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Entscheid

VBE.2023.142

VBE.2023.142 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-12-05

5. Dezember 2023Deutsch18 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.142 / dr / sc Art. 141 Urteil vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Martin...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.142 / dr / sc Art. 141

Urteil vom 5. Dezember 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Martin Hablützel, Rechtsanwalt, Alderstrasse 40, 8008 Zürich

Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1967 geborene Beschwerdeführer war ab 1993 bis zum Tod seiner Ehefrau im Jahr 2020 verheiratet. Er ist Vater eines 1992 geborenen Sohnes und einer 1997 geborenen Tochter. Am 28. März 2022 bzw. 9. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Witwerrente mit Verfügung vom 4. Januar 2023 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2023 (Postaufgabe: 30. Januar 2023) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 abgewiesen wurde.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 15. März 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:

"Der Einsprache-Entscheid vom 14.2.2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer [sei] mit Wirkung ab 11.10.2022 eine unbefristete Witwerrente auszurichten.

Alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinterlassenenrente der AHV zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung bzw. mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG).

2.2

2.2.1. Mit Urteil Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 Nr. 78630/12 entschied die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2.2

Im Anschluss an das EGMR-Urteil Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Mitteilung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen (Mitteilung Nr. 460) erlassen. Mit den darin aufgestellten Übergangsregelungen soll die vom EGMR festgestellte Rechtsverletzung bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen schnellstmöglich behoben werden. Witwer mit Kindern erhalten die Witwerrente nun zu denselben Bedingungen wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. Die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente endet somit nicht mehr mit Volljährigkeit des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern wird weiterhin ausgerichtet. Die Übergangsregelungen in der Mitteilung Nr. 460 finden konkret auf folgende Personengruppen von Witwern Anwendung:

- Auf Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird. Darunter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird. Für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ist massgebend, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte.

- Auf nicht geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 verwitwen, d.h. deren Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls entsteht, der nach diesem Datum eintritt. Massgebend ist, dass der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen) unerheblich.

- Auf Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist.

- Auf Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

2.2.3

Der Beschwerdeführer ist vorliegend seit dem 17. August 2020 und somit einem Zeitpunkt vor dem 11. Oktober 2022 verwitwet (vgl. VB 5 und 39; Beschwerde S. 3). Sein jüngstes Kind hat unbestrittenermassen am 10. Dezember 2015 das 18. Altersjahr vollendet (vgl. Familienausweis in VB 26; vgl. auch Beschwerde S. 6) und war somit sowohl im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau des Beschwerdeführers (17. August 2020), als auch in jenem der Rechtskraft des Urteils Beeler gegen die Schweiz Nr. 78630/12 (11. Oktober 2022) bereits volljährig. Der Beschwerdeführer wird somit von der Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 nicht erfasst.

3.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es würde eine fehlerhafte Umsetzung des Urteils Beeler gegen die Schweiz des EGMR vom 11. Oktober 2022 Nr. 78630/12 vorliegen. Die Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 verletze Art. 8 i.V.m Art. 14 EMRK, da es Witwer diskriminiere, deren Kinder das 18. Altersjahr im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau bereits vollendet haben und die somit nie einen Anspruch auf Witwerrenten hatten (Beschwerde S. 4 ff.). Zudem sei das Gericht nicht an die Mitteilung Nr. 460 gebunden (Beschwerde S. 6 f.).

4.

4.1

Dem Urteil Beeler gegen die Schweiz der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022 Nr. 78630/12 lag der Fall zugrunde, bei dem ein Mann, als er 1994 Witwer wurde, seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, um sich der Betreuung, Erziehung und Pflege seiner beiden Kinder zu widmen, welche ein Jahr und neun Monate beziehungsweise vier Jahre alt waren. Er hat Witwerrentenzahlungen erhalten, welche jedoch eingestellt wurden, als sein jüngstes Kind 18 Jahre alt wurde. Der Witwer selbst war zu diesem Zeitpunkt 57 Jahre alt und hatte seit über 16 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt (Urteil der Grossen Kammer des EGMR, Beeler gegen die Schweiz, vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 9 ff., 99 ff. und Rz. 114).

4.2

Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer nie eine Witwerrente erhalten, weil seine jüngste Tochter im Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau bereits 22 Jahre alt war. Es geht somit nicht um den Fall, bei dem die Aufhebung der Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erfolgte, sondern um einen solchen, bei dem mangels minderjähriger Kinder im Zeitpunkt der Verwitwung ein Anspruch auf eine Witwerrente gar nie entstanden ist. Für den Fall, bei dem das jüngste Kind beim Tod der Ehefrau bereits volljährig ist, sieht das AHVG die Ausrichtung einer Witwerrente gar nicht erst vor. Allein schon aus diesem Grund kann nicht von einer vergleichbaren Konstellation gesprochen werden.

4.3

Die Grosse Kammer des EGMR führte im Urteil Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 Nr. 78630/12 zudem aus, die Witwen- und Witwerrente ziele darauf ab, den hinterbliebenen Ehegatten von einer Erwerbstätigkeit zu befreien, damit dieser Zeit habe, sich um seine Kinder zu kümmern. Diese Leistung habe daher eindeutig einen "familiären" Charakter, da sie sich tatsächlich auf die Organisation des Familienlebens auswirke und somit unter Art. 8 EMRK falle (Urteil der Grossen Kammer des EGMR, Beeler gegen die Schweiz, vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 45). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers waren im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter im Jahr 2020 bereits 22 und 27 Jahre alt. Es bestanden folglich keine Betreuungs-, Erziehungs- oder Pflegeaufgaben, weswegen der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit hätte aufgeben müssen, was er ausweislich der Akten bis heute auch nicht getan hat (vgl. Anmeldung vom 9. Juni 2022 in VB 15 ff.). Es ist somit nicht von einer mit derjenigen im erwähnten EGMR-Urteil vergleichbaren Konstellation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1.) auszugehen.

Ob und gegebenenfalls inwiefern die Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verletzt (Beschwerde S. 4 ff.), ist vorliegend unbeachtlich, da der Beschwerdeführer von dieser Übergangsregelung ohnehin nicht erfasst wird. Ihm steht denn auch kein Rechtsanspruch zu, in den Genuss von einer vom Gesetz abweichenden Übergangsregelung zu kommen, zumal – wie er selbst zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 6 f.) – das Gericht grundsätzlich ohnehin nicht an die Mitteilung Nr. 460 gebunden wäre. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Witwerrente erfüllt, ist demnach (ausschliesslich) Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVG massgebend, wonach Witwer nur dann Anspruch auf eine Witwerrente haben, wenn ihr jüngstes Kind das 18. Altersjahr im Zeitpunkt der Verwitwung noch nicht vollendet hat. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren vielmehr zu prüfen, ob diese gesetzliche Grundlage Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verletzt.

Ob und gegebenenfalls inwiefern die Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verletzt (Beschwerde S. 4 ff.), ist vorliegend unbeachtlich, da der Beschwerdeführer von dieser Übergangsregelung ohnehin nicht erfasst wird. Ihm steht denn auch kein Rechtsanspruch zu, in den Genuss von einer vom Gesetz abweichenden Übergangsregelung zu kommen, zumal – wie er selbst zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 6 f.) – das Gericht grundsätzlich ohnehin nicht an die Mitteilung Nr. 460 gebunden wäre. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Witwerrente erfüllt, ist demnach (ausschliesslich) Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVG massgebend, wonach Witwer nur dann Anspruch auf eine Witwerrente haben, wenn ihr jüngstes Kind das 18. Altersjahr im Zeitpunkt der Verwitwung noch nicht vollendet hat. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren vielmehr zu prüfen, ob diese gesetzliche Grundlage Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verletzt.

5.

Vorab ist zu erwähnen, dass der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine Witwerrente die Überlegung zugrunde liegt, der Ehemann komme im Allgemeinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Er wird daher vom Recht als Versorger, die Ehefrau namentlich bei Vorhandensein von Kindern (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) als Versorgte vorausgesetzt, weshalb die Witwe in der Regel eine Witwenpension oder Witwenrente erhält, während ein Korrelat für den Witwer weitgehend fehlt. Eine geschlechtsneutrale Regelung würde indes nicht an den Geschlechtsunterschied anknüpfen, sondern an die Frage, ob jemand (Mann oder Frau) den Versorger verloren hat (vgl. WEBER-DÜRLER, Auf dem Weg zur Gleichberechtigung, in: ZSR 104/1985 I, S. 13 f.). Der Bundesrat schlug im Rahmen der 10. AHV-Revision die Einführung eines beschränkten Witwerrentenanspruches in der AHV vor für Fälle, bei denen der Witwer Kinder unter

18 Jahren zu versorgen hat (Botschaft vom 5. März 1990 über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1990 II 1 ff.,

37 f., 155 f.). Die Räte entschieden sich für die bis heute gültig gebliebene Regelung, wonach die verwitwete Frau selbst dann in den Genuss der Witwenrente kommt, wenn sie zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss altem Eherecht durch den Ehegatten angewiesen war, während das gleiche Recht auf Hinterlassenenrente dem verwitweten Ehemann nicht zugestanden wird. Dass dies eine unzulässige, Art. 4 Abs. 2 aBV (Art. 8 Abs. 3 BV) zuwiderlaufende geschlechtsspezifische Unterscheidung bedeutet, war den Räten bewusst (Detailberatung der ständerätlichen Kommission vom 23. Oktober 1990; Beratung in der erweiterten Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrates vom 23./24. November 1992). Der Gesetzgeber hat mit der unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für die Witwen- und Witwerrente somit explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen, die sich weder wegen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdrängt. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur (abgelehnten) 11. AHV-Revision (Botschaft über die 11. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die mittelfristige Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, BBl 2000 1865 ff., 1959 f.) klar darauf hingewiesen, die Regelung, wonach Witwer nur solange Anspruch auf Witwerrente haben, als das jüngste Kind unter 18 Jahre alt ist, widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann, weswegen die Leistungsberechtigung vereinheitlicht werden müsse. Der Bundesrat wollte – dem Gedanken des Versorgerschadens entsprechend – die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente an jene für die Witwerrente angleichen. Nach dem Scheitern der 11. AHV-Revision blieb es bis heute bei der dargestellten Bestimmung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3).

6.

6.1. Mangels Ratifizierung des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 ist die hierauf beruhende Rechtsprechung des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen für die Schweiz nicht verbindlich. Die gestützt auf Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK ergangenen Urteile des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen, die der Förderung der Familie dienen oder deren Organisation betreffen, haben Gesetzgeber und Gerichte hingegen zu beachten (vgl. EDGAR IMHOF, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, Rz. 22, in: Jusletter vom 7. Februar 2005; auch Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.1).

6.2. Das akzessorische (vgl. nachfolgend) Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verbietet Unterscheidungen aufgrund bestimmter Merkmale bei der Umsetzung von in der EMRK garantierten Rechten und Freiheiten (Urteil des EGMR, Willis gegen das Vereinigte Königreich, vom 11. Juni 2002, Nr. 36042/97, Rz. 29; BGE 136 II 120 E. 3.3.3 S. 128). Doch nicht jede unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend. Eine verpönte Ungleichbehandlung setzt voraus, dass vergleichbare Situationen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft usw. unterschiedlich behandelt werden, ohne dass sich dies objektiv und sachlich rechtfertigen lässt. Die umstrittene Massnahme muss aber mit Blick auf den verfolgten Zweck zulässig erscheinen und die zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel müssen verhältnismässig sein (BGE 136 II 120 E. 3.3.3 S. 128).

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 14 EMRK ist, dass der Sachverhalt in den Regelungsbereich einer Konventionsgarantie fällt. Art. 14 EMRK ist daher nur in Verbindung mit einem anderen Recht aus der EMRK anwendbar und wird deshalb als akzessorisches Diskriminierungsverbot bezeichnet (vgl. dazu u.a. Urteil der Grossen Kammer des EGMR, Beeler gegen die Schweiz, vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 47 f.; 129).

Aus diesem Grund ist zuerst zu prüfen, ob der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fällt. Dazu hat der EGMR in Bezug auf Sozialleistungen Kriterien definiert. Damit Art. 14 EMRK in diesem speziellen Kontext zum Tragen kommt, muss demnach der Bereich, auf den sich die angebliche Benachteiligung bezieht, in den Anwendungsbereich der Ausübung des in Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, in dem Sinne, dass die in Frage stehenden Leistungen auf die Förderung des Familienlebens abzielen und sich zwangsläufig auf die Organisation des Familienlebens auswirken. Die Gewährung oder Nichtgewährung der in Frage stehenden Leistung hat somit zwingend Auswirkungen auf die Organisation oder die Gestaltung des Familienlebens zu haben (vergleiche statt vieler Urteile des EGMR Petrovic gegen Österreich vom 27. März 1998, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-II, Rz. 27; Konstantin Markin gegen Russland vom 22. März 2012, Nr. 30078/06, Rz. 130, oder Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 63 f. und 72). Der EGMR präzisierte dazu im Fall Beeler gegen die Schweiz (a.a.O. Rz. 72), dass für die Frage, ob eine solche Massnahme in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle, zudem eine Reihe weiterer Faktoren von Bedeutung seien. Dazu würden insbesondere der Zweck der Leistung, wie er vom EGMR im Lichte der betreffenden Rechtsvorschrift bestimmt wird, die Kriterien für die Gewährung, Berechnung und Beendigung der Leistung, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Auswirkungen auf die Art und Weise, wie das Familienleben nach Massgabe dieser Bestimmung organisiert wird, und die praktischen Auswirkungen der Leistung auf die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein Familienleben während der gesamten Dauer der Leistungsgewährung gehören (Urteil der Grossen Kammer des EGMR Beeler gegen die Schweiz, vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 72). In früheren Entscheiden hat der EGMR zudem mehrfach festgehalten, dass es jedoch kein "Familienleben" im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gebe, sofern nicht zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen würden (vgl. statt vieler Urteile des EGMR Khan gegen Dänemark vom 12. Januar 2021, Nr. 26957/19, Rz. 58 und 80; A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich vom 12. Januar 2010, Nr. 47486/06, Rz. 32).

7.

7.1. Anders als der Sachverhalt, der dem Urteil Beeler gegen die Schweiz der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, zugrunde liegt, bei welchem der Betroffene seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, um sich der Betreuung seiner beiden minderjährigen Kinder zu widmen und bei der Aufhebung der Witwerrente seit über 16 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hatte (Rz. 99 ff. und Rz. 114), waren die beiden Kinder des Beschwerdeführers beim Tod seiner Ehefrau bereits volljährig (22 und 27 Jahre alt) und es haben zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer keine Betreuungsaufgaben mehr bestanden (vgl. E. 2.2.3 und 4). Der Beschwerdeführer musste sein Familienleben beim Tod seiner Ehefrau auch nicht neu organisieren. Durch die Gewährung einer Witwerrente würde vorliegend somit weder das Familienleben gefördert noch die Organisation des Familienlebens beeinflusst. Da die Kinder des Beschwerdeführers bereits volljährig waren, kann gemäss Rechtsprechung des EGMR auch nicht von "Familienleben" im Sinne von Art. 8 EMRK die Rede sein. Es sind den Akten denn auch keine zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen volljährigen Kindern zu entnehmen. Demnach ist der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK nicht tangiert. Da Art. 14 EMRK jedoch nur angerufen werden kann, wenn der umstrittene Sachverhalt in den Schutzbereich einer konventionsrechtlichen Garantie fällt (Urteil des EGMR Willis gegen das Vereinigte Königreich vom 11. Juni 2002, Nr. 36042/97, Rz. 29; BGE 136 II 120 E. 3.3.3 S. 128; vgl. auch E. 6.2), und vorliegend die Verletzung einer weiteren EMRK-Norm weder gerügt wird noch ersichtlich ist, kann Art. 14 EMRK nicht angerufen werden. Somit liegt keine Verletzung der EMRK vor.

7.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR lässt sich aus Art. 8 EMRK sodann keine generelle Pflicht der Mitgliedstaaten ableiten, bestimmte Sozialversicherungsleistungen zu erbringen (betreffend Karenzurlaubsgeld bzw. Elternurlaub und die damit zusammenhängende Vergütung: Urteil des EGMR Petrovic gegen Österreich vom 27. März 1998, Sammlung der Urteile und Entscheidungen l998-II, Rz. 26; vgl. auch Urteil des EGMR Chapman gegen Vereinigtes Königreich vom 18. Januar 2001, Nr. 27238/95, Rz. 98 f.). Art. 8 EMRK begründet somit auch keinen (direkten) Anspruch des überlebenden Ehemannes auf eine Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche sind (materiellrechtlich) nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVG zu beurteilen, wonach ein Anspruch auf Witwerrente erlischt (beziehungsweise gar nicht erst entsteht), wenn das jüngste Kind des Witwers (im Zeitpunkt der Verwitwung) das 18. Altersjahr vollendet hat (E. 2.1 hiervor).

8.

Zusammenfassend handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine mit dem Urteil Beeler gegen die Schweiz der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, vergleichbare Konstellation, weshalb nicht die Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022, sondern Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVG anwendbar ist. Trotzdem führt Art. 24 Abs. 2 AHVG zu einer unzulässigen, Art. 8 Abs. 3 BV zuwiderlaufenden geschlechtsspezifischen Unterscheidung. Da der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (auch i.V.m. Art. 14 EMRK) nicht tangiert ist (vgl. E. 7.1), sind Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 AHVG jedoch anzuwenden.

9.

9.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Witwerrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 (VB 53 ff.) zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

9.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 5. Dezember 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Peterhans Reisinger