VBE.2023.127
VBE.2023.127 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-07-12
12. Juli 2023Deutsch15 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.127 / sb / nl Art. 82 Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy,...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2023.127 / sb / nl Art. 82
Urteil vom 12. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt, Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. Februar 2023)
Sachverhalt
1.
Dem 1964 geborenen Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin auf entsprechendes Gesuch hin mit Verfügung vom 28. März 2014 rückwirkend ab dem 1. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von
53 % eine unbefristete halbe Invalidenrente zugesprochen. Ein im Oktober 2016 von Amtes wegen angehobenes Revisionsverfahren zeigte keine anspruchserheblichen Veränderungen. Am 22. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und ersuchte um Erhöhung seiner Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Vorbescheid vom 21. September 2022 das Nichteintreten auf das Gesuch um Rentenerhöhung in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 26. Oktober 2022 erhobenen Einwände und nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD verfügte sie schliesslich am 2. Februar 2023 wie vorbeschieden.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023 sei aufzuheben.
2.
Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell behandle und ihm mindestens eine Viertelsrente in einem noch festzulegenden Betrag zuspreche;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt zu gewähren."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Viktor
Györffy, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Erwägungen
1.
In ihrer Verfügung vom 2. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 172) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, der in den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen dokumentierte medizinische Sachverhalt sei im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen umfassenden materiellen Anspruchsprüfung im Wesentlichen unverändert. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine anspruchsrelevante Veränderung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, weshalb auf dessen Revisionsbegehren nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber mit Verweis auf die von ihm der Beschwerdegegnerin eingereichten Arztberichte zusammengefasst geltend, eine Veränderung seines Gesundheitszustands sei glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe den Leistungsanspruch daher materiell zu überprüfen.
Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2023 auf das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
2.
2.1
Ein Gesuch um Leistungsrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen und SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).
2.2
Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICH-MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).
2.3
Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis).
2.4
Der massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit dem Revisionsbegehren vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N. 38 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V
71.
E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.
3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 28. März 2014 (VB 133) stützte sich ausweislich der Akten in medizinischer Hinsicht auf ein von der Beschwerdegegnerin eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der SMAB AG, Bern, vom 10. September 2013, welches eine orthopädisch-traumatologische, neurologische und psychiatrische Beurteilung umfasste. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 118.1, S. 19):
" 1. Cervicovertebrales und cervicospondylogenes Syndrom mit/bei MRI gesicherten mehrsegmentalen degenerativen Spinalkanalstenosen der Bewegungssegmente C3/4 bis C6/7
2.
Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei MRI gesicherten Spinalkanalstenosen Th12/L1 sowie Kompression des Conus terminalis im Sinne einer Claudicatio caudae equinae"
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (vgl. wiederum VB 118.1, S. 19):
" 3. Status nach arthroskopischen Revisionen beider Schultergelenke (2002 links und ca. 2008 rechts)
4.
Leichte depressive Episode (F32.0) mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung
5.
Chronische Hepatitis B […]"
Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde eine ab dem 7. März 2006 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Schlosserei attestiert. In einer angepassten leichten rückenadaptierten Tätigkeit mit Heben, Bewegen und Tragen von Lasten bis 10 kg, freier Anpassung der Arbeitsposition und freien Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie ohne längerdauernde Zwangshaltungen und ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS und die LWS bestehe ab dem 8. August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (VB 118.1, S. 20 f.).
3.2
Im Rahmen des im Oktober 2016 von Amtes wegen angehobenen Revisionsverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin unter anderem einen Verlaufsbericht des behandelnden Neurologen Dr. med. B., Facharzt für Neurologie, vom 13. Dezember 2016 zu den Akten. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten ohne Belastung der Wirbelsäule "wie bisher 50 %" zumutbar seien (VB 155, S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Mitteilung vom 8. Februar 2017 fest, es habe keine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung festgestellt werden können, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (VB 157).
3.3
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte ein. Dem Bericht von pract. med. C., Facharzt für Radiologie, Radiologisches Zentrum D., vom 21. April 2022 über eine MRI- und eine Röntgenuntersuchung der HWS gleichen Datums sind als Befunde im Wesentlichen multisegmentale reizlose, im Segment C6/7 fortgeschrittene Osteochondrosen, multisegmentale leichte bis mässige Spondylarthrosen und Unkarthrosen ohne Reizzustand, eine relative diskäre Spinalkanalstenose C3/4, absolute diskäre Spinalkanalstenosen C4/5, C5/6, C6/7 und C7/TH1, eine neu aufgetretene kleine mediane Diskushernie C1/2 ohne Kontakt zum Myelon, eine mässige osteodiscäre foraminale Einengung der rechten Wurzel C4 und hochgradig der linken Wurzel C4, eine mässige arthroossäre foraminale Einengung der linken Wurzel C5, eine hochgradige osteodiscäre foraminale Enge der rechten Wurzel C6 und eine mit einer Myelopathie vereinbare (differentialdiagnostisch posttraumatische oder im Rahmen der Spinalkanalstenose zu sehende) Signalalteration des Myelons auf Höhe HWK5 und HWK6 zu entnehmen (VB 159, S. 3 f.). Gemäss Bericht von Dr. med. E., Facharzt für Radiologie, Radiologisches Zentrum D., vom 27. April 2022 über eine MRI-Untersuchung der LWS gleichen Datums besteht eine im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2016 leicht weniger stark ausgeprägte spinale Enge im Bereich TH12/L1 (VB 159, S. 1 f.). Dem Bericht von Dr. med. B. vom 22. November 2022 schliesslich ist zu entnehmen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Wirbelsäule mit multiplen Diskushernien und erheblichen degenerativen Veränderungen insbesondere im Bereich Th12/L1 mit Beeinträchtigung des Myelons bestehe. Die Blockaden im Rückenbereich mit invalidisierenden Schmerzen und einer Dauer von bis zu vier Monate hätten zugenommen. Es bestehe sicher ein progredientes Leiden, was auch bildgebend bestätigt sei und aufgrund der Befunde im Rahmen der Erwartungen liege. Dies bedeute eine Verminderung der Belastbarkeit, eine Erhöhung der Schmerzen und eine Zunahme der Blockaden. Die Stabilität der Wirbelsäule sei vermindert, so dass sämtliche Tätigkeiten mit repetitivem Heben von Lasten ebenso wenig zumutbar seien wie längeres Sitzen und Stehen. Die Schmerzen würden ausserdem die Konzentration und Ausdauer beeinträchtigen. Ferner bestehe eine Ulnaris-Neuropathie beidseits, die "arbeiten am Tisch" einschränke. Zumutbar sei beispielsweise noch eine Tätigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag im Bereich Kleinverpackung oder Kleinmontage (VB 168, S. 1). Bereits mit Schreiben vom 8. Juni 2022 hatte Dr. med. B. über das Hinzutreten weiterer Diagnosen wie insbesondere einer Ulnaris-Neuropathie "mit zunehmender Leistungsstörung" und dem Verdacht auf eine Polyneuropathie sowie klinisch zunehmende Exazerbationen und Blockaden berichtet (VB 158, S. 6).
3.4
Die Beschwerdegegnerin legte die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Arztberichte RAD-Arzt Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor. Dieser hielt in seiner Stellungnahme 19. Januar 2023 zusammengefasst fest, alleine das behauptete Hinzutreten angeblich neuer Diagnosen erlaube nicht den Rückschluss auf eine dauerhaft quantitativ geminderte Erwerbsfähigkeit, sondern bedeute zunächst nur, dass "möglicherweise behandlungsbedürftige Krankheiten vorliegen könnten, die einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung zugänglich sind". Auch genüge eine blosse Verdachtsdiagnose grundsätzlich nicht zur Begründung der Organizität eines Befundes. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 27. April 2022 habe im Vergleich zur Voruntersuchung eine Grössenabnahme der Hernie auf Niveau BWK 12/LWK 1 und im Übrigen die bekannten altersassoziierten und unverändert leichtgradigen degenerativen Veränderungen gezeigt. Da keine Kompression des Conus terminalis im Sinne einer Claudicatio caudae mehr vorliege, sei zumindest bildgebend "eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dokumentiert". Die im Rahmen der MRI-Untersuchung der HWS vom 21. April 2022 beschriebenen multisegmentalen, im Segment HWK 6/7 fortgeschrittenen, reizlosen Osteochondrosen, multisegmentalen leichten bis mässigen Spondylarthrosen und Uncarthrosen ohne Reizzustand und die relative diskäre Spinalkanalstenose HWK 3/4 sowie absolute diskäre Spinalkanalstenosen HWK 4/5, HWK 5/6, HWK 6/7 und HWK 7/BWK 1 seien bereits "am 08.08.2013 beschrieben" worden und stellten "keine Neuerung dar". Die neu aufgetretene kleine mediane Discushernie HWK 1/2 sei mangels Kontakts zum Myelon ebenso als asymptomatisch zu beurteilen wie die mässige osteodiskäre foraminale Einengung der rechten Wurzel C4 oder die hochgradige osteodiskäre foraminale Enge der rechten Wurzel C6. Zudem würden foraminale Einengungen der linken Wurzel C4 oder C5 nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden übereinstimmen. Zum Bericht von Dr. med. B. vom 22. November 2022 hielt Dr. med. F. fest, dieser beziehe sich "auf die historischen Kontakte aus 2016". Gemäss Verlaufsbericht von Dr. med. B. vom 13. Dezember 2016 sei eine leichte Arbeit ohne Belastung der Wirbelsäule wie bisher zu 50 % zumutbar. Laut diesem "protektiven Schreiben" habe retrospektiv bis Mitte des letzten Jahrzehnts eine erhebliche Beeinträchtigung der Wirbelsäule bestanden. Es fehlten jedoch fachbezogen objektivierbare und insbesondere aktuell erhobene pathologische Befunde, mit welchen eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit plausibilisiert werden könnte. Die "prägnant unverbindlich geschilderte" Zunahme der Schmerzen und der Blockaden basiere wie auch die "kolportierte" Ulnaris-Neuropathie beidseits lediglich auf der subjektiven Sinneswahrnehmung des Beschwerdeführers. Insgesamt lägen "schlichtweg weder aktuelle noch gar objektive Befunde vor, wie im Schreiben vom
23.11.2022
kontrafaktisch behauptet wird". Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei damit nicht glaubhaft gemacht (VB 171, S. 2 f.).
4.
4.1
Bereits die von Dr. med. B. in seinem Bericht vom 22. November 2022 beschriebene neue Ulnaris-Neuropathie, welche sich – was von RAD-Arzt Dr. med. F. in dessen Stellungnahme vom 19. Januar 2023 ohne nachvollziehbare Begründung verneint wird – einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit auswirke, stellt im Vergleich zur – seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 28. März 2014 nach Lage der Akten unveränderten – medizinischen Situation zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 8. Februar 2017 einen Hinweis auf eine zumindest mögliche anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dar. Hinzu kommt, dass Dr. med. B. auch zunehmende Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule angibt, welche er ferner zum einen angesichts des Charakters der Wirbelsäulenproblematik des Beschwerdeführers als im Bereich des zu Erwartenden und zum anderen als bildgebend nachgewiesen beurteilt. Die abweichende Beurteilung der Bildgebung durch Dr. med. F. ist für sich alleine nicht geeignet, bereits die blosse Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszuschliessen, zumal die Ergebnisse bildgebender Untersuchungen zur Beurteilung des invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustands alleine gerade nicht massgebend sind, sondern in erster Linie die klinischen Befunde (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 10. Juli 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Die sich aus diesen Umständen ergebenden Hinweise auf eine zumindest mögliche anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund der herabgesetzten Beweisanforderungen genügend, weiterführende Abklärungen zu rechtfertigen, auch wenn allenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Veränderung seines Gesundheitszustands bei eingehender Abklärung schliesslich nicht erstellen lässt (vgl. vorne E. 2.2.).
4.2
Hinzu kommt, dass RAD-Arzt Dr. med. F. in seinem Bericht vom 19. Januar 2023 bereits eine materielle Würdigung des Sachverhalts vornimmt. So gibt Dr. med. F. an, das behauptete Hinzutreten angeblich neuer Diagnosen erlaube nicht den Rückschluss auf eine dauerhaft quantitativ geminderte Erwerbsfähigkeit (VB 171, S. 2), und hält fest, dass insbesondere mit dem Schreiben von Dr. med. B. vom 22. November 2022 eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht habe plausibilisiert werden können (VB 171, S. 3), obschon bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bei einem Revisionsbegehren nur die Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands verlangt wird (vgl. dazu wiederum vorne E. 2.2.). Zudem räumt Dr. med. F. selbst ein, dass geänderte oder neue Diagnosen darauf hindeuten könnten, dass möglicherweise behandlungsbedürftige Krankheiten vorliegen könnten (vgl. VB 171, S. 2). Diese bereits materielle Betrachtungsweise fand auch Eingang in die Begründung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2023. So wird dort festgehalten, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands könne nicht nachvollzogen werden und der massgebende Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben (VB 172, S. 1).
4.3
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung zumindest glaubhaft gemacht und die Beschwerdegegnerin zudem den Sachverhalt (teilweise) bereits materiell gewürdigt hat.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2023 aufzuheben sowie die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2022 eintrete, es materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den weiteren Leistungsanspruch verfüge.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bezahlen.
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit diese auf das Revisionsbegehren vom 22. Juni 2022 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Juli 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner