Monate September 2020 (Fr. 44'238.40; VB 665), Januar und Februar 2021 (jeweils Fr. 45'166.90; VB 665). Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Diese Berechnungen ergeben sich zudem nachvollziehbar aus den Akten, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Da damit keine Umsatzeinbusse in den Monaten September 2020, Januar 2021 und Februar 2021 im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorlag, ist die gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geltende Anspruchsvoraussetzung der massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer für diese Monate klarerweise nicht gegeben.

Die Abrechnungen der "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" vom 1. und 26. März 2021 betreffend die Monate September 2020 sowie Januar und Februar 2021 (VB 55; 58) erweisen sich damit aufgrund der erheblichen, neu entdeckten Tatsachen als anfänglich tatsächlich unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, revisionsweise gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die Abrechnungen der "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" betreffend die Monate September 2020 sowie Januar und Februar 2021 zurückzukommen und sie hat dies mit Verfügung vom 22. Juli 2022 (VB 642) fristgerecht getan (vgl. E. 2.2. hiervor).

3.3.3. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Rückforderungsbetrag von Fr. 10'231.90 wird vom Beschwerdeführer sodann nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 (VB 662) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. April 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker