VBE.2023.149
VBE.2023.149 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-10-17
17. Oktober 2023Deutsch9 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.149 / sb / fi Art. 126 Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ Beschwerde- Öffentliche Ar...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2023.149 / sb / fi Art. 126
Urteil vom 17. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____
Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Februar 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. März 2022 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer Vollzeitstelle ab dem 8. Februar 2022. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung "ab 25.02.2022". Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 29. Juni 2022 wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 ab.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2023 rechtzeitig Beschwerde und beantrage im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Februar 2023 und die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
In ihrem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15 ff.) geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin weise während der relevanten Rahmenfirst eine Beitragszeit von lediglich 5.913 Monaten statt der notwendigen 12 Monate auf und es lägen keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Sie habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, sie erfüllte die Beitragszeit von 12 Monaten. Sie habe daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
1.2
Damit ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Februar 2022 mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 zu Recht verneint hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demgegenüber allfällige Pflichten der (ehemaligen) Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, hat die Beschwerdegegnerin doch darüber im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 nicht entschieden. Es fehlt damit diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG muss, wer Arbeitslosenentschädigung beantragt, unter anderem die Beitragszeit erfüllt haben (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 14 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
2.2
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91 und 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche.
2.3
Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (lit. a); wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b); oder wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (lit. c).
3.
3.1
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige ist (vgl. VB 195) und per 12. April 2021 mit der C._____ GmbH mit heutigem Sitz in Z._____ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen war. Die Probezeit betrug drei Monate und die Kündigungsfrist während der Probezeit eine Woche (vgl. den Arbeitsvertrag vom 14. April 2020 in VB 189 f.). Am 14. Juni 2021 kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag per 30. Juni 2021, weil sie mit der Leistung der Beschwerdeführerin nicht zufrieden war (vgl. die schriftliche und von der Beschwerdeführerin gegengezeichnete Kündigung vom 14. Juni 2021 in VB 180 sowie die Angaben der Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. März 2022 in VB 119). In den Akten finden sich entsprechend Lohnabrechnungen der Monate April bis Juni 2021 sowie für Juli 2021, welche indes lediglich den anteiligen dreizehnten Monatslohn beinhaltet (vgl. VB 175 ff. sowie den Auszug aus dem von der Arbeitgeberin geführten Lohnkonto der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2022 in VB 117). Ab dem 16. Juni 2021 bis zum 28. September 2021 und vom 14. Oktober bis 7. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin infolge Schwangerschaft eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. VB 132 ff.). Der Geburtstermin war am 7. November 2021 (vgl. VB 159). Vom 7. November 2021 bis 12. Februar 2022 bezog die Beschwerdeführerin eine Mutterschaftsentschädigung nach EOG (vgl. die entsprechende Leistungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Jura vom 11. März 2022 in VB 105 ff.).
3.2
3.2.1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Februar 2022 zur Arbeitsvermittlung an (VB 197). Frühestmöglicher Anspruchsbeginn war damit der 25. Februar 2022 (vgl. Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte damit vom 25. Februar 2020 bis 24. Februar 2022 (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
3.2.2
Nach Lage der Akten übte die Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit vom 12. April bis 30. Juni 2021 eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Entgegen ihrer Ansicht erweist sich die Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin vom 14. Juni 2021 nicht als "missbräuchlich", denn die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit geltend nicht während der Probezeit (vgl. Art. 336c Abs. 1 OR), so dass während der Probezeit insbesondere weder Krankheit noch Schwangerschaft einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung entgegenstehen. Hinweise, dass die Arbeitgeberin auf schriftliche Aufforderung hin die Kündigung "mündlich zurückgezogen" haben soll, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, ergeben sich aus den Akten nicht, zumal die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. März 2022 eine Dauer das Arbeitsverhältnisses vom 12. April bis 30. Juni 2021 angab (VB 119) und dies auch so in ihrem Lohnbuchhaltungssystem erfasste (vgl. den Auszug aus dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2022 in VB 117). Im Gegenteil führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 29. Juni 2022 noch selbst aus, es seien alle ihre diesbezüglichen Schreiben unbeantwortet geblieben und die Buchhalterin der Arbeitgeberin habe erklärt, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin "nicht mehr sehen wolle und dass sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen soll" (VB 46; vgl. auch die E-Mail der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an deren Arbeitgeberin vom 17. Januar 2022 in VB 166, wonach die Kündigung trotz entsprechender Aufforderung nicht zurückgezogen worden sei).
3.2.3
Neben der vom 12. April bis 30. Juni 2021 ausgeübten beitragspflichtigen Beschäftigung bezog die Beschwerdeführerin vom 7. November 2021 bis 12. Februar 2022 eine Mutterschaftsentschädigung nach EOG, was ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 AVIG und Ziff. B163 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco]). Es ergibt sich damit die von der Beschwerdegegnerin errechnete Beitragsdauer von 5.913 Monaten (vgl. VB 16). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können ihr allfällige in einem EU-Staat ausgeübte Erwerbstätigkeiten bei der Bemessung der Beitragsdauer nicht im Sinne von Art. 5 respektive Art. 61 Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (GVO [SR 0.831.109.268.1]; vgl. hierzu Rz. E7 der Weisung des seco über die Auswirkungen der Verordnungen EG Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [Weisung ALE 883]) angerechnet werden, weil sie nicht über die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates verfügt und damit der persönliche Geltungsbereich der GVO gemäss deren Art. 2 (vgl. auch Art. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) nicht eröffnet ist (siehe hierzu auch Ziff. B16, B18 und B21 der Weisung ALE 883). Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise für das Bestehen eines Befreiungstatbestands von Art. 14 Abs. 1 AVIG (vgl. vorne E. 2.3.), was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird.
3.3
Mit einer Beitragsdauer von 5.913 Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit erreicht die Beschwerdeführerin die von Art. 13 Abs. 1 AVIG vorausgesetzte Beitragszeit von 12 Monaten nicht. Es ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Februar 2022 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hat.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. Oktober 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner