VBE.2023.116
VBE.2023.116 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-08-17
17. August 2023Deutsch9 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.116 / aw / fi Art. 66 Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ GmbH Beschwerde-...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2023.116 / aw / fi Art. 66
Urteil vom 17. August 2023
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Walder
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ GmbH
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene C._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Februar 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1968 geborene, zuletzt im Teilpensum als Fleischfachverkäuferin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 2. April 2015 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden sowie Muskelbandrisse der Schulter bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie mit Verfügung vom 8. November 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.2. Am 10. November 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; insbesondere nahm sie Rücksprache mit dem RAD und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht vom 7. Dezember 2022). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2022 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aussicht. Am 7. Februar 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich ihrem Vorbescheid entsprechend.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 aufzuheben.
2. Dem im Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Januar 2023 gestellten Antrag auf Neubeurteilung und Überprüfung des Invaliditätsgrades sei durch die zuständige SVA Aargau, IV-Stelle Geldleistungen, Folge zu leisten.
3. Dem im Einwand vom 11. Januar 2023 explizit erwähnten Wunsch der Versicherten auf ein persönliches Gespräch sei bei Abweisung einer Invalidenrente Folge zu leisten (rechtliches Gehör).
4. Allfällige Beschwerdeantworten seien der Anfechtenden zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin SVA Aargau."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 17. Mai 2023 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 107) zu Recht abgewiesen hat.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2023 (VB 107) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Juli 2022 (VB 102). Dieser ging gestützt auf die Akten von folgender Diagnose aus (VB 102 S. 3):
"Spondylodese LWK 5/SWK 1 am 14.02.2020 wegen erosiver Osteochondrose lumbosakral ist hinreichend dokumentiert."
Für die postoperativ persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen lumbosakral finde sich untersuchungstechnisch kein Korrelat. Eine Lockerung, eine entzündliche Reaktion, eine frühe Anschlussdegeneration und/oder eine aktivierte Facettengelenkarthrose hätten ausgeschlossen werden können. Druckdolenzen im Bereich des unteren Schraubenkopfes links, Myogelosen der Infraspinatusmuskulatur, eine eingeschränkte Inklination mit deutlichen Kreuzschmerzen oder die positive Facettengelenkstestung im Kemptest links könnten klar nicht als ausgewiesenes organisches Substrat der beanspruchten gesundheitlichen Einschränkungen qualifiziert werden. In der bisherigen Arbeit als Fleischverkäuferin bestehe wegen der Unerfüllbarkeit rückengerechten Verhaltens prinzipiell und dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit November 2019 sei in einer angepassten Tätigkeit retrospektiv zunächst bis zum 13. Februar 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, ab dem 14. Februar 2020 prinzipiell für drei Monate postoperativ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 28. April 2020 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, ohne Rumpfrotation im Sitzen/Stehen, nicht in kauernder Stellung, ohne allzu grosse mechanische Belastung der Hände und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden seien (VB 102 S. 3).
4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
5.
5.1
5.1.1. Mit Bericht vom 13. Juli 2020 hielt Dr. med. E., Facharzt für Neurochirurgie, unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit (Verkäuferin Charcuterie / Fleisch) momentan nicht gegeben sei, da die hierzu ausgeführten Bewegungen (Vornüberbücken mit Heben von Lasten) nicht günstig seien. Längerfristig sei damit zu rechnen, dass auch eine solche Tätigkeit zu 50 % wieder ausgeführt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten, möglichst in wechselnden Körperpositionen, keine längeren repetitiven Tätigkeiten, keine an Ort-stehenden Tätigkeiten über eine halbe Stunde) sei schrittweise ab August 2020 möglich. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. August 2020 zu vorerst 20 % (bezogen auf ihr 50 %-Pensum) arbeitsfähig. Eine Steigerung sei geplant (VB 101.1 S. 11).
5.1.2
In Abweichung zur Beurteilung von Dr. med. E. vom 13. Juli 2020 ging RAD-Arzt Dr. med. D. in seiner Aktenbeurteilung bei der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit prinzipiell und dauerhaft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und in angepasster Tätigkeit seit November 2019 bis zum 13. Februar 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, ab dem 14. Februar 2020 prinzipiell für drei Monate postoperativ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 28. April 2020 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 3 hiervor). RAD-Arzt Dr. med. D. setzte sich indes nicht mit der von seiner Einschätzung abweichenden Beurteilung von Dr. med. E. auseinander. Er führte sogar aus, dass keine Diskrepanzen erkennbar seien und anderslautende Beurteilungen nicht vorliegen würden (VB 102 S. 3). In Anbetracht des Umstands, dass die Beurteilung von Dr. med. D. weder umfassend ist noch auf allseitigen Untersuchungen beruht und eine Auseinandersetzung mit wesentlichen medizinischen Vorakten wie dem Bericht von Dr. med. E. vom 13. Juli 2020 fehlt, bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. 4.1. f. hiervor).
5.2
Zusammenfassend erscheint der für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin massgebende medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (inklusive allfälliger Durchführung einer Haushaltsabklärung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4).
6.
6.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 200.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. August 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Gössi Walder