VBE.2023.121
VBE.2023.121 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-10-24
24. Oktober 2023Deutsch15 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.121 / ms / sc Art. 116 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Annemarie Gurtner,...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.121 / ms / sc Art. 116
Urteil vom 24. Oktober 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Annemarie Gurtner, Rechtsanwältin, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. Februar 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 21. Januar 2019 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge teilte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 mit, dass er wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, woraufhin die berufliche Integration abgeschlossen wurde.
1.2. Am 20. Mai 2020 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und führte ab dem 4. Januar 2021 ein Belastbarkeitstraining durch, welches am 1. Februar 2021 abgebrochen wurde. In der Folge liess sie den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Gutachten der GA eins AG, Gutachtenstelle, Frick [GA eins], vom 28. September 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Februar 2023 ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2023 und die Zusprache einer Invalidenrente.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Replik vom 12. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Mit Duplik vom 5. Juli 2023 bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 108) zu Recht abgewiesen hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre GA eins-Gutachten vom 28. September 2022, welches eine internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Beurteilung vereint (VB 98.1). Im GA eins-Gutachten wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 98.1 S. 8 f.):
"b) Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1.
Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) (…)
2.
Chronische Schulterbeschwerden der rechten Seite (ICD-10 M79.61/T92.1)
3.
Chronische Hüftbeschwerden rechts (ICD-10 M79.65/T93.1/Z98.8) (…)".
Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 98.1 S. 9). Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich höhere Belastungen, wie sie gemäss Schilderung des Beschwerdeführers am letzten Arbeitsplatz immer wieder vorgekommen seien, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich angepasste Tätigkeit würden keine Leistungseinschränkungen bestehen. Aus neurologischer, allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht würde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen (VB 98.1 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit bestehe sicher ab dem Wirbelsäuleneingriff vom 22. Januar 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten, immer wieder sitzenden Tätigkeit, ohne längeres Stehen und Gehen oder Einnahme von Kauerstellungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Nach dem Wirbelsäuleneingriff im Jahr 2019 habe auch in einer angepassten Tätigkeit für maximal drei Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der übrigen Zeit könne von der festgestellten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (VB 98.1 S. 10).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
3.3
Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des GA eins-Gutachtens vom 28. September 2022 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 98.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurden ferner Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laboruntersuchung vom 13. Juli 2022 und Neuromyographie; vgl. VB 98.1 S. 5; 99 S. 5 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Das Gutachten ist somit im Sinne vorstehender Kriterien geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.
4.
4.1
4.1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gutachter hätten die Einschätzung der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Q._____ nicht berücksichtigt. Zudem hätten den Gutachtern die Akten der SUVA nicht vorgelegen, obwohl die Beschwerden auf einen schwerwiegenden Autounfall aus dem Jahr 2001 zurückzuführen seien. So habe er ein schwerwiegendes Schädelhirntrauma erlitten und es würden Spannungskopfschmerzen bestehen (vgl. Beschwerde; Replik S. 4 f.).
4.1.2
Bezüglich der Berichte der Universitätsklinik Q._____ ist festzuhalten, dass sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte (vgl. Beschwerdebeilagen) den Gutachtern vorlagen (vgl. VB 98.2 S. 2) und somit als berücksichtigt gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom
14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Zudem setzte sich der orthopädische Gutachter mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Q._____ detailliert auseinander und begründete seine Einschätzung nachvollziehbar (vgl. VB 98.5 S. 8 f.).
Betreffend die Akten zum Unfallereignis vom Jahr 2001 trifft es zwar zu, dass diese den Gutachtern nicht vorgelegen hatten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 5) ergeben sich aus den vorliegenden Akten jedoch keine Hinweise dafür, dass er aufgrund des Unfalls ein schwerwiegendes Schädelhirntrauma erlitten hatte. So wird im Bericht der Rehaklinik R._____, in welcher sich der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Unfall vom 26. Juni bis 25. Juli 2001 hatte stationär behandeln lassen (vgl. VB 95.24 S. 4), über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 24. August 2007 (vgl. VB 95.24 S. 3 ff.) kein schwerwiegendes Schädelhirntrauma erwähnt und als arbeitsrelevante Probleme wurden einzig Schmerzen im Bereich des Brustkorbs sowie an der linken Schulter festgehalten (vgl. VB 95.24 S. 5), welche vom orthopädischen GA eins-Gutachter nicht mehr festgestellt worden sind. Zudem führten die Ärzte der Rehaklinik R._____ aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Stanzerei erfülle der Beschwerdeführer die Belastungsanforderungen zwar nur knapp. Es sei aber davon auszugehen, dass die erforderliche Belastbarkeit, rein medizinisch-theoretisch betrachtet, mit einem mehrwöchigen Ergonomietrainingsprogramm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden könne. Da der Beschwerdeführer inzwischen eine neue Stelle in einer körperlich deutlich leichteren Tätigkeit als Linienführer in einer Lebensmittelproduktion angetreten habe, sei diese Betrachtung jedoch rein hypothetisch. Die neue Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin würden sie als ganztags zumutbar erachten (VB 95.24 S. 5 f.). In dieser Tätigkeit, welche er seit dem 1. Juli 2007 bis zur seitens der Arbeitgeberin – aufgrund einer Reorganisation der Abteilung und nicht etwa wegen einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit – per 30. Juni 2020 ausgesprochenen Kündigung ausübte (VB 30.1 S. 2), erzielte der Beschwerdeführer schliesslich gar ein höheres Einkommen als vor dem Unfall (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; VB 32 S. 2 f.). Folglich treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht zu, wonach er seit dem Unfall immer wieder seine Stellen verloren habe und Arbeitsversuche bzw. Eingliederungsmassnahmen gescheitert seien (vgl. Replik S. 4). Ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit dem Unfall bis ins Jahr 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (vgl. Replik S. 4), ist demzufolge unerheblich, zumal die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Mai 2020 (VB 24) erfolgten Anmeldung auch nicht gehalten war, Abklärungen zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen, die ab dem Leistungsersuchen gerechnet weiter als sechs Monate zurücklag (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist insbesondere der aktuelle gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers von Interesse, welcher von den GA eins-Gutachtern umfassend abgeklärt wurde (vgl. E. 3.3. hiervor). Auf die Einholung der vollständigen Akten zum Unfallereignis vom Jahr 2001 ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) somit zu verzichten.
Betreffend die Akten zum Unfallereignis vom Jahr 2001 trifft es zwar zu, dass diese den Gutachtern nicht vorgelegen hatten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 5) ergeben sich aus den vorliegenden Akten jedoch keine Hinweise dafür, dass er aufgrund des Unfalls ein schwerwiegendes Schädelhirntrauma erlitten hatte. So wird im Bericht der Rehaklinik R._____, in welcher sich der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Unfall vom 26. Juni bis 25. Juli 2001 hatte stationär behandeln lassen (vgl. VB 95.24 S. 4), über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 24. August 2007 (vgl. VB 95.24 S. 3 ff.) kein schwerwiegendes Schädelhirntrauma erwähnt und als arbeitsrelevante Probleme wurden einzig Schmerzen im Bereich des Brustkorbs sowie an der linken Schulter festgehalten (vgl. VB 95.24 S. 5), welche vom orthopädischen GA eins-Gutachter nicht mehr festgestellt worden sind. Zudem führten die Ärzte der Rehaklinik R._____ aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Stanzerei erfülle der Beschwerdeführer die Belastungsanforderungen zwar nur knapp. Es sei aber davon auszugehen, dass die erforderliche Belastbarkeit, rein medizinisch-theoretisch betrachtet, mit einem mehrwöchigen Ergonomietrainingsprogramm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden könne. Da der Beschwerdeführer inzwischen eine neue Stelle in einer körperlich deutlich leichteren Tätigkeit als Linienführer in einer Lebensmittelproduktion angetreten habe, sei diese Betrachtung jedoch rein hypothetisch. Die neue Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin würden sie als ganztags zumutbar erachten (VB 95.24 S. 5 f.). In dieser Tätigkeit, welche er seit dem 1. Juli 2007 bis zur seitens der Arbeitgeberin – aufgrund einer Reorganisation der Abteilung und nicht etwa wegen einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit – per 30. Juni 2020 ausgesprochenen Kündigung ausübte (VB 30.1 S. 2), erzielte der Beschwerdeführer schliesslich gar ein höheres Einkommen als vor dem Unfall (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; VB 32 S. 2 f.). Folglich treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht zu, wonach er seit dem Unfall immer wieder seine Stellen verloren habe und Arbeitsversuche bzw. Eingliederungsmassnahmen gescheitert seien (vgl. Replik S. 4). Ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit dem Unfall bis ins Jahr 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (vgl. Replik S. 4), ist demzufolge unerheblich, zumal die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Mai 2020 (VB 24) erfolgten Anmeldung auch nicht gehalten war, Abklärungen zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen, die ab dem Leistungsersuchen gerechnet weiter als sechs Monate zurücklag (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist insbesondere der aktuelle gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers von Interesse, welcher von den GA eins-Gutachtern umfassend abgeklärt wurde (vgl. E. 3.3. hiervor). Auf die Einholung der vollständigen Akten zum Unfallereignis vom Jahr 2001 ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) somit zu verzichten.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Gutachten weise erhebliche Widersprüche auf, denn die Gutachter hätten festgestellt, die geklagten Beschwerden und Einschränkungen würden nicht mit seinen Aktivitäten übereinstimmen. Gleichzeitig fänden sich im Gutachten nur sehr reduzierte Alltagstätigkeiten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser passive Arbeitsalltag nicht im Einklang mit starken erheblichen Einschränkungen aufgrund der Schmerzen stehen sollte (vgl. Replik S. 5 f.).
Die GA eins-Gutachter führten interdisziplinär aus, es hätten sich bei den Untersuchungen Inkonsistenzen zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen und den objektiv erhebbaren medizinischen Befunden ergeben. Die Beschwerdeschilderung sei teilweise auch etwas diffus gewesen. Nicht vollständig nachvollziehbar sei auch eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angegebenen Alltagsaktivitäten (VB 98.1 S. 8). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Bereich weiche auseinander. Es werde eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kümmere sich aber auch um das Essen, so koche er gerne für die Familie. Er habe gute Kontakte in der Familie und zu wenigen Kollegen. Er sei selber mit dem Auto mobil. Er könne auch die öffentlichen Verkehrsmittel problemlos benützen. Mit dem Velo fahre er wegen der Schmerzen nicht mehr oft. Ferienreisen seien ihm möglich, so sei nun auch eine Reise an den Gardasee mit dem Auto geplant. Er gehe auch gerne ins Schwimmbad und kümmere sich auch um den Hund, mit welchem er regelmässig spazieren gehe. Er sei auch sonst interessiert und lese die Nachrichten auf seinem Handy (VB 98.4 S. 6). Weiter hielt der orthopädische Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe ein erhebliches Schmerzgebaren, etwa bei Prüfung des Achsenskelettes gezeigt, indem er verspannt und sich ruckartig bewegt habe, wogegen ausserhalb der fokussierten Untersuchung flüssige und uneingeschränkte Manöver zu beobachten gewesen seien. Die Tatsache, dass er sich im Langsitz unter Einsatz beider oberen Extremitäten spontan und zügig hochstemme, um seine Position auf der Liege zu verändern, sei mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten aber kaum vereinbar. Auch bei Bewegung der rechten unteren Extremität in Rückenlage komme es zur "Ausgestaltung", indem der Beschwerdeführer zucke und sich auf der Unterlage winde, wogegen die wiederholte und forcierte Vornahme desselben Manövers in sitzender Position mit hängenden Beinen ganz offensichtlich keinerlei derartigen Leidensdruck auszulösen vermöge. Die massive Beschwielung der Füsse korreliere sodann nicht mit dem angegebenen sehr passiven Lebensstil (VB 98.5 S. 8). Die Schlussfolgerung der GA eins-Gutachter, wonach das Aktivitätenniveau nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vereinbar sei, ist somit ohne Weiteres nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer sodann in diesem Zusammenhang bemängelt, es würden Angaben dazu fehlen, in welchem Umfang und mit welchen Hilfsmitteln er Rasen mähe oder Mahlzeiten zubereiten würde (vgl. Replik S. 5 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter von Relevanz sein sollte.
4.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dem Gutachten fehle jegliche Diskussion der Ergebnisse der Eingliederungsmassnahmen. Die Eingliederungsfachpersonen der B._____ hätten klar festgehalten, dass er keine verwertbare Leistung über mehr als zwei Stunden habe erbringen können (vgl. Replik S. 6).
Im Bericht der B._____ vom 3. Februar 2021 über das Belastbarkeitstraining vom 4. Januar bis 1. Februar 2021 hielt die zuständige Eingliederungsfachperson fest, es seien keine Leistungstests durchgeführt worden. Aufgrund der geringen Präsenzzeit könne auch keine konkrete Einschätzung zur Leistungsfähigkeit abgegeben werden (vgl. VB 66 S. 3). Damit liegt keine ausführliche berufliche Abklärung im Sinne der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1), weshalb sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Eingliederungsfachperson der B._____ durch die Gutachter erübrigte.
4.4. Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des GA eins-Gutachtens, weshalb keine begründeten Zweifel bezüglich der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit angezeigt sind (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Gestützt auf das beweiskräftige GA eins-Gutachten vom 28. September 2022 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit spätestens Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. VB 98.1 S. 10).
4.5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. VB 108 S. 3) wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V
347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Februar 2023 zu Recht verneint.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Oktober 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer