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Entscheid

VBE.2023.143

VBE.2023.143 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-05-16

16. Mai 2023Deutsch24 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.143 / sb / fi Art. 34 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, S...

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Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2023.143 / sb / fi Art. 34

Urteil vom 16. Mai 2023

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023)

Sachverhalt

1.

Die Beschwerdeführerin bezog für ihre von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden im Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 115'512.50. Mit Verfügung vom 9. November 2021 entschied die zuständige Arbeitslosenkasse, es bestehe für die fragliche Periode lediglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Totalbetrag von Fr. 56'745.55, weshalb die bereits ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 58'766.95 zurückzuerstatten seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. April 2022 fest. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 10. Juni 2022 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung, welches der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 abwies. Die von der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 ab.

2.

2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Erlass der Rückforderung von Fr. 58'766.95 der [Arbeitslosenkasse] gutzuheissen.

2.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Gesuches um Erlass der Rückforderung der von Dezember 2020 bis Juni 2021 zu viel aus-

gerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 58'766.95 in seinem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 18 ff.) im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe die fraglichen Leistungen nicht gutgläubig bezogen. Vielmehr habe sie gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten aufgrund einer Änderung der rechtlichen Grundlagen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung nicht (mehr) erfüllten, dass für Mitarbeitende in gekündigten Arbeitsverhältnissen kein entsprechender Anspruch bestehe und dass die zur Anspruchsbemessung gemeldeten Lohnsummen nicht korrekt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe sich hinsichtlich ihrer Lohnmeldungen keine grobfahrlässig gemachten Fehler vorwerfen zu lassen. Dass sie dabei auch Löhne von nicht anspruchsberechtigten Personen gemeldet habe, stelle lediglich eine leichte Nachlässigkeit dar, könne doch von ihr keine vertiefte Kenntnis der (stetigen Änderungen unterworfenen) rechtlichen Grundlagen verlangt werden. Zudem habe die zuständige Arbeitslosenkasse weiterhin entsprechende Auszahlungen vorgenommen, auf deren Richtigkeit sich die Beschwerdeführerin habe verlassen dürfen. Der gute Glaube beim Leistungsbezug sei daher gegeben und die Rückforderung folglich zu erlassen.

Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Erlass der Rückforderung der von Dezember 2020 bis Juni 2021 zu viel ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Umfang Fr. 58'766.95 mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

2.1.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373 f.). Ein Arbeitsausfall ist nach Art. 32 Abs. 1 AVIG dann anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) sowie je Abrechnungsperiode mindestens zehn Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b).

2.1.2

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 AVIG). Massgebend ist – soweit hier relevant – der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahlungsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVIG).

2.2

Mit der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [SR 837.033]; gemäss deren Art. 9 in seiner seit dem 9. April 2020 gültigen Fassung rückwirkend auf den 1. März 2020 in Kraft getreten [vgl. AS 2020 1201]) nahm der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV verschiedene Anpassungen betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vor. Insbesondere sah der per 1. März 2020 in Kraft gesetzte (vgl. AS 2020 877 i.V.m. Art. 9 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) und per 1. Juni 2020 wieder aufgehobene (vgl. AS 2020 1777) Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vor, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (Personen mit sogenannter arbeitgeberähnlicher Stellung), sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (vgl. UELI KIESER, in: Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 23 Rz. 56 ff.).

2.3

2.3.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte sind kumulativ zu erfüllen.

2.3.2. Die Erlassvoraussetzung des – stets zu vermutenden (Art. 3 Abs. 1 ZGB; vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 481) – guten Glaubens ist nicht schon bei Unkenntnis eines Rechtsmangels oder bei fehlendem Unrechtsbewusstsein gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist oder durch diese begünstig wurde. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Grobe Fahrlässigkeit ist rechtsprechungsgemäss gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181 mit Hinweisen; siehe ferner SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 4.4, und Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 6.3.4). Massgebend ist also, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1, SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, 9C_14/2007 E. 4.2). Es ist folglich zu fragen, ob der Rückerstattungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zurückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte wissen müssen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Er muss sich demnach bezüglich der Rechtmässigkeit der von ihm empfangenen Leistungen in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben. Dieser muss sich nicht zwingend auf den Sachverhalt beziehen, welcher den ausgerichteten Leistungen zugrunde liegt, sondern kann auch dessen rechtliche Würdigung betreffen (vgl. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1). Dabei gilt der Grundsatz, dass eine versicherte Person aus einer allfälligen blossen Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3 S. 405, 110 V 334 E. 4 S. 338). Zusammenfassend muss demnach beim Bezüger einer zurückgeforderten Leistung das Bewusstsein über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gefehlt haben und dessen Fehlen muss nach einem objektiven Massstab und unter den konkreten Umständen entschuldbar sein (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 65 zu Art. 25 ATSG).

2.3.2. Die Erlassvoraussetzung des – stets zu vermutenden (Art. 3 Abs. 1 ZGB; vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 481) – guten Glaubens ist nicht schon bei Unkenntnis eines Rechtsmangels oder bei fehlendem Unrechtsbewusstsein gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist oder durch diese begünstig wurde. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Grobe Fahrlässigkeit ist rechtsprechungsgemäss gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181 mit Hinweisen; siehe ferner SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 4.4, und Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 6.3.4). Massgebend ist also, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1, SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, 9C_14/2007 E. 4.2). Es ist folglich zu fragen, ob der Rückerstattungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zurückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte wissen müssen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Er muss sich demnach bezüglich der Rechtmässigkeit der von ihm empfangenen Leistungen in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben. Dieser muss sich nicht zwingend auf den Sachverhalt beziehen, welcher den ausgerichteten Leistungen zugrunde liegt, sondern kann auch dessen rechtliche Würdigung betreffen (vgl. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1). Dabei gilt der Grundsatz, dass eine versicherte Person aus einer allfälligen blossen Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3 S. 405, 110 V 334 E. 4 S. 338). Zusammenfassend muss demnach beim Bezüger einer zurückgeforderten Leistung das Bewusstsein über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gefehlt haben und dessen Fehlen muss nach einem objektiven Massstab und unter den konkreten Umständen entschuldbar sein (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 65 zu Art. 25 ATSG).

3.

3.1. Ihren (in der Folge rechtskräftig gewordenen) Einspracheentscheid vom 26. April 2022 betreffend rückwirkende Anpassung der Kurzarbeitsentschädigung für die Periode von Dezember 2020 bis Juni 2021 und Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen begründete die zuständige Arbeitslosenkasse zum einen damit, dass zwei Arbeitnehmende, für die die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht habe und für die eine solche auch abgerechnet worden sei, aufgrund deren Eigenschaft als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung (B.) bzw. als mitarbeitender Ehegatte (C.) nicht anspruchsberechtigt gewesen seien (vgl. VB I 23). Eine weitere Arbeitnehmerin (D.) habe sich in den Monaten Januar und Februar 2021 in gekündigtem Arbeitsverhältnis befunden und sei daher ab 1. Januar 2021 ebenfalls nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen (VB I 24; vgl. die Kündigung vom 28. Dezember 2020 in VB I 219). Darauf, dass die erwähnten Eigenschaften bzw. Umstände einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die betreffende(n) Person(en) ausschlössen, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Abrechnungsverfahrens mehrfach in allgemeiner Form und auch konkret hingewiesen (vgl. bspw. den E-Mail-Verkehr vom 14. Oktober resp. 22. November 2020 in VB III 877 ff., vom 26. November 2020 in VB III 833, vom 9. April 2021 in VB I 232, vom 5. August 2021 in VB I 139). Die Anspruchsvoraussetzung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses ergibt sich zudem direkt aus dem Gesetz (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG). Hinzu kommt, dass das Ausserkrafttreten von Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 und der damit einhergehende Entfall eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung (und deren mitarbeitende Ehegatten) umfassend öffentlich kommuniziert wurde. So erliess der Bundesrat am 20. Mai 2020 eine entsprechen Medienmitteilung (online einsehbar unter <www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79205.html>; zuletzt besucht am 11. April 2023) und informierte in der Person von Bundesrat Parmelin über diesen Umstand auch explizit an seiner Pressekonferenz gleichen Datums (online einsehbar unter <www.youtube.com/watch?v=qSVsTAfiBWU> [ca. ab Minute 25:43]; zuletzt besucht am 11. April 2023). Die entsprechenden Informationen wurden zudem auch in der Presse verbreitet, wobei jeweils ausdrücklich über den bevorstehenden Entfall des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung berichtet wurde (vgl. bspw. <www.20min.ch/story/gottesdienste-sind-ab-dem-28mai-wieder-erlaubt-416627706694> oder <www.blick.ch/news/coronavirus-schweiz-bund-soll-2020-kosten-fuer-kurzarbeitsentschaedigunguebernehmen-id15900068.html>; beide zuletzt besucht am 11. April 2023). Zudem fand sich spätestens ab Juni 2020 in den Abrechnungsformularen für die Kurzarbeitsentschädigung ein entsprechender Hinweis, welcher ebenfalls unmissverständlich auf die erwähnten Änderungen aufmerksam machte (vgl. bspw. VB I 180).

3.2. 3.2.1. Hinsichtlich der von der zuständigen Arbeitslosenkasse in deren Einspracheentscheid vom 26. April 2022 (VB I 20 ff.) vorgenommenen nachträglichen Korrektur der Abrechnung bzw. der dieser zu Grunde gelegten,

für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung massgebenden Lohnsumme der Mitarbeitenden im Stundenlohn und unter Berücksichtigung vorerwähnter Korrekturen ist den Akten für den Monat Dezember 2020 Folgendes zu entnehmen (vgl. die Abrechnung der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2021 in VB III 821 ff. und die Korrekturabrechnung der Arbeitslosenkasse in VB I 61 sowie VB I 92 ff.):

Person Lohn Soll Ist Kurzarb. Arbeits(pro St. o. Mo.) (in St.) (in St.)* (in St.) ausfall E. Dekl. Fr. 22.26 147.00 63.75 83.25 Korr. Fr. 25.51 145.00 109.50 35.50 D. Dekl. Fr. 24.64 130.00 54.25 75.75 Korr. Fr. 26.70 128.00 94.25 33.75 C. Dekl. Fr. 5'200.00 182.85 0.00 182.85 Korr. 0.00 0.00 0.00 B. Dekl. Fr. 6'400.00 182.85 0.00 182.85 Korr. 0.00 0.00 0.00 F. Dekl. Fr. 27.93 128.00 94.25 33.75 Korr. Fr. 30.26 130.00 54.25 75.75 G. Dekl. Fr. 24.10 145.00 109.5 35.50 Korr. Fr. 26.11 126.00 68.50 57.50 H. Dekl. Fr. 26.84 126.00 68.50 57.50 Korr. Fr. 29.08 147.00 63.75 83.25 TOTAL Dekl. 1'041.7 390.25 651.45 62.54 % Korr. 676.00 390.25 285.75 42.27 % * = Ohne bezahlte oder unbezahlte Absenzen.

Daraus resultierte ein Anspruch von nunmehr Fr. 6'796.60 (Fr. 6'294.95 + Fr. 501.65) statt der bereits ausbezahlten Fr. 13'154.50, was eine Rückforderung von Fr. 6'357.90 ergab (vgl. VB I 43). Die Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls von 62.54 % auf 42.27 % resultiert einzig aus der fehlenden Anspruchsberechtigung von B. und C., sind die Soll- und Ist-Stunden doch ansonsten im Total unverändert.

3.2.2. Für die Abrechnungsperiode Januar 2021 nahm die Arbeitslosenkasse – unter Berücksichtigung vorerwähnter Korrekturen betreffend Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten sowie Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis – folgende Korrekturen vor (vgl. die Abrechnung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2021 in VB I 281 ff. und die Korrekturabrechnung der Arbeitslosenkasse in VB I 60 sowie VB I 82 ff.):

Person Lohn Soll Ist Kurzarb. Arbeits(pro St. o. Mo.) (in St.) (in St.)* (in St.) ausfall E. Dekl. Fr. 22.26 147.00 46.75 91.85 Korr. Fr. 25.51 147.00 46.75 91.85 D. Dekl. Fr. 24.64 128.00 57.75 61.85 Korr. Fr. 30.26 0.00 0.00 0.00

C. Dekl. Fr. 5'200.00 176.4 0.00 168.00 Korr. 0.00 0.00 0.00 B. Dekl. Fr. 6'400.00 176.4 0.00 168.00 Korr. 0.00 0.00 0.00 F. Dekl. Fr. 27.93 143.00 20.00 114.60 Korr. Fr. 30.26 143.00 20.00 114.60 G. Dekl. Fr. 24.10 152.00 96.00 47.60 Korr. Fr. 26.11 152.00 96.00 47.60 H. Dekl. Fr. 26.84 143.00 20.00 114.60 Korr. Fr. 29.08 143.00 20.00 114.60 TOTAL Dekl. 1'065.8 766.50 71.92 % Korr. 585.00 182.75 368.65 69.80 % * = Ohne bezahlte oder unbezahlte Absenzen.

Daraus resultierte ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von nunmehr Fr. 8'822.75 (Fr. 8'169.20 + Fr. 653.55) statt der bereits ausbezahlten Fr. 22'143.60, was eine Rückforderung von Fr. 13'320.85 ergab (vgl. VB I 44). Die Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls von 71.92 % auf 69.80 % resultiert einzig aus der fehlenden Anspruchsberechtigung von D., B. und C., sind die Soll- und Ist-Stunden doch ansonsten im Total unverändert.

3.2.3. Für den Monat Februar 2021 nahm die Arbeitslosenkasse – unter Berücksichtigung vorerwähnter Korrekturen betreffend Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten sowie Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis – folgende Korrekturen vor (vgl. die Abrechnung der Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 in VB I 274 ff. und die Korrekturabrechnung der Arbeitslosenkasse in VB I 59 sowie VB I 87 ff.):

Person Lohn Soll Ist Kurzarb. Arbeits(pro St. o. Mo.) (in St.) (in St.)* (in St.) ausfall E. Dekl. Fr. 21.50 127.00 45.00 82.00 Korr. Fr. 25.51 127.00 45.00 82.00 C. Dekl. Fr. 5'200.00 168.00 0.00 168.00 Korr. 0.00 0.00 0.00 B. Dekl. Fr. 6'400.00 168.00 0.00 168.00 Korr. 0.00 0.00 0.00 F. Dekl. Fr. 24.50 137.00 20.00 117.00 Korr. Fr. 30.26 137.00 20.00 117.00 G. Dekl. Fr. 22.00 147.00 80.50 66.50 Korr. Fr. 26.11 147.00 80.50 66.50 H. Dekl. Fr. 24.50 137.00 20.00 117.00 Korr. Fr. 29.08 137.00 20.00 117.00 TOTAL Dekl. 884.00 165.50 718.50 76.37 % Korr. 548.00 165.50 382.50 63.02 % * = Ohne bezahlte oder unbezahlte Absenzen.

Daraus resultierte ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von nunmehr Fr. 9'208.15 (Fr. 8'527.55 + Fr. 680.60) statt der bereits ausbezahlten Fr. 20'406.40, was eine Rückforderung von Fr. 11'198.25 ergab (vgl. VB I 45). Die Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls

von 76.37 % auf 63.02 % resultiert einzig aus der fehlenden Anspruchsberechtigung von D., B. und C., sind die Soll- und Ist-Stunden doch ansonsten im Total unverändert.

3.2.4. Für den Monat März 2021 nahm die Arbeitslosenkasse – unter Berücksichtigung vorerwähnter Korrekturen betreffend Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten sowie Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis – folgende Korrekturen vor (vgl. die Abrechnung der Beschwerdeführerin vom 10. April 2021 in VB I 220 ff. und die Korrekturabrechnung der Arbeitslosenkasse in VB I 58 sowie VB I 77 ff.):

Person Lohn Soll Ist Kurzarb. Arbeits(pro St. o. Mo.) (in St.) (in St.)* (in St.) ausfall E. Dekl. Fr. 21.50 146.05 30.50 115.55 Korr. Fr. 25.51 146.05 30.50 115.55 F. Dekl. Fr. 24.50 157.55 23.00 134.55 Korr. Fr. 30.26 157.55 23.00 134.55 G. Dekl. Fr. 22.00 144.75 144.75 0.00 Korr. Fr. 26.11 144.75 144.75 0.00 H. Dekl. Fr. 24.50 157.55 23.00 134.55 Korr. Fr. 29.08 157.55 23.00 134.55 TOTAL Dekl. 605.90 221.25 384.65 63.48 % Korr. 605.90 221.25 384.65 63.48 % * = Ohne bezahlte oder unbezahlte Absenzen.

Daraus resultierte ein Anspruch von nunmehr Fr. 9'244.55 (Fr. 8'559.75 + Fr. 684.80) statt der bereits ausbezahlten Fr. 20'636.85, was eine Rückforderung von Fr. 11'392.30 ergab (vgl. VB I 46). Es resultierte keine (zusätzliche) Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls. Die Anpassung des Betrags der Kurzarbeitsentschädigung basiert einzig auf der fehlenden Anspruchsberechtigung von B. und C..

3.2.5. Für die Abrechnungsperiode April 2021 nahm die Arbeitslosenkasse – unter Berücksichtigung vorerwähnter Korrekturen betreffend Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten sowie Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis – folgende Korrekturen vor (vgl. die Abrechnung der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2021 in VB I 213 ff. und die Korrekturabrechnung der Arbeitslosenkasse in VB I 57 sowie VB I 72 ff.):

Person Lohn Soll Ist Kurzarb. Arbeits(pro St. o. Mo.) (in St.) (in St.)* (in St.) ausfall E. Dekl. Fr. 21.50 139.70 30.50 92.40 Korr. Fr. 25.51 139.70 30.50 92.40 C. Dekl. Fr. 5'200.00 168.00 0.00 151.2 Korr. 00.00 0.00 0.00

F. Dekl. Fr. 24.50 150.70 20.00 113.90 Korr. Fr. 30.26 150.70 20.00 113.90 G. Dekl. Fr. 22.00 154.75 154.75 0.00 Korr. Fr. 26.11 154.75 154.75 0.00 H. Dekl. Fr. 24.50 150.70 20.00 113.90 Korr. Fr. 29.08 150.70 20.00 113.90 TOTAL Dekl. 763.85 225.25 471.40 61.71 % Korr. 595.85 225.25 320.20 53.74 % * = Ohne bezahlte oder unbezahlte Absenzen.

Daraus resultierte ein Anspruch von nunmehr Fr. 7'682.70 (Fr. 7'113.60 + Fr. 569.10) statt der bereits ausbezahlten Fr. 12'679.40, was eine Rückforderung von Fr. 4'996.70 ergab (vgl. VB I 47). Die Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls von 61.71 % auf 53.74 % resultiert einzig aus der fehlenden Anspruchsberechtigung von C., sind die Soll- und Ist-Stunden doch ansonsten im Total unverändert.

3.2.6. Für die Abrechnungsperiode Mai 2021 nahm die Arbeitslosenkasse – unter Berücksichtigung vorerwähnter Korrekturen betreffend Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten sowie Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis – folgende Korrekturen vor (vgl. die Abrechnung der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2021 in VB I 193 ff. und die Korrekturabrechnung der Arbeitslosenkasse in VB I 56 sowie VB I 67 ff.):

Person Lohn Soll Ist Kurzarb. Arbeits(pro St. o. Mo.) (in St.) (in St.)* (in St.) ausfall E. Dekl. Fr. 21.50 135.00 44.00 74.20 Korr. Fr. 25.51 135.00 44.00 74.20 C. Dekl. Fr. 5'200.00 168.00 0.00 151.20 Korr. 00.00 0.00 0.00 F. Dekl. Fr. 24.50 145.00 20.00 108.20 Korr. Fr. 30.26 145.00 20.00 108.20 G. Dekl. Fr. 22.00 151.50 151.50 0.00 Korr. Fr. 26.11 151.50 151.50 0.00 H. Dekl. Fr. 24.50 145.00 20.00 108.20 Korr. Fr. 29.08 145.00 20.00 108.20 TOTAL Dekl. 744.50 235.50 441.80 59.34 % Korr. 576.50 235.50 290.60 50.41 % * = Ohne bezahlte oder unbezahlte Absenzen.

Daraus resultierte ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von nunmehr Fr. 6'970.00 (Fr. 6'453.70 + Fr. 516.30) statt der bereits ausbezahlten Fr. 12'515.65, was eine Rückforderung von Fr. 5'545.65 ergab (vgl. VB I 48). Die Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls von

59.34 % auf 50.41 % resultiert einzig aus der fehlenden Anspruchsberechtigung von C., sind die Soll- und Ist-Stunden doch ansonsten im Total unverändert.

3.2.7. Für die Abrechnungsperiode Juni 2021 nahm die Arbeitslosenkasse – unter Berücksichtigung vorerwähnter Korrekturen betreffend Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten sowie Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis – folgende Korrekturen vor (vgl. die Abrechnung der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2021 in VB I 178 ff. und die Korrekturabrechnung der Arbeitslosenkasse in VB I 55 sowie VB I 62 ff.):

Person Lohn Soll Ist Kurzarb. Arbeits(pro St. o. Mo.) (in St.) (in St.)* (in St.) ausfall E. Dekl. Fr. 21.50 142.00 42.00 91.60 Korr. Fr. 25.51 142.00 42.00 91.60 C. Dekl. Fr. 5'200.00 168.00 0.00 159.60 Korr. 00.00 0.00 0.00 F. Dekl. Fr. 24.50 152.00 22.00 121.60 Korr. Fr. 30.26 152.00 22.00 121.60 G. Dekl. Fr. 22.00 170.25 170.25 0.00 Korr. Fr. 26.11 170.25 170.25 0.00 H. Dekl. Fr. 24.50 152.00 22.00 121.60 Korr. Fr. 29.08 152.00 22.00 121.60 TOTAL Dekl. 784.25 256.25 494.40 63.04 % Korr. 616.25 256.25 334.80 54.33 % * = Ohne bezahlte oder unbezahlte Absenzen.

Daraus resultierte ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von nunmehr Fr. 8'020.80 (Fr. 7'426.65 + Fr. 594.15) statt der bereits ausbezahlten Fr. 13'976.10, was eine Rückforderung von Fr. 5'955.30 ergab (vgl. VB I 49). Die Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls von 63.04 % auf 54.33 % resultiert einzig aus der fehlenden Anspruchsberechtigung von C., sind die Soll- und Ist-Stunden doch ansonsten im Total unverändert.

3.2.8. Die Korrekturen der Arbeitslosenkasse sind damit im Wesentlichen Resultat der in E. 3.1. erwähnten Anpassungen. Ferner nahm die Arbeitslosenkasse Korrekturen bei der Lohnsumme der Mitarbeitenden im Stundenlohn vor. Soweit sich dies überhaupt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat, waren dieser die massgebenden Umstände aus deren eigenen Arbeitsverträgen (vgl. VB 97 ff.) jedenfalls hinreichend bekannt. Insofern ist auch weder ein Begründungsmangel des Einspracheentscheids (Art. 52 Abs. 2 ATSG) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ersichtlich.

3.3. Mit Blick auf die vorerwähnten Umstände ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt des Bezugs der Kurzarbeits-

entschädigung Kenntnis vom Entfall der Anspruchsberechtigung von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitenden Ehegatten sowie der fehlenden Anspruchsberechtigung von Personen in gekündigten Arbeitsverhältnissen hatte oder mit Blick auf die von jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr zu verlangende allgemeine Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte haben können. Gleiches gilt für die massgebenden Soll- und Ist-Stunden sowie die Stundenlöhne, welche sich ohne Weiteres aus den Arbeitsverträgen und den Stundenrapporten (vgl. für Dezember 2020 VB II 797 ff., für Januar 2021 VB I 765 ff., für Februar 2021 VB I 258 ff., für März 2021 VB I 241 ff., für April 2021 VB I 199 ff., für Mai 2021 VB I 184 ff. und für Juni 2021 VB I 164 ff.) ergeben. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse (teilweise sogar entgegen der Deklaration der Beschwerdeführerin) fehlerhafte Abrechnungen und Auszahlungen vorgenommen hat, denn derartige Umstände entbinden die Beschwerdeführerin nicht von einer Rückfrage bei der Arbeitslosenkasse zur Auflösung dieser Widersprüche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 6.3.3 f.; siehe ferner BGE 138 V 218 E. 10 S. 226 und Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1). Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdegegner in seinen Verfügungen vom 24. November 2020 (VB III 867 ff.), vom 27. Januar 2021 (VB II 790 ff.) und vom 19. März 2021 (VB I 252 ff.), mit welchen er – für den hier interessierenden Zeitraum – keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhob, explizit festhielt, ein Anspruch bestehe nur, soweit "die übrigen Anspruchsvoraussetzungen" erfüllt seien. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung keinen Einspruch erhob, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, es bestehe für sämtliche Mitarbeitende der Beschwerdeführerin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

3.4. Nach dem Dargelegten erscheint das (von der Beschwerdeführerin behauptete) fehlende Bewusstsein über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges nach einem objektiven Massstab und unter den konkreten Umständen nicht als entschuldbar, hätte sie doch mit zumutbarer Aufmerksamkeit den Rechtsmangel der Kurzarbeitsentschädigungszahlungen für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 erkennen können. Das Bestehen des guten Glaubens beim Leistungsbezug kann daher nicht bejaht werden (vgl. vorne E. 2.3.2.). Fehlt es an der Gutgläubigkeit des Leistungsbezügers, so kann ein Erlass der Rückforderung basierend auf Art. 25 Abs. 1 ATSG trotz allfälliger grosser Härte nicht gewährt werden, müssen doch beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. vorne E. 2.3.1.). Der Beschwerdegegner hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung der für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 zu viel ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt Fr. 58'766.95 (Fr. 6'357.90 für Dezember 2020, Fr. 13'320.85 für Januar 2021, Fr. 11'198.25 für Februar 2021, Fr. 11'392.30 für März 2021, Fr. 4'996.70 für April 2021, Fr. 5'545.65 für Mai 2021 und Fr. 5'955.30 für Juni 2021; vgl. vorne E. 3.2.) demnach mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 zu Recht abgewiesen.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Mai 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Berner