VBE.2023.161, VBE.2023.194
VBE.2023.161, VBE.2023.194 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-09-26
26. September 2023Deutsch27 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.161, VBE.2023.194 / sb / fi Art. 89 Urteil 26. September 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic....
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2023.161, VBE.2023.194 / sb / fi Art. 89
Urteil 26. September 2023
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Petra Kern, Rechtsanwältin, Inclusion Handicap, Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 27. Februar 2023 und 27. März 2023)
Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. August 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem seine diversen vorangegangenen Leistungsbegehren jeweils nicht zur Zusprache einer Invalidenrente geführt hatten. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und hielt Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 31. August 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2021 in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 27. September und 27. Oktober 2022 vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sprach die Beschwerdegegnerin diesem mit Verfügung vom 27. Februar 2023 mit Wirkung ab dem 1. April 2021 eine halbe Rente zu und setzte die betragliche Höhe der Rentenbetreffnisse ab dem 1. April 2023 fest. Mit Verfügung vom 27. März 2023 setzte sie die betragliche Höhe der Nachzahlung der für die Periode vom 1. April 2021 bis 31. März 2023 geschuldeten Rentenbetreffnisse fest und ordnete die Drittauszahlung eines Teils des nachzuzahlenden Betrages an zwei Krankentaggeldversicherer an.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
3.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2023.161 erfasst.
2.2. Mit einer weiteren Beschwerde vom 21. April 2023 gegen die Verfügung vom 27. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer – neben deren Aufhebung und der Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren VBE.2023.161 – im Wesentlichen das Gleiche wie mit seiner Beschwerde vom 24. März 2023. Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2023.194 erfasst.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren VBE.2023.161 und mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2023 im Beschwerdeverfahren VBE.2023.194 die Abweisung der jeweiligen Beschwerde.
2.4. Am 23. Mai 2023 verfügte die Instruktionsrichterin die Vereinigung der beiden Verfahren VBE.2023.161 sowie VBE.2023.194.
2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 14. Juni 2023 verzichtete.
2.6. Mit Verfügung ebenfalls vom 23. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Petra Kern gewährt.
2.7. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 hatte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich weitere Dokumente zu den Akten gereicht und neu sinngemäss beantragt, die ab dem 1. April 2021 beantragte Dreiviertelsrente sei vorübergehend für einen nicht genauer bezeichneten Zeitraum in den Jahren 2022 und 2023 auf eine ganze Rente zu erhöhen.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der halben Rente damit, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage sei, zu 50 % einer angepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 53 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 71, S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu niedrigen Validen- und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Bei korrekter Festsetzung der Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 % und damit ein Anspruch auf Dreiviertels- beziehungsweise – vorübergehend aufgrund seiner von Anfang März 2022 bis Ende März 2023 bestandenen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit – gar auf eine ganze Rente.
1.2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügungen vom 27. Februar und 27. März 2023 (VB 71 und VB 77) zutreffend festgesetzt hat.
1.2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügungen vom 27. Februar und 27. März 2023 (VB 71 und VB 77) zutreffend festgesetzt hat.
2.
2.1. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Letztmals wurde durch die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich ein Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (VB 9.24) verneint (bestätigt durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00796 vom 29. November 2019 in VB 9.4). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 7. August 2020 (VB 1) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), wovon die Parteien – wenn auch implizit – übereinstimmend ausgehen. Nach Lage der Akten gibt dies zu keinerlei Weiterungen Anlass.
2.2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend im Sinne des Nachfolgenden Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
3.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
3.3. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 und 122 V 157 E. 1d S. 162).
4.
4.1. In ihren Verfügungen vom 27. Februar und vom 27. März 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, vom 20. Juni 2022. Dieser hielt zusammengefasst fest, im Vordergrund stünden in somatischer Hinsicht ein entzündlich-rheumatisches Rücken- und Darmleiden im Sinne einer enteropathischen Spondylarthritis bei Morbus Crohn sowie ein degenerativ bedingtes Nackenleiden im Sinne eines zervikoradikulären Reizsyndroms C5 und C6 rechts (VB 55, S. 2). Körperlich belastende (Lager-)Tätigkeiten seien seit September 2019 ungünstig und kämen seit April 2020 andauernd nicht mehr in Frage. Auch die gelernte Tätigkeit als Koch und die "jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Metzger" seien seit September 2019 nicht mehr zumutbar (VB 55, S. 3). Aus rheumatologischer Sicht könne die Einschätzung von Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, in dessen Bericht vom 16. Februar 2022 (vgl. VB 50, S. 6 ff.) übernommen werden, wonach der Beschwerdeführer für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Tragen von Lasten von mehr als
10 kg und mit der Möglichkeit "für stehende, sitzende und Arbeiten im Gehen" zu 50 % arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer und gesamtmedizinischer Sicht könne dem Bericht von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin F._____, Psychiatriezentrum G._____, vom 21. Juni 2021 (vgl. VB 34, S. 4 ff.) gefolgt werden, wonach aufgrund der Kombination von psychiatrischen und diversen somatischen Befunden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Insgesamt sei damit seit November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeiten, monoton-repetitiven Tätigkeiten, Zwangshaltung und Nässeoder Kälteexposition auszugehen (VB 55, S. 4).
4.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____ nicht grundsätzlich in Frage, was nach Lage der Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Er machte aber mit Eingabe vom 26. Mai 2023 geltend, es habe vom 2. März 2022 bis 31. März 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2023 zum Nachweis der von ihm für die genannte Periode behaupteten vollen Arbeitsunfähigkeit verurkundeten medizinischen Unterlagen beziehen sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise enthalten jedenfalls fast ausschliesslich Arbeitsfähigkeitseinschätzungen, in denen keine Differenzierung zwischen der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit und einer angepassten Verweistätigkeit vorgenommen wurde. Vielmehr handelt es sich in der Mehrzahl um unbegründete ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Sprechstundenberichte des Kantonsspitals H._____ vom 10. Juni, 26. September, 18. Oktober und 3. November 2022 enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und auch keine von RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2022 nicht berücksichtigten Umstände. Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals H._____ vom 8. August 2022 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "retrospektiv vom 01.08. bis einschliesslich 05.09.2022 noch […] arbeitsunfähig geschrieben worden". Auch hier fehlt es jedoch an einer Differenzierung zwischen der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit und einer angepassten Tätigkeit. Im Bericht des Kantonsspitals H._____ vom 24. November 2022 an die Krankentaggeldversicherung wurde schliesslich angegeben, zum "aktuellen Zeitpunkt" seien "die Beschwerden unter Belastung soweit exazerbierend, dass keine Arbeiten, auch in angepasster Umgebung, durchgeführt werden" könnten. Dies erscheint weder plausibel noch einleuchtend, wurde doch schon im Sprechstundenbericht vom 3. November 2022 und daraufhin auch im fraglichen Bericht vom 24. November 2022 ausgeführt, eine am 26. Oktober 2022 im Bereich der Lendenwirbelsäule durchgeführte Infiltration habe zu einer deutlichen Schmerzlinderung geführt, die aber nach wenigen Stunden "verflogen" sei. Eine Exazerbation, welche zur im Bericht vom 24. November 2022 nunmehr attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten geführt haben soll, ist damit gerade nicht nachvollziehbar objektiviert. Vielmehr scheinen subjektive Angaben des Beschwerdeführers einzige Grundlage der geänderten Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Kantonsspitals H._____ gewesen zu sein, finden sich doch im Bericht vom 24. November 2022 keine Hinweise auf eine Veränderung der objektiven Befundlage. Subjektive Klagen genügen indes rechtsprechungsgemäss zur Begründung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens nicht (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 und Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 7.1 sowie 8C_101/2014 vom 3. April 2014 E. 5.1).
4.3. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2023 verurkundeten Dokumente sind damit zusammengefasst nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 20. Juni 2022 zu begründen. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen und es ist auf die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen.
5.
5.1. Grundlage der Zusprache der halben Rente mit den hier angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar und vom 27. März 2023 bildet ein von der Beschwerdegegnerin errechneter Invaliditätsgrad von 53 %. Dabei nahm sie gestützt auf die Angaben einer früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2015 bis 2021 von 105.1/103.2 per 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 66'198.00 als "Fachverkäufer Fleisch" an, nachdem sie in ihrem Vorbescheid vom 31. August 2022 noch die Tätigkeit als Lagermitarbeiter als für die Bemessung des Valideneinkommens massgebend erachtet hatte (vgl. VB 57, S. 2 ff.). Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 von 106.8/106.0, der Arbeitsfähigkeit von 50 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % mit Fr. 31'028.00.
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Festsetzung des Valideneinkommens geltend, bereits im Mai 2013 voll arbeitsunfähig geworden zu sein, zu diesem Zeitpunkt ein Einkommen von jährlich Fr. 74'352.00 erwirtschaftet und diese Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren zu haben, weshalb das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2021 auf Fr. 78'148.00 festzusetzen sei. Bezüglich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit lediglich noch im Teilzeitpensum sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren.
5.2. 5.2.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und 128 V 174 E. 4a S. 174; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Erst wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte zurückzugreifen (SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist auf konkrete Lohnauskünfte des früheren Arbeitgebers abzustellen, wenn angenommen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen unter anderem auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1).
5.2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Koch erlangte (vgl. VB 4, S. 6). Diesen Beruf übte er in der Folge von März 1993 bis Februar 1994 aus (vgl. das Arbeitszeugnis vom 28. Februar 1994 in VB 9.109, S. 1). Von Dezember 1995 bis September 1999 war er für die damalige I._____ AG (vgl. das Arbeitszeugnis vom 4. Dezember 1998 in VB 9.109, S. 13), und von Oktober 1999 bis Mai 2010 für die J._____ an diversen Standorten als Fachverkäufer Fleischwaren/Fische tätig (vgl. das Arbeitszeugnis vom 28. Mai 2010 in VB 9.109, S. 12). Von Juni 2010 bis Februar 2012 arbeitete er für die heutige K._____ AG, als Metzer und Fleischverkäufer (vgl. das Arbeitszeugnis vom 29. Februar 2012 in VB 9.109, S. 11), ehe er von März 2012 bis Oktober 2013 für die heutige L._____ AG als Metzger tätig wurde (vgl. das Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 in VB 9.109, S. 10). Von Mai 2014 bis April 2015 war er wiederum bei der J._____ als Metzger/Fachverkäufer Fleisch mit Einsatz in verschiedenen Filialen angestellt (vgl. das Arbeitszeugnis vom 24. April 2015 in VB 9.109, S. 8 f.; siehe zum Ganzen ferner den Lebenslauf in VB 9.109, S. 6 f., und den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 18. August 2020 in VB 8). Anschliessend wurde ihm durch die IV im Rahmen einer Umschulung im Frühling 2016 eine Grundausbildung in Lagerlogistik (vgl. VB 4, S. 5) inklusive Staplerfahrerausweis (vgl. VB 4, S. 4) finanziert (vgl. zum Gazen die entsprechende Kostengutsprache der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. Januar 2016 in VB 9.106).
5.2.3. Nach seiner Ausbildung zum Koch EFZ war der Beschwerdeführer demnach lediglich rund ein Jahr in diesem Beruf tätig. Danach arbeitete er – mit gewissen kürzeren Unterbrüchen – während rund zwei Jahrzehnten als Verkäufer von Fleisch- und Fischwaren beziehungsweise als (ungelernter) Metzger. Es liegt damit eine langjährige bewusste und freiwillige Abkehr vom gelernten Beruf des Kochs zugunsten einer Tätigkeit als Metzer beziehungsweise Verkäufer vor, weshalb diese als angestammte Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.2 und 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2). Nicht als weiterer Berufswechsel in diesem Sinne ist indes die Aufnahme der Tätigkeit als Lagermitarbeiter nach Umschulungsmassnahmen durch die IV anzusehen, übte der Beschwerdeführer doch lediglich während einer vergleichsweise kurzen Periode und in zeitlich beschränktem Rahmen derartige Tätigkeiten aus. Zudem handelte es sich (zumindest teilweise) um befristete Arbeitsverhältnisse (vgl. zum Ganzen insb. die Lohnabrechnungen und Einsatzverträge in VB 17, S. 5, und VB 9.26 sowie den Arbeitgeberfragebogen vom 29. Dezember 2020 in VB 20.1; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.3).
5.2.4. Das Arbeitsverhältnis als Metzger bei der heutigen L._____ AG wurde von der Arbeitgeberin per 31. Oktober 2013 aufgelöst (vgl. VB 9.128, S. 1). Nach Lage der Akten und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bestanden zum damaligen Zeitpunkt psychische Beschwerden. Diese konnten indes gemäss dem von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten von Dr. med. M._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Mai 2014, welcher keine psychiatrischen Diagnosen stellte (vgl. VB 9.135, S. 8 f.), nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer berichtete denn auch vielmehr von zahlreichen (invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten; vgl. statt vieler BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f. und Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.5, 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_936/2012 vom 7. Juni 2013 E. 3.4.3 sowie 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2 und MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
4. Aufl. 2022, N. 31 zu Art. 4 IVG mit Hinweisen) psychosozialen Belastungsfaktoren als Grund für die von ihm damals beklagte Symptomatik (vgl. VB 9.135, S. 6; siehe ferner die Angaben des Beschwerdeführers gegen-
über der Krankentaggeldversicherung im Rahmen eines Erstabklärungsgesprächs vom 20. Juni 2013 in VB 9.155, S. 4, sowie im Care-Management-Bericht vom 11. Oktober 2013 in VB 9.153, S. 2). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Verlusts der Anstellung bei der heutige L._____ AG bereits ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden und als Folge davon eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben. So konnte der Beschwerdeführer denn auch – nach Unterstützung durch die IV-Stelle das Kantons Zürich mittels Frühinterventionsmassnahmen – wieder eine Tätigkeit im Bereich Fleischverkauf/Metzgerei aufnehmen (vgl. das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2014 in VB 9.128, S. 1), weshalb die IV-Stelle des Kantons Zürich mangels eines erheblichen und dauerhaften Gesundheitsschadens einen Invalidenrentenanspruch mit Verfügung vom 11. November 2014 verneinte (VB 9.126). Anders verhielt es sich hingegen zum Zeitpunkt des Verlusts der im Mai 2014 aufgenommenen Tätigkeit bei der J._____ zufolge per Ende April 2015 erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin (vgl. hierzu die Angaben der Arbeitgeberin vom 9. Oktober 2015 in VB 9.115, S. 1). Damals war eine Rückkehr in die "lebensmittelverarbeitende Industrie" sowohl als Metzger als auch als Verkäufer der Morbus-Crohn-Erkrankung wegen nicht mehr möglich, was denn auch zu Umschulungsmassnahmen der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich führte (vgl. hierzu den Bericht von Dr. med. N._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Dezember 2015 in VB 9.111, S. 6 ff., das Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 26. Januar 2016 in VB 9.104, S. 1 und den dortigen Verlaufseintrag vom 12. Januar 2015 in VB 9.104, S. 3, sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. O._____, Facharzt für Neurologie, vom 6. Dezember 2017 in VB 9.39, S. 3 f.). Es ist damit nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 27. Februar und vom 27. März 2023 zur Bemessung des Valideneinkommens auf den in dieser Anstellung erwirtschafteten Lohn abstellte. Dieser betrug gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 9. Oktober 2015 im Jahr 2015 Fr. 65'000.00 (VB 9.115, S. 3). Bei der Tätigkeit als "Fachverkäufer Fleisch" (VB 9.115, S. 2) handelt es sich um eine Tätigkeit im Detailhandel (vgl. den Code 472200, "Detailhandel mit Fleisch und Fleischwaren", der Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA] 2008). Die Beschwerdegegnerin hat daher auch zutreffend die Nominallohnentwicklung von 2015 bis 2021 der Abteilungen 45 bis 47 gemäss der LSE-Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, von 105.1/103.2 zur Anwendung gebracht und das Valideneinkommen per 2021 korrekt auf Fr. 66'196.70 beziehungsweise gerundet Fr. 66'198.00 festgesetzt.
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % statt von 5 % zu gewähren. Die von diesem zur Begründung eines leidensbedingten Abzugs angeführten RAD-ärztlich attestierten gesundheitlichen Einschränkungen fanden jedoch bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten (vgl. vorne E. 4.1.) bereits hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Aufgrund des relativ weit gefassten Profils zumutbarer Verweistätigkeiten kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit (zusätzlich) eingeschränkt wäre und folglich (auch) bei Tätigkeiten im tiefsten Kompetenzniveau 1 weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Der LSE-Tabellenlohn umfasst denn auch im tiefsten Kompetenzniveau eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf lediglich leichte Tätigkeiten nicht grundsätzlich Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. statt vieler SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Alter von knapp 49 Jahren, wie der Beschwerdeführer es zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im April 2021 aufwies, sich statistisch gesehen gar lohnerhöhend auswirkt (vgl. die Tabelle T17 der LSE 2020; siehe ferner statt vieler BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 16 f. und SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.3). Gleiches gilt für die Nationalität des über das Schweizer Bürgerrecht verfügenden Beschwerdeführers (vgl. die Tabelle T12_b der LSE 2020; VB 2). Den weiteren Akten sind – neben einer leichten Lohneinbusse zufolge der Teilerwerbstätigkeit (vgl. die Tabelle T18 der LSE 2020) – keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) nicht zu beanstanden ist, zumal auch Abzüge von weniger als 10 % zulässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 5). Im Gegenteil erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug angesichts einer Lohneinbusse von rund 4.1 % wegen Teilerwerbstätigkeit als eher grosszügig, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung doch in verschiedenen Fällen Lohneinbussen von "gut 4 %" (vgl. SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2.), von 4.1 % respektive 4.9 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1) und sogar von
5.85 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 28. Februar 2017 E. 5.5.2) nicht als überproportional beurteilt und einen Abzug folglich verweigert. Wie es sich damit genau verhält, kann aber mangels Relevanz letztlich offen bleiben.
5.4. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'198.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'028.00 resultiert der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von (gerundet) 53 %. Dies vermag einen Anspruch auf eine halbe Rente zu vermitteln (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
6.
6.1. Mit Verfügung vom 27. März 2023 entschied die Beschwerdegegnerin, vom aufgrund der rückwirkenden Zusprache einer Viertelsrente nachzuzahlenden Betrag von total Fr. 23'475.00 der P._____ AG Fr. 7'875.05 und der QA._____, Fr. 899.95 und Fr. 11.620.00 als Drittauszahlung auszurichten (VB 77, S. 2). Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 21. April 2023 geltend, "mit den Drittauszahlungen an die beiden Krankentaggeldversicherungen […] nicht vollends einverstanden" zu sein. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 reichte er zudem je ein Schreiben der QA._____ vom 3. Mai 2023 und der QB._____ AG vom 9. Mai 2023 zu den Akten, wonach die [QA._____/QB._____] (nunmehr) davon auszugehen scheint, dass sie keinen Anspruch auf (Teile) der Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente habe. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, mit der "Drittauszahlung an die Krankentaggeldversicherung QA._____ nicht vollends einverstanden" zu sein, wie "in [der] Beschwerde vom 21. April 2023 ausgeführt".
6.2. In den Akten finden sich – abgesehen von Korrespondenz betreffend Akteneinsicht und einem unbegründeten "Verrechnungsantrag – Taggeldversicherung nach VVG" der QB._____ AG vom 27. Dezember 2022 (VB 63) keinerlei Unterlagen zu den mit Verfügung vom 27. März 2023 angeordneten Drittauszahlungen an die QA._____. Eine Beurteilung deren Rechtmässigkeit ist damit mangels hinreichender Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin aktuell nicht möglich. Diese ist daher darauf aufmerksam zu machen, dass sie verpflichtet ist, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug eines von ihr erlassenen Entscheids diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Sie hat dabei alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376 und 115 Ia 97 E. 4c S. 99) und die Vollständigkeit der Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1). Gemäss Art. 46 ATSG sind dabei alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch (d.h. chronologisch, paginiert und in der Regel mit einem Aktenverzeichnis erschlossen) zu erfassen. Verlangt wird eine Aktenführung nach allgemeinen, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien, welche es erlaubt, den Weg der Entscheidfindung nachzuvollziehen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 22 f. zu Art. 46 ATASG mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.2; vgl. zum ferner SVR 2016 AHV Nr. 16 S. 45, 9C_329/2016 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vervollständigung der Akten und unter Berücksichtig der beiden vorerwähnten Schreiben vom
3. und 9. Mai 2023 – über die Drittauszahlungsansprüche der QA._____ neu entscheide.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 24. März 2023 gegen die Verfügung vom 27. Februar 2023 abzuweisen. Die Verfügung vom 27. März 2023 ist in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21. April 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung betreffend Drittauszahlungsansprüche der QA._____ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende (vereinigte) Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang zu drei Vierteln, d.h. zu Fr. 600.00, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, d.h. zu Fr. 200.00, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die auf ihn entfallenden Kosten einstweilen vorzumerken.
7.3. Ausgangsgemäss hat der im Beschwerdeverfahren VBE.2023.194 teilweise obsiegende (vgl. dazu BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen) und im Beschwerdeverfahren VBE.2023.161 unterliegende Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz eines Viertels der (für beide Beschwerdeverfahren gesamthaft) richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 3'200.00, Fr. 800.00 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat diese Parteikosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bezahlen. Die verbleibenden drei Viertel der Parteikosten, d.h. Fr. 2'400.00, werden der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde vom 24. März 2023 wird abgewiesen.
2.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 21. April 2023 wird die Verfügung vom 27. März 2023 insoweit aufgehoben, als damit zwei Drittauszahlungen an die QA._____ angeordnet werden, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung betreffend eine allfällige Drittauszahlung eines Teils des nachzuzahlenden Betrages an die QA._____ an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 ausmachend, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten einstweilen vorgemerkt.
4.
Die Parteientschädigung wird richterlich auf Fr. 3'200.00 festgesetzt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Viertel der Parteientschädigung, Fr. 800.00 ausmachend, zu bezahlen.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Petra Kern, Rechtsanwältin, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft drei Viertel des Honorars, Fr. 2'400.00 ausmachend, auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. September 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Berner