VBE.2023.134
VBE.2023.134 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-09-29
29. September 2023Deutsch13 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.134 / aw / fi Art. 105 Urteil vom 29. September 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLa...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.134 / aw / fi Art. 105
Urteil vom 29. September 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. Walder
Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Postfach 504, 1701 Fribourg
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Februar 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1978 geborene, zuletzt als Raumpflegerin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 26. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische und erwerbliche Abklärungen. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) veranlasste sie insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der medexperts ag, St. Gallen (Gutachten vom 19. August 2021) und liess eine Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich an Ort und Stelle durchführen (Bericht vom 1. Dezember 2021). Mit Vorbescheid vom 24. März 2022 stellte sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2021 die Zusprache einer halben Rente und ab 1. November 2021 eine Viertelsrente in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD. In der Folge verfügte sie am 7. Februar 2023 schliesslich ihrem Vorbescheid entsprechend.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"Vorfragen
1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptanträge
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 07.02.2023 (IV-Stelle Aargau) aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen.
3. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Eventualiter
4. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 07.02.2023 (IV-Stelle Aargau) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente zuzusprechen und es seien die geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu finanzieren.
5. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen.
6. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befunden. Soweit diese die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen beantragt (vgl. Eventualantrag Ziff. 4; Beschwerde S. 2 f.), ist auf die Beschwerde daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 2 mit Hinweis). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 zu Recht lediglich eine halbe Rente für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2021 und eine Viertelsrente ab 1. November 2021 zugesprochen hat.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der medexperts ag vom 19. August 2021, welches eine psychiatrische, eine orthopädische, eine neurologische und eine allgemeininternistische Beurteilung
vereint (VB 64.3-64.10). Im Gutachten wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 64.3 S. 5):
"Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)".
Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 64.3 S. 5). In der bisherigen sowie in angepasster Tätigkeit sei von Oktober 2018 bis Juni 2021 von einer gemittelten Arbeitsfähigkeit von
30.
% und seit Juli 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die relevante Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründe sich ausschliesslich mit den psychiatrischen Diagnosen und den damit verbundenen Beschwerden und Einschränkungen (VB 64.3 S. 6).
4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
5.
5.1
5.1.1. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität (BGE 145 V 215 E. 4.2 S. 221 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298), denn sowohl bei somatisch als auch bei psychisch dominierten Leiden besteht kein direkter Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf das funktionelle Leistungsvermögen im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227; 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 f.), denn bei psychischen Leiden ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53 f. mit Hinweis).
5.1.2
Im Gutachten der medexperts ag ging der psychiatrische Gutachter unter Berücksichtigung verschiedener Indikatoren von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit von 50 % seit Juli 2021 aus (vgl. VB 64.7 S. 9). Indes legte er weder nachvollziehbar noch schlüssig dar, wie er unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % herleitete bzw. begründete. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308).
Nach dem Dargelegten lässt sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht nachvollziehen. Soweit der psychiatrische Gutachter in seiner Beurteilung der Beschwerdeführerin demzufolge ab Juli 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowie retrospektiv ab Oktober 2018 bis Juni 2021 eine gemittelte Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit attestierte, ohne sich nachvollziehbar und schlüssig zu einer Herleitung dieser Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren zu äussern, sind diese Ausführungen unvollständig.
5.2
5.2.1. Im Gutachten der medexperts ag vom 19. August 2021 führte der psychiatrische Gutachter aus, es sei davon auszugehen, dass sich im Rahmen der für die Beschwerdeführerin sicherlich als schwierig und problematisch erlebten Scheidungssituation, bei bereits im Vorfeld belastenden psychosozialen Verhältnissen, Beschwerden im Rahmen einer Anpassungsstörung und im weiteren Verlauf dann im Sinne einer depressiven Reaktion und somatoformen Störung entwickelt hätten. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung hielt der psychiatrische Gutachter fest, die vorherrschende Beschwerde sei ein andauernder schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden könne. Er trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, welche die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen einnehmen würden (VB 64.7 S. 7). Weiter hielt der psychiatrische Gutachter fest, es sei deutlich, dass erhebliche psychosoziale Belastungen bestünden, welche auch, das sei zumindest anzunehmen, als zentraler Ursprung und als aufrechterhaltender Faktor der Problematik anzusehen seien. Den Verlauf betrachtend, könne von einer Regression und zunehmend erlernten Hilflosigkeit ausgegangen werden, die explizit auch durch die belastete psychosoziale Situation mit unterhalten werde (VB 64.7 S. 8). Es sollten sowohl eine zunehmende "Konfrontation" in Bezug auf die Sinnhaftigkeit und Umsetzung einer Arbeitstätigkeit als auch "strukturgebende" Massnahmen erfolgen. Hierbei gehe es in erster Linie um eine Aufrechterhaltung der noch bestehenden Reststabilität bei erheblich belasteter psychosozialer Situation (VB 64.7 S. 9).
5.2.2
Je stärker psychosoziale Umstände im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Die rechtsanwendenden Behörden haben zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356).
Betreffend die diagnostische Zuordnung der psychischen Beschwerden und insbesondere die Bedeutung der – unbestrittenermassen vorhandenen – belastenden psychosozialen Faktoren für die psychische Symptomatik lassen die Akten keine klaren Schlüsse zu. So ging der psychiatrische Gutachter davon aus, dass sich im Rahmen der von der Beschwerdeführerin sicherlich als schwierig und problematisch erlebten Scheidungssituation, bei bereits im Vorfeld belastenden psychosozialen Verhältnissen, Beschwerden im Sinne einer depressiven Reaktion und somatoformen Störung entwickelt hätten und diese folglich von den belastenden Faktoren herrührten. Insbesondere emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen würden die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der somatoformen Schmerzstörung einnehmen (vgl. VB 64.7 S. 7). Ob von der soziokulturellen Belastungssituation der Beschwerdeführerin zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegen, wurde durch den psychiatrischen Gutachter nicht klar unterschieden und ist nicht schlüssig erstellt, was indessen unabdingbar gewesen wäre.
Aufgrund des Gesagten lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob psychische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bzw. diesbezüglich erhobene Befunde, die ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen oder soziokulturellen Belastungsfaktoren finden und damit vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, bei der Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter mitberücksichtigt wurden.
5.3
Zusammenfassend erscheint der für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin massgebende anspruchsrelevante Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) in psychiatrischer Hinsicht als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. 1. Hauptantrag) – zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist insbesondere abzuklären, ob verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unter Ausschluss psychosozialer Umstände bestehen oder nicht und wie sich diese allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren auswirken. Nach Durchführung der weiteren medizinischen Abklärungen ist zudem eine neue Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen.
6.
6.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2023 ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Verfügung vom 7. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. September 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Peterhans Walder