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Entscheid

VBE.2023.122

VBE.2023.122 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-09-25

25. September 2023Deutsch8 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.122 / nb / nl Art. 96 Urteil vom 25. September 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Alexandra Meich...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.122 / nb / nl Art. 96

Urteil vom 25. September 2023

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 30. Januar 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 18. Mai 2018 unter Hinweis auf eine Herzoperation bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin schloss die berufliche Integration unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung mit Mitteilung vom 5. November 2018 ab, nachdem die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit wieder im vorherigen Umfang aufgenommen hatte.

1.2. Am 16. September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin unter zusätzlichem Hinweis auf Beschwerden am Fuss erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und erteilte Kostengutsprache für Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstrainings, welche letztlich zu einer Teilzeitanstellung führten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2023.  2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 30. Januar 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente ab 1. Februar 2020 auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 30. Januar 2023 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)"

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.

2.4. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. Juni 2023 die IV-Anmeldung ihres Ehegatten vom 11. Juni 2021 zu den Akten.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 153) zu Recht verneint hat.

2.

Die Beschwerdegegnerin wandte in der vorliegend angefochtenen Verfügung die gemischte Methode an, wobei sie von einem Erwerbsanteil der Beschwerdeführerin von 80 % und einem Aufgabenbereich im Umfang von

20.

% ausging. Im Erwerbsbereich errechnete sie gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers als Valideneinkommen sowie des effektiven Lohnes bei der C._____ AG als Invalideneinkommen eine Einschränkung von 47.95 %. Auf eine Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich verzichtete die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung, sodass gesamthaft ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von

38.36

% resultierte (VB 153/2).

Die Beschwerdeführerin erachtet es demgegenüber als unzulässig, im vorliegenden Fall auf eine Abklärung ihrer Einschränkungen im Aufgabenbereich zu verzichten (Beschwerde Rz. 8 ff.).

3.

3.1

3.1.1. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen wird in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation ermittelt, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV).

Die Invaliditätsbemessung in Form des Betätigungsvergleichs erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort. Ist die medizinische Aktenlage in dem Sinne eindeutig, dass eine anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet werden (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 165 zu Art. 28a IVG mit Hinweis unter anderem auf Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2010 vom 2. September 2010).

3.1.2

Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2020 MV Nr. 3 S. 7, 8C_641/2019 E. 3.3.1 mit Hinweis). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.2).

3.2

Zunächst ist aufgrund des konkret vorgenommenen Einkommensvergleichs darauf hinzuweisen, dass bereits eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 6 % einen rentenbegründen Invaliditätsgrad von aufgerundet 40 % ergäbe (38.36 % + 1.2 % [6 % x 20 /100]). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint der Verzicht auf die Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle zumindest kühn. Immerhin sieht auch das im Eingliederungsprozess definierte Zumutbarkeitsprofil vor, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch in körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen und besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände arbeitsfähig sei (VB 54/2). Im Haushalt können jedoch auch Tätigkeiten ausserhalb dieses Zumutbarkeitsprofils anfallen, sodass aufgrund der Aktenlage eine (relevante) Einschränkung im Aufgabenbereich nicht von Vornherein auszuschliessen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt am 29. Juni 2020 angab, dass Einschränkungen bspw. beim Anheben von Kochtöpfen, dem Anrichten von Speisen, der Reinigung sanitärer Anlagen oder dem Tragen des Wäschekorbs bzw. allgemein beim Tragen schwerer Gegenstände bestünden, wobei diese Arbeiten von ihrem Ehegatten erledigt würden (VB 42/6 f.). Die Beschwerdegegnerin übersieht in ihrer in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung betreffend die zumutbare Schadenminderungspflicht des Ehegatten, dass dieser zwischenzeitlich komplett erblindet zu sein scheint (VB 76/3), selbst grosse gesundheitliche Probleme habe (VB 82) und er sich im Juni 2021 auch bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Beilage zur Eingabe vom 7. Juni 2023), wobei dessen Leistungsfähigkeit nach Lage der vorliegenden Akten noch nicht abschliessend beurteilt wurde. Diese gesundheitlichen Einschränkungen des Ehegatten sind erst nach dem Ausfüllen des entsprechenden Fragebogens aufgetreten. Ob und inwiefern ihm unter diesen Umständen zum Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns eine Mithilfe in der Haushaltsführung zugemutet werden kann bzw. allenfalls konnte, ist nicht erstellt. Auf die entsprechenden Angaben im Haushaltsfragebogen kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht unbesehen abgestellt werden.

3.3

Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf die Abklärung der Einschränkungen im Haushalt den Untersuchungsgrundsatz verletzt; die in diesem Zusammenhang vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung erweist sich vorliegend als unzulässig. Weiter sind Abklärungen darüber angezeigt, ob die von den RAD-Ärzten – welche sich bisher lediglich im Eingliederungsprozess zur funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert haben – gestellte Prognose bezüglich Steigerung der Arbeitsfähigkeit (VB 49/2 und insb. 54/2) effektiv eingetreten ist, die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG als leidensangepasst zu betrachten ist und sie die ihr verbleibende zumutbare Restarbeitsfähigkeit damit voll ausschöpft. Sollte sich die Tätigkeit bei der C._____ AG als nicht leidensangepasst erweisen oder die Beschwerdeführerin damit ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen, wären weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 30. Januar 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. September 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Battaglia