VBE.2023.173
VBE.2023.173 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-09-13
13. September 2023Deutsch8 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.173 / rp / nl Art. 78 Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Peter Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch B._____ Beschwerde- Un...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2023.173 / rp / nl Art. 78
Urteil vom 13. September 2023
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Peter
Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch B._____
Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. März 2023)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 12. Januar 2022 eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 10. Januar bis 30. Juni 2022 für den Gesamtbetrieb ein und gab an, dass
12 Arbeitnehmende bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 40 % von Kurzarbeit betroffen seien. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 erhob das AWA "formal" teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und legte die Anspruchsperiode auf 12. Januar bis 11. Juli 2022 fest, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit E-Mail vom 20. Januar 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, namentlich aufgezählte Unterlagen fristgerecht einzureichen. Mit E-Mail vom 30. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode Januar 2022 sowie weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass diese keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 2022 habe, weil innert der angesetzten Frist nicht sämtliche benötigten Unterlagen eingereicht worden seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. August 2022 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 2. März 2023 abgewiesen wurde.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 30. März 2023 fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2023 und stellte das nachfolgende Rechtsbegehren:
" Die Einsprache vom 19. August 2022 gegen die Kassenverfügung vom 20. Juni 2022 sei von einer unabhängigen und unparteiischen Person neu zu beurteilen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrem Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7) im Wesentlichen sinngemäss fest, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Plausibilisierung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 2022 eingereicht. Die Frist zur Einreichung der Unterlagen sei am 2. Mai 2022 abgelaufen, weshalb der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Januar 2022 verwirkt sei.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen lediglich vor, der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 20. Juni 2022 seien von derselben Sachbearbeiterin verfasst worden. Dies entspreche keiner unabhängigen und unparteilichen Beurteilung einer Einsprache, weshalb die Einsprache an einem Verfahrensfehler leide.
Streitig und zu prüfen ist damit die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 2. März 2023 (VB 7).
2.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist eine Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 52 ATSG). Gemäss Bundesgericht stellt das Einspracheverfahren nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsverfahrens dar. Vielmehr habe die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen. Dabei könne es nach Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und sinnvoll sein, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur personellen Entflechtung besteht aber nicht, insbesondere auch nicht für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BARBARA KUPFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist eine Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 52 ATSG). Gemäss Bundesgericht stellt das Einspracheverfahren nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsverfahrens dar. Vielmehr habe die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen. Dabei könne es nach Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und sinnvoll sein, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur personellen Entflechtung besteht aber nicht, insbesondere auch nicht für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BARBARA KUPFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 452 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts C 274/06 vom 12. September 2007; Urteil des Bundesgerichts C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.1).
Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, dass dieselbe Sachbearbeiterin sowohl die Verfügung vom 20. Juni 2022 als auch den Einspracheentscheid vom 2. März 2023 erlassen habe, geht fehl, weil die Verfügung und der Einspracheentscheid durch verschiedene Personen unterschrieben wurden (VB 215 f. und VB 7 ff.). Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen wäre, wäre dies im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Nach Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV), und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Beschwerdeinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 81). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 80 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 120/06 vom 1. Mai 2007 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
3.2. Bezüglich der Form der Geltendmachung bestimmt Art. 38 Abs. 3 AVIG, dass der Arbeitgeber der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit. b) sowie eine Bestätigung einzureichen hat, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c). Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen.
3.3. Bei der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitsausfalls im Kalenderjahr hat die Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber einzuverlangen: Angaben zur vertraglichen Arbeitszeit, Angaben über Vor- und Nachholzeiten und deren Kompensationsdaten, Reglement zum betrieblichen Gleitzeitsystem, Verzeichnis mit den Arbeitszeiten und den bezahlten Ferien- und Freitagen, Lohnliste mit den vertraglichen, regelmässigen Zulagen, Handelsregisterauszug bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aufstellung über die in den letzten 6 bzw. 12 Monaten von den einzelnen Arbeitnehmenden geleisteten Mehrstunden (AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung KAE/I4).
3.4. Wurde der Entschädigungsanspruch geltend gemacht, ohne alle notwendigen Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung mit dem Hinweis, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der 3-monatigen Verwirkungsfrist erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor Ablauf der 3-monatigen Verwirkungsfrist, ist für eine allfällige Vervollständigung der Unterlagen eine angemessene Frist anzusetzen, die über die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (AVIG-Praxis KAE/I7).
4.
Die Beschwerdeführerin wurde unter anderem mit E-Mail vom 20. Januar 2022 (VB 498) darauf aufmerksam gemacht, dass zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung verschiedene Unterlagen einzureichen seien (VB 498). Mit E-Mails vom 27. April 2022 (VB 325 f.) und 28. April 2022 (VB 321) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, welche Informationen fehlten und welche Unklarheiten bestünden. Mit E-Mail vom 30. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin gewisse Informationen nach (VB 287 ff.).
Wie die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck gebracht hatte, betrug die Frist bezüglich der einzureichenden Informationen und Unterlagen drei Monate (VB 498). Somit hätten diese bis spätestens 2. Mai 2022 eingereicht werden müssen. Die von der Beschwerdegegnerin angeforderten Informationen und Unterlagen wurden bis 2. Mai 2022 nicht beigebracht, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 2022 verwirkt.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 2022 mit Einspracheentscheid vom 2. März 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keinen Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. September 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Peter