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Entscheid

VBE.2023.184

VBE.2023.184 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-09-19

19. September 2023Deutsch9 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.184 / rp / nl Art. 111 Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Peter Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhag...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.184 / rp / nl Art. 111

Urteil vom 19. September 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Peter

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene D._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. März 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. September 2022 (Datum Posteingang) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen und holte u.a. Berichte der behandelnden Ärzte ein. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom regionalärztlichen Dienst (RAD) vom 8. Dezember 2022 verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 2. März 2023 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung vom 2. März 2023 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer zu berenten.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (teilweise) zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 21. Juni 2023 auf eine Stellungnahme.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die unentgeltliche Rechtspflege dem Gesuchsteller bewilligt und Dr. iur. Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 42) gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 2022 eine angepasste leichte wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Hebe- und Traglimite 15kg, ohne Knien, Kauern, Steigen auf Leitern/Gerüsten/Treppen und Gehen in unebenem Gelände vollumfänglich zumutbar ist (Vernehmlassungsbeilage [VB] 42/1, VB 46/14 und VB 28/2). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Aktenbeurteilung. Er bringt im Wesentlichen sinngemäss vor, dass der RAD-Arzt am 8. Dezember 2022 lediglich eine rheumatologisch-orthopädische Beurteilung vorgenommen habe, dass der Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 4. Januar 2023 (VB 32/6) bei der RAD-Aktenbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei und dass bei ihm auch psychische Beschwerden diagnostiziert worden seien, weshalb er nicht ausreichend abgeklärt worden sei.

Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. März 2023 (VB 42) zu Recht gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. B._____ abwies.

2.

2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V

465.

E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

2.3

Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 2. März 2023 (VB 42) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die von ihr eingeholte Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 8. Dezember 2022 (VB 28) und dessen gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2023 mündlich abgegebene Stellungnahme (VB 41).

3.2

Am 8. Dezember 2022 beurteilte RAD-Arzt Dr. med. B._____ die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund dessen deutlich verminderten Fussbelastbarkeit als nicht mehr zumutbar. Hingegen erachtete er eine angepasste leichte, wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite 15kg, ohne Knien, Kauern, auf Leitern/Gerüsten/Treppen Stehen und Gehen in unebenem Gelände aus orthopädisch-neurologischer Sicht seit Mai 2022 als ganztags zumutbar (VB 28).

3.3

Der Beschwerdeführer befand sich vom 15. November bis 20. Dezember 2022 stationär in der Klinik C._____ (VB 32). Am 28. Dezember 2022 erstellte die Klinik C._____ einen provisorischen Kurzbericht (VB 31) und am 4. Januar 2023 einen definitiven Austrittsbericht (VB 32). Dem Austrittsbericht vom 4. Januar 2023 kann entnommen werden, dass die behandelnden Ärzte der Klinik C._____ im Zeitpunkt der Erstellung ihres Berichtes vom 2. Januar 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass aktuell das Leistungsfähigkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit noch nicht festgelegt werden könne, weil am 7. Dezember 2022 ein Pronationstrauma stattgefunden habe und weitere Interventionen beim Operateur geplant seien (VB 32/3). So sei eventuell die Implantation einer OSG-Prothese vorgesehen (VB 32/3, 33).

3.4

Die Beschwerdegegnerin nahm am 23. Februar 2023 mit RAD-Arzt Dr. med. B._____ betreffend diese Austrittsberichte mündlich Rücksprache und erstellte von dieser Besprechung eine formlose Aktennotiz (VB 41). Gemäss Aktennotiz soll Dr. med. B._____ die Meinung vertreten haben, dass "im Austrittsbericht keine Befunde dokumentiert (seien), welche unsere bisherige Beurteilung beeinflussen würden. (…)."

3.5

Der Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 2. Januar 2023 (VB 32) lag dem RAD im Zeitpunkt der Beurteilung vom 8. Dezember 2022 (VB 28) nicht vor. Die RAD-Beurteilung erfolgte somit ohne Kenntnis des für den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wichtigen Austrittsberichts der Klinik C._____. Sie beruhte entsprechend auf einer unvollständigen Aktengrundlage (vgl. E. 2.1. hiervor). Aus dem Austrittsbericht der Klinik C._____ ergibt sich zudem, dass in diesem auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. "Zumutbarkeit" in einer anderen beruflichen Tätigkeit ausdrücklich verzichtet wurde, weil der medizinische Sachverhalt noch nicht feststehend gewesen sei (VB 32/3). Der Beweiswert der Aktenbeurteilung ist auch deshalb fraglich, weil zu diesem Zeitpunkt somit Hinweise auf einen nicht feststehenden medizinischen Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung vorlagen (vgl. E. 2.3. hiervor). Die in der Folge formlos bei RAD-Arzt Dr. B._____ eingeholte und in der Aktennotiz vom 23. Februar 2023 (VB 41) festgehaltene mündliche Auskunft betraf nicht etwa nur Nebenpunkte, sondern wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb sie in dieser Form nicht beweistauglich ist (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285). Eine eigentliche Beurteilung der im Austrittsbericht gemachten Feststellungen hat RAD-Arzt Dr. med. B._____ zudem nicht vorgenommen. Die Aktennotiz vom 23. Februar 2023 genügt somit weder formell noch inhaltlich den beweisrechtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht des RAD (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Nach dem Dargelegten bestehen (zumindest geringe) Zweifel an der Beurteilung des Sachverhalts durch RAD-Arzt Dr. med. B._____ (vgl. E. 2.2.). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2. März 2023 entsprechend aufzuheben und die Sache - wie eventualiter beantragt - an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Hierbei wird neben der medizinischen Beurteilung der unfallbedingten Einschränkungen auch eine ausdrückliche medizinische Stellungnahme zu weiteren gesundheitlichen Beschwerden erwartet, für welche Hinweise aus den Akten ersichtlich sind (z.B. Adipositas Grad III, schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom [OSAS] mit Tagesmüdigkeit, metabolisches Syndrom, Refluxösophagitis Grad I, Sigmadivertikulose, und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion).

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig von Streitwert im Rahmen von Fr. 200 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

1.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. März 2023 aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. September 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerchtsschreiber:

Roth Peter