VBE.2023.112
VBE.2023.112 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-07-20
20. Juli 2023Deutsch6 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.112 / nb / BR Art. 62 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligunge...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2023.112 / nb / BR Art. 62
Urteil vom 20. Juli 2023
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2023)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin bezog seit mehreren Jahren für sich und ihre Kinder Prämienverbilligung in unterschiedlicher Höhe. Am 14. November 2020 zog sie in die Liegenschaft ihres vormaligen Ehegatten B. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einem Konkubinat aus, während die Beschwerdeführerin (sinngemäss) der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Konkubinatsvermutung widersprach. Nachdem die Beschwerdegegnerin daraufhin von der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen angefordert hatte, lehnte sie eine von B. getrennte Prüfung des Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder für das Jahr 2023 mit Verfügung vom 30. Januar 2023 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2023). 2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr Anspruch auf Prämienverbilligung sei unabhängig von demjenigen ihres vormaligen Ehegatten zu prüfen.
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit E-Mail vom 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu Recht nicht unabhängig von deren vormaligem Ehegatten beurteilt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 213 ff.) zu Recht vom Vorliegen eines Konkubinats zwischen der Beschwerdeführerin und B. ausging.
2.
2.1
Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt.
2.2
Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach Grösse und Zusammensetzung des Haushalts (§ 5 Abs. 1 KVGG). Als Haushaltstypen gelten Haushalte von Alleinstehenden, Alleinstehenden mit Kindern, Ehepaaren sowie Ehepaaren mit Kindern (§ 3 Abs. 1 V KVGG [SAR 837.211]).
2.3
Paare mit eingetragener Partnerschaft und im Konkubinat lebende Paare sind Ehepaaren gleichgestellt. Das Konkubinat wird bei einem gemeinsamen Haushalt angenommen. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen (§ 9 Abs. 2 KVGG). Als Konkubinat im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG gilt gemäss § 7a Abs. 1 V KVGG eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen. Eine stabile, eheähnliche Beziehung wird nach § 7a Abs. 2 V KVGG vermutet, wenn entweder seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird (lit. a), zwei Personen mit einem gemeinsamen Kind oder gemeinsamen Kindern zusammenleben (lit. b), oder aufgrund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt (lit. c).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin wohnt mit den gemeinsamen Kindern unbestrittenermassen wieder in derselben Liegenschaft wie ihr vormaliger Ehegatte. Sie macht indes geltend, zwar in derselben Liegenschaft wie dieser, aber in einer anderen Wohnung innerhalb desselben Hauses zu leben. So bewohnten sie und die Kinder eine 4.5-Zimmer-Wohnung, während B. in einer 1.5-Zimmer-Wohnung lebe (vgl. VB 210; Beschwerde).
3.2
Der Regierungsrat definierte das Konkubinat im Sinne des Prämienverbilligungsrechts (sehr allgemein) als das Zusammenleben zweier Personen ohne Trauschein. Bei gemeinsamem Haushalt werde davon ausgegangen, dass ein Konkubinat vorliege (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG], vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG]; Totalrevision, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 15.87 [Botschaft], S. 44). Sinn und Zweck war es, mit Einführung des KVGG eine Gleichstellung von zusammenlebenden Konkubinats- und Ehepaaren zu erreichen (Botschaft, S. 24). Die Beschwerdeführerin lebt vorliegend indes gemäss ihren eigenen, von der Beschwerdegegnerin soweit nicht in Abrede gestellten Angaben mit ihren Kindern in einer eigenen 4.5-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft von B., während dieser dort eine separate 1.5-Zimmer-Wohnung bewohne. Der blosse Wohnsitz an derselben Adresse wie der potentielle Konkubinatspartner begründet aber noch keinen gemeinsamen Haushalt oder ein "Zusammenleben". Damit wird vielmehr das gemeinsame Leben in derselben Wohneinheit (bspw. Wohnung, Einfamilienhaus) mit einer entsprechenden Lebensführung (bspw. gemeinsames Essen) und damit verbundenen Einsparungen verlangt. Andernfalls führte denn auch eine Wohnsitznahme innerhalb desselben grösseren Mehrfamilienhauses automatisch zur gesetzlichen Vermutung des Vorliegens eines Konkubinats. Die eigentliche räumliche Nähe der potentiellen Konkubinatspartner ist für die Frage, ob eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, indes irrelevant; eine getrennte Haushaltsführung bzw. ein eigenständiges Leben kann sowohl (innerhalb verschiedener Wohneinheiten) an derselben Postanschrift als auch im Nachbarsgebäude oder mehrere Kilometer voneinander entfernt stattfinden.
3.3
Es ist daher vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die Beschwerdeführerin und B. einen gemeinsamen Haushalt im Sinne von § 9 Abs. 2 KVGG führen, weshalb die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Konkubinats nicht greift und sich Fragen nach finanzieller Unterstützung (sehr tiefe Miete [VB 213]) (noch) nicht stellen. Die Aktenlage erweist sich bezüglich der Wohnsituation der Beschwerdeführerin und von B. als illiquide, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen diesbezüglich treffe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verfüge.
4.
4.1
Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat mangels entschädigungspflichtigem Aufwand keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Juli 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Battaglia