VBE.2023.110
VBE.2023.110 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-09-29
29. September 2023Deutsch14 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.110 / ss / nl Art. 119 Urteil vom 29. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Martin Frana, Rec...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2023.110 / ss / nl Art. 119
Urteil vom 29. September 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Martin Frana, Rechtsanwalt, Marktgasse 10a, 4310 Rheinfelden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 11. Januar 2023)
Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist selbstständigerwerbender Geschäftsführer eines Textilhandel-Betriebs. Am 28. März 2019 meldete er sich wegen rechtsseitiger Fussbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht, in deren Rahmen sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und wiederholter Rücksprache mit einem Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2023 eine vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 befristete ganze Rente zu.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Es sei die Verfügung vom 11. Januar 2023 aufzuheben.
2. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2023 sei die Sache zur Neubeurteilung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei die Verfügung vom 11. Januar 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 eine ganze Rente, ab dem 1. Juli 2021 eine Viertelrente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 [eine] IV-Rente mit einem prozentualen Anteil von 40% zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Mai 2023 wurde die B._____ als aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Eingabe vom 5. Mai 2023 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines Rentenanspruchs am 1. Oktober 2019 lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 10 % bestanden habe. Erst ab dem operativen Eingriff vom 9. September 2020 sei eine längerfristige, rentenbegründende (zuerst 100%ige, später 80- bzw. 60%ige) Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. März 2021 ausgewiesen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei seit Oktober 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar seien. Da aus dem entsprechenden Einkommensvergleich, bei welchem sowohl das Invalidenals auch das Valideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen seien, ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere, sei die Rente per 30. Juni 2021 zu befristen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109 S. 5 ff.).
1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines Rentenanspruchs am 1. Oktober 2019 lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 10 % bestanden habe. Erst ab dem operativen Eingriff vom 9. September 2020 sei eine längerfristige, rentenbegründende (zuerst 100%ige, später 80- bzw. 60%ige) Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. März 2021 ausgewiesen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei seit Oktober 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar seien. Da aus dem entsprechenden Einkommensvergleich, bei welchem sowohl das Invalidenals auch das Valideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen seien, ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere, sei die Rente per 30. Juni 2021 zu befristen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109 S. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, angesichts der nach dem Unfall vom 7. März 2020 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er ab dem 1. Juni und nicht erst ab dem 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente (Beschwerde Ziff. 69). Zudem sei der Invaliditätsgrad für die Zeit ab dem Wiedererlangen einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit fehlerhaft bestimmt worden. Richtigerweise sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Festsetzung des Valideneinkommens auf die tatsächlichen Zahlen betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen (Beschwerde, Ziff. 34 ff.). Letztere seien auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht massgebend, sei ihm die Aufgabe der Tätigkeit als Selbstständigerwerbender doch nicht zumutbar (Beschwerde, Ziff. 58 ff.). Zudem seien das Willkürverbot (Beschwerde, Ziff. 70 f.) und sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde, Ziff. 72 ff.) verletzt worden. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % beruhende Rente zuzusprechen (Beschwerde, Ziff. 77).
1.2. Streitig sind demnach die Höhe und Dauer des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.
2.
2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.
3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2023 (VB 109) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 6. April 2021 (VB 56 S. 3 ff.), 4. März 2022 (VB 79 S. 2 ff.) und 17. August 2022 (VB 94 S. 2 f.).
In ersterer hielt dieser im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich am 26. April 2016 eine Calcaneusfraktur rechts zugezogen, die in Fehlstellung verheilt sei. Nach einer korrigierenden subtalaren Arthrodese im Sommer 2017 habe sich der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 eine Fibulafraktur rechts zugezogen, die in der Folge problemlos abgeheilt sei. Daraufhin habe dieser sich, nachdem er sich am 6. März 2020 den rechten Fuss verdreht habe, am 9. September 2020 wegen eines OSG-Impingements und einer lateralen Instabilität des OSG einem weiteren operativen Eingriff am rechten Fuss unterzogen. Am 15. Dezember 2020 sei die Zunahme an Stabilität im Sprunggelenksbereich bei weiterhin bestehenden Schmerzen im Bereich des OSG ventral vermerkt worden. Am 16. März 2021 sei gemäss den behandelnden Ärzten eine tendenzielle Besserung eingetreten. Eine Calcaneusfraktur mit Gelenkflächen-Depression im Erwachsenenalter stelle eine Verletzung dar, die kaum je ohne Dauerschaden ausheile (VB 56 S. 3). Ab dem 1. März 2019 habe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine solche von 90 % bestanden, sofern der Beschwerdeführer dabei schwere Gegenstände habe heben oder Leitern besteigen müssen. Die von den behandelnden Ärzten im Anschluss an das Ereignis vom 6. März bis am 3. Mai 2020 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit anschliessend nochmals 50%iger Arbeitsunfähigkeit bis zur Operation am 9. September 2020 sei für ihn nicht nachvollziehbar. Vielmehr lasse sich gestützt auf den entsprechenden Notfall-Bericht des Spitals E._____ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis zum 15. März 2020 rechtfertigen. Mit der letzten Operation vom 9. September 2020 habe wieder eine längere Phase von Arbeitsunfähigkeit begonnen. Laut Bericht der Klinik F._____ vom 16. März 2021 (vgl. VB 54 S. 2 f.) sei es dann zu einer tendenziellen Besserung gekommen. Zwar könne nicht von einer Normalität gesprochen werden, eine schwere Behinderung liege jedoch nicht vor (VB 56 S. 4).
3.2. Nach einem weiteren operativen Eingriff am rechten Fuss am 1. November 2021 hielt Prof. Dr. med. D._____ am 4. März 2022 fest, es sei auch in Zukunft von mehr oder weniger ausgeprägten Defiziten auszugehen. In der angestammten Tätigkeit "(Verkauf, Lager)" sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen – eine Einschränkung von 20 % sei für die leichte Schonung des Beines zu veranschlagen. Eine angepasste Tätigkeit, die vorwiegend sitzend erledigt werden könne, sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar (VB 79 S. 3).
3.3. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2022 gab Prof. Dr. med. D._____ schliesslich an, der Beschwerdeführer sei "als Lagerarbeiter eingestellt". Da bei dieser Tätigkeit auch Stehen und Gehen wesentliche Teile des Tätigkeitsprofils seien, liege diesbezüglich lediglich eine Arbeitsfähigkeit von
50 % vor; dies gelte seit dem 1. November 2021. Eine Steigerung auf 60 % sei diskutabel. Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 16. März 2021 sei auf die Stellungnahme vom 6. April 2021 zu verweisen. In einer angepassten Tätigkeit, die kein ganztägiges Stehen und Gehen erfordere, sondern die auch lange Phasen von Sitzen zulasse und idealerweise Möglichkeiten biete, das Bein für kurze Zeit hoch zu lagern, bestehe seit 1. Oktober 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 94 S. 2 f.).
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung aufgrund der im Verlauf bestandenen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, obwohl sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit seit Anfang Oktober 2019 zu 100 % arbeitsfähig sei und diesem die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer angepassten unselbstständigen Tätigkeit zumutbar sei. Während die Annahme einer seit Anfang Oktober 2019 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ihre Stütze in der Beurteilung von Prof. Dr. med. D._____ vom 17. August 2022 findet (vgl. VB 94 S. 3), stimmen die von der Beschwerdegegnerin betreffend die angestammte Tätigkeit im Verlauf seit 1. Oktober 2019 angenommenen Arbeits(un)fähigkeitsgrade teilweise nicht überein mit der entsprechenden Einschätzung ihres RAD-Arztes, auf die sie sich nach eigenen Angaben stützte. Namentlich ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2023 von einer seit dem 17. März 2021 andauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 10 % aus (vgl. E. 1.1.; VB 109 S. 5 f.), obwohl Prof. Dr. med. D._____ in seiner neuesten Stellungnahme vom 17. August 2022 ab dem 1. November 2021 von einer lediglich noch 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (unter Umständen steigerbar auf 60 %) ausging (E. 3.3. hiervor). Zudem ermittelte sie (nur) für das Jahr 2021 den Invaliditätsgrad zusätzlich noch gestützt auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (welche, wie dargelegt, gemäss Prof. Dr. med. D._____ bereits seit Anfang Oktober 2019 unverändert bei
100 % liegt), wobei sie von einer Leistungseinschränkung von 20 % im Rahmen eines zumutbaren 100%-Pensums ausging (vgl. VB 1 S. 6), was jeglicher Grundlage in den medizinischen Akten entbehrt.
4.2. An der Beurteilung von Prof. Dr. med. D._____, dass in leidensangepasster Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2019 eine durchgehend 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.2. f. hiervor), ergeben sich indes erhebliche Zweifel. So wurden dabei weder das Ereignis vom 6. März 2020 noch die Operationen vom 9. September 2020 – welche auch nach seiner eigenen Ansicht langfristige Folgen für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit hatte (vgl. E. 3.1. hiervor bzw. den verfügten Rentenanspruch) – und vom 1. November 2021 berücksichtigt. Diesbezüglich ist naheliegend, dass zumindest nach den beiden operativen Eingriffen mit jeweiligem stationären Aufenthalt (VB 38.2 S. 1; 72 S. 1) auch in einer angepassten Tätigkeit vorübergehend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Daher vermag die Beurteilung des RAD-Arztes zumindest hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2019 nicht ohne Weiteres zu überzeugen 5.
Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (auch) im Verlauf ist indes insofern von wesentlicher Bedeutung, als dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit und damit verbunden die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit entgegen seinen Vorbringen (Beschwerde, Ziff. 58 ff.) unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (Urteile des Bundesgerichts 9C_834/2011 E. 2 vom 2. April 2012; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2; 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4) nach aktueller Lage der Akten sehr wohl zumutbar ist.
Dies ergibt sich namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Prof. Dr. med. D._____ in der angestammten Tätigkeit lediglich noch zu 50 - 60 % (vgl. E. 3.3. hiervor), in einer leidensangepassten Tätigkeit dagegen zu 100% arbeitsfähig ist. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 24. April 2019 in der bisherigen selbstständigen Tätigkeit in den Jahren 2015 bis 2018 Einkommen von lediglich gut Fr. 20'000.00 erzielte (VB 7 S. 5). Für die Zumutbarkeit eines Wechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht im Weiteren auch, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt erst 50 Jahre alt war und ihm dementsprechend noch eine lange berufliche Aktivitätsdauer bevorstand. Dadurch, dass eine ideal angepasste Tätigkeit lediglich bedingt, dass sie vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann (vgl. VB 94 S. 2), steht ihm zudem ein weiter Fächer von beruflichen Tätigkeiten offen. Auch dass die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Auswirkungen für seine im Betrieb angestellte Ehefrau hätte (Beschwerde, Ziff. 62 ff.), vermag vor dem Hintergrund der im Invalidenversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht keine Unzumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu begründen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nämliches gilt für die behauptete dadurch ausgelöste Vernichtung des in den Betrieb investierten Eigenkapitals (Beschwerde, Ziff. 60 f. und 68), entspricht dieses doch geldwertem Vermögen, welches bei Auflösung des Betriebs (nach Befriedigung allfälliger Gläubiger) den Gesellschaftern – hier dem Beschwerdeführer (vgl. den Handelsregistereintrag für CHE-aaa, abrufbar unter www.zefix.ch, besucht am 29. September 2023) – ausbezahlt würde.
6.
Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren medizinischen Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und namentlich einer angepassten Tätigkeit im Verlauf. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in retrospektiver Hinsicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG) abkläre und danach neu über dessen Rentenanspruch verfüge. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. September 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Siegenthaler