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Entscheid

VBE.2023.115

VBE.2023.115 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-09-14

14. September 2023Deutsch20 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.115 / ss / nl Art. 87 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ vertr...

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.115 / ss / nl Art. 87

Urteil vom 14. September 2023

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ vertreten durch lic. iur. Isabelle Emmel, Advokatin, Falknerstrasse 36, Postfach, 4001 Basel

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 24. Januar 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Der im August 2006 geborene Beschwerdeführer leidet am Geburtsgebrechen Ziff. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Daher wurde er von seiner Mutter am 29. September 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bzw. am 23. Oktober 2010 für den Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen zu und veranlasste hinsichtlich der Hilflosenentschädigung eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 28. Februar 2011). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2011 eine Hilflosenentschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. August 2010 bis am 31. März 2013 zu. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ergab sich nicht.

1.2. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde dessen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach neuerlicher Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2012) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. November 2012 revidiert. Neu sprach ihm die Beschwerdegegnerin eine Hilflosenentschädigung aufgrund mittlerer Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. November 2012 bis am 31. Oktober 2014 zu. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ergab sich wiederum nicht.

1.3. Auf neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers hin wurde dessen Anspruch auf Hilflosenentschädigung erneut medizinisch und durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 13. März 2015) überprüft. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 27. Mai 2015 abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein unveränderter Anspruch mitgeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben und das hiesige Versicherungsgerichts mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 (VBE.2015.379) die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, wurde dem Beschwerdeführer nach neuerlicher Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 6. April 2016) mit Verfügung vom 2. September 2016 eine Hilflosenentschädigung aufgrund mittlerer Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. August 2014 bis am 1. August 2018 sowie ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand für vier Stunden gesprochen.

1.4. Ende 2016 tauchten beim Beschwerdeführer nächtliche epileptische Anfälle auf. Nach medizinischen Abklärungen erkannte die Beschwerdegegnerin zusätzlich das Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) als ausgewiesen ab dem 1. November 2016 und sprach dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 auch diesbezüglich medizinische Massnahmen zu.

1.5. Anlässlich der im Jahr 2018 von Amtes wegen durchgeführten Revision, wurde nach erfolgter Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2018) am 2. April 2019 ein unveränderter Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag verfügt.

1.6. Im Rahmen der im August 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung führte die Beschwerdegegnerin wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht vom 24. Juni 2022). Mit Vorbescheid vom 19. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden in Aussicht. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegenerin Rücksprache mit dem Abklärungsdienst und verfügte sodann am 24. Januar 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab dem 1. August 2021 und einen unveränderten Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. Die Verfügung vom 24. Januar 2023 sei insofern aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer anstelle eines Intensivpflegezuschlags für einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von 6 Stunden anstelle der verfügten 4 Stunden auszurichten sei.

2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz."

Zudem stellte er die folgenden Verfahrensanträge:

"1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu gewähren."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat (vgl. Beschwerde, Verfahrensantrag 2), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2023 – worin sich diese materiell nicht äusserte – dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2023 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).

Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat (vgl. Beschwerde, Verfahrensantrag 2), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2023 – worin sich diese materiell nicht äusserte – dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2023 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).

2.

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 304) damit, dass der Beschwerdeführer weiterhin in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" sowie seit August 2021 im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" auf regelmässige nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen sei, weshalb ihm ab dem 1. August 2021 ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zustehe. Angesichts des ermittelten Betreuungsmehraufwands von vier Stunden und 20 Minuten bzw. ab August 2022 vier Stunden und 50 Minuten pro Tag bestehe zudem weiterhin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von vier Stunden.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege", "Fortbewegung" und "persönliche Überwachung" sei ein höherer Betreuungsmehraufwand zu berücksichtigen, weshalb der Intensivpflegezuschlag auf einen invaliditätsbedingten

Mehraufwand von sechs Stunden pro Tag zu erhöhen sei (Beschwerde, Ziff. II. 8. ff.).

Streitig und zu prüfen ist demnach die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag. Dass Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit besteht, ist zwischen den Parteien unumstritten und die angefochtene Verfügung diesbezüglich ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

3.2. 3.2.1. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV). Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).

3.2.2. Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

4.

4.1. Im Rahmen der Anspruchsüberprüfung wurde am 18. März 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen. Diese ergab gemäss dem Abklärungsbericht vom 24. Juni 2022 weiterhin einen Bedarf des Beschwerdeführers an regelmässiger nicht altersgemässer Dritthilfe in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung". Zudem wurde ein Mehraufwand in den Bereichen "Behandlungspflege", "Arzt- und Therapiebegleitung" und "Überwachung" bejaht, woraus sich insgesamt ein Mehraufwand für die Intensivpflege von vier Stunden und 10 Minuten pro Tag ergab (VB 281).

Der vom Abklärungsdienst ermittelte zeitliche Mehraufwand setzte sich dabei wie folgt zusammen (VB 281 S. 2 ff.):

Betreuungs- gemäss Abklämehraufwand rungsdienst

Pos. 1.1.1 An- und Auskleiden 20 min. Essen Pos. 1.1.3./. Zeitaufwand für familienübliche 45 min. Präsenz am Tisch (- 30 min.) Pos. 1.1.4 Körperpflege 46 min. Pos. 1.1.5 Verrichten der Notdurft 15 min. Pos. 1.2 Behandlungspflege 2 min. Pos. 1.3 Arzt- und Therapiebegleitung 2 min. Pos. 1.4.3. Persönliche Überwachung 120 min. (2 h)

250 min. Total (= 4 h 10 min.)

4.2. Im Einwand vom 3. November 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es bestehe aufgrund eines mindestens 30-minütigen täglichen Einschlafrituals und aktiver Interventionen in der Nacht auch im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" ein täglicher Mehraufwand von 60 Minuten. Auch im Bereich "Körperpflege" sei aus mehreren Gründen (aknebedingte Hautpflege, Fingernägelreinigung, zusätzliche Toilettenreinigungen) ein höherer als der im Abklärungsbericht genannte Mehraufwand zu berücksichtigen. Die persönliche Überwachung des Beschwerdeführers sei insbesondere angesichts dessen Alters als besonders intensiv zu qualifizieren, weshalb vier anstatt wie bisher zwei Stunden anzurechnen seien (VB 300 S. 6 ff.).

4.3. Die Einwände des Beschwerdeführers wurden dem Abklärungsdienst unterbreitet. In der entsprechenden Stellungnahme vom 12. Januar 2023 bestätigte die zuständige Abklärungsperson im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" aufgrund der Durchschlafstörungen des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2021 die Notwendigkeit von Dritthilfe. Zudem erachtete sie einen invaliditätsbedingten Mehraufwand hinsichtlich des Einschlafrituals von 30 Minuten pro Tag ab August 2022 als ausgewiesen. Der tägliche Mehraufwand für die aknebedingte Hautpflege von zehn Minuten sei unter Position "1.2 Behandlungspflege" zu berücksichtigen. Im Übrigen hielt sie an ihren Einschätzungen im Abklärungsbericht fest (VB 303 S. 2 ff.). Gestützt darauf anerkannte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 einen Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ab dem 1. August 2021 sowie aufgrund eines täglichen Betreuungsmehraufwands von vier Stunden und

20 Minuten bzw. ab August 2022 vier Stunden und 50 Minuten auf einen Intensivpflegzuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden (VB 304).

5.

5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht nunmehr unter anderem geltend, er könne behinderungsbedingt nicht wie andere 16-jährige selbstständig zu Freunden oder Familienangehörigen gehen und dort bleiben und entsprechend nicht selbstständig soziale Kontakte pflegen. Dies sei unter der Position "1.1.6 Fortbewegung", worunter auch die Pflege gesellschaftlicher Kontakte fällt, oder allenfalls der Position "Persönliche Überwachung" zu berücksichtigen (Beschwerde, Ziff. II. 10.).

5.1.2. Die Notwendigkeit von Dritthilfe unter der Position "1.1.6 Fortbewegung" wird vom Abklärungsdienst bzw. der Beschwerdegegnerin anerkannt. Dies einerseits hinsichtlich der Fortbewegung im Freien, wie auch andererseits hinsichtlich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. Abklärungsbericht vom 24. Juni 2022 in VB 281 S. 6). Erst durch diese Bejahung entsteht denn auch der dem Beschwerdeführer zugestandene Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit (VB 304 S. 1; vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Berücksichtigung eines zeitlichen Mehraufwandes ist für die Position "1.1.6 Fortbewegung" nicht vorgesehen (vgl. Rz. 5020 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH; Fassung gültig ab 1. Januar 2022]). Ein zeitliches Mass an Mehraufwand für die Pflege sozialer Kontakte wird denn vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Eine nochmalige und damit doppelte Berücksichtigung der Hilfsbedürftigkeit unter der Position der persönlichen Überwachung wäre nicht gerechtfertigt. Dies erst recht zumal auch hier nicht der tatsächlich dafür aufgewendete Mehraufwand, sondern – abhängig von der Intensität der Überwachung – lediglich ein pauschaler Mehraufwand von zwei bzw. vier Stunden pro Tag berücksichtigt wird (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Zur persönlichen Überwachung wird nachfolgend Stellung genommen (E. 5.4).

5.2. 5.2.1. Hinsichtlich der Position "1.1.4 Körperpflege" bringt der Beschwerdeführer vor, dass die tägliche Reinigung der Fingernägel von fünf Minuten, welche aufgrund des ständigen Kopfkratzens notwendig sei und invaliditätsbedingt nicht selbstständig durchgeführt werden könne, nicht berücksichtigt worden sei. Selbiges gelte für die mehrmals täglich vorzunehmende Reinigung der Toilette, die notwendig sei, da sich der Beschwerdeführer nicht richtig auf die Toilette setze (Beschwerde, Ziff. II. 9.; vgl. zu beidem VB 300 S. 8).

5.2.2. Was den geltend gemachten Mehraufwand für die zusätzliche Toilettenreinigung betrifft, beziehen sich sowohl im Bereich "Körperpflege" wie auch im Bereich "Verrichten der Notdurft" (Rz. 2046 ff. KSH: Körperreinigung bzw. Überprüfen der Reinlichkeit [der versicherten Person], Ordnen der Kleider, Absitzen/Wiederaufstehen, unübliche Art der Verrichtung [Topf reichen, Katheter setzen], etc.) alle Teilverrichtungen direkt auf die versicherte Person und stellen eine konkrete, von dieser aufgrund ihrer behinderungsbedingten Hilflosigkeit benötigte Unterstützungshandlung zur Bewältigung der notwendigen, täglichen Lebensverrichtung dar. Die durch Verrichtung der Notdurft vom Beschwerdeführer verursachte, notwendige zusätzliche Toilettenreinigung fällt folglich nicht darunter und kann auch sonst in keinem Bereich berücksichtigt werden. Der entsprechende Mehraufwand blieb folglich zu Recht unberücksichtigt.

Auf Ausführungen zum geltend gemachten behinderungsbedingten Mehraufwand für die Nagelreinigung kann derweil verzichtet werden, da – wie noch aufzuzeigen sein wird – auch eine allfällige Berücksichtigung des geltend gemachten Mehraufwands von fünf Minuten pro Tag am Ergebnis nichts zu ändern vermag.

5.3. Dasselbe gilt für den geltend gemachten Mehraufwand von 30 Minuten für die nächtlichen Durchschlafstörungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II. 8.), soweit sie unter der Position "1.1.2 Aufstehen/Absitzen/Abliegen" subsumiert werden sollen. Am Ergebnis würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn die Durchschlafstörungen nicht bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern im Rahmen der persönlichen Überwachung berücksichtigt werden würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 72/2005 vom 6. Oktober 2005 E. 3.1. sowie Beschwerde, Ziff. II. 11.

und ausführlicher in Ziff. 8 in VB 300 S. 9). So ist die grundsätzliche Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung – angesichts der Aktenlage korrekterweise – unbestritten. Die Regelmässigkeit ("2-3x pro Nacht", VB 281 S. 3) und Intensität ("verbale Anleitung", VB 281 S. 3; "zu bitten, sich wieder hinzulegen", VB 300 S. 7; "zum Weiterschlafen aufgefordert […] werden", Beschwerde, Ziff. II. 8.) der jeweiligen nächtlichen Interventionen vermögen derweil jedoch keine besondere Intensität dieser Überwachung zu begründen.

5.4. 5.4.1. Hinsichtlich der Position "1.4.3 Persönliche Überwachung" macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht nur von zwei Stunden, sondern aufgrund der notwendigen, besonders intensiven dauernden Überwachung ein Betreuungsmehraufwand von vier Stunden anzurechnen sei (Beschwerde, Ziff. II. 11.).

5.4.2. Rz. 5025 KSH erkennt eine besonders intensive dauernde Überwachung als gegeben, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert werden. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen könnte. Aufgrund der geforderten 1:1-Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf.

5.4.3. Der Abklärungsdienst verneinte eine besonders intensive Betreuung im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2023 insbesondere mit der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers. So sei etwa zumutbar, die Stromzufuhr des Tumblers bei Nichtgebrauch zu unterbrechen, gefährliche Gegenstände sicher zu versorgen und Steckdosen mit Sticks zu sichern. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vom 18. März 2022 über längere Zeit alleine und unbeaufsichtigt in seinem Zimmer gewesen – mit sporadischem Kontrollgang durch seine Schwester (VB 303 S. 5).

5.4.4. Zwar betont der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde (Ziff. II. 10.) zu Recht, dass er kein Kleinkind mehr sei und sich das Verstecken oder ausser Reichweite Stellen von gefährlichen Gegenständen nur bedingt (wenn überhaupt) wirksam zeigen dürfte. Durch Verstauen der Gegenstände in abschliessbaren Schränken und Schubladen könnte aber dennoch im Rahmen der Schadenminderungspflicht erreicht werden, dass diese Gegenstände für den Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sind. Dasselbe gilt für die Sicherung offener Steckdosen mit entsprechenden Sticks, welche gerichtsnotorisch ohne Hilfsmittel (Werkzeug) nicht entfernt werden können. Der Eigenbedarf der Eltern und Geschwister nach den entsprechenden Steckdosen (VB 281 S. 9) steht deren Anwendung nicht im Weg, geht es doch dabei hauptsächlich um die Sicherung der Steckdosen im Zimmer des Beschwerdeführers sowie den allgemein zugänglichen Räumen, wobei hinsichtlich letzteren eine jeweilige Entsicherung vor Gebrauch keinen unzumutbaren Mehraufwand für die übrigen Familienmitglieder bedeutet. Auch das Kappen der Stromzufuhr für den Tumbler scheint gemäss den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 24. Juni 2022 (VB 281 S. 9) entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine Wirkung erzielt zu haben. Zudem könnte hier durch Abschliessen der Zugangstüre (Waschküchentüre) weiterer Schaden – auch schon das blosse Einsperren der Katze im Tumbler oder der Waschmaschine – mit zumutbarem Aufwand verhindert werden.

Die Problematik der Eigen- und Fremdgefährdung besteht gemäss den Abklärungen in erster Linie ausser Haus (VB 252 S. 5; 256 S. 2; 281 S. 9). Entsprechend wurde hier eine persönliche Überwachung im Rahmen einer ständigen Präsenz und einer erhöhten Aufmerksamkeit bzw. die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer im öffentlichen Raum, in Gesellschaft, strikte an der Hand zu führen und zu begleiten, von der Abklärungsperson – korrekterweise – als erforderlich erachtet (VB 281 S. 9). Was die Situation zu Hause betraf, konnte der Bedarf einer intensiven persönlichen Betreuung jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich dargelegt werden (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Vielmehr verwies die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2023 zu Recht auf das Verhalten des Beschwerdeführers, welches dieser anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 18. März 2022 gezeigt habe: So habe sich der Beschwerdeführer – mit der gegen den Willen der Mutter gefundenen Kamera (vgl. VB 281 S. 1) – über längere Zeit alleine und unbeaufsichtigt in seinem Zimmer aufgehalten, mit sporadischem, auf Aufforderung der Mutter durchgeführtem Kontrollgang durch seine Schwester (VB 303 S. 5). Im späteren Verlauf der Abklärung sei der Beschwerdeführer dann ins Wohnzimmer gekommen, wo er sich in die Hängematte gelegt und sich ein Hörspiel angehört habe (VB 281 S. 1). Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht nur nach dem Eintreffen der Abklärungsperson in seinem Zimmer, sondern auch im späteren Verlauf des Gesprächs im Wohnzimmer alleine beschäftigen können und war in dieser Zeit nicht auf ständige Überwachung angewiesen.

Es trifft demnach nicht zu, dass die Betreuungsperson, hier die Mutter, sich permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person, des Beschwerdeführers, aufhalten muss, und sich daher kaum anderen Aktivitäten widmen kann (vgl. E. 5.4.2. hiervor), worauf im Übrigen auch der – soweit ersichtlich – relativ ungestörte Verlauf des Abklärungsgesprächs vom 18. März 2022 hinweist. Die Abklärungsperson bzw. in der Folge denn auch die Beschwerdegegnerin gingen daher zu Recht davon aus, dass die geforderte Intensität für eine besonders intensive Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 IVV nicht erfüllt sei (VB 303 S. 5).

Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch auf die geltende Rechtsprechung, welche aufgrund der Tatsache, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht, letzteres bei Vorliegen einer grundsätzlich zuverlässigen Entscheidgrundlage (Abklärungsbericht), nur dann in das Ermessen der Abklärungsperson eingreifen darf, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

6.

Den Mehraufwand von 30 Minuten hinsichtlich der Einschlafproblematik erachtete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Januar 2023 ab August 2022 als gegeben (VB 304 S. 1 mit Verweis auf VB 303). Der Abklärungsdienst führte dazu aus, dass die Einschlafproblematik durch den neuropädiatrischen Bericht vom 2. August 2022 [recte: 8. August 2022] und die darin festgehaltene Therapierung mit Melatonin ab dann als ärztlich dokumentiert galt (VB 303 S. 2; vgl. VB 289 S. 3). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Vielmehr ist eine krankheitsbedingte Einschlafproblematik gestützt auf die Akten bereits deutlich früher fachärztlich ausgewiesen (VB 84; 96 S. 2; vgl. 157 S. 3). So erkennt der Abklärungsdienst in seiner Stellungnahme auch selbst, dass bereits im Jahr 2017 (recte: 2014; vgl. VB 118 S. 3) ein Versuch der Unterstützung des Einschlafens des Beschwerdeführers mittels Melatonin vorgenommen (jedoch später wieder eingestellt, vgl. VB 129 S. 1) worden sei (VB 303 S. 2). Die Einschlafproblematik war damit bereits weit vor August 2022 medizinisch dokumentiert. Der entsprechende Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag wäre damit bereits spätestens ab dem Revisionszeitpunkt im August 2021 zu berücksichtigen gewesen.

Im Ergebnis macht dies jedoch keinen Unterschied, besteht doch ab August 2021 unabhängig von einer allfälligen Anrechnung des geltend gemachten Mehraufwands für die Nagelreinigung (vgl. E. 5.2.2. hiervor) und

das gestörte Durchschlafverhalten (vgl. E. 5.3. hiervor) ein behinderungsbedingter Mehraufwand von weniger als sechs Stunden und damit unverändert ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden.

7.

7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 14. September 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Siegenthaler