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Entscheid

VBE.2023.140

VBE.2023.140 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-09-04

4. September 2023Deutsch14 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.140 / dr / nl Art. 85 Urteil vom 4. September 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Patr...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.140 / dr / nl Art. 85

Urteil vom 4. September 2023

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. Februar 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich im September 2017 unter Hinweis auf "Scheuermann" zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess den Beschwerdeführer durch Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 16. Juni 2019). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. September 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

1.2. Am 4. Mai 2022 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an. Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung ihres RAD ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Februar 2023 nicht ein.

2.

2.1. Am 15. März 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1.

1.1 Die angefochtene Verfügung vom 03.02.2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente gemäss Beweisergebnis zuzusprechen.

1.2 Im Sinne eines Beweisantrages: Eventualiter habe das Versicherungsgericht direkt ein neutrales und objektives, gerichtliches (monodisziplinäres) Gutachten im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie einzuholen, Kosten zu Lasten der Vorinstanz.

2. Eventualiter habe in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

03.02.2023 eine Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung im Sinne von Art. 43 und 44 ATSG zu erfolgen mit dem Auftrag an die Vorinstanz zum Einholen eines (monodisziplinären) Gutachtens im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie, Kosten zu Lasten der Vorinstanz.

3. Es sei in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.

2.4. Mit Eingabe vom 29. August 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2023 (VB 65) zu Recht nicht auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist.

2.

2.1

Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V

198.

E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen).

2.2

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen

für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr berücksichtigt. Anders verhält es sich dann, wenn die IV-Stelle die im Vorbescheidverfahren aufgelegten medizinischen Berichte selber in die Begründung der Nichteintretensverfügung einbezieht. In diesem Fall sind diese, nicht aber die im kantonalen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2).

Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICH-MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).

2.3

2.3.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

2.3.2

Der retrospektiv als Vergleichszeitpunkt heranzuziehenden Verfügung vom 5. September 2019 (VB 45) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B. und C. vom 16. Juni 2019 zugrunde, das eine psychiatrische und eine rheumatologische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (VB 40.1 S. 3):

"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - F45.4 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Z65.1 Gefängnisstrafe - Z61 Probleme durch negative Kindheitserlebnisse - Z73.1 Akzentuierte Persönlichkeitszüge - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Nicht ausreichend somatisch abstützbar - Krankheitsfremde Faktoren - Anamnestisch Reizmagen-Syndrom"

Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in den bisher ausgeübten Tätigkeiten täglich vollumfänglich arbeitsfähig (VB 40.2 S. 11). Für keinen Zeitraum habe eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (VB 40.1 S. 4). In einem temperierten Raum (Raumluft), in leicht- bis mittelgradig körperlich belastender und wechselbelastender Tätigkeit, in der das Einhalten der Rückenergonomie möglich ist, sei der Beschwerdeführer täglich vollumfänglich arbeitsfähig (VB 40.2 S. 11). Der Beschwerdeführer zeige aus psychiatrischer Sicht nur geringe funktionelle Einschränkungen (VB 40.1 S. 4). So sei er im Umgang mit Autoritätspersonen etwas eingeschränkt. In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, welche angepasst gewesen seien, sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig (VB 40.3 S. 14 f.).

3.

3.1

Im Rahmen der Neuanmeldung und des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer je einen Bericht seines behandelnden Arztes ein (Arztberichte von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2022 in VB 53 und vom 2. November 2022 in VB 61). Diesen Berichten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Dr. med. D. diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2022 eine "Anhaltende ängstliche Depression, ICD.10 F34.1" und eine "Kombinierte Persönlich-keitsstörung mit ängstlich vermeidenden und passiv aggressiven Anteilen, ICD-10 F61.0". Es habe sich im Laufe der Zeit eine chronische Frustration sowie eine ängstlich depressive Verstimmung entwickelt. Zu Beginn der aktuellen Behandlung hätten sich deutliche depressive Zeichen mit schwerem Rückzug, knappen Interessen und Perspektivenlosigkeit gezeigt. Es zeige sich ein Verhaltensmuster, das durch eine ausgeprägte ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstruktur wie auch durch Anzeichen von passiv aggressivem Verhalten gekennzeichnet sei. Der Patient sei seit Beginn der Behandlung (faktisch auch Jahre davor) zu 100 % arbeitsunfähig (VB 53).

Bei gleichen Diagnosen führte Dr. med. D. im Bericht vom 2. November 2022 sodann ergänzend aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung führe zu einer dauerhaften Störung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit. Eine Zustandsverschlechterung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung seit der Jugendzeit in seiner Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt, was seit über zehn Jahren zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Die psychiatrische Problematik und die Leistungsfähigkeit seien seines Erachtens früher nicht korrekt beurteilt worden (VB 61).

3.2

Die Beschwerdegegnerin legte diese im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichte dem RAD Arzt Dr. med. E., Praktischer Arzt, vor. Dieser nahm mit der Aktenbeurteilung vom 9. Dezember 2022, auf welcher die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2023 (VB 65) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen beruht, dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, die Feststellungen im Bericht von Dr. med. D. vom 2. November 2022 seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. So könne einerseits nicht nachvollzogen werden, wie der behandelnde Arzt Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in den letzten zehn Jahren machen könne, obwohl sich der Beschwerdeführer erst seit November 2020 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung befinde. Zum anderen seien im Gutachten vom 16. Juni 2019 akzentuierte Persönlichkeitszüge, nicht jedoch eine Persönlichkeitsstörung festgestellt worden, weshalb die "Aussage hinsichtlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung F61.0" nicht nachvollzogen werden könne. Dabei und bei der dadurch verursachten anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit würde es sich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handeln. Betreffend die Diagnose der "anhaltende[n] ängstliche[n] Depression ICD-10 F34.1" seien im Bericht vom 2. November 2022 zudem keine nachvollziehbaren psychopathologischen Befunde dokumentiert (VB 63).

4.

Dr. med. D. stellte zwar andere Diagnosen als der Gutachter Dr. med. B. (vgl. E. 3.1 und E. 2.3.2). Auch divergieren deren Befunde leicht (vgl. E. 3.1 und VB 40.3 S. 8 ff., insb. VB 40.3. S. 10). Jedoch führte Dr. med. D. aus, der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Behandlung (VB 53 S. 2), ja gar seit über zehn Jahren sowie bis auf Weiteres (VB 61 S. 4) zu 100 % arbeitsunfähig. Die Persönlichkeitsstörung würde seit der Jugendzeit bestehen (VB 61 S. 4; vgl. E. 3.1) und es lasse sich ein Verhaltensmuster des Beschwerdeführers über dessen ganzes Leben zurückverfolgen (VB 53 S. 2; vgl. E. 3.1). Den Beurteilungen in den beiden erwähnten Berichten von Dr. med. D. ist somit keine Verschlechterung zu entnehmen, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts, was im Übrigen auch von RAD-Arzt Dr. med. E. dargelegt wird (Beurteilung vom 9. Dezember 2022 in VB 63; E. 3.2). Dr. med. D. führte im Arztbericht vom 2. November 2022 selbst aus, eine Zustandsverschlechterung liege tatsächlich nicht vor (VB 61 S. 4). Eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext jedoch unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Auch wenn es sich bei den von Dr. med. D. gestellten Diagnosen um eigentliche neue Diagnosen handeln würde, würde das Hinzutreten oder Wegfallen einer Diagnose zudem ohnehin keine für den Rentenanspruch massgebende Änderung der Verhältnisse darstellen, wenn eine ehebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2.1).

Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, RAD-Arzt Dr. med. E. sei weder objektiv noch neutral, da dieser Vertrauensarzt der IV sei (Beschwerde S. 5 f.), ist zu erwähnen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf einen Anschein der Befangenheit des RAD-Arztes hindeuten würden (vgl. Art. 36 ATSG). Insbesondere ist ein Ausstandsgrund nicht schon gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (Urteile des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 5.2 mit Hinweisen; 8C_220/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.2). Da der RAD-Arzt Dr. med. E. lediglich eine beratende Funktion ausübt, benötigt dieser sodann auch keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Bei seiner Stellungnahme handelte es sich nicht um eine eigenständige medizinische Einschätzung und damit Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs, sondern um eine Hilfestellung an die Verwaltung hinsichtlich der Frage, ob eine Tatsachenänderung glaubhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3). Entscheidend ist jedoch, dass in den eingereichten Berichten im Rahmen der Neuanmeldung der behandelnde Arzt Dr. med. D. selbst bestätigt, dass keine Zustandsverschlechterung eingetreten ist. Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. med. D., wonach die psychiatrische Problematik und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seines Erachtens bei den früheren IV-Anmeldungen nicht korrekt beurteilt worden seien (VB 61 S. 4; vgl. E. 3.1), ist darauf hinzuweisen, dass damit gerade keine Tatsachenänderung dargelegt wird und die Verfügung vom 5. September 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

5.

Zusammenfassend wurde mit den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens und des Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichten demnach keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, glaubhaft dargetan. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2023 (VB 65) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten.

Zusammenfassend wurde mit den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens und des Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichten demnach keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, glaubhaft dargetan. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2023 (VB 65) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsrechtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt in Baden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. September 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Kathriner Reisinger