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Entscheid

VBE.2023.172

VBE.2023.172 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-11-29

29. November 2023Deutsch20 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.172 / jl / nl Art. 123 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Mark...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.172 / jl / nl Art. 123

Urteil vom 29. November 2023

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Februar 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2020 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund von "Schmerzen beide Hüften, Muskelschmerzen Schulter" zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär begutachten (Gutachten der medexperts ag vom 10. Oktober 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 vom 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 eine Viertelsrente, vom 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2022 eine Viertelsrente zu.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit am 21. Februar 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingereichter und als "Erhöhungsgesuch Invalidenrente" betitelten Eingabe Beschwerde, welche von der Beschwerdegegnerin an das Versicherungsgericht überwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte darin sinngemäss, die Verfügung vom 13. Februar 2023 sei aufzuheben und ihr sei eine höhere Invalidenrente auszurichten.

2.2. Mit Eingabe vom 3. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Baden, zum unentgeltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ernannt.

2.5. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.6. Mit Replik vom 27. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

"1. Die angefochtene Verfügung vom 13.02.2023 sei in dem Sinne abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab dem 01.07.2021 eine ganze, zeitlich unbefristete Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.

2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.7. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 104) zu Recht vom 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 (lediglich) eine Viertelsrente, vom 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2022 wiederum eine Viertelsrente zugesprochen hat.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2022) entstanden ist, und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Vorliegend ist diese Bestimmung einschlägig, da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 entstanden ist und sie bei Jahrgang 1964 am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte. Somit ist die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

3.

In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der medexperts ag vom 10. Oktober 2022, welches eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung beinhaltet (VB 89 S. 9 ff.). Darin wurden interdisziplinär nachfolgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 89 S. 14):

"- Degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Zustand nach Dekompression und Spondylodese TLIF von links L5/S1 (…) vom

06.07.2020

bei Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 links betont mit rezessaler Enge S1 links sowie Segmentdegeneration L5/S1 bei schwerer rezessaler Spinalkanalstenose ( ICD-20: M51.9, M 48.9) - Degeneratives Hüftleiden beidseits bei Zustand nach Hüft-TP links am 16.11.2020 und Coxarthrose rechts und Ansatztendoperiostosen in loco typico (ICD-10: M16.9) - Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F.32.1 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41"

In der bisherigen Tätigkeit (Gebäudereinigerin) bestehe seit 22. Februar 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit, da die Tätigkeit oft stehend sei und manchmal das Heben oder Tragen bis 25 kg und selten über 25 kg beinhalte (VB 89 S. 15). Für alle angepassten Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Wegen der posttraumatischen Belastungsstörung bestünden seit dem 9. Juli 2021 noch verschiedene qualitative Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sollte möglichst keine Tätigkeiten durchführen, bei denen sie als Frau alleine an einem Ort arbeite. Es wäre gut, wenn immer noch mindestens eine andere Frau anwesend sei, sodass die Beschwerdeführerin diese rufen könne, wenn sie das gerne möchte. Die Beschwerdeführerin solle auch möglichst keine Tätigkeiten durchführen, die etwas mit Gewalt zu tun hätten oder bei denen sie mit Menschen zusammenarbeite, die psychische Erkrankungen hätten (VB 89 S. 16).

Nach operativer Sanierung der Lendenwirbelsäule Anfang Juli 2020 habe postoperativ für maximal drei Monate, also bis Ende September 2020, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle angepassten Tätigkeiten bestanden. Am 16. November 2020 sei die Implantierung der Hüft-TP links erfolgt, weswegen im Anschluss an diese Operation wieder eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit bis ca. Mitte Februar 2021 bestanden habe. Ab Mitte Februar 2021 gelte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis am 8. Juli 2021. Am 9. Juli 2021 habe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, welche bis zum 20. Dezember 2021 langsam auf

70.

% angestiegen sei. Am 21. Dezember 2021 habe eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, welche bis zum 27. Dezember 2021 auf 50 % gesunken sei. Aufgrund der Hospitalisierung in einer psychiatrischen Klinik sei die Arbeitsfähigkeit aus formaler Sicht vom 28. Dezember 2021 bis 1. März 2022 zu 100 % eingeschränkt gewesen. Nach Austritt habe weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (VB 89 S. 16).

4.

4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

5.1

Das polydisziplinäre Gutachten der medexperts ag vom 10. Oktober 2022 beruht auf fachärztlich umfassenden Untersuchungen (VB 89 S. 23, 30 ff.,

44.

f.), erfolgte in Kenntnis der Vorakten (VB 89 S. 58 ff.) und wurde unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden (VB 89 S. 27, 38 ff.) erstellt. Die medizinische Situation sowie die Schlussfolgerungen wurden schlüssig und nachvollziehbar begründet (VB 89 S. 13 ff., 33 ff., 46 ff.). Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (vgl. E. 4.1.) gerecht. Die Beweiskraft des Gutachtens an sich wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht lediglich geltend, es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da sich ihr Gesundheitszustand im Januar 2023 und damit vor dem Verfügungszeitpunkt massiv verschlechtert habe, ohne dass die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der Verschlechterung abgeklärt habe (Replik S. 8 f.). Grundsätzlich sprechen damit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit und den Beweiswert des Gutachtens (vgl. E. 4.2.), zu prüfen bleibt, ob auf das Gutachten trotz der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgestellt werden kann.

5.2

5.2.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde einen Arztbericht vom 13. Februar 2023 des Spitals B._____ sowie einen Bericht vom 9. Februar 2023 von Dr. med. C._____ (Beschwerdebeilage [BB] 3) ein. Mit Eingabe vom 3. März 2023 reichte sie zudem einen Bericht vom 22. Februar 2023 der Psychiatrischen Dienste D._____ ein (Eingabe vom 3. März 2023). Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zur streitigen Verfügung vom 13. Februar 2023 entwickelte (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169). Berichte, die sich über diesen Zeitraum aussprechen, sind – auch wenn sie erst nach dem Verfügungserlass datieren – zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Während die ersten beiden Berichte vor dem Verfügungserlass datieren, datiert der Bericht der Psychiatrischen Dienste D._____ vom 22. Februar 2023 danach. Dieser betrifft jedoch den Klinikeintritt vom 7. Februar 2023 und spricht sich damit ebenfalls über den Zeitraum aus, wie er sich bis zum Verfügungserlass entwickelte. Alle drei Berichte sind damit vorliegend zu berücksichtigen.

5.2.2

Aus dem Bericht vom 9. Februar 2023 von Dr. med. C._____ geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor ungefähr zwei bis drei Wochen wieder verschlechtert habe. Die depressive Symptomatik habe zugenommen, im Vordergrund ständen innere Unruhe, Anspannung, Schlafstörungen und Suizidgedanken. Seit dem 7. Februar 2022 befinde sich die Beschwerdeführerin in der Klinik Psychiatrische Dienste D._____. Dr. med. C._____ diagnostizierte nebst den bisherigen Diagnosen neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.10/33.20; BB 3 S. 3 f.).

Gemäss Bericht der Psychiatrischen Dienste D._____ vom 22. Februar 2023 sei die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 2023 bei ihr hospitalisiert. Es zeige sich eine Persistenz beziehungsweise Verschlechterung der Symptomatik des vormaligen Klinikaufenthaltes mit einer schweren depressiven Episode und einer Suizidalität, welche mittlerweile als chronisch beziehungsweise im selbigen Kontext nochmals verschlechtert bezeichnet werden müsse. Gegenwärtig bestehe unter anderem eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (Eingabe vom 3. März 2023).

Dr. med. E._____, Facharzt für Anästhesiologie, Spitals B._____, führte im Bericht vom 13. Februar 2023 aus, es bestehe grundsätzlich ein schwer chronifiziertes Schmerzsyndrom mit einer Ganzkörperschmerzsituation und neu zusätzlich Schulterbeschwerden. Es bestehe eine tendenzielle Zunahme an Schmerzspitzen und Schmerzattacken, was die Beschwerdeführerin in allen Bereichen des Lebens stark einschränke. Eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % sei unrealistisch (BB 3 S. 1 f.).

5.2.3

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich im Januar 2023 massiv verschlechtert. Der Beginn

der allfälligen Verschlechterung im Januar 2023 liegt somit höchstens

6.

Wochen vor der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2023, welche den sachverhaltlich relevanten Endzeitpunkt markiert, womit die drei Monate in diesem Zeitpunkt nicht erreicht waren. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von maximal

6 Wochen vor der Verfügung ist damit nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; SVR 2020 IV Nr. 43, 9C_262/2019 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5), weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht weiter abzuklären ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor.

6 Wochen vor der Verfügung ist damit nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; SVR 2020 IV Nr. 43, 9C_262/2019 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5), weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht weiter abzuklären ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor.

5.3. Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der medexperts ag vom 10. Oktober 2022 als voll beweiskräftig, weshalb weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren 2, Replik S. 2) in antizipierter Beweiswürdigung nicht vorzunehmen sind, da davon in Bezug auf den Rentenanspruch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das voll beweiskräftige Gutachten abgestellt.

6.

6.1. Die Beschwerdegegnerin errechnete in der angefochtenen Verfügung per 1. April 2021 (Beginn Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 13. Januar 2020; Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG am 23. Oktober 2020) einen Invaliditätsgrad von 17.7 %, per 9. Juli 2021 einen Invaliditätsgrad von 48.23 %, per Ende Dezember 2021 einen Invaliditätsgrad von 100 % und per 2. März 2022 einen Invaliditätsgrad von 48.23 % (VB 104 S. 6 f.). Sie ermittelte dabei das Valideneinkommen anhand des zuletzt erzielten Einkommens der Beschwerdeführerin, welches gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 19. November 2020 als Gebäudereinigerin im Jahr 2020 Fr. 3'900.00 pro Monat und damit Fr. 46'800.00 pro Jahr betragen habe (vgl. VB 15 S. 2 ff.). Unberücksichtigt blieb dabei die Nominallohnentwicklung bis 2021; da dies vorliegend keinen Einfluss auf das Ergebnis hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis 2021 fest. Vom Invalideneinkommen nahm sie einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor (VB 104 S. 6 f.).

Demgegenüber forderte die Beschwerdeführerin, der Invaliditätsgrad sei durch Prozentvergleich zu ermitteln, wodurch – selbst ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes

– ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiere. Dies begründete sie damit, dass sie als ungelernte Hilfskraft an keine Branche fix gebunden sei und den Arbeitgeber oftmals und sehr regelmässig gewechselt habe, weshalb keine Konstanz in Bezug auf einen Arbeitgeber oder eine bestimmte Branche zu erkennen sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch ohne ihre Beeinträchtigung die letzte Tätigkeit heute nicht mehr ausüben würde (Replik S. 10). Eventualiter sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von mindestens 20 % vorzunehmen, womit – selbst ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes – ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Replik S. 13).

6.2. 6.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und

26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (Schätzungsvergleich; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 137). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313 mit Hinweisen).

6.2.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2).

6.2.3. Gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers der Beschwerdeführerin habe das Arbeitsverhältnis vom 1. Januar 2019 bis am 30. November 2020 gedauert, wobei der letzte Arbeitstag der 9. Februar 2020 gewesen sei. Die Kündigung sei aufgrund der Krankheit erfolgt (VB 15 S. 2). Dem Auszug aus dem individuellen Konto ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1984 bis 2007 Einkommen von diversen Arbeitgebern erwirtschaftet und teilweise Arbeitslosenentschädigung bezogen hat oder nicht erwerbstätig war (VB 13). Anlässlich der Begutachtung durch die medexperts ag führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe von 1983 bis 1989 im Service gearbeitet, wobei sie immer beim gleichen Arbeitgeber wie der Ehemann angestellt gewesen sei, welcher immer wieder neue Hotels und Restaurants übernommen habe. Ansonsten habe sie als Zimmermädchen, Fabrikmitarbeiterin und in einer Wäscherei gearbeitet. Im weiteren Verlauf habe sie "als Hausfrau und Mutter gearbeitet". Nach der Scheidung im Jahr 2016 sei sie nach Bosnien ausgewandert und im Jahr 2018 wieder in die Schweiz zurückgekehrt, worauf sie im Bereich Reinigung wieder angefangen habe zu arbeiten (VB 89 S. 22, 41). Die Beschwerdeführerin hat somit in verschiedenen Bereichen gearbeitet; entgegen ihren Ausführungen in der Replik jedoch teilweise über mehrere Jahre am gleichen Ort. Nach 11-jährigem Unterbruch aufgrund der Beschäftigung im Haushalt und als Mutter sowie dem Auswandern nach Bosnien arbeitete sie vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2020 als Gebäudereinigerin im gleichen Betrieb. Ausnahmen von der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Vorinvaliditätseinkommens für das Valideneinkommen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, wobei die Beweislast denjenigen trifft, zu dessen Gunsten sich das Abrücken auswirkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG,

4. Auflage, 2022, N. 53 zu Art. 28a; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1). Die unterschiedlichen Arbeitsbereiche in der Vergangenheit lassen angesichts der teilweise mehrjährigen Beschäftigungsdauer beim gleichen Arbeitgeber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin heute als Gesunde nicht mehr bei der letzten Arbeitgeberin arbeiten würde. Es ist nicht erkennbar, dass der letzte Verdienst eine schlecht bezahlte "Zufallsbeschäftigung" darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 E. 4.1) oder ein invaliditätsfremder Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2020 vom 11. September 2020 E. 4.2) vorliegt. Somit hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht auf die Angaben des letzten Arbeitgebers abgestellt.

6.3. 6.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 104 ff. zu Art. 28a IVG).

6.3.2. Die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus somatischer sowie psychiatrischer Sicht vermögen einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die kroatische Staatsbürgerschaft sowie eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Kategorie L; VB 11). Aus der Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht" (BfS; LSE 2020; Tabelle T12_b; ohne Kaderfunktion; Frauen; Median) geht hervor, dass der Lohn von Frauen (ohne Kaderfunktion) im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt rund 27 % geringer ausfällt, wenn es sich – wie bei der Beschwerdeführerin – um Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung handelt. Indessen verdienen Frauen in einem Teilzeitpensum von 50-74 % (ohne Kaderfunktion) rund 5 % mehr (vgl. BfS; LSE 2020; Tabelle T18; monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht; ohne Kaderfunktion; Frauen; Median). Das Alter der 1964 geborenen Beschwerdeführerin wirkt sich statistisch betrachtet um rund 7 % einkommenserhöhend aus (BfS; LSE 2020; Tabelle T9b; monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht; ohne Kaderfunktion; Frauen; Median). In einer Gesamtbetrachtung der lohnerhöhenden (Beschäftigungsgrad, Alter) und der lohnmindernden (Nationalität/Aufenthaltskategorie, leidensbedingte Einschränkungen) Faktoren erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu tief. Die Beschwerdegegnerin begründet die Höhe des Abzuges sodann nicht. Vorliegend rechtfertigt sich damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %, wodurch sich ein Invalideneinkommen per 9. Juli 2021 und per 2. März 2022 von Fr. 22'881.90 (Fr. 26'919.90 x 0.85) ergibt. Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'918.10 (Fr. 46'800.00 - Fr. 22'881.90), was einem Invaliditätsgrad von 50 % (23'918.10 / 46'800.00 x 100 = 51.1 %, gerundet gemäss BGE 130 V 121: 50 %) entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 sowie ab dem 1. Juli 2022 Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

7.

7.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2023 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, vom 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 auf eine ganze Invalidenrente und sowie ab dem 1. Juli 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festgesetzten Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Februar 2023 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente,

vom 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 auf eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. Juli 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 29. November 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Lang