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Entscheid

VBE.2023.170

VBE.2023.170 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-11-14

14. November 2023Deutsch16 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.170 / pm / nl Art. 138 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Rechtsanwältin,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.170 / pm / nl Art. 138

Urteil vom 14. November 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Rechtsanwältin, Rain 63, 5000 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 23. Februar 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Mai 2020 unter anderem unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie liess die Beschwerdeführerin in der Folge durch die medexperts ag, St. Gallen, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 21. Oktober 2021) und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle betreffend allfällige Einschränkungen im Haushaltsbereich (Bericht vom 24. Mai 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem Abklärungsdienst verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2. Unter o/e-Kostenfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52) zu Recht abgewiesen hat.

2.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre medexperts-Gutachten vom 21. Oktober 2021, das eine neurologische, eine rheumatologische, eine psychiatrisch-psychotherapeutische, eine neuropsychologische sowie eine allgemein-internistische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 39 S. 28):

"- Multiple Sklerose schubförmig-remittierend, aktuell ohne Angabe einer Verschlechterung (ICD10 G35.10)"

In der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau bestehe (zumindest ab November 2018) eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkungen ergäben sich vorwiegend durch eine Minderung der Leistungsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Günstig wäre bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine zeitliche Präsenz von 2 x 3 Stunden täglich, unterbrochen von einer längeren Mittagspause. In diesem Fall liege die Leistungsfähigkeit bei 85 %. Auch diese Einschätzung gelte ab November 2018. Als angepasst gelte zudem eine körperlich leichte Tätigkeit, welche keine repetitiven Anforderungen stelle, im Wechselrhythmus und in Tagesschicht durchgeführt werden könne, ohne enges Zeitlimit, vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit selbstbestimmbarer Pausen zur Erholung, ohne klimatische Belastungsfaktoren, ohne besondere Verantwortung oder Gefährdung, ohne geistig hohe Anforderungen, ohne Überwachungsfunktion, ohne erhöhte Stressbelastung, möglichst mit vorstrukturierten Tätigkeiten und mit mehr serieller Arbeitsweise. Eine angepasste Tätigkeit erfordere auch eine individuell möglichst weitgehende freie Zeiteinteilung (VB 39 S. 29 f.)

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V

231.

E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

3.3

Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des medexperts-Gutachtens vom 21. Oktober 2021 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Labor- und Röntgenuntersuchung; vgl. VB 39 S. 24 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 39 S. 68 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, auf das medexpertsGutachten könne nicht abgestellt werden, da darin insbesondere die Wechselwirkungen der beiden Tätigkeitsbereiche Haushalt und Erwerb nicht hinreichend berücksichtigt worden seien (Beschwerde S. 7 f.).

4.2

Rechtsprechungsgemäss ist eine gegenseitige Beeinflussung der Tätigkeitsbereiche Haushalt und Erwerb hinsichtlich der Belastung zu berücksichtigen. Wenn die Anforderungsprofile der beiden Tätigkeitsgebiete komplementär sind, fällt eine Berücksichtigung solcher Wechselwirkungen jedoch ausser Betracht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit eher intellektuell ist, denn beim Haushalt wird von eher körperlichen Belastungen ausgegangen. Negative gesundheitliche Auswirkungen werden hingegen namentlich dann angenommen, wenn auch die Berufsarbeit körperlich anstrengend ist. Gleiches gilt aber auch, wenn eine psychische Belastung im Beruf besteht und zusätzlich im Haushalt beispielsweise ein kranker Partner oder ein behindertes Kind zu betreuen ist (BGE 134 V

9.

E. 7.3.1 S. 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.2).

Der Beschwerdeführerin ist gemäss den medexperts-Gutachtern nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar (vgl. E. 2; VB 39 S. 30). Nach dem Haushaltsabklärungsbericht vom 24.Mai 2022 ist es ihr im Haushaltsbereich sodann möglich, körperlich schwerere Tätigkeiten wie Staubsaugen, die gründliche Reinigung der Bäder, oder die Fensterreinigung von einer verwandten Person durchführen zu lassen (VB 42 S. 6 f.). Damit entfallen auf die Beschwerdeführerin auch im Haushalt im Wesentlichen nur noch leichte Tätigkeiten, weshalb eine Wechselwirkung durch körperlich anstrengende Arbeiten sowohl im Beruf als auch im Haushalt entfällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.3; 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 5.2).

Die Gutachter gingen sodann von einer 85%igen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer 60%igen Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenz von 2 x 3 Stunden und einer längeren Mittagspause aus (VB 39 S. 30). Nicht nachvollziehbar ist das diesbezügliche sinngemässe Vorbringen, es sei nicht klar, welche Leistungsfähigkeit in einem 60%-Pensum bestehe, wenn die genannten Pausen nicht erfüllt werden könnten (Beschwerde S. 7), handelt es sich dabei doch gerade um das von den Gutachtern definierte Zumutbarkeitsprofil, in welchem der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 85 % noch zumutbar ist. Weitere Aspekte, welche das medexperts-Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchten werden weder vorgebracht, noch sind solche den Akten zu entnehmen. Auf das medexperts-Gutachten kann daher vollumfänglich abgestellt werden.

5.

5.1

Gemäss Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 24. Mai 2022 besteht im Haushaltsbereich seit Mai 2020 eine 15%ige Einschränkung (VB 42 S. 9). Weiter wurde in demselben Bericht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der zuständigen Abklärungsperson angegeben, sie würde im Gesundheitsfall in einem 50%-Pensum einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (VB 42 S. 3).

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin neu vor, im Gesundheitsfall würde sie ausserhäuslich einem 70%-Pensum nachgehen, seitdem das jüngste Kind 10 Jahre alt sei. Dieses Pensum sollte mit dem 15. Geburtstag des jüngsten Kindes auf 100%-Pensum aufgestockt werden. Dies habe sie so gegenüber der Beschwerdegegnerin denn auch angegeben (Beschwerde S. 5). Ferner könne auf den Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 nicht abgestellt werden, da die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau von 60 % weit von der im Abklärungsbericht attestierten Einschränkung von 15 % im Haushalt abweiche (Beschwerde S. 9 f.).

5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1. Praxisgemäss ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3).

Dem vorliegenden Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlich besseren Tagen ("ungefähr die Hälfte der Woche") ausreichend für ihre Familie kochen kann. Auch die in der Wohnung schwergewichtig anfallende Unterhaltsreinigung könne sie bei guter Tagesverfassung im Wesentlichen durchführen. Eine Mithilfe der Angehörigen der Beschwerdeführerin ist gemäss den schlüssigen Angaben der Abklärungsperson im Wesentlichen bei der Mahlzeitenzubereitung (an schlechteren Tagen) sowie bei der Grundreinigung der Wohnung erforderlich (VB 42 S. 5 f.). Diese Hilfestellungen gehen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10) – auch unter Berücksichtigung des Vollzeitpensums ihres Ehemannes, sowie des Umstandes, dass er aufgrund eines Stellenwechsels über den Mittag nicht (mehr) nach Hause komme (Beschwerde S. 10) – nicht über das im Rahmen der Schadenminderungspflicht Zumutbare hinaus. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung ist es der Beschwerdeführerin bzw. deren Angehörigen zuzumuten, Mahlzeiten (insbesondere die Mittagessen) jeweils im Voraus zu kochen, damit diese gegebenenfalls über Mittag nur noch aufgewärmt werden müssen. Die Rechtsprechung stellt denn auch strenge Anforderungen an die Schadenminderungspflicht, vor allem dort wo, wie vorliegend, eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.3). Das Vorbringen, die Töchter der Beschwerdeführerin würden "auf kürzere oder längere Zeit nicht mehr zu Hause wohnen" (Beschwerde S. 11), ist sodann nicht stichhaltig, denn zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs ist nur der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.1).

5.3.2

Die Abklärung an Ort und Stelle betreffend allfällige Einschränkungen im Haushalt wurde am 19. Mai 2022 und somit nach der Begutachtung durch die medexperts ag durchgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Abklärungsperson das medexperts-Gutachten bekannt war. Die darin gestellte Diagnose (VB 39 S. 28) wurde im Abklärungsbericht denn auch wiedergeben (VB 42 S. 1).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Abklärungsperson habe die krankheitsbedingten Schübe nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 9). Zum einen ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäss medexperts-Gutachten aufgrund des schubförmig-remittierenden Verlaufstyps bei guter Reaktion auf Kortikoid-Infusionen zur Prophylaxe eine Immunmodulation eingeleitet worden sei und sich seither mit Ausnahme einer einzelnen schubartigen Verschlimmerung durch Rezidiv der Optikusneuritis links mit Remission klinisch ein stabiler Verlauf ohne Zunahme der Läsionslast im MRT des Neurokraniums gezeigt habe (VB 39 S. 40). Zum anderen hat die Abklärungsperson insbesondere den von der Beschwerdeführerin angegebenen schwankenden Gesundheitszustand mit Tagen guter Verfassung und schlechten Tagen mit starken Kopfschmerzen, an denen sie "praktisch nichts machen" könne, berücksichtigt (VB 42. S. 2). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag die Ausführungen im Abklärungsbericht daher nicht in Zweifel zu ziehen.

5.3.3

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Annahme der zuständigen Abklärungsperson, wonach sie im Gesundheitsfall ausserhäuslich einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sei falsch. Vielmehr wäre sie im Gesundheitsfall in einem 70%-Pensum tätig. Diese Frage kann indes offen gelassen werden, denn wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, würde auch unter der Annahme einer 70%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit kein Rentenanspruch resultieren. Vor diesem Hintergrund ist auch auf das Vorbringen wonach erschwerende sprachliche Umstände und das Fehlen eines Dolmetschers anlässlich der Haushaltsabklärung zu einem Missverständnis hinsichtlich der Anteile der Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit geführt hätten (Beschwerde S. 5 ff.), nicht weiter einzugehen.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) und ging von je einem 50%igen Anteil im Erwerbs- und im Haushaltsbereich aus. Im Erwerbsbereich errechnete sie ausgehend von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2019, ein Valideneinkommen von Fr. 55'249.00. Basierend auf denselben Werten und unter zusätzlicher Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von

10.

%, ermittelte sie sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 29'834.00. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'415.00 resultierte eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 46 %, bzw. gewichtet auf ein 50%-Pensum ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 23 %. Die Einschränkung von 15 % im Haushaltsbereich gewichtet auf ein 50%-Pensum ergab einen Invaliditätsgrad von 7.5 % womit gesamthaft ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % resultierte.

6.2

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % geltend (Beschwerde S. 9).

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn. Dies ist nicht zu beanstanden, denn rechtsprechungsgemäss ist in Fällen, in denen eine versicherte Person wie vorliegend selbst in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ein 10%-iger Abzug angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3). Der Bedarf einer längeren Mittagspause ist in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalten und eine doppelte Anrechnung ist rechtsprechungsgemäss nicht zulässig (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2). Den Akten über den bisherigen Verlauf der Multiplen Sklerose lassen sich keine unvorhersehbaren und unberechenbaren Absenzen vom Arbeitsplatz entnehmen. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte regelmässiger schubbedingter Absenzen aktenkundig. Vielmehr hat sich gemäss medexperts-Gutachten seit Einleitung einer Immunmodulation – mit Ausnahme einer einzelnen schubartigen Verschlimmerung – klinisch ein stabiler Verlauf ohne Zunahme der Läsionslast im MRT des Neurokraniums gezeigt (VB 39 S. 40). Eine bloss abstrakte Möglichkeit künftiger schwer kalkulierbarer Abwesenheiten bei Ausübung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad sodann kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.3; 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 7.2; vgl. auch die LSE-Tabellen T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, der Jahre 2018 und 2020). Was die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zu einem grossen Teil nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Begutachtung war die Beschwerdeführerin seit Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 nicht erwerbstätig. Erste Symptome der Multiplen Sklerose seien jedoch erst im Jahr 2016 aufgetreten (VB 39 S. 42). Der freiwillige Verzicht auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit stellt als invaliditätsfremder Faktor keinen Grund für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs dar, zumal sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht zwingend als lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E. 4.5.1 mit Hinweis auf 8C_267/2020 vom 9. September 2020 E. 6.3).

Vorliegend bestehen sodann auch lohnsteigernde Faktoren. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerische Staatsangehörige (VB 2 S. 1), was statistisch gesehen lohnerhöhend wirkt (vgl. die LSE-Tabelle T12_b, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht). Die Rechtsprechung verweist im Zusammenhang mit dem Alter der Beschwerdeführerin sodann darauf, dass sich dies gemäss den LSE-Erhebungen bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion ebenfalls gar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.1). Somit erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % bei einer Gesamtbetrachtung (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) als angemessen.

6.3

Die übrigen Berechnungen zum Invaliditätsgrad geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sie im Gesundheitsfall in einem 70%-Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), ergäbe dies eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 32.2 % (70 % x 46 %), und im Haushaltsbereich von 4.5 % (30 % x 15 %). Gesamthaft resultiert auch bei dieser Ausgangslage ebenfalls ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36.7 % (32.2 % + 4.5 %; gerundet 37 %).

7.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden kann, wenn ein solcher durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Massnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin – nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht – verneint hat, ist es, entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7), nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen befunden hat.

8.

8.1

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 1Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 14. November 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Meier