VBE.2023.208
VBE.2023.208 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-11-16
16. November 2023Deutsch13 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.208 / lf / sc Art. 128 Urteil vom 16. November 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Rechtsanwältin Astrid M...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.208 / lf / sc Art. 128
Urteil vom 16. November 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg, Gustav-Siber Weg 4, Postfach, 8700 Küsnacht ZH
Beschwerde- Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ), Stadelhoferstrasse 33, gegnerin Postfach, 8022 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 13. März 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1989 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 15. Juni 2022 beim Schiessen mit dem Mehrzweckwerfer durch den Rückschlag der Waffe an der Handverletzte. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen Stellungnahmen ihres beratenden Arztes ein. Mit Verfügung vom 26. September 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten Beschwerden am rechten Mittelfinger und am rechten Handgelenk, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. März 2023 insofern teilweise gut, als dass sie das Vorliegen eines Unfallereignisses und ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Beschwerden am rechten Mittelfinger für die Zeit bis zum 27. Juli 2022 anerkannte.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 13.03.2023 sei betreffend Leistungseinstellung per 27.07.2022 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auch für die Handverletzung als Folge des Unfalles vom 15.06.2022 zu erbringen.
3. Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten zur Frage der unfallkausalen Beschwerden einzuholen.
4. Subeventualiter: Die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung betreffend unfallkausale Folgen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Handgelenksbeschwerden rechts mit Einspracheentscheid vom 13. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] J12) zu Recht verneint hat.
2.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).
3.
3.1
In ihrem Einspracheentscheid vom 13. März 2023 (VB J12) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. univ. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Juli 2022 (VB M3), 1. September 2022 (VB M7) und 6. März 2023 (VB M12).
In seiner Aktenbeurteilung vom 16. Juli 2022 führte Dr. med. univ. B._____ aus, als Diagnose würde eine "Kontusion PIP Dig III Hand rechts v. 15.06.2022" vorliegen. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten vorübergehend durch einen hinreichend objektivierbaren organischen unfallkausalen Befund erklärt werden (VB M3 S. 1). Für maximal sechs Wochen sei die vom behandelnden Arzt attestierte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt. Nach sechs Wochen sei der Status quo sine nach Prellung erreicht. Unter "Bemerkungen" wurde festgehalten, es stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin vergessen habe zu berichten, dass ein chirurgischer Vorzustand an der Hand vorliege (VB M3 S. 3).
Dr. med. univ. B._____ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1. September 2022 fest, die subjektiv beklagten Beschwerden könnten nicht durch einen hinreichend objektivierbaren organischen unfallkausalen Befund erklärt werden (VB M7 S. 1). Die heutigen Beschwerden seien möglicherweise auf das Ereignis vom 15. Juni 2022 zurückzuführen (VB M7 S. 2). Es werde an der Stellungnahme vom 16. Juli 2022 festgehalten. Es hätten zu keinem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinliche strukturelle Läsionen im Handbereich objektiviert werden können (VB M7 S. 3).
Am 6. März 2023 führte Dr. med. univ. B._____ aus, er halte nach Kenntnisnahme der medizinischen Berichte von Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, vom 15. (recte: 16.) Januar 2006 (VB M10 S. 2 f.) und des Operationsberichts der D._____ vom 3. Februar 2023 (VB M11) sowie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2023 (VB J11 S. 1 f.) an seiner ärztlichen Einschätzung vom 1. September 2022 fest. Als Begründung führte er aus, es werde vorrangig auf die Operationsberichte von 2006 und 2023 abgestellt. Es seien keine Eingriffe am Mittelfinger durchgeführt worden. Es sei unfallfremd das degenerativ veränderte Handgelenk chirurgisch behandelt worden. Eine richtunggebende Verschlimmerung das rechte Handgelenk betreffend habe sich durch den Eingriff 2006 ergeben (VB M12).
3.2
3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2.2
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
3.2.3
Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf die von ihr eingeholte Aktenbeurteilung von Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, vom 10. April 2023 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 17) im Wesentlichen vor, auf die Beurteilungen von Dr. med. univ. B._____ könne offensichtlich nicht abgestellt werden. Dieser habe sich in keiner Weise zu ihren Einwendungen geäussert, sondern seine Ausführungen würden im Wesentlichen im Ankreuzen von "ja oder nein" und in wenigen unbegründeten Sätzen oder falschen Behauptungen bestehen (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).
4.2
Dr. med. E._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 10. April 2023 zur Begründung von Dr. med. univ. B._____, eine richtunggebende Verschlimmerung des rechten Handgelenks habe sich durch den Eingriff im Jahre 2006 ergeben, aus, diese schwer verständliche Aussage werde nicht begründet. Die Beschwerdeführerin sei von H bis I Offizierin in der regionalen Feuerwehr und J zudem Mitglied der Berufsfeuerwehr gewesen, und sie sei K in die Polizeischule eingetreten. Bis zum Unfall vom 15. Juni 2022 sei sie voll einsatzfähig gewesen. Das Handgelenk sei also nach dem Eingriff im Jahre 2006 für schwere Belastungen tauglich gewesen und die Beschwerdeführerin sei beschwerdefrei gewesen. Da im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall nicht nur Beschwerden aufgetreten seien, sondern sich der Zustand des Handgelenkes grundlegend verändert habe – die zuvor voll arbeitsfähige Beschwerdeführerin sei 100 % arbeitsunfähig geworden - und da nach dem Unfall eine Diskusläsion vorhanden gewesen sei, sei der "post-hoc-propter-hoc"-Einwand in diesem Fall absurd (BB 17 S. 2). Die Aussage, dass kein TFCC-Riss vorhanden gewesen sei, da die MRI-Abklärung im Juni 2022 keinen solchen gezeigt habe, sei unhaltbar. Wenn zwischen Juni 2022 und November 2022 ein Diskusabriss stattgefunden hätte, müsste die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ein erhebliches Handgelenkstrauma erlitten haben. Dafür würden keine Hinweise bestehen. Hingegen sei es sehr wohl möglich, dass der Diskusriss im Juni 2022 zwar vorhanden gewesen, aber im MRI nicht zur Darstellung gekommen sei. In der Arthrographie sei immerhin eine Delle am Diskus beschrieben worden, die möglicherweise ein Hinweis auf einen ernsthafteren Diskusschaden sei (BB 17 S. 2 f.). Es sei zudem falsch, dass erhebliche Degenerationen am rechten Handgelenk erwiesenermassen vorliegen würden, wie dies Dr. med. B._____ ausführe. Im Operationsbericht vom 31. Januar 2023 sei zu lesen, dass sich intakte chondrale Bezüge des distalen Radius, des proximalen Lunatums, Scaphoids und Triquetrums bei unauffälligem SL- und LT-Übergang zeigen würden. Also würden keine degenerativen Veränderungen bestehen. Ein halbes Jahr alter TFCC-Riss könne zudem durchaus noch als frisch bezeichnet und operativ refixiert werden. Ein 15 Jahre zurückliegender Riss lasse sich aber nicht mehr refixieren. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Unfall vom 15. Juni 2022 das zuvor voll leistungsfähige Handgelenk der Beschwerdeführerin ernsthaft geschädigt habe. Es sei zu einem TFCC-Abriss gekommen, der von Dr. med. F._____ am 31. Januar 2023 behoben worden sei (BB 17 S. 3).
4.3
Dr. med. univ. B._____ ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin. In beweismässiger Hinsicht ist sein Bericht demjenigen eines versicherungsinternen Arztes (vgl. E. 3.2.2. hiervor) gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).
Mit dem Bericht von Dr. med. E._____ vom 10. April 2023 (vgl. E. 4.2. hiervor) liegt eine betreffend die Handgelenksbeschwerden rechts den Aktenbeurteilungen von Dr. med. univ. B._____ widersprechende fachärztliche Beurteilung vor. Im Wesentlichen sind aber vor allem die Aktenbeurteilungen von Dr. med. univ. B._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) hinsichtlich einer allfälligen Unfallkausalität der Handgelenksbeschwerden rechts in keiner Weise begründet und erweisen sich damit als nicht nachvollziehbar (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Daran vermag auch die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin (vgl. VB J12 S. 5; Vernehmlassung S. 4) nichts zu ändern, da dies Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist.
Eine nachvollziehbare medizinische Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Unfall vom 15. Juni 2022 natürlich kausal für die rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden sei, wäre insbesondere daher unabdingbar gewesen, da entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB J12 S. 5; Vernehmlassung S. 3) auch der initialen Aktenlage bereits Hinweise auf Handgelenksbeschwerden rechts zu entnehmen sind. Im Erstbericht über die Konsultation vom 15. Juni 2022, welcher am 7. Juli 2022 ausgefüllt wurde, wurde zwar lediglich die "Distorsion Finger (DiG III RE.)" festgehalten (VB M2), aber in der Unfallmeldung vom 20. Juni 2022 wurde unter Verletzungen neben einer Quetschung des rechten Fingers bereits "Handgelenk rechts Andere Schädigung" angegeben (VB G1). Im Verlaufseintrag der Krankengeschichte wurde sodann durch die Hausärztin Dr. med. G._____, Fachärztin für Chirurgie, am 20. Juni 2022 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass auch das Handgelenk selber schmerze und dieses knacke laut hörbar bei gewissen Bewegungen. Daher meldete sie die Beschwerdeführerin zu einer MRT-Untersuchung sowohl des Mittelfingers als auch des Handgelenks rechts an (VB M4 S. 6). Auch bei der Beschreibung vom 24. Juni 2022 des Ereignisherganges hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie am Wochenende auch Veränderungen und Schmerzen im Handgelenk (Ereignis vom 15. Juni 2022 war an einem Mittwoch) bemerkt habe (VB G4 S. 1).
4.4
Insgesamt ist damit in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.2.2. hiervor) nach dem Dargelegten von zumindest geringen Zweifeln an den Beurteilungen von Dr. med. univ. B._____ auszugehen. Der vorliegend relevante Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt.
Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 12) gilt die Beweislastverteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4 in SZS 2017 S. 659). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend die Verletzung am rechten Mittelfinger erst im Einspracheentscheid vom 13. März 2023 anerkannt und mit diesem gleichzeitig einen Anspruch auf Leistungen betreffend das rechte Handgelenk verneint. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus diesen beweisrechtlichen Regelungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen sodann auch nicht eingestellt, sondern der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. Juni (Unfalldatum) bis zum 27. Juli 2022 befristete (Taggeld- und Heilbehandlungs-)Leistungen bezüglich der rechtsseitigen Mittelfingerverletzung zugesprochen. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen), was die Beschwerdegegnerin gemäss vorangehenden Ausführungen nicht getan hat.
Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie neu über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juni 2022 gemeldeten Handgelenksbeschwerden rechts zu verfügen.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V
215.
E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. November 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker