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Entscheid

VBE.2023.136

VBE.2023.136 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-10-27

27. Oktober 2023Deutsch18 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.136 / lf / nl Art. 131 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz...

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Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.136 / lf / nl Art. 131

Urteil vom 27. Oktober 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Februar 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nachdem ihm auf Gesuch vom 4. September 2016 hin von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle Solothurn) berufliche Massnahmen zugesprochen worden waren und das Leistungsbegehren anschliessend aufgrund der Erlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Verfügung vom 4. Mai 2018 abgewiesen worden war – am 8. Mai 2021 bei der infolge Wohnortwechsels neu zuständigen Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte eine Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2023 ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Invalidenversicherung SVA Aargau vom 14. Februar 2023 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens vom 8. Mai 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei fachärztlich abzuklären, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung i.S.v. rezidivierende[n] depressiven Episoden und an neuropsychologischen Defiziten leidet und ggf. in welchem Umfang sich daraus eine relevante Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit ergibt.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 94) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2023 (VB 94) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. November 2022 (VB 86) und 6. Februar 2023 (VB 93).

2.1.1

Am 28. November 2022 hielt RAD-Ärztin Dr. med. B._____ fest, der Beschwerdeführer habe im April 2020 erstmals über Belastungsluftnot geklagt. Im September 2020 habe die Luftnot stark zugenommen. In einer dringlich durchgeführten kardiologischen Untersuchung sei eine eingeschränkte Pumpfunktion des Herzes festgestellt worden. Nachdem eine Koronarangiografie durchgeführt worden sei, sei eine koronare Herzkrankheit festgellt worden; daraufhin seien eine Gefässdilatation und Stent-Einlagen vorgenommen worden. Daneben sei eine dilatative Kardiomyopathie bestätigt worden (VB 86 S. 4). Unter entsprechender Therapie habe sich die linksventrikuläre Pumpfunktion rasch gebessert und im weiteren Verlauf normalisiert. Die Leistungsfähigkeit habe sich ebenfalls gebessert, sei aber noch immer etwas eingeschränkt, was zum Teil auf eine chronotrope Inkompetenz bei Betablockade und zum Teil auf eine vermutete und bereits 2020 schon einmal diagnostizierte chronisch-obstruktive Lungenerkrankung zurückzuführen sein könnte. Dies beeinflusse die Arbeitsfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten, zum Teil auch in mittelschweren Tätigkeiten, jedoch nicht in körperlich leichten Tätigkeiten. Weiterhin seien leicht erhöhte Kreatininwerte dokumentiert. Anamnestisch seien die Werte nach der Katheter-Intervention deutlich erhöht gewesen. Aktuell seien sie leicht erhöht und würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Wegen der Rückenschmerzen sei im Januar 2021 eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden. Hier hätten sich Abnutzungserscheinungen und eine kleine Herniation, aber ohne Kompression oder Verlagerung nervaler Strukturen, gefunden. Die Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten sei dadurch nicht eingeschränkt. Es sei nicht klar, welches die angestammte Tätigkeit sein könnte. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab September 2020 sei die Arbeitsfähigkeit zunächst aufgehoben und dann eingeschränkt gewesen. Ab Mai 2021 habe sich die Pumpfunktion wieder normalisiert und es habe medizinisch-theoretisch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (VB 86 S. 5).

2.1.2

In ihrer Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2023 hielt Dr. med. B._____ fest, es liege inzwischen ein neuer Bericht des Hausarztes vom 13. Dezember 2022 (VB 90) vor. Darin bestätige dieser die koronare Herzkrankheit und die Kardiomyopathie, durch die die Pumpfunktion hochgradig eingeschränkt gewesen sei, die sich im Verlauf jedoch normalisiert habe. Dies stimme mit der Einschätzung des Kardiologen und ihrer versicherungsmedizinischen Einschätzung überein. Ausserdem werde die chronisch-obstruktive Lungenkrankheit Grad II-III bei inzwischen sistiertem Nikotinkonsum genannt. Die COPD sei bereits im Jahr 2020 diagnostiziert und in der letzten RAD-Stellungnahme gewürdigt worden. Die chronische Niereninsuffizienz sei ebenfalls gewürdigt worden. Es seien auch extra die aktuellen Laborwerte eingeholt worden, die ein leicht erhöhtes Serumkreatinin zeigen würden. Die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule seien im Bericht vom Jahr 2021 erwähnt und in der letzten RAD-Stellungnahme ebenfalls gewürdigt worden (VB 93 S. 2). Der Hausarzt halte den Beschwerdeführer lediglich für eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit belastbar. Dies stimme mit der RAD-Beurteilung vom 28. November 2022 überein. Rezidivierende depressive Episoden mit temporärer antidepressiver Medikation seien erstmals im aktuellen Bericht des Hausarztes erwähnt. Eine fachärztliche Bestätigung der Diagnose liege nicht vor und offensichtlich bestehe aktuell keine Beeinträchtigung mit Behandlungsnotwendigkeit. Neuropsychologische Defizite würden nicht erwähnt. Zusammenfassend würden die medizinischen Einwände und die Stellungnahme des Hausarztes die RAD-Beurteilung vom 28. November 2022 nicht zu beeinflussen vermögen und es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt (VB 93 S. 3).

2.2

2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

2.2.3

Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht einverstanden damit, dass die Beschwerdegegnerin und der RAD eine medizinischtheoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne weitere Abklärung annehmen würden. Seine Erkrankungen seien eine Kumulation von Herz-, Lungenund Niereninsuffizienz, eines Bandscheibenvorfalles sowie von Depressionen. Seine Leistungsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit sehr leichter Belastung betrage in einem Pensum von 78 % nur 49 %. Sein Hausarzt habe ihn zur Abklärung und Therapie in die C._____ überwiesen. Insgesamt seien seine Einschränkungen und deren Auswirkung ungenügend abgeklärt worden, da weder medizinische Abklärungen noch Abklärungen betreffend Belastbarkeit im geschützten Arbeitsplatz oder im ersten Arbeitsmarkt stattgefunden hätten (vgl. Beschwerde S. 2).

3.2

Die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 28. November 2022 (vgl. E. 2.1.1. hiervor) und 6. Februar 2023 (vgl. E. 2.1.2. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die sie sich stützte (VB 86 S. 2 ff.; 93 S. 2), beruhen auf verschiedenen persönlichen sowie bildgebenden Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Dr. med. B._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte und der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten medizinisch-theoretisch – ausser von September 2020 bis Mai 2021 – voll arbeitsfähig (gewesen) sei (VB 86 S. 5). Dem widersprechende, begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzungen lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Gesamtheit würden all seine Beschwerden zu einer höhergradigeren Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit führen, ist darauf hinzuweisen, dass die subjektiven Beschwerdeangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Beschwerdeangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Beschwerdeangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Daher begründet auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass seine Leistungsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit sehr leichter Belastung in einem Pensum von 78 % nur 49 % betrage (vgl. Beschwerde S. 2), keine Zweifel an den RAD-Beurteilungen. Denn aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind nicht die tatsächlich von ihm geleisteten Arbeitsstunden oder die dabei erbrachte Leistungsfähigkeit relevant, sondern das ihm medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitspensum. Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, dies ist jedoch – wie dargelegt – nicht ausreichend für die Begründung der vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Arbeitsunfähigkeit.

Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Erstkonsultation bei der C._____ am 24. Mai 2023 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2), ist darauf hinzuweisen, dass der Verfügungserlass grundsätzlich den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens für den zu berücksichtigenden Sachverhalt markiert (BGE 143 V

409.

E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Ausser dem pauschalen Hinweis des Hausarztes Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 13. Dezember 2022, dass rezidivierende depressive Episoden mit temporärer antidepressiver Medikation vorlägen (VB 90), finden sich in den medizinischen Akten keine fachärztlich erhobenen psychiatrischen Diagnosen (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398). Der Beschwerdeführer befand sich überdies im vorliegend massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung nach Lage der Akten nicht in psychiatrischer Behandlung oder in einer fachärztlich delegierten psychologischen Betreuung. Insgesamt bestehen damit keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein anspruchsrelevantes psychisches Krankheitsbild. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6; 8C_451/2016 E. 4.5). Dem Schreiben der C._____ vom 10. Februar 2023 (BB 2) sind zudem keine Aspekte zu entnehmen, welche die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen vermöchten (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2). Sollte es seit der Verfügung vom 14. Februar 2023 (VB 94) zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein, wäre diese gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.

3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ erwecken (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. med. B._____ ist demnach in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit medizinischtheoretisch – ausser von September 2020 bis Mai 2021 – von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (VB 86 S. 5; 93 S. 3).

3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ erwecken (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. med. B._____ ist demnach in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit medizinischtheoretisch – ausser von September 2020 bis Mai 2021 – von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (VB 86 S. 5; 93 S. 3).

4.

4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers ist vorliegend entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 94 S. 1) davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Denn als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers ist seine zuletzt mehrjährig ausgeübte Tätigkeit als Logistiker zu betrachten (VB 7 S. 1; 10 S. 1 f.; 14) und diese Tätigkeit ist wohl nicht als leicht bis intermittierend mittelschwer zu qualifizieren (vgl. VB 7 S. 1; 10 S. 6).

4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer stellt die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 2).

4.2.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). Denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1).

4.2.3. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (spätestens) massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der RAD-Beurteilung vom 6. Februar 2023 (VB 93) noch nicht ganz 58 Jahre alt und hatte damit noch eine massgebliche Erwerbsdauer von rund sieben Jahren vor sich. In medizinischer Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2021 in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit medizinisch-theoretisch voll arbeitsfähig ist (VB 86 S. 5;

93 S. 3). Das definierte Belastungsprofil enthält damit zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch quantitativ immer noch vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und der verbleibenden über siebenjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

4.3. Folglich ist entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.1. hiervor) mittels Einkommensvergleichs zu prüfen, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.

Gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers als Logistiker (VB 7, 37; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2) ergibt sich, der Nominallohnentwicklung bis 2021 angepasst (Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs), ein Valideneinkommen von Fr. 75'748.25 (Fr. 74'942.40 [im Jahr 2016; VB 10 S. 2] x 103.4/102.3 [indexiert auf das Jahr 2021; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Ziff. H 49-53 "Verkehr und Lagerei", 2016 = 102.3, 2021 =103.4] = Fr. 75'748.25).

Gemäss den beweiskräftigen RAD-Stellungnahmen war und ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit – ausser von September 2020 bis Mai 2021 – zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.3. hiervor). Mit der Tätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt bei der Stiftung E._____ mit einem Pensum von 78 % (VB 75) schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich aus. Daher ist rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 65'322.10 (Fr. 5'261.00 [BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 106.0/106.8 [indexiert auf das Jahr 2021; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Total, 2020 =106.8, 2021 =106.0] x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2021 = 41.7 h] x 12 = Fr. 65'322.10). Da, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch bei Vornahme eines – hier offensichtlich nicht in Frage kommenden – 25%igen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl.

Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren würde, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.

Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'748.25 und des Invalideneinkommens von Fr. 48'991.60 (Fr. 65'322.10 x 0.75 [maximal möglicher Abzug vom Tabellenlohn] = Fr. 48'991.60) würde per November 2021 ein Invaliditätsgrad von 35 % ([Fr. 75'748.25 - Fr. 48'991.60] / Fr. 75'748.25 x 100 = 35.32; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 35 %) resultieren.

Da damit – selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen und vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigten Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % – kein rentenbegründender IV-Grad besteht, ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2023 (VB 94) im Ergebnis zu bestätigen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. Oktober 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:

Roth Fricker