VBE.2023.171
VBE.2023.171 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-11-03
3. November 2023Deutsch9 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.171 / dr / nl Art. 120 Urteil vom 3. November 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.171 / dr / nl Art. 120
Urteil vom 3. November 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger
Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 27. Februar 2023)
Sachverhalt
1.
Der am 13. Dezember 2017 geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer zerebralen spastischen Bewegungsstörung und einer expressiven Sprachentwicklungsverzögerung und bezieht deswegen verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Unter anderem leistete die Beschwerdegegnerin eine Gutsprache für einen Kostenbeitrag an einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 50'318.70 (im Sinne der Austauschbefugnis, wobei der Betrag der Höhe des Beitrages entspricht, den die Beschwerdegegnerin für zwei Plattformtreppenliftanlagen gewährt hätte) sowie für einen solchen an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Liftes in der Höhe von maximal Fr. 485.00 pro Jahr. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kosten für den Service/Unterhalt des Vertikallifts deutlich höher seien als für einen Treppenlift und beantragte am 7. Oktober 2021 einen Vorbescheid betreffend seinen Anspruch auf Übernahme höherer Betriebs- und Unterhaltskosten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache für zusätzliche Unterhaltskosten mit Verfügung vom 27. Februar 2023 ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.02.2023 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Austauschbefugnis ein Kostenbeitrag für die Betriebs- und Unterhaltskosten der eingebauten Vertikalliftanlage in Höhe von maximal CHF 970.00 pro Jahr zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 16. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 187) hat die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Betriebs- und Unterhaltskosten eines Lifts von maximal Fr. 485.00 pro Jahr gewährt. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Übernahme des doppelten Maximalbetrages im Umfang von Fr. 970.00 und machte geltend, ihm sei im Rahmen der Austauschbefugnis ein Kostenbeitrag für den von ihm gewählten Vertikallift in der Höhe der Lösung mit zwei Plattformtreppenliften zugesprochen worden. Im Rahmen der Austauschbefugnis habe er daher auch Anspruch auf Kostengutsprache für die doppelten Betriebs- und Unterhaltskosten im Umfang der Kosten, die für die ausgetauschten zwei Hilfsmittel angefallen wären. Die Beschwerdegegnerin bringt hingegen vor, die Austauschbefugnis sei von der Vergütung der Betriebs- und Unterhaltskosten ausgeschlossen, weshalb kein Anspruch auf die Vergütung dieser Kosten bestehe. Aus Kulanz und ohne Präjudiz werde jedoch ein Betrag von maximal Fr. 485.00 pro Jahr übernommen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin daraufhin das Gesuch um den doppelten Betrag der Betriebs- und Unterhaltskosten ab (VB 355).
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren somit, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für zusätzliche Betriebs- und Unterhaltskosten im Umfang eines zweiten Maximalbetrages von Fr. 485.00 pro Jahr mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (VB 355) zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
2.2
Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat. Nach Art. 2 HVI besteht im Rahmen dieser Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Art. 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).
Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang haben Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können, Anspruch auf Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich. Vertikallifte können gemäss Rz. 2149 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der Regel höchstens anteilsmässig, im Sinne eines Kostenbeitrags, von der IV mitfinanziert werden.
2.3
Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, kann sie nach Art. 21bis Abs. 2 IVG ein anderes Mittel wählen, das dieselbe Funktion hat. Diese Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird damit neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b S. 123 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2012 vom 12. März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob ein günstigeres oder ein teureres Hilfsmittel ausgewählt wird, wobei in letzterem Fall lediglich diejenigen Leistungen erbracht werden können, welche für das in der Hilfsmittelliste angeführte Hilfsmittel vergütet würden (Art. 21bis Abs. 2 IVG; vgl. zum Ganzen BGE 131 V 107 E. 3.2.1 S. 110 f. mit Hinweisen; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 481 ff., MEYER/REICH-MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022., N. 32 zu Art. 21-21quater IVG; vgl. auch Rz. 1030 KHMI).
3.
3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG i.V.m. Ziff. 14.05 HVI-Anhang hat und dass die Austauschbefugnis nach Art. 21bis Abs. 2 IVG vorliegend zum Tragen gekommen ist. So wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag an einen Vertikallift in der Höhe der Kosten gewährt, die die Beschwerdegegnerin für zwei Plattformtreppenliftanlagen gewährt hätte (Fr. 50'318.70, vgl. Mitteilung vom 16. August 2021 in VB 187). Fraglich ist jedoch, in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin einen Kostenbeitrag für die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten des Vertikallifts zu gewähren hat.
3.2
Für die Beantwortung dieser Frage ist Art. 7 Abs. 3 HVI massgebend, wonach die Versicherung an die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten gewährt, höchstens jedoch Fr. 485.00, sofern im Anhang nicht ein anderer Betrag festgelegt wird. In Rz. 1041 KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2021, wurde dies insofern konkretisiert, als dieser Höchstbetrag pro Hilfsmittelkategorie festgelegt wurde. Gemäss Rz. 1041 KHMI, Stand 1. Januar 2023, gilt dieser Betrag neu pro Hilfsmittel. Während die Beschwerdegegnerin ausführt, es sei vorliegend das KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2021, anwendbar, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei das KHMI, Stand 1. Januar 2023 anzuwenden.
3.3
Der Beschwerdeführer hat eine Vertikalliftanlage der Kategorie "Hilfsmittel für die Selbstvorsorge" gemäss Ziff. 14 des Anhangs zur HVI einbauen lassen. Sowohl gemäss Rz. 1041 KHMI, Stand 1. Januar 2021 (pro Hilfsmittelkategorie), als auch gemäss Rz. 1041 KHMI, Stand 1. Januar 2023 (pro Hilfsmittel), kann der Betrag von Fr. 485.00 damit nur einmal jährlich an die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt dieser einen Vertikalliftanlage gewährt werden, da der Unterhalt für diese eine Liftanlage effektiv nur einmal anfällt. Dass der ursprüngliche Kostenbeitrag an den eingebauten Vertikallift im Rahmen der Austauschbefugnis für zwei Plattformtreppenliftanlagen gewährt wurde, kann bei der Beurteilung des Beitrages an den jährlich anfallenden Betrieb und Unterhalt daher keine Rolle spielen. Es kann damit offengelassen werden, welche Fassung von Rz. 1041 KHMI vorliegend anwendbar ist.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf einen jährlichen Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten der Vertikalliftanlage in der Höhe Fr. 458.00.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. November 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Peterhans Reisinger