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Entscheid

VBE.2023.189

VBE.2023.189 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-09-20

20. September 2023Deutsch7 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.189 / rp / nl Art. 94 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Peter Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, indemnis...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.189 / rp / nl Art. 94

Urteil vom 20. September 2023

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Peter

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, indemnis, Rain 63, 5000 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. März 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1985 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Dezember 2021 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie Aktenbeurteilungen des regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein. Am 13. Dezember 2022 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid, mit welchem ein Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente ab 1. September 2022 in Aussicht gestellt wurde. Am 21. März 2023 erliess die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung, mit welcher eine Rente von 25 % einer ganzen Rente ab 1. September 2022 zugesprochen wurde.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und den Rentenanspruch weiter abzuklären.

2. Unter o/e-Kostenfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 29. Juni 2023 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2023 gestützt auf eine Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40) im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit optimal eingegliedert sei, weshalb in Anwendung der Methode des Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere und damit ein Anspruch auf eine Rente von 25 % bestehe (VB 56). Bereits am 20. Dezember 2022 war das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2023 aufgelöst worden (VB 46 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich nicht gestützt auf die vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgegebene und somit veraltete RAD-Beurteilung feststellen. Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob Eingliederungsbedarf bestünde und ob berufliche Eingliederungsmassnahmen den Rentenentscheid beeinflussen könnten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des ermittelten IV-Grades Anspruch auf berufliche Massnahmen.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V

164.

E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde lediglich über einen Rentenanspruch entschieden, nicht jedoch über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bildet somit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde Antrag Ziff. 1) nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Abklärungen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen zwar grundsätzlich abgeschlossen sein müssen, bevor eine Invalidenrente zugesprochen werden kann. Sofern jedoch ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vorher nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.

4.1

Am 12. Dezember 2022 beurteilte RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das derzeitige Pensum von 60 % in der bisherigen beruflichen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber als optimal. Dieses Pensum könne die Versicherte aktuell leisten. Eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in absehbarer Zeit zu erwarten (VB 40).

4.2

RAD-Arzt Dr. med. C._____ hat sich sowohl in der Aktenbeurteilung vom 12. Dezember 2022 als auch in den übrigen Aktenbeurteilungen lediglich zur Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, nicht aber auch in einer angepassten Tätigkeit geäussert (VB 21, 30, 32 und 40). Eine Beurteilung zur Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 54a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1bis IVV spätestens vor Erlass des Vorbescheids bzw. der Verfügung einholen müssen. Dies hat die Beschwerdegegnerin aber nicht getan.

4.3

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die RAD-Aktenbeurteilung vom 12. Dezember 2022 für die streitigen Belange nicht umfassend, weshalb zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen im Sinne der Rechtsprechung bestehen. Somit ist die RAD-Aktenbeurteilung vom 12. Dezember 2022 nicht beweiskräftig. Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aktuell nicht möglich ist.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. März 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung des aktuellen Sachverhalts und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig von Streitwert im Rahmen von Fr. 200 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215.

E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 21. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. September 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Peter