VBE.2023.203
VBE.2023.203 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-09-01
1. September 2025Deutsch30 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.203, VBE.2023.318 / mg / GM Art. 106 Urteil vom 1. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert Beschwerdefüh- A._____, rerin unentgeltlich vertreten durch MLaw...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2023.203, VBE.2023.318 / mg / GM Art. 106
Urteil vom 1. September 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerdefüh- A._____, rerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden
Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin
Beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, General-Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 22. März und 15. Juni 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1994 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Podologin tätig. Am 10. September 2014 (Datum Posteingang) meldete sie sich unter Angabe einer nicht näher beschriebenen Krankheit bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge Informationen zur medizinischen, beruflichen sowie persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ein, führte im Rahmen von Massnahmen zur Frühintervention einen Arbeitsversuch durch, welcher ab 1. Dezember 2015 als Massnahme beruflicher Art weitergeführt und nach einem stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin per 24. Januar 2016 abgebrochen wurde. Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein polydisziplinäres (internistisch/rheumatologisch/neurologisch/psychiatrisch/neuropsychologisches) Gutachten bei der medexperts ag, St. Gallen (Gutachten vom 20. August 2018). Gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 21. November 2018 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. März 2015 (IV-Grad 100 %) bis 30. Juni 2016 zu (IV-Grad per 23. März 2016: 30 %). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.304 vom 22. Januar 2020 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.2. Daraufhin holte die die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem RAD von der asim Begutachtung, Basel rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (asim-Gutachten). Gestützt auf das am 8. April 2022 erstattet bidisziplinäre Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. April 2022 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. März 2015 in Aussicht. Mit Verfügungen vom 22. März 2023 und vom 15. Juni 2023 entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich dem Vorbescheid entsprechend.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 22. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 27. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung vom 22. März 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 22 März 2023 aufzuheben, der Sachverhalt vollständig abzuklären und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2015 eine ganze Invalidenrente zu gewähren.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Das Verfahren wurde am hiesigen Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2023.203 erfasst.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme.
3.
3.1. Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 7. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung vom 15. Juni 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. Juni 2023 aufzuheben, der Sachverhalt vollständig abzuklären und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2015 eine ganze Invalidenrente zu gewähren.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem stellte sie folgenden Verfahrensantrag:
" Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren VBE.2023.203 zu vereinigen."
Das Verfahren wurde am hiesigen Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2023.318 erfasst.
3.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 8. August 2023 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme.
3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurden die Verfahren VBE.2023.203 und VBE.2023.318 vereinigt.
4.
4.1. Die Instruktionsrichterin teilte den Parteien mit Schreiben vom 15. Januar 2024 mit, das Versicherungsgericht beabsichtige die Einholung eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens bei der ABI (unter Hinweis auf das Schreiben der ABI vom 12. Dezember 2023). Sie gab den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog und die am Gutachten beteiligte Fachärzte bekannt und räumte ihnen die Gelegenheit ein, innert 20 Tagen allfällige Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung zu erheben oder Zusatzfragen zu formulieren und innerhalb einer Frist von 10 Tagen personenbezogene Einwände gegen die vorgesehenen begutachtenden Fachärzte einzureichen. Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin innerhalb der erstreckten Frist grundsätzlich mit einer erneuten Begutachtung einverstanden. Sie ersuchte jedoch, die B._____ AG, Winterthur, mit der Begutachtung zu beauftragen, den Fragenkatalog anzupassen und zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung durchzuführen. Zudem reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht zu den Akten.
4.2. Mit Beschluss vom 25. März 2024 wurde die ABI mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie beauftragt. Dieses wurde am 29. Oktober 2024 erstattet.
4.3. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum ABI-Gutachten vom 29. Oktober 2024 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2024
auf eine Stellungnahme, die Beschwerdeführerin äusserte sich am 3. Januar 2025 zum Gutachten.
4.4. Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 stellte das Versicherungsgericht den Gutachtern Rückfragen zum Gutachten, welche diese mit Schreiben vom 5. Mai 2025 beantworteten. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 18. Juni 2025 Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 410 nicht publ. E. 4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024; BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das
55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Die am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung.
3.
3.1
Aufgrund der festgestellten Widersprüche im asim-Gutachten vom 8. April 2022 holte das Versicherungsgericht mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 25. März 2024 ein Gerichtsgutachten beim ABI ein (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Die Beschwerdeführerin wurde am 2. September 2024 bidisziplinär durch das ABI begutachtet (Fachdisziplinen: Psychiatrie und Rheumatologie). Das Gutachten wurde am 29. Oktober 2024 fertiggestellt. Die Gutachter stellten in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen (ABI-Gutachten, S. 11 f.):
b) Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
2.
Abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.7)
c) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1.
Klinisch V. a. Hüftimpingement beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M24.85) (…)
2.
Fehlstatik-bedingte Metatarsalgien beidseits (ICD-10 M77.4) (…)
3.
Unspezifische Handgelenksarthralgien rechts (ICD-10 M25.5) (…)
4.
Intermittierend unspezifisches lumbogluteales Schmerzsyndrom links (…)"
Aus somatisch-rheumatologischer Sicht könne ein rechtsbetontes, beidseitiges Hüftimpingement als wahrscheinlich angesehen werden, die Metatarsalgien seien als fehlstatisch einzustufen, die unspezifischen Handgelenksarthralgien seien somatisch nicht erklärbar, es bestehe eine funktionell frei bewegliche Wirbelsäule bei angegebenem unspezifischem lumboglutealem Schmerzsyndrom. Die in den Akten erwähnte entzündliche Erkrankung könne bei genauer Validierung der ursprünglichen Akten, welche später nie überprüft worden bzw. einfach als gegeben immer wieder neu aufgeführt worden seien, nicht erhärtet werden. Dementsprechend könne die nicht indizierte Therapie auch abgesetzt werden. Insgesamt bestünden aus Sicht des Bewegungsapparates nur sehr geringgradige Befunde, die keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten begründen könnten.
Im Vordergrund stehe die Evaluation aus psychiatrischer Sicht. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und vor allem subjektiven Limitierungen seien, bei erheblicher psychosozialer Belastungssituation, gemäss Diskussion im psychiatrischen Teilgutachten, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. Ungünstig bestehe als Comorbidität die abhängige Persönlichkeitsstörung. Auf diese übe das persönliche Umfeld der Beschwerdeführerin mit der engen Beziehung zur Mutter einen verstärkenden Effekt aus. Das familiäre und auch therapeutische Umfeld verstärke das dysfunktionale Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster der Beschwerdeführerin bei ihrer abhängigen Persönlichkeitsstruktur. Wie im psychiatrischen Teilgutachten dargelegt worden sei, könne von einer doch erheblichen komplexen psychiatrischen Problematik ausgegangen werden mit verminderter Belastbarkeit und eingeschränkter Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In der jetzigen, unbehandelten bzw. ungünstig behandelten Situation sei die Einschränkung bzw. die Arbeitsfähigkeit bei adaptierten Tätigkeiten in der freien Wirtschaft auf 50 % einzustufen. Dies treffe auch auf die Tätigkeit als Podologin zu. Durch adäquate, langfristige Massnahmen, welche allerdings im beschriebenen Kontext fraglich umsetzbar sein werden, wäre theoretisch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis 80 % denkbar (ABI-Gutachten S. 11).
Da die Explorandin gemäss ihren Angaben die Ausbildung zur Podologin mit Fähigkeitsausweis EFZ abgeschlossen habe und anschliessend auch in dieser Tätigkeit gearbeitet habe (wenn auch nur einige Wochen bzw. wenige Monate), könne dies interdisziplinär als angestammte Tätigkeit erachtet werden. In dieser Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Es bestehe eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement, was teilweise durch die Stundenreduktion abgebildet werde. Insgesamt schätze man die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum auf 50 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter längerfristiger bzw. höhergradiger Arbeitsunfähigkeit könne die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit November 2013 angenommen werden. Angepasst seien leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einfachen Anforderungen, ohne allzu hohe Komplexität, mit Arbeitsvorgaben, die rasch zu erlernen seien, ohne hohe Verantwortung gegenüber Mitarbeitenden oder notwendiger sozialer Interaktion. Die angestammte Tätigkeit könne als geeignet angesehen werden. Dementsprechend könne bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die Ausführungen bezüglich angestammter Tätigkeit verwiesen werden (ABI-Gutachten S. 13).
3.2
Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Mai 2025 hielten die Gerichtsgutachter auf Rückfragen des Versicherungsgerichts hin (vgl. Beschluss vom 19. Februar 2025) im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide unter mehreren körperlichen Beschwerden, deren Intensität im Tagesverlauf zunehme, zu erklären mit dem Umstand verminderter persönlicher Ressourcen, was als typisch bei psychosomatischen Beschwerden anzusehen sei und durch eine Persönlichkeitsstörung negativ beeinflusst werde. Getriggert und in einer negativen Weise beeinflusst werde die Schmerzsymptomatik durch die dysfunktionalen Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster, welche in den abhängigen Anteilen der Persönlichkeitsstruktur inkludiert seien, so dass die psychosomatischen Anteile der beklagten körperlichen Beschwerden im Zusammenspiel mit der Persönlichkeitsstörung als stärker und somit als einschränkender empfunden würden als wenn keine Persönlichkeitsstörung vorliegen würde. Diese Symptome träten verstärkt auf, wenn von der Beschwerdeführerin eine angemessene Eigenständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen erwartet werde bei einem verstärkten Gefühl, nicht für sich sorgen zu können oder auf sich selbst angewiesen zu sein. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht in der Lage, ein durchgehendes 100% Arbeitspensum aufrecht zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin gehe seit mittlerweile sieben Jahren einer Tätigkeit in geschütztem Rahmen nach, wobei auch hier eine durchgehende Arbeitsleistung gefordert werde. Es werde die Arbeitsfähigkeit bei dieser Tätigkeit als um 50 % vermindert angesehen. Der Tätigkeit als Podologin sei allenfalls ein halbes Jahr nachgegangen worden, so dass dieses retrospektiv als marginal einzuschätzen sei. Eine hinreichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Podologin könne somit – da diesem Beruf kaum nachgegangen worden sei – nicht erfolgen. Der Abschlussbericht Integration vom 8. Februar 2016 bestätige retrospektiv, dass die Beschwerdeführerin bereits damals nicht in der Lage gewesen sei, ihrer erlernten Tätigkeit als Podologin mit einem verwertbaren Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Wie im Gutachten der aktuell durchgeführten medizinischen Massnahmen ausführlich dargelegt, würden diese bezüglich der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und psychosomatischen Schmerzstörung als nicht suffizient angesehen. Es werde daher weiterhin die Durchführung einer stationären Behandlung empfohlen, auch um einer weiteren Chronifizierung bei einem noch recht jungen Alter der Beschwerdeführerin vorzubeugen. Prognostisch werde im Gutachten vom Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der erlernten Tätigkeit als Podologin und einer vollen Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit ausgegangen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollten nicht nur eine bestehende Arbeitsfähigkeit steigern, sondern auch dazu beitragen, eine möglichst volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen.
4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2022 vom 22. September 2022 E. 5 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).
5.
5.1
Das ABI-Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 samt der Stellungnahme vom 5. Mai 2025 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt
worden (ABI-Gutachten, S. 18 ff.; S. 34; S. 46 f.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (ABI-Gutachten, S. 35 ff.; S. 47 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen in den beteiligten Fachdisziplinen (ABI-Gutachten, S. 38 f.; S. 49 ff.) und die Gutachter setzten sich eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Vorakten auseinander (ABI-Gutachten, S. 40 f.; S. 52 ff.). Es wurde ferner eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung, vgl. Anhang zum ABI-Gutachten). Auch unter dem Blickwinkel des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) genügt das ABI-Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen. Das ABI-Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar, womit es grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.
5.2
5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aus dem Gerichtsgutachten gehe nicht hervor, welche Einschränkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der im psychiatrischen Teilgutachten gestellten Diagnosen bestehen (Eingabe vom 3. Januar 2025 Rz. 5 f.). Auch gehe aus dem Gerichtsgutachten nicht klar hervor, ob die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit auch ohne die Durchführung der empfohlenen medizinischen Massnahmen überhaupt umsetzbar sei (Eingabe vom 3. Januar 2025 Rz. 11). Diese Fragen seien von den Gerichtsgutachern auch nicht in deren Stellungnahme vom 5. Mai 2025 beantwortet worden (Eingabe vom 18. Juni 2025 Rz. 4 f.). Auch sei von den Gerichtsgutachtern nicht erklärt worden, was unter motivationalen limitierenden Faktoren zu verstehen sei (Eingabe vom 18. Juni 2025 Rz. 5). Aus den Ausführungen werde jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin als Podologin nicht arbeitsfähig sei und dies auch nie gewesen sei (Eingabe vom 18. Juni 2025 Rz. 6).
5.2.2
Hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der abhängigen Persönlichkeitsstörung, führten die Gerichtsgutachter in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2025 aus, die Beschwerdeführerin beklage Hüftbeschwerden, Schmerzen im rechten Handgelenk, ausserdem häufige Migräneanfälle, Schmerzen in den Iliosakralgelnken sowie in beiden Füssen. Es sei eine Zunahme der körperlichen Beschwerden über den Tag zu verzeichnen, zu erklären mit dem Umstand verminderter persönlicher Ressourcen, was als typisch bei psychosomatischen Beschwerden anzusehen sei. Getriggert und in einer negativen Weise beeinflusst werde die Schmerzsymptomatik durch die dysfunktionalen Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster, welche in den abhängigen Anteilen der Persönlichkeitsstruktur inkludiert seien, so dass die psychosomatischen Anteile der beklagten körperlichen Beschwerden im Zusammenspiel mit der Persönlichkeitsstörung als stärker und somit als einschränkender empfunden werden, als wenn keine Persönlich-keitsstörung vorliegen würde (Stellungnahme vom 5. Mai 2025 S. 2). Sodann hielten die Gutachter hinsichtlich der von ihnen genannten motivationalen limitierenden Faktoren fest, es bestehe ein ausgesprochen symbiotisches Verhältnis zur Mutter, welche die gesamte Haushaltsführung und die administrativen Aufgaben erledige, wobei diese Verhaltensmuster in der abhängigen Persönlichkeitsstörung bestätigt würden. Wie im Gutachten beschrieben, bestehe für die Beschwerdeführerin überhaupt keine Notwendigkeit, an ihrem bequemen Lebensstil irgendetwas zu verändern, was auch mit motivationalen Faktoren zu erklären sei. Es bestünden somit sowohl motivationale Anteile als auch limitierende Anteile aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (Stellungnahme vom 5. Mai 2025 S. 3 f.). Die Gerichtsgutachter zeigten somit nachvollziehbar auf, welche funktionelle Einschränkungen sich sowohl aus der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wie auch aus der abhängigen Persönlichkeitsstörung ergeben. Ebenso legten sie nachvollziehbar dar, was unter motivationalen Faktoren zu verstehen ist und inwiefern diese neben der durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestehen.
5.2.3. Auf die Frage, ob die im Gerichtsgutachten vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen erforderlich seien, um überhaupt eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erreichen oder dazu dienten, eine bereits bestehende Arbeitsfähigkeit zu steigern, hielten die Gutachter fest, die vorgeschlagenen Massnahmen dienten selbstverständlich nicht allein dazu, um eine bereits bestehende Arbeitsfähigkeit zu steigern, sondern selbstverständlich auch dazu, eine möglichst volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Stellungnahme vom 5. Mai 2025 S. 3). Demnach besteht nach Beantwortung der Zusatzfragen kein Zweifel mehr daran, dass die Gutachter von einer "bereits bestehenden Arbeitsfähigkeit" von 50 % ausgingen, welche durch die von ihnen vorgeschlagenen medizinischen Massnahme weiter gesteigert werden könnte.
5.2.3. Auf die Frage, ob die im Gerichtsgutachten vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen erforderlich seien, um überhaupt eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erreichen oder dazu dienten, eine bereits bestehende Arbeitsfähigkeit zu steigern, hielten die Gutachter fest, die vorgeschlagenen Massnahmen dienten selbstverständlich nicht allein dazu, um eine bereits bestehende Arbeitsfähigkeit zu steigern, sondern selbstverständlich auch dazu, eine möglichst volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Stellungnahme vom 5. Mai 2025 S. 3). Demnach besteht nach Beantwortung der Zusatzfragen kein Zweifel mehr daran, dass die Gutachter von einer "bereits bestehenden Arbeitsfähigkeit" von 50 % ausgingen, welche durch die von ihnen vorgeschlagenen medizinischen Massnahme weiter gesteigert werden könnte.
5.2.4. Nach dem Dargelegten bestehen keine zwingenden Gründe, von der Einschätzung der gerichtlich bestellten medizinischen Experten abzuweichen, weshalb dem ABI-Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Die Gerichtsgutachter führten in Beantwortung der Zusatzfragen aus, der Tätigkeit als Podologin sei allenfalls ein halbes Jahr nachgegangen worden, so dass dieses retrospektiv als marginal einzuschätzen sei. Eine hinreichende Beurteilung in der erlernten Tätigkeit könne somit – da diesem Beruf kaum nachgegangen worden sei – nicht erfolgen. Zu bedenken sei jedoch der Umstand, dass im Rahmen einer solchen Tätigkeit verbindlich Termine eingehalten werden müssten, es müsse ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten werden, auch sei ein Überforderungserleben bei schwierigen Kunden nicht auszuschliessen (Stellungnahme vom 5. Mai 2025 S. 2). Bezüglich des Abschlussberichts Integration vom 8. Februar 2016 hielten die Gutachter fest, der Bericht bestätige, dass die Beschwerdeführerin bereits damals nicht in der Lage gewesen sei, ihrer erlernten Tätigkeit mit einem verwertbaren Arbeitspensum auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (Stellungnahme vom 5. Mai 2025 S. 3). Aufgrund dieser Ausführungen der Gerichtsgutachter und in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 18. Juni 2025 Rz. 4 und 6) rechtfertigt es sich aus rechtlicher Sicht, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Podologin als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. In einer angepassten Tätigkeit besteht demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (ABI-Gutachten S. 13).
5.3. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (Stellungnahme vom 18. Juni 2025 Rz. 6) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (Beschwerde Rz. 8; 14-17; Eingabe vom 3. Januar 2025 Rz. 2-9). Sie verfüge lediglich über Berufserfahrung im Bereich Podologie. Zudem bestehe eine Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt seit bald zehn Jahren.
6.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob der Invalide die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f.; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen).
6.3. Gemäss dem Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Möglich seien leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einfachen Anforderungen, ohne allzu hohe Komplexität, mit Arbeitsvorgaben, die rasch zu erlernen seien, ohne hohe Verantwortung gegenüber Mitarbeitenden oder notwendiger sozialer Interaktion (ABI-Gutachten S. 14), wobei nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin nicht einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehe (ABI-Gutachten S. 43). Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als zum gesamten, für eine versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt auch Institutionen gehören, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 136 zu Art. 28a IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe seit knapp zehn Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, ist zu beachten, dass sich die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 auf den Zeitraum ab November 2013 beziehen (Gerichtsgutachten vom 29. Oktober 2024 S. 13). Unter diesen Umständen kann sie im Hinblick auf ihre Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2) aus ihrer langjährigen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist damit von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
7.
7.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass gemäss dem asim-Gutachten vom 8. April 2022 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Podologin als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, weshalb diese dem Invaliditätsgrad entspreche (VB 214 S. 4). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin besteht in der ursprünglich erlernten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Podologin keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. E. 5.2.4.). Es ist daher per 1. März 2015 (frühestmöglicher Rentenbeginn: Anmeldung vom 10. September 2014 VB 23; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
7.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
7.3. 7.3.1. Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) (vgl. BGE 124 V 321), darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG).
7.3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
7.4. Die Beschwerdeführerin war nur während rund sechs Monaten effektiv als Podologin tätig (13. Mai bis 15. November 2013 [VB 42.1]). Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE des BFS festzusetzen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.3; 8C_630/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.1). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Wirtschaftsabschnitt 86–88 (Gesundheitsund Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, abzustellen, der Tabellenwert ist auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzurechnen und mittels Nominallohnindex auf 2015 zu indexieren. Gestützt auf die LSE 2014 (TA1, Frauen, Wirtschaftsabschnitt 86–88 "Gesundheits- und Sozialwesen", Kompetenzniveau 2) beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'168.00. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 64'496.64 (Fr. 5'168.00 x 12 / 40 x 41.6). Angepasst an den Nominallohnindex (Frauen, Wirtschaftsabschnitt 86–88 "Gesundheits- und Sozialwesen", 2014 = 101.4; 2015 = 101.8) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 64'751.05 (= Fr. 64'496.64 / 101.4 x 101.8).
In einer optimal angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig (E. 3.2. und E. 5.2.4.). Anhand des Zumutbarkeitsprofils (vgl. diesbezüglich E. 3.3.) handelt es sich dabei um eine einfache Tätigkeit, weshalb, die LSE-Tabelle TA1 Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, heranzuziehen ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f. mit Hinweisen). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da keine persönlichen und beruflichen Merkmale wie Alter, Art und Ausmass der Behinderung, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad vorliegen, die einen solchen Abzug rechtfertigen könnten (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 in fine). Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 4'300.00, umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 53'793.00 pro Jahr (Fr. 4'300.00 x 12 / 40 x 41.7 = Fr. 53'793.00). Angepasst an den Nominallohnindex (Frauen, Total, 2014 = 103.6; 2015 = 104.1) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 54'052.62 (Fr. 53'793.00 / 103.6 x 104.1 = Fr. 54'052.62). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'026.31 (Fr. 54'052.62 x 0.50 = Fr. 27'026.31).
Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'724.74 (Fr. 64'751.05 − Fr. 27'026.31), was einem Invaliditätsgrad von 58 % entspricht (Fr. 37'724.74 / Fr. 64'751.05 x 100 = 58.26 %, gerundet 58 %). Damit besteht ab Rentenbeginn Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
7.5. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 150 V 323 E. 4.4 ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechts zu prüfen. Da Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültige gewesenen Fassung) einen Teilzeitabzug von 10 % für Versicherte mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger vorsieht und die Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - in einer Verweistätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist, ist gestützt auf die genannte Bestimmung für die Berechnung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2022 ein Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen.
Ab dem 1. Januar 2022 ergibt sich Folgendes: Valideneinkommen (LSE 2022, TA1, Frauen, 86–88, Kompetenzniveau 2): Fr. 5'281.00 x 12 /
40 x 41.7 = Fr. 66'065.31 pro Jahr. Invalideneinkommen (LSE 2022, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1): Fr. 4'367.00 x 12 / 40 x 41.7 = Fr. 54'631.17. Bei 50 % Arbeitsfähigkeit und einem Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV (10 %) ergibt dies Fr. 24'584.03 (= Fr. 54'631.17 x 0.50 x 0.90). Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'481.28 (= Fr. 66'065.31 − Fr. 24'584.03) und ein Invaliditätsgrad von 63 % (= Fr. 41'481.28 / Fr. 66'065.31 x 100 = 62.79 %, gerundet 63 %). Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % entspricht der Rentenprozentanteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG).
8.
8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügungen 22. März 2023 und vom 15. Juni 2023 sind dahingehend
abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2021 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 63 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.3. Rechtsprechungsgemäss können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, sofern ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Verwaltung auf ein Gutachten abgestellt hat, welches die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 25. März 2024 dargelegt (vgl. dortige E. 1.), zu. Die Kosten des ABI-Gutachtens vom 29. Oktober 2024 in Höhe von Fr. 10'315.25 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bezahlen.
In den Stellungnahmen vom 3. Januar und 18. Juni 2025 ersuchte der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, ihn vor Erlass des Urteils zur Einreichung einer Honorarnote aufzufordern. Das kantonale Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74 mit Hinweisen). Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird indes das Recht der Parteien abgeleitet, innert einer Frist von zehn Tagen eine Kostennote für die Rechtsvertretung einzureichen, sobald ohne weiteren Aufwand mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wäre es offen gestanden, nach der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2025 eine Honorarnote einzureichen, da ab diesem Zeitpunkt mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen war. Hingegen entspricht die Aufforderung zur Einreichung einer Honorarnote nicht der Praxis des hiesigen Gerichts, weshalb auch vorliegend darauf verzichtet wird.
Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen IV-Renten-Beschwerdeverfahren innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00 [Zwischenergebnis]). Die zusätzlichen Eingaben vom 19. Februar 2024, 3. Januar 2025 und 18. Juni 2025 rechtfertigen einen Zuschlag von 30 % (= Fr. 3'861.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Der ausserordentliche Aufwand im Zusammenhang mit einem Gerichtsgutachten und den Ergänzungsfragen rechtfertigt einen weiteren Zuschlag von 30 % (= Fr. 5'019.00 [Zwischenergebnis], § 7 AnwT). Sodann hatte der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von
25 % führt (= Fr. 3'764.50, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 4'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen 22. März 2023 und vom 15. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2021 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von
63 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Kosten des ABI-Gutachtens vom 29. Oktober 2024 in Höhe von Fr. 10'315.25 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'200.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 1. September 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Güntert