VBE.2023.207
VBE.2023.207 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-09-19
19. September 2023Deutsch14 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.207 / pm / nl Art. 110 Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsa...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2023.207 / pm / nl Art. 110
Urteil vom 19. September 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, c/o Anwaltskanzlei Galligani, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. März 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1986 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Geschäftsführerin eines Reinigungsunternehmens tätig. Am 1. März 2021 (Datum Posteingang) meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin unter anderem die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände veranlasste die Beschwerdegegnerin nach erneuter Konsultation ihres RAD eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das Medizinische Gutachtenzentrum Region St. Gallen (MGSG). Das am 22. Juni 2022 erstattete Gutachten sowie die von den bei der Begutachtung geführten Interviews erstellten Tonaufnahmen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu, welche hierzu in der Folge mehrfach Stellung nahm. Mit Verfügung vom 14. März 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Verfügung vom 14. März 2023 aufzuheben.
2.
2.1 Es sei die Beschwerdeführerin zu berenten.
2.2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf die Beigeladene mit Schreiben vom 13. Juni 2023 verzichtete.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass gestützt auf das Gutachten des MGSG vom 22. Juni 2022 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs in der angestammten Tätigkeit wieder zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit zu
100.
% arbeitsfähig gewesen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 77). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin nach der Begutachtung zu Unrecht keinen neuen Vorbescheid erlassen habe (Beschwerde S. 7 ff.). Da überdies auf das Gutachten des MGSG aufgrund formeller und materieller Mängel nicht abgestellt werden könne, sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Beschwerde S. 9 ff.).
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2023 (77) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2023 (77) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
2.
2.1. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie nach Einholung des MGSG-Gutachtens kein erneutes Vorbescheidverfahren durchgeführt habe (Beschwerde S. 8 f.), anbelangt, haben die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
2.2. Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1).
2.3. Die Beschwerdegegnerin erliess nach Erstattung des MGSG-Gutachtens vom 22. Juni 2022 keinen neuen Vorbescheid im Sinne von Art. 57a IVG. Sie stellte der Beschwerdeführerin das Gutachten sowie die Tonaufnahmen der während der Begutachtung geführten Interviews mit Schreiben vom 25. August 2022 respektive mit E-Mail vom selbigen Tag zu (VB 66, 67). Es war der Beschwerdeführerin somit bekannt, auf welche medizinischen Grundlagen sich die noch zu erlassende Verfügung stützen werden würde. Angesichts der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % (und in einer angepassten Tätigkeit von 100 %) (VB 65.1 S. 23; VB 49 S. 2) musste der schon damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch klar sein, dass bei der Bemessung der Invalidität ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren und die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren dementsprechend – wie bereits im Vorbescheid in Aussicht gestellt – abweisen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Übrigen würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls als geheilt gelten würde.
3.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe über das von ihr am 13. Juni 2022 gestellte Ausstandsgesuch gegen den an der Begutachtung beteiligten MGSG-Gutachter Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nicht mittels Zwischenverfügung entschieden, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege (Beschwerde S. 11). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 44 Abs. 4 ATSG den Versicherungsträger lediglich im Vorfeld einer vorgesehenen Begutachtung zum Erlass einer Zwischenverfügung verpflichtet, wenn die versicherte Person einen Ablehnungsantrag betreffend einen vorgesehenen Sachverständigen stellt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin erst nach erfolgter Begutachtung durch Dr. med. C. (die Exploration erfolgte am 8. Juni 2022, vgl. VB 65.1 S. 2) am 13. Juni 2022 ein Ausstandsgesuch gestellt (VB 60), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin sich betreffend das Ausstandsgesuch erst in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.) geäussert hat.
4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre MGSG-Gutachten vom 22. Juni 2022, welches eine orthopädische, eine psychiatrische, eine neurologische sowie eine internistische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 65.1 S. 21):
" Status nach Distorsion der Halswirbelsäule 02/2020 mit wahrscheinlicher Myogelose des Musculus trapecius rechts
Unfall vom 29.02.2020: Seitenkollision von rechts als Beifahrerin o HWS- Distorsion QTF I-II, persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom o Anhaltende Kopfschmerzen nach HWS- Trauma vom Typ Spannungskopfschmerz
Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen, ICD-Nr. Z73.1"
Aufgrund der HWS-Distorsion mit persistierendem cervicocephalem Schmerzsyndrom und anhaltenden Kopfschmerzen sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin eines Reinigungsinstituts mit administrativen Arbeiten und aktiver Mitarbeit bei den Reinigungen als auch in einer angepassten Tätigkeit gesamthaft von Februar bis Dezember 2020 von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab dem 21. Dezember 2020 habe die Arbeitsfähigkeit (bei voller Stundenpräsenz) 25 %, ab dem 4. Januar 2021 50 % und ab dem 18. Januar 2021
75 % betragen. Seit dem 1. Februar 2021 betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen bei voller Stundenpräsenz in der angestammten Tätigkeit gesamthaft
80 %. In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne Vorgesetztenfunktion, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, bestehe bei voller Stundenpräsenz seither eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 65.1 S. 23 f.). Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin wegen der chronischen Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen eine schwerere körperliche Arbeit mit Heben schwerer Lasten sowie Arbeiten mehrheitlich über Kopf und in anhaltend inklinierter oder reklinierter Haltung der Halswirbelsäule nicht mehr zumutbar (VB 65.3 S. 16).
5.
5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
5.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des MGSG-Gutachtens vom 22. Juni 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 65.1 S. 5 f.; 65.2 S. 3 f.; 65.3 S. 2 f.; 65.4 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.
6.
6.1. Der Umstand, dass der orthopädische Gutachter Dr. med. C. die Beschwerdeführerin darauf hinwies, sie sei in Ex-Jugoslawien und nicht (wie sie selbst im Rahmen der Befragung durch Dr. med. C. angab) im Kosovo geboren (vgl. die Tonaufnahme der orthopädischen Begutachtung ab ca. 11 Minuten und 40 Sekunden), lässt entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres auf eine Befangenheit des Gutachters schliessen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Zwar sind solche Aussagen unnötig und es ist von Gutachtern zu erwarten, dass sie solche Äusserungen unterlassen, wobei die Beschwerdegegnerin gehalten ist, die von ihr beauftragten Experten (sofern erforderlich) entsprechend zu informieren. Entscheidend ist jedoch, dass dem MGSG-Gutachten keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit von Dr. med. C. oder der weiteren Gutachter entnommen werden können. Die fragliche Aussage vermag daher den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern.
6.2. Die Gutachter erachteten die Prognose vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die geklagten (seit dem im Februar 2020 erlittenen Unfall gemäss Angaben der Beschwerdeführerin unverändert anhaltenden [vgl. VB 65.1 S. 7]) Beschwerden orthopädisch nur unvollständig hätten objektiviert werden können, als ungünstig (VB 65.1 S. 12). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 f.) ist nicht erkennbar, inwiefern diese Aussage Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen vermöchte. Im Gutachten wurde an derselben Stelle auf die Schmerztherapie mit bloss leichter Linderung der Beschwerden sowie die "nutzlos[e]" stationäre Rehabilitation hingewiesen (VB 65.1 S. 11 f.), weshalb die Beurteilung der Prognose als ungünstig nachvollziehbar ist.
6.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist sodann kein Widerspruch in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu erkennen (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Die Gutachter massen den neurologischen Diagnosen in retrospektiver Hinsicht sehr wohl Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Erst ab dem 1. Februar 2021 erachteten sie einzig die psychiatrische Diagnose als ausschlaggebend für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (VB 65.1 S. 23 f.). Der von den Gutachtern beschriebene Verlauf der Arbeitsfähigkeit deckt sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Rehaklinik D. (in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 19. November bis zum 17. Dezember 2020 zur Rehabilitation aufgehalten hatte) im Austrittsbericht vom 29. Dezember 2020. Aufgrund der Kopfschmerzsymptomatik und der damals schon länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit erachteten die Ärzte hinsichtlich der nach Klinikaustritt vorgesehenen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit eine schrittweise Ausdehnung des Arbeitspensums bis zum Vollpensum innert den nächsten 6-8 Wochen als angezeigt (VB 24.31 S. 3). Die retrospektive gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Beschwerde S. 13).
6.4. Die Gutachter setzten sich ferner eingehend mit den rechtserheblichen Indikatoren zur Beurteilung der Frage auseinander, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 418). Insbesondere äusserten sie sich zur Konsistenz der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin setzte sich der psychiatrische Gutachter ausführlich mit allfälligen Inkonsistenzen auseinander und wertete eine mögliche Tendenz zur Aggravation explizit als Folge der histrionischen Persönlichkeitszüge (VB 65.4 S. 22). Diese Einschätzungen überzeugen ohne Weiteres. Weder der Beschwerde noch den übrigen Akten sind relevante Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Zweifel am MGSG-Gutachten zu begründen vermöchten. Auf das Gutachten kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Was die darin aufgrund der diagnostizierten Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit anbelangt, ist allerdings festzuhalten, dass Z-codierte Diagnosen rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Daher ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in der angestammten Tätigkeit seit 1. Februar 2021 auszugehen.
7.
Angesichts der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. September 2021 (vgl. VB 17 S. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) bestandenen 100%igen Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende
Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 19. September 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Meier