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Entscheid

VBE.2023.178

VBE.2023.178 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-11-09

9. November 2023Deutsch18 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.178 / dr / sc Art. 124 Urteil vom 9. November 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Stein...

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Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.178 / dr / sc Art. 124

Urteil vom 9. November 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. März 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1962 geborene Beschwerdeführer war bis Ende November 2021 bei der B._____ AG als Lager- bzw. Logistikmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Oktober 2020 rutschte er beim Montieren einer Lampe aus und fiel in einen Fluss, wobei er sich verletzte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 1. September 2022 stellte sie ihre vorübergehenden Leistungen per 30. September 2022 ein und verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 sodann einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'230.00 zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einsprache-Entscheid vom 15.3.2023 und die Verfügung vom

21.10.2022 seien aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

"1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 207) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Betreffend die Zusprache einer Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 21. Oktober 2022 (VB 187) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Am 10. Oktober 2020 rutschte der Beschwerdeführer beim Montieren einer Lampe aus und fiel in einen Fluss (Schadenmeldung UVG vom 15. Oktober 2020 in VB 2), wobei er sich eine "Distale Unterschenkelfraktur rechts" (vgl. Kostengutsprachegesuch des Kantonsspitals C._____ vom 14. Oktober 2020 in VB 1) zuzog. In der Folge wurde er mehrmals operiert (Operationsberichte vom 14. Oktober 2020 in VB 3, vom 29. Oktober 2020 in VB 14, vom 5. November 2020 in VB 15 und vom 15. Januar 2021 in VB 37). Nach zunächst fortschreitender Konsolidation (vgl. Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 26. Februar 2021 in VB 45), verzögerte sich die Rehabilitation sodann (vgl. Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 4. März 2021 in VB 47), wobei belastungsabhängige Schmerzen am rechten oberen Sprunggelenk (OSG), eine leicht eingeschränkte Dorsalflexion am rechten Fuss und rezidivierende Schwellungen am rechten OSG bestanden (Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 20. Mai 2021 in VB 82; vgl. auch Berichte des Kantonsspitals C._____ vom 27. Mai 2021 in VB 84 und vom 13. Juli 2023 in VB 103). Auch nach einer Arthroskopie am 25. Februar 2022 (vgl. VB 145) sei der Beschwerdeführer im Alltag noch deutlich eingeschränkt, mit der Situation jedoch zufrieden gewesen, weshalb die Therapie schliesslich eingestellt wurde (Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 11. August 2022 in VB 168).

2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2023 (VB 207) im Wesentlichen auf die Einschätzungen von Kreisarzt Dr. med. univ. E._____, Praktischer Arzt. Dieser führte in seiner Ärztlichen Beurteilung vom 3. Juni 2021 aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Massnahmen, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Belastbarkeit des rechten Fusses, keine wesentliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne und dass in der bisherigen Tätigkeit als Logistikmitarbeiter eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbleibe. In einer wechselbelastenden ca. 50 % sitzenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände, kniende und/oder kauernde Tätigkeiten oder Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, Tätigkeiten, die mit Schlägen und/oder Vibrationen für den rechten Fuss verbunden seien sowie Tätigkeiten mit repetitivem Treppensteigen insbesondere unter Gewichtsbelastung, sei jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (VB 88). In der Beurteilung vom 17. Mai 2022 hielt Dr. med. univ. E._____ an seinen Ausführungen in der Beurteilung vom 3. Juni 2021 fest (VB 158).

2.3

Die von Dr. med. univ. E._____ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und das durch diesen erstellte Zumutbarkeitsprofil (Beurteilungen vom 3. Juni 2021 in VB 88 und vom 17. Mai 2022 in VB 158) sowie der Zeitpunkt des Fallabschlusses werden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und sind ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Der Fallabschluss und damit der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs ist somit der 1. Oktober 2022 (Schreiben vom 1. September 2022 in VB 171; Art. 19 UVG). Zudem ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Beurteilungen von Dr. med. univ. E._____ vom 3. Juni 2021 in VB 88 und vom 17. Mai 2022 in VB 158).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2022 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 180) ein Valideneinkommen von Fr. 73'020.00. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens des Jahres 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2020, wobei sie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie die bis 2022 eingetretene Lohnentwicklung anhand der Quartalsschätzungen berücksichtigte. Das Invalideneinkommen setzte sie bei einer Arbeitsfähigkeit von

100.

% in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 66'661.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 6'359.00 resultierte somit ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 8.7 % (Verfügung vom 21. Oktober 2022 in VB 187 S. 2 und Einspracheentscheid vom 15. März 2023 in VB 207 S. 6).

Betreffend Festsetzung des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei gemäss der Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, welche frühestens am 1. Januar 2024 in Kraft trete, ein pauschaler und genereller Abzug in der Höhe von 10 % vorzunehmen (Beschwerde S. 7 f.). Zudem rechtfertige sein Alter einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 %. Dies insbesondere, weil er als ungelernter Bau- und Lagermitarbeiter, der bisher nur Arbeitserfahrung in manuellen, körperlich schweren Tätigkeiten habe, deutlich geschmälerte Erwerbsaussichten habe (Beschwerde S. 8 ff.). Des Weiteren könne die Quartalsschätzung von 2 % bei der Indexierung des Invalideneinkommens für das Jahr 2022 nicht nachvollzogen werden (Beschwerde S. 11). Die Ermittlung des Valideneinkommens wird vom Beschwerdeführer hingegen nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.).

3.2

3.2.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Methode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4.

Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2).

3.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).

3.3

3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer den von ihm geforderten Abzug vom Invalideneinkommen auf Art. 26bis IVV in der per 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Fassung stützt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ursprünglich entwickelte sich die Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug in der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung parallel (vgl. vorne E. 3.2.2.). Seit dem 1. Januar 2022 besteht jedoch in der Invalidenversicherung mit Art. 26bis Abs. 3 IVV eine abschliessende Regelung des Tabellenlohnabzugs, wonach unter bestimmten Voraussetzungen vom statistisch bestimmten Wert des Invalideneinkommens zehn Prozent im Falle einer funktionellen Leistungsfähigkeit von maximal 50 % abgezogen werden können. Gemäss der am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. die Medienmitteilung über die Sitzung des Bundesrates vom 18. Oktober 2023 in Erfüllung der Motion 22.3377) ist vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität zusätzlich in jedem Fall ein Abzug von 10 % vorzunehmen. In der Unfallversicherung existiert jedoch keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Norm. Die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) sind in der Unfallversicherung zudem nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 18 UVG, und Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Änderung der IVV – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 5. April 2023, S. 15). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. KIESER, a.a.O., N. 133 ff. zu Art. 16 ATSG). Im Übrigen käme die Anwendung noch nicht in Kraft stehenden Rechts einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (BGE 129 V 455 E. 3 S. 459 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.2; 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.2.2; 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6).

3.3.2

Nach dem Dargelegten ist der vom Beschwerdeführer geforderte Abzug vom Invalideneinkommen weiterhin nach der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2.) zu beurteilen. Für den Beschwerdeführer kommen im Rahmen seines Zumutbarkeitsprofils Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau in Betracht (vgl. diesbezüglich E. 2.2). Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt jedoch altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Zudem wirkt sich das Alter des 60-jährigen Beschwerdeführers statistisch gesehen vorliegend gar eher lohnerhöhend aus (vgl.

Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2020; BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen). Für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht damit vorliegend kein Raum. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2023 zu Recht fest, dass sich im Bereich der Unfallversicherung keine Rechtsprechung etabliert habe, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre. Hierfür bestünde angesichts von Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, kein Raum, weshalb die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters in einer solchen Konstellation unberücksichtigt gelassen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 8.5). Dass dem Beschwerdeführer nur noch wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. E. 2.2), ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Beurteilungen von Dr. med. univ. E._____ vom 3. Juni 2021 in VB 88 und vom 17. Mai 2022 in VB 158; vgl. auch E. 2.2), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht. Was sodann das Kriterium der Dienstjahre betrifft, ist zu erwähnen, dass die Bedeutung dieses Merkmals im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb der langen Betriebszugehörigkeit (vgl. Lebenslauf in VB 165 und Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 21. Oktober 2022 in VB 183, wonach der Beschwerdeführer 26 Jahre bei der B._____ AG beschäftigt war) vorliegend praxisgemäss keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb – selbst unter Berücksichtigung des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers – insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) – kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.

3.4

Des Weiteren ist anzumerken, dass bei der Invaliditätsgradberechnung die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen und Urteil

des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2) sowie bei Verwendung statistischer Grundlagen die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids für diesen Berechnungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Erhebungen zu verwenden sind (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wäre demnach das Jahr 2022 massgebend, was denn auch zu Recht unumstritten ist (vgl. E. 2.3). Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 15. März 2023 waren weder die LSE 2022 noch die Erhebungen zur Nominallohnentwicklung der Jahre 2021 bis 2022 veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zutreffend gestützt auf die LSE 2020 und die seitherige Nominallohnentwicklung bemessen. Unzutreffend ist demgegenüber die Anpassung an die Lohnentwicklung von 2021 bis 2022, welche sich auf Quartalsschätzungen des BfS stützt, die als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreichen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Hypothesen, Prognosen, Vermutungen etc., welche diesbezüglich analog angewendet werden können: Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1, 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2, 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1, 9C_208/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.4.1.1, 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3 und 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3; vgl. betreffend die Invalidenversicherung auch das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023, Rz. 3201, wonach die Quartalsschätzungen nicht zu berücksichtigen seien). Dies auch zumal die reale Einkommensentwicklung zu berücksichtigen ist (vgl. ZAK 1990 517 E. 3c; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 63 zu Art. 28a IVG). Massgebend ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr die Tabelle T1.10 (vorliegend die Tabelle T1.1.10 für Männer) zur Nominallohnentwicklung vorliegend für die Jahre 2020 bis 2021 von 106.0/106.8 für das Invalideneinkommen (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410, 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3 S. 297 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 63 zu Art. 28a IVG). Werden die bis 2021 eingetretene Lohnentwicklung, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt, entspricht der Invalidenlohn einem Jahreslohn von Fr. 65'322.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 106.00 / 106.8 x 41.7 / 40). Zusammenfassend resultiert damit bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'020.00 (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2021 vom 27. September 2022 in VB 180) und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'698.00 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 %. Da der Beschwerdeführer zu mehr als 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist, hat er damit Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2) sowie bei Verwendung statistischer Grundlagen die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids für diesen Berechnungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Erhebungen zu verwenden sind (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wäre demnach das Jahr 2022 massgebend, was denn auch zu Recht unumstritten ist (vgl. E. 2.3). Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 15. März 2023 waren weder die LSE 2022 noch die Erhebungen zur Nominallohnentwicklung der Jahre 2021 bis 2022 veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zutreffend gestützt auf die LSE 2020 und die seitherige Nominallohnentwicklung bemessen. Unzutreffend ist demgegenüber die Anpassung an die Lohnentwicklung von 2021 bis 2022, welche sich auf Quartalsschätzungen des BfS stützt, die als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreichen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Hypothesen, Prognosen, Vermutungen etc., welche diesbezüglich analog angewendet werden können: Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1, 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2, 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1, 9C_208/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.4.1.1, 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3 und 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3; vgl. betreffend die Invalidenversicherung auch das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023, Rz. 3201, wonach die Quartalsschätzungen nicht zu berücksichtigen seien). Dies auch zumal die reale Einkommensentwicklung zu berücksichtigen ist (vgl. ZAK 1990 517 E. 3c; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 63 zu Art. 28a IVG). Massgebend ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr die Tabelle T1.10 (vorliegend die Tabelle T1.1.10 für Männer) zur Nominallohnentwicklung vorliegend für die Jahre 2020 bis 2021 von 106.0/106.8 für das Invalideneinkommen (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410, 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3 S. 297 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 63 zu Art. 28a IVG). Werden die bis 2021 eingetretene Lohnentwicklung, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt, entspricht der Invalidenlohn einem Jahreslohn von Fr. 65'322.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 106.00 / 106.8 x 41.7 / 40). Zusammenfassend resultiert damit bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'020.00 (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2021 vom 27. September 2022 in VB 180) und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'698.00 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 %. Da der Beschwerdeführer zu mehr als 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist, hat er damit Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 15. März 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zuzusprechen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. März 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zugesprochen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. November 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Peterhans Reisinger