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Entscheid

VBE.2023.114

VBE.2023.114 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-09-29

29. September 2023Deutsch12 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.114 / aw / fi Art. 106 Urteil vom 29. September 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. S...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.114 / aw / fi Art. 106

Urteil vom 29. September 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. Walder

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. Januar 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene, zuletzt als Verkäufer in einem Fachgeschäft für Pflanzen tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Sie gewährte dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining sowie Aufbautrainings. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2021 eine ganze und für die Periode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 eine halbe Rente zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"Es sei die Verfügung der der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. Januar 2023 betreffend befristete Invalidenrente aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer damit keine über den 30. September 2021 hinaus dauernde ganze Rente zugesprochen wird und es sei dem Beschwerdeführer, allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen durch das Gericht oder die IV-Stelle, zusätzlich mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 eine ganze IV-Rente, ab dem 1. Januar 2023 eine halbe Rente zuzusprechen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;".

Zudem stellte er den folgenden verfahrensrechtlichen Antrag:

"Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;".

2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit vom 6. Juni 2023 datierender Eingabe verzichtete.

2.4. Mit Replik vom 21. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Streitig sind vorliegend der Umfang und die Befristung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 159) zugesprochenen Rente. Der Umstand, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist allerdings praxisgemäss unter anfechtungsund streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 zu Recht lediglich eine für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2021 ganze und für die Periode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 halbe Rente zugesprochen und darüber hinaus einen Rentenanspruch verneint hat.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 (VB 159) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2020 und 13. Mai 2022 (VB 87; 147).

3.1

Mit Beurteilung im Eingliederungsprozess vom 17. September 2020 hielt Dr. med. C._____ im Wesentlichen fest, dass anfangs fachärztlich nachvollziehbar eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Im weiteren Verlauf seien unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Aktuell sei die depressive Symptomatik – welche im bisherigen Verlauf durchgehend als Ursache der Arbeitsunfähigkeit angegeben worden sei – nun als remittiert diagnostiziert worden. Trotzdem sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neu diagnostizierten generalisierten Angststörung, welche sich aber anhand der Angaben wenig herleiten lasse, festgestellt worden. Im Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer am Bonsai New Talent Contest in Q._____ teilgenommen, nachdem er zuvor den 1. Preis der Schweizer Ausscheidung gewonnen habe. Diese Aktivitäten würden aus psychiatrischer Sicht eine ausreichende Fähigkeit an Antrieb, Strukturierung und Planung voraussetzen, was wenig mit den Aussagen vereinbar sei, die der Beschwerdeführer gegenüber seinen Behandlern gemacht habe (nämlich weitestgehend plan- und strukturlos zu sein). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aufgrund der vorliegenden, teilweise diskrepanten Informationen noch Klärungsbedarf. Gesamthaft wäre zu vermuten, dass eine Steigerung der Leistungsfähigkeit bzw. des Arbeitspensums im Rahmen der Eingliederungsmassnahme möglich sein müsste, was vom Beschwerdeführer jedoch bislang verneint worden sei (VB 87 S. 2).

3.2

Mit Beurteilung vom 13. Mai 2022 hielt Dr. med. C._____ fest, aus Sicht der psychiatrischen Behandler sei aufgrund der guten Besserung ab Anfang 2020 keine Medikation mehr indiziert gewesen. Die depressive Symptomatik sei ab August 2020 vollständig remittiert gewesen. Einschränkend sei noch eine ängstliche Symptomatik (ICD-10: F41.1) mit Verzögerungs- und Vermeidungsverhalten gewesen. Diese scheine dafür verantwortlich zu sein, dass der Beschwerdeführer ab April 2019 immer wieder den Start der beruflichen Eingliederung verzögert habe. Gleichwohl könne davon ausgegangen werden, dass eine höhere Leistungsfähigkeit als die der subjektiven Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei. Die Diskrepanz zwischen der ärztlichen Einschätzung (guter Verlauf, remittierte Depression und kaum noch psychische Einschränkungen mit einer prognostischen 100 % Arbeitsfähigkeit ab März 2021) und den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Eingliederungsberatung (es gehe durchgehend schlecht, eine Steigerung des Pensums sei stets nur unter Druck möglich gewesen, eine Steigerung über 50 % sei keinesfalls möglich u.a.) ziehe sich durch den ganzen Eingliederungsverlauf. Der Beschwerdeführer sei seitens der involvierten Mitarbeiter in der Eingliederung authentisch eingeschränkt wahrgenommen worden. Insofern erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht ausreichend plausibel, dass von einer störungsbedingten Verzögerung/Vermeidung auszugehen sei. Nachdem der Beschwerdeführer einen für ihn recht optimal zugeschnittenen Job erhalten habe (Mitarbeiter in einem Bonsai-Versand mit Kundenberatung, Durchführung von Bonsai-Seminaren – was dem Beschwerdeführer als hobbymässigem, erfolgreichem Bonsai-Experten sehr zusage), sei recht plötzlich die berufliche Eingliederung problemlos möglich gewesen, was dafür spreche, dass die ärztliche grundsätzliche Leistungseinschätzung zutreffend gewesen sei, der Beschwerdeführer sich aber zuvor angstbedingt selbstlimitiert habe (VB 147 S. 4).

Es bestehe eine generalisierte Angststörung, die seit Februar 2018 vorübergehend zur vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Seit spätestens November 2021 sei wieder in angestammter und einer sonstigen angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In angestammter Tätigkeit als Labortechniker sowie in einer angepassten Tätigkeit habe von Februar 2018 bis Juni 2021 eine 100%ige, von Juli 2021 bis September 2021 eine 50%ige und ab November 2021 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Der Beschwerdeführer sei inzwischen psychiatrischerseits genesen und wesentliche psychische Funktionseinschränkungen seien nicht mehr vorhanden. Es sei medizinisch theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer eventuell in geringerem Pensum angestellt sei (VB 147 S. 5).

4.

4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.3

Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.

Die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ hielt in ihrer Beurteilung vom 13. Mai 2022 fest, dass die festgestellte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf eine generalisierte Angststörung zurückzuführen sei. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stützte sie sich weitgehend auf die hausärztlichen Arztzeugnisse, mit welchen dem Beschwerdeführer ab Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Bezüglich der Angststörung führte sie im Wesentlichen lediglich aus, dass diese dafür verantwortlich zu sein scheine, dass der Beschwerdeführer ab April 2019 immer wieder den Start der beruflichen Eingliederung verzögert habe. Der Beschwerdeführer sei seitens der involvierten Mitarbeiter in der Eingliederung authentisch eingeschränkt wahrgenommen worden und insofern sei aus versicherungsmedizinischer Sicht ausreichend plausibel, von einer störungsbedingten Verzögerung/Vermeidung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich angstbedingt selbstlimitiert (VB 147 S. 4 f.).

Inwiefern die diagnostizierte Angststörung das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers in qualitativer und quantitativer Hinsicht ab Februar 2018 zu schmälern vermochte, wird von der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ weder begründet noch schlüssig dargelegt.

Zu beachten ist mit Blick auf die festgestellten psychiatrischen Diagnosen zudem, dass der vorliegende ärztliche Bericht keine mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Beschwerden eingeführte und mit BGE 145 V 215, 143 V 409 und 143 V 418 auf sämtliche psychischen Leiden ausgedehnte (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.3) Prüfung der Indikatoren zulässt. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist schliesslich nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308).

Damit kommt der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 13. Mai 2022 kein Beweiswert zu und die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere Abklärungen vorzunehmen haben.

6.

Zusammenfassend erscheint der für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers massgebende anspruchsrelevante Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf – unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418 sowie 145 V 215) – zu bestimmen.

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 29. September 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Peterhans Walder